AG Offenbach verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 06.11.2008 hat das AG Offenbach am Main die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 381,99 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei wendet das Gericht zur Bestimmung der Höhe der Kosten die Schwacke-Liste an und lehnt ebenfalls die Verwendung der Fraunhofer Tabelle ab (Gesch.-Nr.: 36 C 107/08).

Aus den Urteilsgründen:

Der Kläger besitzt gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 381,99 gem. § 3 PfiVG i. V. m. §§ 7 StVG, 249, 398 BGB.

Der an den Klager abgetretene Schadenersatzanspruch ist dem Grunde nach unstreitig. Er ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet, da die dem Geschädigten entstan­denen Kosten erforderlich waren i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB.

Der Geschädigte kann gem. § 249 Abs. 2 8GB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Annnietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätz­lich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlan­gen kann.

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich sind.

Dass bei der Schadensbewertung nach § 287 ZPO besonders freie Prozessgericht rnuss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kal­kulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Fall nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Zur Bewertung der Erforderlichkeit i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB kommt es dabei auf die konkrete Situation und Kalku­lation des einzelnen Vermieters nicht an, so dass es klägerseitig gar nicht der Darlegung der Kalkulationsgrundlagen und Beibringung weiterer betriebswirtschaftlicher Unterlagen bedurfte.

Zur Bestimmung des Normaltarifs kann das Prozessgericht in Ausübung seines Ermes­sens nach § 287 – auf den Schwacke-Automietpreisspiegel – abstellen. Es ist nicht Auf­gabe des Prozessgerichts, allgemein gehaltenen Angriffen gegen diese Schätzgrundlage nachzugehen. Die Einwendungen der Beklagten, die preislichen Veränderungen des Schwacke-Automietpreisspiegels aus dem Jahr 2007 spiegelten nicht in ordnungsgemäßer Weise die Preisentwicklung am Markt wieder, ist nicht auf den konkreten Fall bezogen und muss deshalb nicht berücksichtigt werden.

Soweit ferner gegen den Schwacke-Automietpreisspiegel eingewendet wird, dass dieser keine Internettarife berücksichtige, überzeugt dies ebenfalls nicht. Der Schwacke-Auto­mietpreisspiegel soll den Tarif wiedergeben, der auf dem freien, allgemein zugänglichen Markt durchschnittlich von jedem Kunden verlangt wird. Bei Internetangeboten handelt es sich um ein eigenständiges Marktangebot für besondere Nutzergruppen. Der Internetmarkt ist daher als Sondermarkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenpreise i. S. d. § 249 BGB unbeachtlich.

Auch die Berufung auf das Gutachten des Fraunhofer-Instituts zu Mietwagentarifen der BRD ist nicht geeignet, den Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 als Schätzgrundlage, die sich im tatrichterlichen Ermessen hält, in Zweifel zu ziehen. Die Untersuchungen des Fraunhofer-Instituts bezogen sich auf den bundesweiten Schnitt und können deswegen für den Postleitzahlenbereich 63 keine Grundlage sein. Auf die Mietpreistarife im Postleit­zahlenbereich 63 kam es aber an, weil die Anmietung des Mietwagens in diesem Postleitzahlenbereich erfolgte. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht.

Für ein Fahrzeug der Gruppe 7 entstehen nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 für den Raum Frankfurt am Main und Neu-Isenburg im durchschnittlichen Normaltarif Kosten in Höhe von € 133,00 pro Tag (mithin für 5 Tage der Anmietung € 665,00) für die Teil- und Vollkasko € 26,18 pro Tag (mithin für 5 Tage der Anmietung € 130,90) und für den Zustell-und Abholdienst je € 22,97 (mithin zusammen hierfür € 45,94). Damit würden nach dem Schwacke-Mietpreisspiegei mit dem Normaltarif Kosten in Höhe von € 841,84 anfallen. Die Differenz zwischen dem klägerseitig berechneten Tarif und dem laut Schwacke-Mietpreisspiegei 2007 für den Raum Frankfurt und Neu-Isenburg angebotenen Normaltarif beträgt € 118,49, mithin rund 12 %.

Der vom Kläger berechnete Tarif überschreitet den in Schwacke-Autornietspiege! 2007 angegebenen Normaltarif für den Raum Frankfurt und Neu-Isenburg unstreitig nur um 12 %. Diese Überschreitung ist im Rahmen der Beurteilung gern § 287 ZPO als noch ortsüb­lich und angemessen anzusehen.

Pauschaliert wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Aufschlag auf den Nor­maltarif in Höhe von 15 % oder auch 20 % akzeptiert, wenn spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Aufschlag allgemein rechtfertigen. Im vorliegen­den Fall ist ein mit 12 % noch unterhalb der obergerichtlich gezogenen Grenze liegender Aufschlag besonders dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin keine Sicherheit verlangt hat, weder in Gestalt einer Barkaution noch in Gestalt einer Kreditkartenvorlage, desweite­ren keine Sofortzahlung nach Rückgabe des Fahrzeuges, sondern Stundung bis zur Zah­lung durch den Versicherer vereinbart wurde; darüber hinaus stand die Mietdauer bei Anmietung noch nicht fest und es war keine Vorreservierung gegeben, was grundsätzlich zu einer schlechteren Auslastung des Fuhrparks des Klägers führte, da eine Anschlussreser­vierung für ihn nicht planbar war.

Der Mitverschuldenseinwand greift vorliegend nicht. Ein Mitverschulden ist nur dann als gegeben zu erachten, wenn dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen ist. Die Darlegungs- und Be­weislast für die entsprechende Zugänglichkeit obliegt nach § 254 BGB dem Beklagten, Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, bei weicher Vermietstation der Geschädigte zum Zeit­punkt des schädigenden Ereignisses zu vergleichbaren Konditionen einen gleichwertigen Mietwagen in Neu-Isenburg zu einem wesentlich günstigeren Preis hätte anmieten kön­nen. Der klägerseitig vorgetragene und unbestritten gebliebene Vergleichstarif der Firma Europcar in Neu-Isenburg für ein vergleichbares Fahrzeug der Gruppe 7 liegt mit einem Grundpreis in Höhe von’€ 174,92 pro Tag ohne die weiteren Zusatzkosten nicht wesent­lich niedriger als der Tarif des Klägers. Auf nicht ortsansässige Anbieter musste sich der Geschädigte nicht verweisen lassen; insbesondere brauchte er sich nicht auf den Inter­netmarkt zu beziehen, der einen Sondermarkt für besondere Nutzergruppen darstellt. Der Anmietungszeitpunkt eine Woche nach dem Unfalldatum ist ohne Bedeutung und spricht vorliegend nicht gegen den Kläger, zumal in der Kalenderwoche zwischen Unfall und Anmietung noch ein Feiertag lag.

Ebenso waren die Kosten der Vollkaskoversicherung erstattungsfähig, denn grundsätzlich besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen. Da der Geschä­digte anstelle eines Mietwagens der Preisklasse 9, wie es seinem Fahrzeug entsprochen hätte, einen Mietwagen der Preisstufe 7 anmietete, war kein Abzug für ersparte Eigenauf­wendungen vorzunehmen.

So die überzeugenden Ausführungen des AG Offenbach.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Offenbach verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hi Babelfisch,
    hinsichtlich der Fraunhofer-Liste kann man sagen: Wie gehabt; immer die gleiche Masche. Fraunhofer taugt nicht.
    MfkG
    Willi Wacker

  2. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    …insbesondere brauchte er sich nicht auf den Inter­netmarkt zu beziehen, der einen Sondermarkt für besondere Nutzergruppen darstellt…

    Diese Textpassage passt in vielerlei Hinsicht, siehe Urteilslisten….

    Gruss Buschtrommler

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