Amtsgericht Ettlingen verurteilt zur Zahlung von restlichen Mietwagenkosten sowie restlicher Sachverständigenkosten (2 C 214/07 vom 11.01.2008)

Das Amtsgericht Ettlingen hat mit Urteil vom 11.01.2008 (2 C 214/07) dem Geschädigten restliche Mietwagenkosten sowie restliches Sachverständigenhonorar sowie die anteiligen vorgerichtlichen Kosten zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist, wie tenoriert, begründet. Dem Kläger stehen gemäß §§ 249 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG restliche Mietwagen- und Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 386,06 € aus dem Verkehrsunfall vom 15.03.2007 zu.

1. Zu den Mietwagenkosten:

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2005, 1041, 1043; OLG Karlsruhe NZV 1994, 316, Palandt-Heinrichs, BGB, Rn 29 zu § 249). Die Mietwagenkosten sind jedoch nur insoweit zu ersetzen, als dies zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Beschädigung bestehen würde.

Erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vergl. BGH NJW 2005, 135 ff.; BGH NJW 2006, 2618 ff. jeweils m. w. N.). Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vergl. BGH, a. a. ).). Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte- erhältlich Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vergl. zuletzt BGH NJW 2006, 2106, NJW 2006, 2621 ff, NJW 2007, 2758; NJW 2007, 2916; NJW 2007, 3782 ff).

Zwar verstößt der Geschädigte nicht allein mit der Anmietung zum Unfallersatztarif gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot. Liegt dieser Tarif aber erheblich über dem für Selbstzahler berechneten Normaltarif kann er nach der Rechtsprechung des BGH nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung angesehen werden, als seine Besonderheit mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (BGH a. a. O.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter anhand der von dem Geschädigten darzulegenden und ggf. zu beweisenden Tatsachen zu schätzen (vergl. LG Karlsruhe Urteil vom 18.01.2008 -1 S 106/06-). Dabei ist eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung nicht erforderlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Kläger die der Kalkulation zugrundegelegten unfallbedingten Mehrleistungen persönlich in vollem Umfange zugute gekommen sind (BGH NJW 2007, 3782 ff). Entscheidend ist vielmehr, ob die etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen (BGH a. a. O.). Eine Erforderlichkeit der im Unfallersatztarif enthaltenen zusätzlichen Leistungen hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Soweit der in Ansatz gebrachte Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vergl. BGH NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2693 ff).

Dabei ist für die Frage der Zugänglichkeit auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Es können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen, insbesondere der Umstand, ob die Tarifunterschiede für den Geschädigten erkennbar waren.

Dass der Kläger hier der gebotenen Erkundigungspflicht nachgekommen ist, hat er selbst nicht dargetan. Dies ergibt sich auch daraus, dass er das Ersatzfahrzeug erst vier Tage später angemietet hat. Damit steht fest, dass er nicht sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war.

Dem Kläger kann daher lediglich der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Schaden, der bei Anmietung zum Normaltarif entstanden wäre zugebilligt werden. Das Gericht stützt sich dabei auf den Schwacke-Mietpreisspiel. Der BGH hat ausdrücklich zugebilligt, den Normaltarif auf der Grundlage des dort angegebenen gewichteten Mittels festzustellen. Der Erforderlichkeit der Zustellkosten hat der Kläger nicht dargetan. Das Gericht schützt daher, dass unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung noch ein Mietwagenkostenanteil von 262,54 € dem Kläger zusteht.

2. Zu den Gutachterkosten

Der Beklagte ist weiterhin verpflichtet, die geltend gemachten restlichen Gutachterkosten von 123,51 € zu erstatten.

Die Kosten eines zur Bestimmung der Höhe des Unfallschadens zugezogenen anerkannten Kfz-Sachverständigen gehören zum Herstellungsaufwand und sind deshalb vom Unfallverursacher zu erstatten, wenn sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 1974, 34, 35; OLG Stutgart NJW-RR 1986, 255). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Dem Kläger kann die Erstattung der Gutachterkosten nicht deshalb versagt werden, weil der Sachverständige angeblich eine prüfbare Rechnung nicht vorgelegt habe. Die Beklagte bestreitet nicht, dass dem Kläger durch die vollständige Begleichung der Kostenrechnung des Sachverständigen tatsächlich Aufwendungen in Höhe der Klageforderung entstanden sind. Unabhängig davon, ob es für die Ersatzpflicht im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem nach § 249 BGB überhaupt auf die Fälligkeit einer jedenfalls erfüllbaren Forderung ankommt, hängt diese bei einem nach BGB zu beurteilenden Werkvertrag gem. § 641 BGB grundsätzlich von der Abnahme des Werkes und nicht von der Vorlage einer prüffähigen Rechnung ab (BGH NJW RR 2004, 445; OLG Celle MDR 1996, 56). Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen bestimmt sich nach § 249 BGB und hängt davon ab, ob dieselbe zurechenbare durch das zum Schadensersatz verpflichteten Ereignis verursacht worden sind und ob ein verständiger, wirtschaftlich denkenden Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (Palandt-Heinrichs Rn 54 ff vor § 249 m. w. N.). Hat der Geschädigte keine Hinweise darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Kosten aus dem üblichen Rahmen fallen, bzw. in keinem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Köln SP 1999, 141; Geigel Der Haftpflichtprozess, Rn 110, 113 m. w. N.). Dementsprechend kann der Kläger weitere 123,51 € restlicher Sachverständigerkosten verlangen.

Die Entscheidung zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf §§ 284, 286 BGB. Die Berufung wird nicht zugelassen. Entsprechende Gründe die Berufung zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

So das sauber begründete Urteil des Amtsgerichtes Ettlingen zu den restlichen Mietwagenkosten und zum Sachverständigenhonorar.

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1 Antwort zu Amtsgericht Ettlingen verurteilt zur Zahlung von restlichen Mietwagenkosten sowie restlicher Sachverständigenkosten (2 C 214/07 vom 11.01.2008)

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    schön, dass Sie wieder da sind. Ein interessantes Urteil, das Sie hier wieder eingestellt haben. Eine kleine Pause sei Ihnen gegönnt.
    Ihr Friedhelm S.

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