AG Karlsruhe verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (5 C 142/10 vom 29.06.2010)

Mit Urteil vom 29.06.2010 (5 C 142/10) hat das AG Karlsruhe die R + V Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 555,33 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17,18 StVG, 115 VVG, 249 BGB noch einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2009 in Karlsruhe in Form restlicher Mietwagenkosten In Höhe von 555,33 €, nachdem der Ver­sicherungsnehmer der Beklagten X als Linksabbieger den Vorrang des Klägers als entgegenkommende Kraftfahrer missachtet hat. Die Haftung der Beklag­ten zu 100 % ist zwischen des Parteien unstreitig.

Soweit die Beklagte eine Vereinbarung mit dem Inhalt der streitgegenständlichen Miet­wagenrechnung bestritten hat, ist dies nicht entscheidungserheblich. Nach der Recht­sprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist.

Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende ver­tragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatz­verpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs.2 Satz 1 BGB keine Rolle ( LG Karlsruhe, 9 S 6/09 mit Hinweis auf BGH).

Die Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei von der Autovermietung zugesichert worden, dass keine Kosten auf ihn zukämen, ist zunächst unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt. Zudem führt sie auch nicht dazu, dass die Beklagte dadurch von ihrer Verbindlichkeit befreit würde.

Der Kläger kann gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derje­nigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig den­kender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig halten durfte. Das bedeutet für den Be­reich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Uhfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines Ersatzfahr­zeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Es ist Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berück­sichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat ( BGH, Versicherungsrecht 2008, S. 699, S. 1706 ff.)

Das Gericht schätzt den erforderlichen Tarif für die Anmietung weiterhin nach der Schwackeliste. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Schwackeliste weiterhin grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von dem Be­klagten zitierten Fraunhofer Mietpreisspiegel.

Diesel Spiegel stellt keine bessere und geeigneter Schätzungsgrundlage dar. Internetre­cherchen können zumindest derzeit von einem Geschädigten noch nicht erwartet wer­den. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass das Internet in gleicher Weise verbreitet ist wie die Verfügbarkeit eines Telefons. Darüber hinaus ist es einem Geschädigten nicht zu­mutbar, über Internet einen Mietwagen anzumieten. Soweit in der Fraunhofer Liste auch telefonische Auskünfte üblicher Mietwagen preise erhoben sind, sind diese Bereiche ( nur einstellige Postleitzahlenbezirke ) zu groß und weisen dementsprechend auch zu große Unterschiede auf. Dass es je nach Stadtbezirk bzw. Stadtkreis deutliche Unter­schiede gibt, ist gerichtsbekannt. Dies zeigen im Übrigen auch die Schwackemietpreisspiegel 2003, 2006 und 2007 ( LG Karlsruhe 9 S 6/09).

Soweit die Beklagte auf Internetangebote verschiedener Firmen abstellt, sind diese vor­liegend nicht zu berücksichtigen, da sie zum einen vom Mai 2010 stammen, zum ande­ren lediglich Internetangebote darstellen, die der Kläger nicht ohne weiteres verpflichtet war, einzuholen.

Nach der Schwackeliste waren als erforderliche Mietwagenkosten nach dem Normaltarif für das Fahrzeug des Klägers in der Gruppe 5 1 x die Einwochenpauschale Modus von 520,10 € und 2 x die 3-Tagespauschale Modus von je 261,70 zu berücksichtigen.

Der geltend gemachte Zuschlag von 20 % war nicht zu zuerkennen. Das erkennende Gericht billigt diesen Zuschlag in ständiger Rechtsprechung lediglich dann zu, wenn eine Eil- oder Notsituation vorgelegen hat. Allein aus der Tatsache, dass die Anmietung am Unfalltag erfolgt ist, lässt sich nicht zwingend auf das Vorliegen einer Eil- und Notsituati­on schließen, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall einen unaufschiebbaren Termin wahrzunehmen hatte, den er ohne Anmietung eines Ersatz­fahrzeuges nicht hätte wahrnehmen können, so dass keine Gelegenheit bestand, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.

Von den Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1043,50 € war gemäß § 287 ZPO ein Abzug von 5 % wegen ersparter Eigenkosten in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 991,33 € verbleibt.

Hinzu zu addieren waren Kosten für die Vollkaskoversicherung Modus von 132,00 € und 2 x 66,00 €, so dass sich insgesamt erforderliche Mietwagenkosten von 1255,33 € erge­ben. Die Beklagte hat hierauf bereits 700,00 bezahlt, so dass dem Kläger restliche 555,33 € zuzusprechen waren.

Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Die weiter geltend gemachte außergerichtlichen Kosten von 120,67 € nebst Verzugszin­sen stehen dem Kläger nicht zu. Die Beklagte hat an den Kläger außergerichtlich aus einem Streitwert von 20.000,00 € bereits 1023,16 € an Anwaltskosten bezahlt. Die Be­rücksichtigung der vorliegend weiter zuerkannten Mietwagen kosten führt nicht zu einem Gebührensprung, so höhere Rechtsanwaltskosten nicht entstanden sind.

Soweit das AG Karlsruhe.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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