Weiteres BGH-Urteil zu Mietwagenkosten (VI ZR 234/07 vom 24.06.2008)

Im Urteil vom 24.06.2008 (VI ZR 234/07) hat der BGH zu folgenden Fragen Stellung bezogen:

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfall­ersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschä­digten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zu­gänglich gewesen ist.

Aus dem Urteil:

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Er­satzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen.

Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete  der  Kläger  einen  Ersatzwagen  an,  für  den  der  Vermieter 1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend ge­macht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übri­gen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außerge­richtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten ver­urteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Klä­ger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision sei­nen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.

Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nach­frage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbesei­tigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rück­sicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erforderlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spe­zifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten.

Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadens­höhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werk­statttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde ge­legt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb ergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Miet­wagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung.

Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzge­schäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässli­che Grundlage dar.

Bei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zuge­billigte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzge­schäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Ge­schäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzun­gen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei.

Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, erge­be sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits ge­zahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschluss­revision stand.

A. Revision des Klägers:

1. …

2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefes­tigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.

a) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflicht­versicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaft­lich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und not­wendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines ge­wissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstel­lung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt al­lerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhal­tung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegen­über dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehe­bung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 – VI ZR 163/06 – VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.).

Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tat­richter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein ei­nen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Auf­schlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlenge­biet des Geschädigten – gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – ermit­teln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 – VI ZR 163/06 – aaO, jeweils m.w.N.).

b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifi­sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 -VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierig­keiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Krite­rien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermie­ters ankommt.

3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslastungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht be­rücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweis­ergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Be­
weiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk­gesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom1. Oktober 1996 – VI ZR 10/96 – VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 –   VI ZR 425/02 – BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 – IVb ZR 23/86 – NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 – V ZR 12/98 -WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03 – VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die –   wie hier – nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung kei­nen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04 – VersR 2005, 945 f.).

Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der „Normaltarife“ zu berück­sichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Aus­
lastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht über­zeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft einge­setzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzri­siko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinander­setzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür ge­gebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu einer Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Klägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gege­benenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen.

B. Anschlussrevision des Beklagten:

1. Dass das Berufungsgericht den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2003 ermittelt hat, be­gegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies hält sich – wie oben ausgeführt – im Rahmen des tatrichterlichen Ermes­sens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 – VI ZR 163/06 – aaO; vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagen­tarif laut „Schwacke-Mietpreisspiegel“ liegende „Opel-Rent-Tarif“ als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Dieser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werk­statttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als „Normaltarif“ zu berücksichtigen sei.

Der Anknüpfung an den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotax-Schwacke-Automietpreisspiegels hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor.

2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Se­natsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusam­menhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich gewesen sei, trage der Geschädigte.

Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 – VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 – VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 18/06 – VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 – VI ZR 36/06 -VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 – VI ZR 163/06 – aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Nor­maltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Scha­densbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfall­spezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 – aaO; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – aaO; vom 26. Juni 2007 – VI ZR 163/06 – aaO).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Un­fallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an­sieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war (vgl. etwa Senatsur­teil vom 6. März 2007 – VI ZR 36/06 – VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den „Opel-Rent-Tarif“ nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem „Opel-Rent-Tarif“ zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.

3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den – von der Wertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden – Ausführun­gen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergän­zende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätz­lich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebil­det. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisions­rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene Würdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen vorgenommen hat.

Soweit das Urteil des BGH

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