HUK-Coburg gibt die (untauglichen) Versuche mit dem Urheberrechtsverzicht nicht auf.

Es dauert ja auch eine geraume Zeit bis auch die Sachverständigen im nördlichsten Bundesland angeschrieben wurden mit der Bitte um Mithilfe. Was auch immer das Wort „Mithilfe“ bedeuten soll? Dem Verfasser dieses Berichtes hat ein im Hamburger Speckgürtel ansässiger Sachverständiger nunmehr das Schreiben der HUK-Coburg vom 23.5.2011, verfasst von der Frau W. , zugeleitet.  Das Schreiben hat den bekannten Wortlaut:

An das SV-Büro ….

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch sein Urteil zum Urheberrecht vom 29.4.2010 (Az.: I ZR 68/08) hat der BGH für Klärung gesorgt. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller und eine Einstellung in Restwertbörsyen ist nur mit seiner Zustimmung möglich.

Da eine zügige Regulierung eines Unfallschadens im Interesse aller Beteiligten ist, wenden wir uns heute mit der Bitte um Mithilfe an Sie. Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder mit den Sachverständigen zur Höhe des festgestellten Restwerts zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung, die jederzeit schriftlich widerrufbar ist. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.

( ) Ich/Wir übertrage/n die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbesondere die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.

( ) Ich bin/Wir sind mit einer Übertragung der Urheberrechte nicht einverstanden.

_________________________

(Unterschrift und Firmenstempel)

Senden Sie uns diese Erklärung bitte innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Freiumschlag zurück. Sollten wir keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Übertragung der Rechte nicht einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg

So der Text des „Bitt-Schreibens“ der HUK-Coburg. Was soll man davon halten?

Dieses Schreiben ist in gleicher oder ähnlicher Form bereits tausendfach versandt worden. Dass der hier betroffene Sachverständige in Schleswig-Holstein ansässig ist und dass die Post von Coburg bis in den Norden der Republik länger braucht, daran kann es nicht liegen, denn das Schreiben der HUK-Coburg datiert vom 23.5.2011. Woran liegt es dann, dass immer noch oder schon wieder die Sachverständigen angeschrieben werden? Offenbar ist die Reaktion auf das Bitt-Schreiben derart schlecht, dass es sich zukünftig nicht mehr lohnt, die Restwertbörsen einzuschalten. Denn ohne Zustimmung des Sachverständigen ist das Einstellen der Lichtbilder in dieselben rechtswidrig. Darüber hinaus löst  es Schadensersatzverpflichtungen sowie Auskunftansprüche aus.  Das Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates des BGH ist daher den Kfz-Haftpflichtversicherern ein Dorn im Auge. Zumal in diesem Urheberrechtsverfahren nicht mit Revisionsrücknahmen gearbeitet werden konnte, obwohl die HUK-Coburg dies bisher immer erfolgreich durchführen konnte, um unliebsame BGH-Entscheidungen zu verhindern. Welcher Sachverständige überträgt auch schon unentgeltlich ihm zustehende Rechte?

Die Vorinstanzen hatten beide  die Urheberrechte als geltwerte Positionen bezeichnet. Die Entgeltspanne reichte von 5,– € bis 25,– € je Lichtbild. Und diese Rechte soll der Sachverständige unentgeltlich übertragen? Mit keinem Wort ist von der Entgeltlichkeit die Rede, obwohl LG Hamburg und Hanseatisches OLG Hamburg beide von Nutzungsentgelten als Schadensersatz ausgingen.

Sollten sich Sachverständige dahingehend durchringen, der HUK-Coburg die Urheberrechte als Nutzungsrechte an den Lichtbildern unentgeltlich zu übertragen, müßte der Vorgang an die Schenkungssteuerstelle des für Coburg zuständigen Schenkungssteuerfinanzamtes übermittelt werden. Denn jede Schenkung, also jeder unentgeltliche Übetragungsvorgang, ist schenkungssteuerpflichtig. Da es sich bei der HUK-Coburg auch nicht um eine Begünstigte handelt, ist der volle Schenkungssteuersatz vom Finanzamt zu erheben. Auf die Bestimmungen des Schenkungssteuergesetzes und der Durchführungsverordnung wird hingewiesen.

Da der VI. Zivilsenat des BGH bereits in einigen Urteilen entschieden hat, dass für den Restwert der regionale allgemeine Restwertmarkt maßgeblich ist, kann die HUK-Coburg doch wohl nicht allen Ernstes davon ausgehen, dass der Sachverständige noch Mithilfe leistet, die Rechtsprechung des BGH zu unterlaufen. Wo leben wir eigentlich? Haben BGH-Urteile für die HUK-Coburg keine Bedeutung mehr?

Für die Höhe des Restwertes ist nach der Rechtsprechung des BGH das vom Geschädigten eingeholte Sachverständigengutachten maßgeblich. Völlig unmaßgeblich  sind entgegen der BGH-Rechtsprechung im Internetmarkt eingeholte Restwertgebote. Also muss sich der Sachverständige auch nach der BGH-Rechtsprechung am allgemeinen regionalen Markt orientieren und nirgendwo anders. Die Kfz-Haftpflichtversicherer müssen nunmehr nach dem Urheberrechtsurteil des BGH erkennen, dass in Haftpflichtschäden der Internetrestwertmarkt nicht mehr aktuell ist. Wer nach wie vor Lichtbilder in der Internetrestwertbörse einstellt, macht sich wegen der Verletzung des Urheberrechtes strafbar und darüber hinaus auch auskunfts- und schadensersatzpflichtig? Über diese dem Sachverständigen zustehenden Rechte schweigt sich die HUK-Coburg in ihrem Schreiben geflissentlich auch aus.

Nach alledem kann man den bundesdeutschen Sachverständigen nur empfehlen, das Schreiben sowie die bisherigen und die zukünftigen allesamt in den Ablageordner zu packen. Der hier betroffene Sachverständige hat mir versichert, dass er ähnlich verfahren wird. Die HUK-Coburg kann daher schon einmal vormerken, dass der hier betroffene Sachverständige seine Zustimmung nicht erteilen wird. Wieder ein Sachverständiger, der auf das Bittschreiben nicht eingeht.

So nun Eure Meinung?

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13 Antworten zu HUK-Coburg gibt die (untauglichen) Versuche mit dem Urheberrechtsverzicht nicht auf.

  1. SV aus Thüringen sagt:

    Auf Dummenfang geht die HUK wohl eher nicht?! Es wird wohl der eine oder andere „versicherungstreue“ SV seine Genehmigung erteilt haben? Da kann man es ja penetrant weiter versuchen?!…denn was denken Sie, wer sich alles unabhängig und freier SV nennt?
    Das an uns gerichtete gleiche Schreiben erhielten wir vor kurzem im Rahmen einer Gutachtenerstellung im Haftpflichtschadenfall. Es ging postwendend an die HUK zurück ohne die erhoffte Unterschrift an der für sie richtigen Stelle. Wer das unterschreibt, der macht auch seine Hose mit dem Kran zu!
    Das Schreiben fliegt beim nächsten mal gleich in den Schredder, haben auch so genug Papiermüll!
    Einen schönen Abend noch.

  2. Frank sagt:

    Hi, vielleicht waren die auch auf einer „Party“
    Dazu die Schlagzeile

    —Lustreisen: Auch Kokain-Konsum auf Versicherungs-Partys?–

    Vielleicht erklärt das vieles , auch die unsinnige Haltung der HUK. Denn mit Schnee lässt es sich gut Munkeln, oder so ähnlich war’s doch, gell?

  3. Besserwisser sagt:

    Hi Frank,
    von Schnee oder so war bisher keine Rede in der Öffentlichkeit. Da aber auch die Lustparty insgesamt geheim bleiben sollte, weiß man sowieso nicht, was noch alles an die Öffentlichkeit kommt.

  4. M.D. sagt:

    Die Situation und Rechtslage ist eindeutig. Gleichwohl soll es nach durchaus glaubwürdigen Bekundungen aber immer wieder SV-Büros geben, die ihre Urheberrechte zum möglichen Nachteil des Unfallopfers und der Werkstatt seines Vertrauens an die gegnerische Versicherung verscherbeln und zwar für einen lächerlichen Obolus von 2,50 EURO, den sie aber ihrem Auftraggeber sogar noch in Rechnung stellen An dieser Rechnungsposition kann dann die gegnerische Versicherung erkennen, dass der Sachverständige ihr grünes Licht gibt, für die Einstellung seiner Fotos in die Restwertbörse, womit der Restwert vielfach unrealistisch nach oben getrieben wird und je höher der Restwert angerechnet werden kann, umso geringer fällt die Entschädigungsleistung aus. Insider sehen in einer solchen Vorgehensweise einen eklatanten Fall von Parteiverrat, denn offenbar erklärt sich eine solche Handhabung nur so, dass der vom Unfallopfer oder dessen Vertrauenswerkstatt eingeschaltete Sachverständige es sich mit der gegnerischen Versicherung nicht verderben will und dazu kann man sich in der Tat viele Gedanken darüber machen, in welchem Lager der Kfz.-Sachverständige eigentlich steht und ob er so handeln darf, wenn er auf Dauer glaubwürdig als unabhängig angesehen werden will.

    Gruß zum Abend

    M.D.

  5. hukisliebling sagt:

    was mich bei der Unverfrorenheit dieser Versicherung wundert, ist nur Eines.

    warum nicht gleich so:
    „Sollten wir k e i n e Antwort erhalten, gehen wir davon aus, daß Sie mit einer Übertragung der Rechte e i n v e r s t a n d e n sind.

  6. Besserwisser sagt:

    @ hukisliebling 25.05.2011 07.18
    „warum nicht gleich so:
    “Sollten wir k e i n e Antwort erhalten, gehen wir davon aus, daß Sie mit einer Übertragung der Rechte e i n v e r s t a n d e n sind.““
    Antwort: Weil Schweigen grundsätzlich keine positive Antwort sein kann.

  7. hukisliebling sagt:

    @ besserwisser
    offensichtlich den sinn nicht verstanden:
    „unverfrorenheit dieser versicherung“

    auch zeitungsdrücker arbeiten so:
    falls das abonnement nicht mindestens 3 Monate vor ablauf gekündigt wird, verlängert es sich um weitere zig jahre.
    schweigen, also nicht rechtzeitig kündigen, ist jedenfalls für den zeitungsverlag eine positive antwort.

  8. RA Schepers sagt:

    BGH VI ZR 119/04

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nach einer
    Sachbeschädigung, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. die
    Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche
    Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der
    Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnisund
    Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden
    Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245,
    248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5). Diese „subjektbezogene Schadensbetrachtung“
    gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der
    ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines
    Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Will er sein Fahrzeug etwa einer
    ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler
    bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann
    ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren
    Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den
    Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter
    Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992
    – VI ZR 142/91 – und vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 -, jeweils aaO).

    Solange die Restwertbörse ein Sondermarkt bleibt, der dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffnet wird, kann es mit dem Urheberrecht an den Bildern so weitergehen.

    Sollte allerdings die Restwertbörse problemlos allgemeinzugänglich werden – sowohl für Käufer als auch für Verkäufer – wäre sie kein Sondermarkt mehr.

    Dann wäre eine Restwertbörse ebenfalls ein allgemein zugänglicher Markt. Dann müßten Sachverständige wohl auch den dann allgemeinzugänglichen Markt „Restwertbörse“ bei der Ermittlung des Restwertes berücksichtigen.

    Der Gutachter hätte dann zwar immer noch die Urheberrechte an seinen Fotos. Aber ohne Restwertbörse wäre das Gutachten zumindest teilweise nicht ordnungsgemäß erstellt.

  9. Bruno sagt:

    Brilliante Schlußfolgerung wenn man die folgenden BGH-Urteile unter den Tisch fallen lässt:

    BGH VI ZR 132/04 vom 12.07.2005
    BGH VI ZR 120/06 vom 06.03.2007
    BGH VI ZR 217/06 vom 10.07.2007
    BGH VI ZR 205/08 vom 13.01.2009
    BGH VI ZR 318/08 vom 13.10.2009
    BGH VI ZR 316/09 vom 01.06.2010
    BGH VI ZR 232/09 vom 15.10.2010

    Für Käufer und Verkäufer allgemein zugängliche Restwertmärkte gibt es übrigens schon seit langem. Nennt sich z.B. mobile.de usw.

    Aber auch das sind gemäß aktueller BGH-Rechtsprechung keine ÖRTLICHEN MÄRKTE die dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind. Das Internet an sich gilt nach wie vor als Sondermarkt. So lange das so ist spielt es auch keine Rolle ob man Zugang hat oder nicht.

    Außerdem würden die Versicherer nie einen Zugang für Jedermann zu ihren Restwertbörsen freigeben. Genau das Gegenteil ist der Fall. Dann käme nämlich die ganze Wahrheit ans Licht und das Kartenhaus der vorsätzlich hochgepushten Traumpreise würde in sich zusammen fallen. Sieht man am besten wenn man die tollen Angebote aus den Restwertbörsen mit dem allgemeinen Preisgefüge bei mobile.de vergleicht. Bei Zugang für Jedermann hätte man dann auch keine dummen Restwertaufkäufer mehr die den Börsen schönes Geld für einen Zugang hinterherwerfen.
    Restwertbörsen gehören u.a. zu den rechtswidrigen Geheimstrukturen der Versicherer wie z.B. auch die HIS-Datei. Die HIS-Datei mag im geheimen wohl funktionieren die Restwertbörsen werden jedoch daran scheitern. Ohne Unterstützung aus der Versicherungswirtschaft und einiger versicherungshöriger Gutachter wären die aufgrund der Urheberrechtsentscheidung des BGH nämlich schon lange platt.

  10. RA Schepers sagt:

    @ Bruno

    wenn man die folgenden BGH-Urteile unter den Tisch fallen lässt:

    … die alle auf VI ZR 119/04 verweisen.

    Das Internet an sich gilt nach wie vor als Sondermarkt.

    Mal sehen, wie lange noch. Inzwischen soll ich ja auch GEZ für mein Handy zahlen, wenn es internetfähig ist.

  11. wesor sagt:

    Die HUK beruft sich auf die Meinungsfreiheit. Diese ist lt. Grundgesetz nicht strafbar. Es gibt bestimmt keine freien SV die zustimmen. Die Zustimmung kommt höchstens von SV die organisiert für die Versicherung arbeiten und von dort die Aufträge erhalten. Das sind die Täuscher der Geschädigten. TTV tarnen, täuschen, versichern.

  12. Netzfundsück sagt:

    Hi wesor, als Netzfundstück bietet sich zur Eingrenzung einer „Freien Meinungsäußerung“ seitens eines Versicherers CH vom 30.10.2009 an.
    Quelle: http://www.captain-huk.de/urteile/olg-naumburg-4-u-4905-olg-naumburg-unterlassungsanspruch-aus-wettbewerbsschaedlichen-aeuperungen

    Ich zitiere aus der Urteilsbegründung des OLG Naumburg, AZ: 4 U 49/05:

    Nach diesen Vorschriften besteht ein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch. Wenn eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.

    a) Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte gegenüber dem Zeugen …… erklärt, er hätte zur Vermeidung von Problemen bei der Schadensabwicklung die DEKRA beauftragen können, die keine überhöhten Honorarforderungen abrechne. In dieser – von der Beklagten zugegebenen – Äußerung liegt aber zugleich die Behauptung, dass der Kläger seinerseits überhöhte Honorarforderungen stellt. Die Beklagte hat auch zugegeben (vgl. Bö. 22 ihres Klageerwiderungsschriftsatzes, Bd. 1/60), gegenüber anderen Kunden des Klägers erklärt zu haben, dass überhöhte Sachverständigenhonorare nicht erstattungsfähig seien.

    b) Die von der Beklagten selbst zugegebenen Äußerungen gegenüber Kunden des Klägers enthalten sowohl Tatsachenbehauptungen, die einem Beweis zugänglich sind (nämlich die Überhöhung der Rechnungen) als auch Elemente der Meinungsäußerung (die Abrechnung sei nicht prüffähig; Rechnungen, die auf der Schadenshöhe basierten, seien nicht erstattungsfähig).

    Dies ist für den Kunden aber nicht ohne weiteres erkennbar, so dass hier der objektive Sinn der Äußerung nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten zu ermitteln ist. Für diesen erwecken die Äußerungen der Beklagten den Eindruck, der Kläger rechne – aus welchen Gründen auch immer – zu Unrecht überhöht ab. Die Beklagte rückt das Verhalten des Klägers erkennbar in den Bereich der Rechtswidrigkeit, ohne dies als Rechtsansicht zu differenzieren oder anzumerken, dass ein erheblicher Teil der Regulierungspraxis – inklusive der Beklagten – eine solche Abrechnung nach dem Schadensaufwand in anderen Fällen akzeptiert. Dies setzte aber die wirtschaftliche Wertschätzung des Klägers und seines Betriebs in den Augen der betroffenen Kunden herab, was sich in bestehenden oder künftigen Geschäftsverbindungen negativ auswirken kann und geeignet ist sowie evtl. darauf abzielt (vgl, hierzu: Wortmann, a. a. 0., S. 415) den Erwerb des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb unmittelbar zu behindern. Zwar erfolgten die beanstandeten Äußerungen zeitlich nach der Auftragserteilung; bei künftigen Schadensfällen können sich diese Kunden aber gehalten sehen, nicht mehr den Kläger zu beauftragen, um Problemen bei der Regulierung aus dem Weg zugehen: dies werden sie evtl. auch anderen Personen mitteilen, die als potentielle Kunden abgeschreckt werden könnten.

    c) Es handelt sich auch um eine unwahre Tatsache, deren Verbreitung und Behauptung von § 824 BGB sanktioniert wird.
    Die bloße Abrechnung anhand der Schadenshöhe begründet für sich genommen keine Überhöhung der Rechnungen des Klägers.
    Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werden – seit der Umstellung der Abrechnungspraxis der DEKRA im April diesen Jahres – noch 60% der Gutachtertätigkeit im Kfz-Schadensbereich nicht nach Zeitaufwand, sondern nach der Schadenshöhe abgerechnet. Vorher lag dieser Anteil noch entsprechend höher. Dies wird von der Beklagten auch akzeptiert, solange die Berechnung sich an bestimmte, mit dem BSVK vereinbarte Sätze hält, die vorliegend sogar unterschritten wurden. Im hiesigen Rechtsstreit haben die Parteien zudem eine Vielzahl zur Frage der Abrechnungsweise ergangener Entscheidungen jeweils für die eine und die andere Ansicht zitiert und zur Akte gereicht. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Wahl die Schadenshöhe als Abrechnungsmaßstab ungeeignet wäre, eine Vergütung entsprechend § 315 Abs. l BGB zu bestimmen oder dass die im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung als zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung von Vertragspflichten des Gutachters anzusehen wäre (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 146; zur Abrechnung allgemein: Wussow, a. a. 0., Kapitel 41, Rziff. 7. Wonach überwiegend nach der Schadenshöhe abgerechnet wird: Geigel, a. a. 0., Rziff. 112, der beide Abrechnungsmodalitäten für zulässig hält, Hiltscher, Sachverständigenhonorar verständlich umrissen, NZV 98m Seite 488, 490 wonach – zum damaligen Zeitpunkt – einschließlich TÜV, DEKRA und Car-Expert als Unternehmen der Versicherungswirtschaft 97% aller KFZ- Sachverständigen nach dem Gegenstandswert des Schadens abrechneten: zur Üblichkeit der Abrechnung nach Schadenshöhe auch AG Halle / Saalkreis, ZFS 99, Seite 337;
    AG München NZV 98, Seite 289, 290; andere Ansicht: Palandt-Heinrchis, a.a.O.; § 315 Rziff. 10; Trost, VersR 97, 537, 541, 542 für die Anwendung des ZSEG bzw. der Abrechnung auf Stundenbasis mit Schätzung eines Honorars zwischen 95 und 120 DM). Allein aus der Tatsache, dass der Kläger sein Honorar im Rahmen einer Mischkalkulation (vgl. hierzu Hiltscher, a.a.O.) nach der Schadenshöhe berechnet, folgt also nicht die Unbilligkeit nach § 315 Abs. 3 BFB bzw. ein Aufklärungsverschulden oder eine sonstige Vertragspflichtverletzung des Sachverständigen, anderenfalls würde die tatsächliche Praxis der Schadensregulierung außer Acht gelassen werden. Auch die Beklagte gleicht an der
    Schadenshöhe orientiere Rechnung aus, solange diese sich im Rahmen der von der Beklagten mit dem BSVK getroffenen Absprachen halten. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass Rechnungen, die außerhalb der vereinbarten Sätze liegen, etwa nicht angemessen wären.
    Andere Anhaltspunkte, die für eine Überhöhung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

    Die Behauptung, die Abrechnung nach der Schadenshöhe – wie vom Kläger gewählt – ohne Angabe des Zeitaufwandes sei überhöht, erweist sich daher als unwahr. Die Beklagte kann daher nicht unter Bezugnahme auf die Abrechnungsweise des Klägers behaupten, dass er überhöht abrechne.

    d) Dies ist der Beklagten auch, wie die auch von ihr zitierten Entscheidungen belegen, bekannt, so dass sie sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gern § 824 Abs. 2 BGB berufen kann und zugleich schuldhaft handelt.

    e) Wenn die Beklagte sich darauf hätte zurückziehen wollen, lediglich eine vertretbare Rechtsauffassung zu äußern, hätte sie angesichts der Mehrdeutigkeit ihrer Äußerungen entsprechend differenzieren müssen. Da sie gegenüber den Kunden des Klägers Tatsachenbehauptung und Rechtsansicht vermischt hat, hätte sie zumindest darauf hinweisen müssen, dass es sich bei ihrer Beurteilung der Abrechnungspraxis des Klägers überhaupt um eine Rechtsauffassung handelt bzw. dass es hierzu unterschiedlich Meinungen gibt. Dies hat sie jedoch eigenem Bekunden nach nicht getan. Ohne diese Differenzierung suggerieren die Äußerungen dem Kunden jedoch, dass die Überhöhung der Rechnungen des Klägers eine feststehende Tatsache ist, aus der unweigerlich Unannehmlichkeiten bei der Schadensregulierung folgen.

    Dieser Eingriff in Rechte des Klägers wird auch nicht durch das Recht zur freien Meinungsäußerung aus § 5 GG gerechtfertigt. Bei der gebotenen Güterabwägung erscheint es vielmehr sachgerecht, der Beklagten die undifferenzierte Äußerung, der Kläger rechne (wegen der Bezugnahme auf die Schadenshöhe) überhöht ab, zu untersagen. Ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung kann dadurch genüge getan werden, dass sie ihre Äußerungen entsprechend differenziert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Geschädigte von der Beklagten als großem Versicherungsunternehmen in Angelegenheiten der Schadensregulierung von Kunden in hohem Maße Sachverstand und Kompetenzen erwarten und ihr unterstellen. Daraus erwächst die Gefahr, dass die Kunden den Äußerungen der Beklagten grundsätzlich eher Vertrauen schenken als denen eines einzelnen Sachverständigen. Zu beachten ist zudem, dass die Äußerungen der Beklagten für den Kläger schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben können, wohingegen sie ihr Regulierungsinteresse auch auf anderem Weg unschwer geltend machen kann.

  13. wesor sagt:

    Bravo für dieses Netzfundstück. Man kann es nicht oft genug hervorholen. Leider ist man selbst mit der Technik mehr beschäftigt als mit der Böswilligkeit dieser Coburger Versicherung.

    Nochmals danke.

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