DEVK empfiehlt insolvente Partnerwerkstatt !

Partnerwerkstatt einer Versicherung zu sein, ist, wie wir alle wissen, kein „Honigschlecken“. Insbesondere was den Druck auf die Stundenverrechnungssätze und weitere betriebswirtschaftliche Aspekte betrifft. Auf alle Fälle scheint die allseits gepriesene (Misch)Kalkulation wirtschaftlich doch nicht aufzugehen, wenn man das folgende (Pleite)Beispiel betrachtet:

Im Raum Neubrandenburg ist eine „Vertrauenswerkstatt“ der Versicherung in die Insolvenz geraten. Es handelt sich hierbei um einen „Partnerbetrieb“ der DEVK Versicherung, über den bereits am 01.12.2010 das Insolvenzverfahren durch das AG Neubrandenburg eröffnet wurde. Das wiederum hatte die DEVK im April 2011 aber nicht davon abgehalten, dem Haftpflicht-Geschädigten trotzdem den Vorschlag zu unterbreiten, genau in dieser Werkstatt seinen Unfallschaden abwickeln zu lassen. Unter anderem teilte die DEVK am 11.04.2011 folgendes mit:

…Wir bieten ihnen an, Ihr Fahrzeug bei der Firma

… 

PLZ, Wohnort
Telefonnummer: …
Telefonnummer: …
Faxnummer: …
E-Mail Adresse: …

vorzuführen. Die Firma führt zunächst eine für Sie kostenlose digitale Reparaturkostenkalkulation durch und übermittelt diese alektronisch, so dass wir in der Lage wären, uns sofort um Ihre Schaden-Abwicklung zu kümmern.

Falls Sie sich zur Durchführung der Reparatur in dieser Firma entschließen, wird ihr Fahrzeug auf Wunsch auch abgeholt und nach Reparaturende wieder zurückgebracht, so dass eine mühelose Abwicklung gewährleistet ist.

Die genannte Firma hat einen hohen Qualitäts und Servicestandard (Meisterwerkstatt) und kann den Schaden sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originalteilen instand setzen.

Bei Reparatur in dieser Werkstatt sagen wir eine verlängerte Garantie von drei Jahren zu…. 

Davon abgesehen, dass bei vergleichbaren Angeboten die sonst übliche Fahrzeugreinigung anscheinend bei der DEVK dem Schadensmanagement-Rotstift zum Opfer gefallen ist, hatte sich der Geschädigte dann dazu entschlossen, sein Fahrzeug (BMW X5, Erstzul. 10/2010 !) besser doch bei seiner BMW-Markenwerkstatt fachgerecht instand setzen zu lassen und den „hohen Qualitäts- und Servicestandard“ der DEVK-Insolvenz-Werkstatt nicht in Anspruch genommen. Im Nachgang betrachtet war dies wohl eine kluge Entscheidung bzw. ein besonderer Glücksfall. Nicht auszudenken, wenn ein Fahrzeug in einem Insolvenzbetrieb repariert wird und der Geschäftsbetrieb dann doch entgültig zum Erliegen kommt, während sich das Fahrzeug in einem (teil)zerlegten Zustand befindet? Des weiteren hätte der Geschädigte bei der Reparatur seines Fahrzeuges in der Partnerwerkstatt der DEVK die BMW-Werksgarantie eingebüßt.

Aufgrund der zeitlichen Abfolge kann man wohl nicht davon ausgehen, die DEVK habe von der Insolvenz möglicherweise nichts gewusst? Insbesondere wenn man weiß, dass sich die betroffenen Firma schon einige Zeit vor Eröffung des Insolvenzverfahrens in Schieflage befunden hatte. Zur weiteren Aufklärung wurde deshalb ein Mitarbeiter der DEVK auf diese „Super Empfehlung“ angesprochen. Unter anderem wurde beanstandet, dass bei einer Reparatur in dieser Partnerwerkstatt wohl kaum jemals mit irgend einer Gewährleistung zu rechnen sei.

Anstatt den Rückzug anzutreten, wenn man beim „mogeln“ erwischt wird, legte die DEVK noch etwas nach:

„Alles kein Problem –  die DEVK werde dann eben selbst in die Gewährleistung eintreten“.

Somit entsteht unwillkürlich der Anschein, als ob man bei der DEVK sehr wohl über die „schwierige Lage“ der Partnerwerkstatt informiert war?

Getreu dem Motto: Insolvenz hin oder her – Hauptsache billig (für die DEVK) repariert?

Stellt sich doch sofort die nächste Frage: Wie viele Partnerwerkstätten, die die Versicherungen heutzutage anpreisen, befinden sich ebenso in der Insolvenz?

Die Sache mit der Gewährleistung bei den nicht markengebundenen Werkstätten generell und insbesondere im Falle einer möglichen Insolvenz, scheint der BGH bei seiner „Gleichwertigkeitsbetrachtung“ wohl auch nicht bedacht zu haben? Denn bei der Insolvenz eines Markenbetriebes steht in der Regel der Hersteller mit seinem Netzwerk hinter möglichen Garantieansprüchen des Auftraggebers. Bei der Werkstatt ohne entsprechende Markenanbindung gibt es im Falle einer Insolvenz nur „heiße Luft“, oder bestenfalls noch das Versprechen der eintrittspflichtigen Versicherung auf Übernahme der Gewährleistung, was am Ende wohl auf das gleiche Ergebnis hinaus laufen dürfte?

Außerdem stellt sich in diesem Zusammenhang noch eine interessante rechtliche Frage:
Ist ein Versicherer im Rahmen seiner versicherungstechnischen Geschäftstätigkeit überhaupt berechtigt, in die Gewährleistung von Dritten, hier Handwerksbetrieben, einzutreten? Oder eröffnet diese Kontroverse dem Versicherer nicht vielmehr den Rückzug aus der Haftungsposition, wenn es tatsächlich zu einem Garantie-/Gewährleistungsfall kommen sollte?

Auf alle Fälle handelt es sich hier um ein lebensnahes Beispiel, das sehr deutlich aufzeigt, dass es mit der „hochgelobten Gleichwertigkeit“ der Fachwerkstatt ohne entsprechende Markenanbindung – schon bei Betrachtung der Gewährleistungssicherung – wohl nicht weit her ist?

Wieder eine Position, die in die Kostenkalkulation einfließt und sich letztendlich beim Stundenverrechnungssatz niederschlagen muss und niederschlagen wird.

Als Sahnehäubchen zum Schluß noch eine aktuelle Meldung des AG Neubrandenburg vom 21.04.2011 zum „hohen Qualitäts- und Servicestandard “ der gegenständlichen DEVK-Partnerwerkstatt:

Amtsgericht Neubrandenburg

Anzeige

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners

hat der Verwalter gemäß § 208 Abs. 1 InsO die Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Die Anzeige ist am 21.04.2011 bei Gericht eingegangen.

Der Verwalter wird beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Massegläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO i.V.m. § 208 Abs. 2 InsO).

Neubrandenburg, den 21.04.2011

Na denn – allzeit gute Fahrt !!

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2 Antworten zu DEVK empfiehlt insolvente Partnerwerkstatt !

  1. Frank sagt:

    ??erweiterte Garantie durch DEVK??

    Hat die DEVK nun auch einen Gewerbebetrieb?

    Dann ist aber auch „Gewerbesteuer“ fällig. Oder will sich die DEVK mit Steuerhinterziehung belasten?

    Ein Fall für das Finanzamt? oder der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität?

  2. virus sagt:

    Hallo Frank,

    und Umsatzsteuer. Und hat nicht auch die Wettbewerbszentrale Handlungsbedarf anzumelden? Zudem stellt sich auch die Frage, wie hoch hat in derlei Fällen die Wertminderung des Fahrzeuges auszufallen? In gleicher Höhe wie die Reparaturkosten + Ausgleich des Wertverlustes für die verlorene Herstellergarantie?.

    Gruß Virus

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