AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 08. September 2008 (28 C 1219/08) die Beklagte und ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 348,62 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 05.05.2008, für das diese vollumfänglich einstandspflichtig sind, ein Restschadensersatz in Höhe von 348,62 € zu. Es handelt sich hierbei um restliche Sachverständigenkosten gem. Honorarrechnung des Sachverständigen R. vom 29.04.2008 über 647,60 € unter Berücksichtigung der vorgerichtlich gezahlten 298,98 €. Die Einwendungen der Beklagten sind unerheblich. Die Einwendungen richten sich im Wesentlichen gegen die Angemessenheit der Gutachterkosten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, dass der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen darf.

Solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen berechneten Kosten der Grenze der Willkür überschreiten, ihm ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder beim Zustandekommen von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsabrechnung trifft, hat der Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Gutachterkosten zu bezahlen. Auf eine Zitierung hierauf beruhender Rechtsprechung wird im Hinblick darauf, dass der beklagten Haftpflichtversicherung eine Vielzahl bereits ergangener Urteile, auch des erkennenden Gerichtes, bekannt sind, verzichtet. Aufgrund der endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten wandelt sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch betreffend der Gutachterkosten in einen Zahlungsanspruch um. Die Beklagten waren daher kostenpflichtig zu verurteilen.

So das kurze und knappe Urteil des Amtsrichters der 28. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarlouis. Bemerkenswert ist der Satz, dass das Gericht auf die Zitierung der Rechtsprechung verzichtet im Hinblick darauf, dass der beklagten Haftpflichtversicherung eine Vielzahl bereits ergangener Urteile, auch des erkennenden Gerichtes, bekannt sind. Damit gibt das Amtsgericht Saarlouis zu erkennen, dass es auch die Honorarkürzungen der Beklagten für sinnlos erachtet.

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4 Antworten zu AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

  1. Siegfried Sturm sagt:

    Trotz der Vielzahl der gegen die Beklagte ergangenen Urteile und des offensichtlichen Hinweises des Gerichtes lernt es die Beklagte nicht oder will es nicht lernen. SV-Honorarkürzungen machen keinen Sinn mehr. Die Gerichte schreiben der Beklagten ins Versicherungsbuch, dass sie im Rahmen des Schadensersatzrechtes gem. § 249 BGB verpflichtet ist, die Kostenrechnung des SV, der vom Geschädigten beauftragt wurde, als Schaden des Geschädigten zu ersetzen. Ein erfreulich klares Urteil.
    Siegfried Sturm

  2. Hunter sagt:

    Eine wirklich perfekte Urteilsbegründung ohne jegliche (unnötige) Schnörkelei.

    Das Gericht hat hier die wesentlichen Elemente des Schadensersatzrechtes erkannt und eine klare Trennung vorgenommen zwischen Erforderlichkeit und Angemessenheit der Position Sachverständigenhonorar. Einwandfreie Begründung auf Grundlage des § 249 BGB. Dieses Gericht lässt sich offensichtlich nicht von „verquirlter Versicherungsansicht“ in´s Boxhorn jagen.

    Respekt!

    Das AG Saarlouis bekommt hierfür 100 Punkte.

    Nach kleinen Anpassungen eigentlich ein idealer Textbaustein für künftige Entscheidungen?!

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    @ Hunter 29.09.08 11.44 h

    Hallo Hunter,
    es ist wohl wahr, dass das AG Saarlouis sich nicht hat ins Boxhorn jagen lassen. Dafür hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seinen Schriftsätzen auch schon gesorgt. Die Idee mit den Textbausteinen ist nicht schlecht. Gewisse Textstellen, die ein Urteil tragen, kommen nämlich immer wieder vor.
    Wieder ein schönes Urteil.

    Dein Werkstatt-Freund

  4. Friedhelm S sagt:

    Hi Willi,
    ich finde es schon mehr als beschämend für die Beklagte, wenn ein Amtsrichter der Beklagten ins Urteil schreiben muss, dass bereits eine Vielzahl von Urteilen, auch des erkennenden Gerichtes, vorliegt mit dem gleichen Thema Sachverständigenhonorar. Wie viele Urteile muss es denn noch geben bis die Beklagte versteht. Offenbar will die Beklagte aber gar nicht verstehen. Anders ist ihr Verhalten, immer und immer wieder das Honorar der Sachverständigen zu kürzen, nicht zu verstehen.
    Prima Urteil ansonsten. Willi, weitermachen!
    Friedhelm S.

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