LG Landshut in der Berufungsinstanz zur Höhe der Mietwagenkosten

Unter der Gesch.-Nr.: 13 S 1230/08 hat das LG Landshut die Berufung der AXA Versicherungs AG teilweise zurückgewiesen. Diese war erstinstanzlich vom AG Eggenfelden zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt worden. Danach wurde die AXA verurteilt, weitere 386,55 € zzgl. Zinsen und weitere RA-Kosten zu zahlen. Trotz einiger Kritikpunkte sieht das LG Landshut die Schwacke-Liste als ohne weiteres vorzugswürdig an, während die Fraunhofer Tabelle abgelehnt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

 I.

 Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat der Klage der Geschädigten teilweise stattgegeben, indem es einen nach dem „Schwacke – Mietpreisspiegel 2006″ errechneten Normaltarif für erstattungsfähig ansah. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter, während die Klägerin das angefochtene Urteil verteidigt.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Eggenfelden, auf dessen Feststellung mit der Maßgabe folgender Ergänzungen verwiesen wird, hat überwiegend keinen Erfolg.

Die Rüge der Beklagten hinsichtlich der fehlenden Prozessvollmacht erweist sich als unbegründet, nachdem die klägerischen Prozssbevollmächtigten nunmehr das Original einer Prozessvollmacht der Klägerin für beide Instanzen vorgelegt haben.

In der Sache besteht unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung in Höhe von 600,00 € wegen der Mietwagenkosten noch ein Klageanspruch in Höhe von 386,56. Der erstattungsfähige Schaden beläuft sich nämlich insoweit auf 986,86 €.

Die Parteien streiten vorliegend nicht mehr um die Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs nach der neueren Rechtsprechung des BGH, sondern lediglich darum, ob es sich bei den geltend gemachten Mietwagenkosten um einen Normaltarif handelt, den auch ein Selbstzahler auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges erhält und der dann erstattungsfähig ist, oder ob die streitgegenständlichen Preise über dem ersatzfähigen Normaltarif liegen. 

Bei der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs können durchaus geeignete Listen oder Tabellen gemäß § 287 ZPO herangezogen werden (vgl. zuletzt BGH NJW 2008, 2910). Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen die Schätzgrundlage nachzugehen, sondern Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH a.a.O.). 

Bei Anwendung dieser Grundsätze (vgl. zuletzt OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, 6 U 115/08) teilt die Kammer die Ansicht des Amtsgerichts, dass die Schwacke-Liste eine taugliche Schätzgrundlage darstellt. Allerdings findet für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits die Liste für das Jahr 2007, und nicht die für die Klägerin im Ergebnis günstigere, vom Amtsgericht herangezogene Liste des Jahres 2006 Anwendung, so dass das Urteil dementsprechend zu korrigieren war.

Das von den Beklagten gegen die Richtigkeitsgewähr der Schwacke-Liste herangezogene Argument, dass es drei wesentlich kostengünstigere Angebote dreier überregionaler Autovermieter gegeben habe, verkennt einmal, das es für die Bestimmung des erstattungsfähigen Normaltarifs nicht auf die billigsten Anbieter im relevanten Markt ankommt, sondern auf  den Preis, den der Geschädigte bei örtlicher Erkundigung des Marktes am häufigsten genannt bekommt. Außerdem liegen die Niederlassungen in M. am Inn und in D. 45 beziehungsweise 90 Kilometer vom Wohnort der Klägerin entfernt. Es ist im wahrsten Sinne fernliegend, die Erkundigungsobliegenheit der Geschädigten so weit auszudehnen.

Die von der Beklagten zum Angriff gegen die Schwacke-Liste herangezogene Liste des Fraunhofer Instituts, die deutlich geringere Preise ausweist, ist ebenso nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit zu begründen. Ihr ist auch nicht gegenüber der Schwacke-Liste 2007 der Vorzug zu geben. Auf den ersten Blick mag sie zwar dieser vom methodischen Ansatz her überlegen sein, weil die Erhebung anonym erfolgt und daher nicht in dem Umfang die (abstrakte) Gefahr falscher Angaben besteht (so neben OLG Köln a.a.O.) auch der Verkehrssenat des OLG München (r+s 2008, 439).

Diese Erhebung hat jedoch jedenfalls für das hier einschlägige Gebiet des PLZ-Bezirks 84… erhebliche Nachteile.

Die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts weisen für die hier streitgegenständliche Wagenklasse 3 in diesem gesamten Bereich (PLZ 84…) ohne Differenzierung nach der 3. Ziffer der Postleitzahl nur 3 Stationen mit 3 bis 5 verschiedenen Nennungen auf. Diese Zahl ist viel zu gering, um für den örtlich relevanten Markt der Anmietung und somit für den Wohnsitz der Klägerin in ….. am Inn eine verwertbare Aussage zu erhalten. Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass diese 3 Stationen außerhalb des für die Klägerin relevanten Marktes liegen und sich möglicherweise in L. befinden.

Der PLZ-Bezirk 84 reicht in seiner Ost-Süd-Nordwest-Richtung von dem stark ländlich geprägten, verkehrsmäßig nur schlecht erschlossenen Rottal-Inn mit 84359 Simbach am Inn an der Staatsgrenze über das Mittelzentrum Landshut  mit einem unmittelbaren Einzugsgebiet von über 100.000 Einwohnern in wiederum ländlich geprägte Teile der Hallertau. Die im Ballungsraum Landshut erzielbaren Preise können daher angesichts der dortigen Vielzahl von Anbietern und der dort herrschenden Konkurrenzsituation nicht auf das knapp 2 Fahrstunden entfernte Simbach am Inn übertragen werden.

Für großstädtische Ballungsräume mit einer relativ einheitlichen Wirtschaftsstruktur (zum Beispiel München mit den Postleitzahlen 80…/81… mögen die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts eine ausreichende Schätzgrundlage sein, für das stark unterschiedlich strukturierte PLZ-Gebiet 84… sind sie jedoch zu grobmaschig, da sie nur nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl differenzieren, und enthalten wie der vorliegende Fall zeigt – zu wenig Erhebungsmaterial.

Das für den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 ebenso wie für den für das vorangegangene Jahr 2007 auf eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zurückgegriffen wurde, begegnet keinen konkreten Bedenken (BGH a.a.O.), ebenso wenig der Umstand, dass in dem Edititorial  für die Schwacke-Liste 2008 darauf hingewiesen wird, dass man „Partner einer der verschiedenen Mietwagenorganisationen sei“. Es ist nicht ersichtlich, dass der Herausgeber dieser Tarifliste mit einem der gewerblichen Autovermieter derart eng wirtschaftlich verbunden ist, dass das Zahlenwerk nicht mehr als objektiv angesehen werden kann.

Bei der nach § 287 ZPO daher zulässigen und von der Kammer als ermessensgerecht angesehenen Anwendung der Schwacke-Liste für das Jahr 2007 errechnet sich somit für die Klasse 3 ein Wochentarif von 690,00 € und ein Tagestarif von 124,00 €. Bei der Addition der unstreitig beziehungsweise vom Amtsgericht gekürzten Kosten von 105,91 € (Zustellung), 38,08 € (Mietausfallhaftung) und 28,66 € (Winterbereifung) ergibt sich somit der der Urteilsfindung zugrunde zu legende Schadensbetrag von 988,55 €.

Die Revision war nicht zuzulassen, eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH liegt nicht vor, es wurde auch begründet, warum für das vorliegende Postleitzahlgebiet von dem zitierten Urteil des OLG München abgewichen wurde.

So die Ausführungen des LG Landshut.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu LG Landshut in der Berufungsinstanz zur Höhe der Mietwagenkosten

  1. willi wacker sagt:

    Hallo zusammen,
    ich hoffe Ihr habt die Weihnachtsfeiertage gut verbracht. Unser Mitautor hat sich auch an den Feiertagen hingesetzt und Urteile eingestellt. Ein besonderer Dank an Babelfisch. Wieder ist die Fraunhofer-Tabelle abgelehnt worden, so dass jetzt schon prognostiziert werden kann, dass diese von den Versicherungen bevorzugte Tabelle doch wohl bundesweit nicht mehr zum Tragen kommt. Lasst uns gemeinsam so weiter machen.
    Noch einen schönen 2. Weihnachtsabend
    Euer Willi Wacker

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