Hinweise und Verfügungen der Coburger Gerichte nach den einschlägigen BGH-Entscheidungen

Äußerst interessant ist, was man da zu lesen bekommt.

So schrieb beispielsweise der Präsident des LG Coburg, Herr Dr. Eichfelder, in einer Verfügung an die Parteivertreter eines Berufungsverfahrens, indem es um Sachverständigenhonorar ging, was folgt:

"Bisher hat sich die Beklagte im Streitfall im Wesentlichen darauf berufen, dass die Abrechnung  des SV nach dem Gegenstandswert unzulässig und daher die Rechnung mangels Nachvollziehbarkeit derzeit nicht fällig sei. Weiter hat sie vorgetragen, einzig richtige Abrechnungsform sei eine Berechnung nach dem konkreten Zeitaufwand mit der Folge einer geringeren Vergütung. Zumindest zur Frage der Abrechnungsart hat der BGH in den beiden Entscheidungen vom 04.04.06 Stellung genommen. Danach bleibt es einem SV unbenommen, eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert vorzunehmen. Insoweit dürften die Berufungsangriffe der Beklagten ins Leere gehen.

Die Beklagte möge binnen 2 Wochen vortragen, ob und ggfls. mit welcher Begründung sie ihre Behauptung, die Sachverständigenkosten seien überhöht, aufrecht erhalten will."

Eigene Stellungnahme:

Alleine schon die Tatsache eines solchen richterlichen Hinweises an die HUK Coburg rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Herrn Landgerichtspräsidenten.

Man muss wissen – und auch der Herr Landgerichtspräsident weiß das – dass die HUK Coburg an diesen beiden von ihm zitierten BGH-Verfahren beteiligt gewesen ist und dass sie deshalb die Rechtsansichten des BGH nur zu genau und aus eigener Wahrnehmung kennt.

Was soll also ein Hinweis auf die Existenz 2 BGH-Entscheidungen, deren Existenz bekannt ist?

Die Erteilung dieses Hinweises ist völlig überflüssig.

Hier wird mit einem klaren Scheinanlass einer Prozesspartei der an Deutlichkeit nicht mehr zu überbietende Hinweis gegeben, dass sie, um ihrem Rechtsmittel doch noch zum Erfolg zu verhelfen, noch etwas anderes und etwas weiteres vortragen muss.

Eine solche Art der Hilfestellung eines Gerichtspräsidenten für eine Prozesspartei hat sicher absoluten Einmaligkeitscharakter.

Zwar ist ein Gericht gem. § 139 ZPO zur materiellen Prozessleitung verpflichtet. Gem. § 139 Abs. 2 ZPO darf das Gericht auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

Hier hat die HUK Coburg mit ihrem Berufungsvortrag sicherlich nichts erkennbar übersehen und auch sicher nichts für unerheblich gehalten, kennt man die seitenweisen Textbausteine, die da regelmäßig vorgetragen werden.

Eine auch noch anwaltlich vertretene Partei ist aber sicherlich nicht auf die Rechtslage und schon gar nicht auf BGH-Urteile hinzuweisen, an denen sie selbst beteiligt war.

§ 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO normiert weiter, dass eine Hinweispflicht auch für solche Gesichtspunkte gilt, die das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

An letzterem Merkmal "beide Parteien" fehlt es hier aber offensichtlich.

Der vom Präsidenten des LG Coburg gegebene Hinweis an die HUK Coburg dient deshalb nur einem einzigen Zweck, nämlich dem, der HUK Coburg außerhalb der Frist, in der begründete Berufungsangriffe vorzutragen sind (eine Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Ersturteils) Gelegenheit zum weiteren Vortrag zu geben.

Dabei hat der BGH mit den Entscheidungen vom April diesen Jahres nicht etwa eine neue Rechtssituation geschaffen sondern lediglich eine schon immer bestehende Rechtssituation klargestellt.

>Keiner Partei ist es deshalb vor einem Gericht zuzugestehen, ihr prozessuales Vorbringen außerhalb dafür vorgesehener Fristen nur mit Rücksicht auf eine zwischenzeitlich ergangene BGH-Entscheidung zu ergänzen, um sich so noch einen Rechtsvorteil zu verschaffen.

Es ist das Risiko einer jeden Zivilprozesspartei, das Gesetz falsch interpretiert zu haben, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung auch einmal eine Änderung erfährt – im vorliegenden Fall war es allerdings lediglich eine Bestätigung – dann ist das aber kein Grund, einer Prozesspartei Gelegenheit zu geben, sich darauf einzustellen und noch weiter vorzutragen.

Die Gewährung der Möglichkeit für eine Prozesspartei, in solcher Situation noch ergänzend außerhalb aller Fristen vorzutragen mit dem offensichtlichen Hintergedanken, dieses Vorbringen dann auch im Rahmen der Urteilsfindung noch zu verwerten, begründet m. E. die Befangenheitsbesorgnis des Herrn Landgerichtspräsidenten ohne Weiteres.

Basierend auf dieser Verfügung des Präsidenten des LG in Coburg hat das AG in Coburg durch Frau Richterin Lindner am 28.08. ein "Schreiben an Parteivertreter" veranlasst. Darin heißt es: "Im Rahmen des § 249 BGB kommt es maßgeblich darauf an, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um solche handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Nur im Falle eines völlig außer Verhältnis stehenden Kostenanspruches, so dass sich die Unrechtmäßigkeit der Rechnung dem Geschädigten aufdrängen musste, kann von einer Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtbruttorechnungsbetrag in Höhe von 522,23 € rund 34% der ermittelten Bruttoreparaturkosten, als in etwa 1/3.

Das Gericht ist der Auffassung, dass in einem solchen Fall auch im Rahmen eines Vergleiches mit anderen Gutachterrechnungen von einem bereits auffälligen Missverhältnis der Rechnung zu den festgestellten Reparaturkosten gesprochen werden muss. .."

Und weiter:

"…Das Gericht sieht im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB die absolute Obergrenze von Kfz-Sachverständigenkosten bei 1/4 des festgestellten Schadens. Dies wären im vorliegenden Fall rund 388,00 €.

Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des LG Coburg. So hatte das LG Coburg in seinen Entscheidungen in den Verfahren AZ: 33 S 94/04 und 32 S 61/02 zum einen festgestellt, dass kein auffälliges Missverhältnis gegeben ist, wenn die Kfz-Sachverständigenkosten 12% bzw. 1/4 der festgestellten Schadenshöhe ausmachen. Daran orientiert sich auch das erkennende Gericht. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des LG Coburg ist somit nicht beabsichtigt."

Fazit:

Eine befremdliche Rechtsansicht, die von der Richterin des AG Coburg hier dargelegt wird.

Gutachterkosten sollen demnach bis zur Höhe von 1/4 der ermittelten Reparaturkosten nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu diesen Reparaturkosten stehen.

Ermittelt der SV folglich Reparaturkosten in Höhe von 20.000 € darf er ein Honorar in Höhe von bis zu 5.000 € dafür in Rechnung stellen?

Ermittelt der SV einen Fahrzeugschaden in Höhe von 100.000 € darf er für dieses Gutachten ein Honorar bis zu 25.000 € in Rechnung stellen?

Man muss wissen, dass es im konkreten Fall um einen ausdrücklich vereinbarten Werklohn ging; der SV verwendet einen ausführlichen Werkvertrag mit einem Grundhonorar, gestaffelt nach der Schadenshöhe.

Nun wissen wir also alle, bis zu welcher Grenze vereinbarte Honorare für Kfz-Sachverständigengutachten zulässig sein sollen?

Ich glaube, dass die Richterin bei ihren Ausführungen den konkreten Einzelfall zu sehr im Blickfeld gehabt und nicht bemerkt hat, wie sich ihre Ansichten auswirken, wenn man sie auf höhere Werte überträgt.

Rechtlich richtig dürfte wohl die folgende Betrachtung sein:

Ein vereinbarter Werklohn, ob als Pauschalpreis, als Festpreis oder ermittelbar aus einem vereinbarten Honorar-Tableau steht unter dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Die Parteien des Werkvertrages dürfen deshalb bis zur Grenze des Wuchers den Werklohn für eine bestimmte Werkleistung frei vereinbaren.

Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung beginnt die Wuchergrenze dann, wenn ein vereinbartes Honorar das ortsübliche Mittel für vergleichbare Leistungen um 100% oder mehr überschreitet.

Mitgeteilt von Peter Pan im September 2006

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25 Antworten zu Hinweise und Verfügungen der Coburger Gerichte nach den einschlägigen BGH-Entscheidungen

  1. SV sagt:

    Hallo

    Da stellt sich mir nur eine Frage!

    Quo vadis Deutschland?

    Mfg

  2. SV Scherz sagt:

    Hallo Peter Pan,

    ich denke, dass dieses deutlich parteiische Verhalten des Herrn Landgerichtspräsidenten ganz sicher ein Fall für den Justizminister und darüber hinaus für die Öffentlichkeit ist. Ein solches Verhalten darf in unserem Rechtsstaat jedenfalls nicht ohne Konsequenzen bleiben.

    In Anbetracht dieser Entscheidung der Richterin am AG, Frau Lindner sowie meiner langjährigen Erfahrungen mit Versicherungssachbearbeiterinnen und sonstigen profilneurotischen Frauen, dürfte wieder deutlich werden, dass die meinerseits hochgeschätzte Frau Eva Herman in Ihrem neuen Buch „Das Eva-Prinzip“ absolut korrekte Ansichten vertritt.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  3. Dichterherz sagt:

    Unübersehbar!

    Was nützte der Huk-Coburg ein anderer Senat,
    wenn dieser nicht gleiche Interessen hat,
    sogar noch jetzt wird versucht und alles probiert,
    man windet sich, streckt sich, ja auch wird lanciert.
    Die HUK-Coburg die Gute, sie muß doch obsiegen,
    noch kann der Senat an der Sachlage biegen.
    Es wär doch gelacht man ist doch zu viert,
    selbst wenn man dabei das Gesicht ganz verliert.

    Dichterherz,mit Zorn und Schmerz

  4. H. Nordmeier sagt:

    was glauben Sie, was mal ein LG Präsident aus Hessen verzapft hatte, als er angetrunken mit seinem Pkw eine kpl. Wiese natürlich mit weiteren abgestellten Fahrzeugen darauf, abgefackelt hatte, richtig ……………………..!

  5. F.Hiltscher sagt:

    Mich wundert schon lange nichts mehr in Deutschland.

  6. nero sagt:

    @ peter pan

    Bravo, Sie zeigen Flagge, hier sollten sich möglichst viele Ihrer Kollegen ein Beispiel nehmen.

    Dieser Landgerichtspräsident Dr. von Huk- Eichfelder sollte sich mal mit Menschen unterhalten, die durch das Regulierungs- Verhalten der HUK- Coburg, aber auch durch das sog. Schadenmanagement anderer Versicherer in den finanziellen Ruin getrieben wurden. (Sachverständige, Autovermieter aber auch Geschädigte)

    Offensichtlich dachte der Herr Präsident noch nie über solche Dinge nach, ist ja auch kein Wunder denn seine nicht unerklecklichen Bezüge sind so sicher wie das Amen in der Kirche (falls er sich nicht noch öfter solche Entgleisungen erlaubt, wie von Peter Pan geschildert.)

    Sind diese von Ihm gemachten Hinweise an die HUK eventuell nicht nur auf eine starke Verbundenheit mit der HUK zurückzuführen, sondern spielt hier vielleicht auch Neid eine gewisse Rolle?

    Der Neid ist schnell auszuräumen!

    Ich habe dieser Tage vom Steuerberater den Jahresabschluß 2005 erhalten, meine Tätigkeit als KFZ- Sachverständiger brachte mir demnach einen Gewinn nach Steuern in Höhe von 3,45%.

    Das macht bei einem durchschnittlichen Gutachtenhonorar (lt. den Erhebungen eines ö.b.V. Honorarsachverständigen)in Höhe von € 380,- den stolzen Gewinn von:
    € 13,11

    Bei dem von Frau Richterin Lindner am AG Coburg verhandelten Honorar ergäbe sich sogar der horrende Gewinn in Höhe von:
    € 18,01

    Da muß man der armen HUK doch unter die Arme greifen, oder etwa nicht?

    Diese Versicherung ist immerhin der zweitgrößte KH- Versicherer in Deutschland und richtet mit seiner mißbräuchlich angewandten Marktmacht seit Jahren größten volkswirtschaftlichen Schaden an.

    Weiter überstrapaziert sie die Gerichte seit Jahren mit Prozessen, nicht nur um ihre falsche Rechtsansicht durchzusetzen, sondern in erster Linie um die verbliebenen unliebsamen u n a b h ä n gi g e n KFZ- Sachverständigen auch noch zu eliminieren.

    Diese Gerichtsgänge sind mit horrenden Kosten für die HUK-Versichertengemeinschaft verbunden.

    Siehe hierzu den Beitrag des Herrn Scherz vom 11.09.2006:
    aus Honorarstreitwert von € 320,-
    werden € 2.546,-

    Sowie den Kommentar des Herrn Planner vom 29.03.2006:

    Fall :1 aus Honorarstreitwert von € 305,-
    werden ca. € 2.200,-

    Fall 2: aus Honorarstreitwert von € 428,-
    werden ca. € 3.200,-

    Solche Fälle gibt es nach meinen Informationen zu Hunderten, wenn nicht sogar zu Tausenden in der BRD.

    Apropos BRD.
    Ich bin der Meinung, dass wir in der BRD das System der freien Marktwirtschaft pflegen, oder hat sich hier was geändert?

    Solange der Staat es versäumt, eine verbindliche Honorar- Ordnung für KFZ- Sachverständige zu schaffen, muss es uns erlaubt sein , -wie dies im übrigen jedem anderen Gewerbetreibenden bzw. Freiberufler zugestanden wird-, unsere Honorare nach den jeweiligen betriebswirtschaftlichen Erfordernissen selbst zu bestimmen.

    Was soll also das vollkommen undurchdachte Gerede von Höchsthonoraren in Prozent?

    Verzeihung, das mußte mal raus.

  7. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Männer,

    hierzu mal dieses:
    Schreiben der HUK vom 27.07.2006 an einen Anwalt unseres Kunden

    „Wir werden die Honorarforderung des Sachverständigen Zimper, Rechnungsnummer .., auch wenn sie auf einer Vergütungsvereinbarung beruht, in der Höhe ausgleichen, in der sie in dem zur Rechtsverfolgung erforderlichem Umfang der Üblichkeit bzw. Angemessenheit entspricht.“

    MfG Chr. Zimper

  8. F.Hiltscher sagt:

    Muss das auch noch sein.
    Mir ist heute bei Gericht schon übl(ich)geworden.

  9. K.Stoll sagt:

    Hallo,

    die HUK-Coburg wird stets neue „Rechtsansichten“ vortragen um unsere Rechnungen und damit den Anspruch des Geschädigten auf ein qualifiziertes Gutachten nicht auszugleichen. Mir wurde ja angeboten, meine Rechnung in einem Totalschadenfall um 30% zu kürzen, dann würde gezahlt. Also wäre meine Rechnungserstellung so richtig. Auf das „kulante“ Angebot bin ich nicht eingegangen. Daraufhin wurde mir von der SB gesagt, dann müssen wir halt das übliche Schreiben rausschicken, das der SV seine Rechnung spezifizieren möchte, das sie nicht prüffähig sei.
    Also nochmals in Stichworten:

    – Hätte ich die Kürzung (30%) aktzeptiert, wäre meine Rechnung so in Ordnung gewesen

    – Nach Ablehnung der Kürzung ist die Rechnung plötzlich so nicht mehr aktzeptabel, ich soll sie spezifizieren

    Auf den Gerichtstermin freue ich mich schon, wo natürlich klar ist, das diese Aussagen so von der SB`in „nie“ getroffen wurden.

    Mfg. K.Stoll

  10. SV sagt:

    Bestimmt die HUK das Honorar der Sachverständigen???

    Aufgliederung der Rechnung!

    Hallo H. Stoll,

    mir wurde sogar vorgeschlagen, wenn ich die Rechnung nach der HUK erstelle, brauche ich überhaupt keine Aufstellung sondern nur einen Endbetrag der sich gem. BVSK (2002) errechnet.
    Zur Beachtung, wir haben nun 2006!!!

    Toll was?

  11. K.Stoll sagt:

    Hallo,

    den Umstand, dass die Tabelle von 2002 ist, wird von der HUK-Coburg vollkommen ignoriert. Es ist ja nichts teurer geworden oder wir zu blöd, unsere Sachen billiger zu beschaffen.
    Die HUK-Coburg will nicht eine evtl. konstuktive, ausgeglichene Diskussion über die Honorierung von Sachverständigen anstoßen, um für beide Seiten aktzeptable Ergebnisse zu erarbeiten, sondern hat nur ein Ziel im Sinn: Abstrafung, Reglementierung und Vernichtung aller, ihr nicht ergebener Sachverständiger.

    Mfg. K.Stoll

  12. PeterPan sagt:

    hallo herr stoll
    wie recht sie haben!
    wann erkennt das der BVSK!

  13. runabout sagt:

    hallo zusammen,

    möglicherweise mache ich mir jetzt keine Freunde, wenn ich meine persönliche Meinung zu dem o.g. Thread von Peter Pan kundtue.

    Um eines vorwegzuschicken, ich bin genauso empört über die Abrechnungsmodalitäten der HUK und deren Ansichten
    zu Honrarfragen wie die meisten (freien) Sachverständigen. Auch ich kenne die Absurditäten
    des Honorarstreites mit dieser Versicherung aus eingener Erfahrung.

    Nur, die Zahlen des zitierten Beispiels haben mich doch etwas aufmerken lassen.
    Zur Verhandlung steht ein Honorar von 522,23€, die 34% der Bruttoreparaturkosten entsprechen.
    Daraus ergeben sich Reparaturkosten in Höhe von ca.
    1.540 €.

    Meiner Meinung nach bewegt sich der Rechnungsersteller hier,
    bei diesem, doch recht überschaubaren Reparaturschaden, schon in einer Größenordnung die diskussionswürdig ist.

    Hierzu würde mich einmal die sachverständige Meinung von Hr. Hiltscher interessieren.
    Auf Beifall von der falschen Seite (haarsträubend, HUKFreund, Regulierer und Co.) verzichte ich ausdrücklich.

    Ich sehe dies nicht zuletzt unter dem Aspekt, daß der
    Sachverständige, in Zuknunft noch mehr als heute,
    vom Ansehen lebt, welches er in der autofahrenden Öffentlichkeit genießt.
    Eine Sachverständigenrechnung die mehr als 1/3 der Reparaturkosten beträgt ist da schon schwer vermittelbar.
    Derjenige der heute einen Unfall verursacht, wird
    wahrscheinlich in Zukunft auch einmal einen Haftpflichtschaden erleiden.
    Dann wird die Entscheidung:“ eigener Sachverständiger
    -oder doch lieber gleich in die von der Versicherung
    vorgeschlagenen Werkstatt.“ möglicherweise von einer ärgerlichen Erinnerung belastet.

    Ich will hier niemanden Vorschriften machen. Jeder kann tun und lassen was er will.
    Aber alles hat seine Auswirkungen, positiv wie negativ.

    Mit freundlichen Grüßen

    runabout

  14. RA Saager, Ansbach sagt:

    @ runabout:

    das ist ein Problem der Mischkalkulation; bei höherem Schaden ist der Gutachter im Verhältnis zur Schadenshöhe prozentual betrachtet „günstiger“ (wie übrigens der Rechtsanwalt auch: BSP: 3000,00 EUR Schaden, 1,0 Gebühr 189,00 EUR; 15.000 EUR Schaden, 1,0 Gebühr 566,00 EUR 50.000 EUR Schaden 1,0 Gebühr 1046,00 EUR)

    Dafür ist ja aber auch die Rückstufung gleich, egal ob 1,00 EUR oder 150.000,00 EUR Schaden

  15. F.Hiltscher sagt:

    @runabout

    Hallo zusammen,hallo Runabout.

    Da ich zum Honorar hier gefragt wurde, ein kleiner Exkurs zum Nachdenken für jene welche immer nur auf zwei Zahlen fixiert sind ,damit einen Mittelwert bilden und zugleich eine Aussage zur Angemmessenheit abgeben können.

    Das Honorar von 522,23 incl.Mwst. im Verhältnis zu Schadenhöhe von rund € 1.536,00 incl. ist tatsächlich diskussionswürdig!

    Was wissen wir aber näheres darüber?

    Zwei Endergebnisse einer unbestimmten Dienstleistung!
    Mehr nicht.

    Was sagt das für Ausßenstehende aus? Wahnsinn, teuer usw.?
    Dass der BVSK aber auf ähnlicher Basis zweier Zahlenwerte einer unbestimmten Arbeit, Honorarwerte mit nicht nachvollziehbaren Ergebnissen erstellt , ist normal und OK oder?
    Im Gegensatz zu einer BVSK-Auswertung, könnten wir aber diese vorliegende und zweifellos hoch erscheinende Honorrarrechnung einer bereits geleisteten Arbeit, einer Kontrolle unterziehen und bewerten.
    Das ist auch der Knackpunkt, das ist die Crux!

    Ausschließlich nur realistische Fakten sind zu bewerten!

    Was war das für ein Auftrag?
    Evtl. ein Spezialauftrag?
    Welcher Aufwand war nötig um das GA zu erstellen?
    Manuelle Kalkulation?
    War das Zielergebnis die Beweisführung oder die Schadenkalk.
    War es vielleicht eine Motorradkalkulation?
    Gab es für dieses Fahrzeug Unterlagen?
    Mussten Zerlegungsarbeiten vor Ort vorgenommen werden?
    Waren mit dem Auftrag längere Probefahrten verbunden.
    Wurde hier ein SV genötigt auf Stundenlohnbasis(ca.€150.-)abzurechnen?
    Wieviele Lichtbilderer und welche waren nötig zur Dokumentierung des Schadens?
    War das Objekt zugänglich oder musste man es erst freilegen?
    Waren Fremdleistungen zu bezahlen?
    Besichtigungsort Büro oder auswärts?
    Wurde zu dieser Rechnung ein Zuschlag für die Huk-Coburg erhoben wegen ständiger ungerechtfertigter Stellungnahmen?
    Und all die relevanten Dinge welche noch eine Honorarrechnung beieinflussen können.
    Und, und, und..
    Und nun sagt mir doch bitte, was bei einer Schadensumme von 1536,00 Brutto eines unbestimmten Auftrages, von den oben genannten Einflüssen, mit welchen Werten enthalten ist bzw. sein muss damit die Rechnung eine Höhe von € 522,23incl. Mwst.erreicht. Staunen?

    Im Vergleich:
    Können mir vielleicht die Rechtsanwälte oder Richter vorher sagen, was ein Zivielprozess kostet, von dem man außer dem Streitwert nicht weis, vieviele Zeugen, SV, Instanzen usw. notwendig sind.
    Oder kann mir vielleicht Haarsträubend sagen was ein Zivilprozess unbekannten Ausganges(Streitwert (€ 5000) durchschnittlich kostet?
    Bei Gutachten glaubt man das zu wissen.

    Ich finde die einzige richtige aber nichtssagende Aussage kann man hier nur zum Verhältnis Schadenhöhe/Honorarhöhe machen =100%/34%
    Alles andere wäre hochgradig unseriös!
    F.Hiltscher
    ö.b.u.b. Honorarsachverständiger

  16. Haarsträubend sagt:

    Ich kann Ihnen das Kostenrisiko für einen Zivilprozess über 5000 € ziemlich genau sagen. Die „Große Unbekannte“ sind – halten Sie sich fest…

    …wie immer die Sachverständigenkosten. ;-D

  17. Beckmann sagt:

    warum nennen Sie dann die Kosten nicht?
    Oder sind die Kosten die den Aktionären, durch die unnötigen Prozesskosten durch ihre „irrige Rechtsauffassung“, verloren gehen nicht um ein vielfaches Höher.
    Was die Kosten des SV betrifft, so kann ich aus meiner Sicht sagen, bei meinem Fall waren die Kosten nicht so hoch wie Sie hier unqualifiziert dartun. Was soll also Ihre STICHELEI über die SV Kosten? Sind ihre Prämien etwa als billig zu bezeichnen? Bleiben Sie doch auf dem Boden sonst könnte der Verdacht aufkommen Sie unterstützen die Vernichtung einer fairen, freien und neutralen Schadensbewertung und deren Abwicklung anhand unserer Gesetze und wollen eine eigene Gesetzgebung erschaffen. Nicht Sachverständige und Anwälte sind die Risisken. Nein. Die Risikien sind Versicherungsgesellschaften mit ihren bezahlten Versicherungsanwälten und „Beratern“ die sich nicht an das Recht halten wollen und as auch noch öffentlich machen und schriftliche verbreiten(z.Bsp. …was interresiert uns das BGH Urteil……). Ihre Auffassung kommt mir vor als wenn ein Moslem etwas um fünf Ecken mitbekommt, sich beleidigt fühlt und dann gleich ein Attentat androht wenn man sich noch mal so äußert oder so. Extremismus gibt es überall, auch in der Meinung einiger „Versicherungsabhängigen“. Ob mit oder ohne Haare sie dahin gestellt.

    Mojn

  18. F.Hiltscher sagt:

    @Beckmann

    Ärgern Sie sich nicht so Herr Kollege,alle Antworten der HUK-COBURG auf nachvollziehbare Argumente wurden bis dato in ähnlicher Weise erstelltund zwar ausweichend, unqualifiziert und oft nur unverschämt, wie es sehr viele SV beim Schriftverkehr mit der HUK-Coburg erlebt haben.

    Ich stelle mir gerade vor, was diese Firma tun würde bzw welche Argumentation sie bringen würde, wenn es eine verbindliche Honorarordnung geben würde.
    Die Aussicht auf tausende von Prozesse welche zukünftig noch geführt werden müssen, sollten die SV und den Staat endlich zur zwingenden Notwendigkeit einer verbindlichen Honorarordnung veranlasst sehen.

    Vielleicht wäre jetzt der ideale Zeitpunkt.

    Dazu würde ich auch meine Erkenntnisse und mein Wissen in Zusammenarbeit aller SV und SV Verbände einbringen.
    Daran sollten wir verstärkt arbeiten!
    Das heisst zwar noch lange nicht, dass sich die HUK-Coburg an das Gesetz hält, aber im Prozess wären wir endlich aus dem Gefahrenbereich einzelner Gerichtspräsidenten, zahlreicher willkürlich urteilender Richter und Richterinnen, sowie zahlreicher Honorar(Scharlatane)sachverständiger,welche durch ständige Falschbeurteilungen, ordentlich arbeitende SV um die Früchte der Arbeit bringen.Glaubt mir,der Neid und der Unverstand spielt hier eine zu grosse Rolle.

  19. Frank sagt:

    @H. Hiltscher,

    dem kann ich nur ZUSTIMMEN.

    MfG

  20. Haarsträubend sagt:

    @ Beckmann:

    Sie haben mich wohl etwas missverstanden. Für Anwaltsgebühren und Gerichtskosten gibt es Tabellen. Bei einem Streitwert von 5000 € besteht (bei einem Anwalt auf jeder Seite) ein Kostenrisiko von 1792,20 € Anwaltsgebühren und 363 € Gerichtskosten, also 2.155,20 €.

    NUR: Wenn ein Gutachten erforderlich wird, konnen sich die Gerichtskosten deutlich erhöhen. Und das ist eben im Vorfeld nicht sicher abschätzbar.

  21. Nick sagt:

    @Haarsträubend

    Kosten Beweisaufnahmen und Ortstermine nichts?

    Ist immer von vorne herein absehbar, was die Beklagtenseite alles bestreitet und welcher Aufwand dann getrieben werden muss? Es ist doch immer wieder die Beklagtenseite, die wider besseres Wissen und gegen die eigene Handhabung bzw. Regulierungspraxis Behauptungen aufstellt, die umfangreicher Beweisangebote bzw. Gutachten bedürfen! Kausal ist somit das Verhalten der Beklagtenseite. Sowas nennt man glaube ich Kostentreiber.

  22. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Nick, das ist es keinesfalls.
    Wir haben einen Ordner, da sind alle unsere noch nicht beendeten Rechtsstreite, kein einziger betrifft hier eine Versicherung, drin.
    Für Rechtsstreite einzig mit der HUK-Coburg Versicherung haben wir einen überquellenden Ordner, gerade mal zwei Verfahren betreffend.
    Also lassen wir uns nicht in eine Diskussion verwickeln, die den Schwarzen Peter den Gutachtern zuschiebt.
    Herr Scherz hat uns doch eindeutig dargelegt, was Rechtsstreite kosten, die einzig und allein ihren Ursprung in der Missachtung von Recht und Gesetz durch die Versicherung haben. Dazu fällt mir noch das Sprichwort ein: Wer die Suppe sich einbrockt, der muss sie auch auslöffeln.

    MfG
    Chr. Zimper

  23. Rumpelstilzchen sagt:

    BGH-Entscheidungen zum SV-Honorar und das Verhalten der Gerichte in Coburg

    Wir haben schon vor Jahren gemerkt, dass in Coburg alles etwas
    anders läuft als „normal“ und man der Interessenlage der HUK-Coburg bei den Gerichten in Coburg nicht ablehnend gegenüber steht. Leider habe ich die dort ergangenen Urteile nicht gesammelt.-

    Was Peter Pan hier nun berichtet, ist sicherlich ein Fall für einschlägige Wirtschaftsmagazine.-

    Man fühlt sich halt immer ausreichend abgesichert, wenn man auf eine zuverlässige Seilschaft zurückgreifen kann.

    Mir ist auch ein Fall bekannt, bei dem sich ein Amtsrichter fast 1 Jahr lang die Mühe gemacht hat, in der Honorarfrage ein versicherungsfreundliches und „wegweisendes“ Urteil abzusetzen. Der betroffene Sachverständige konnte allerdings im letzten Augenblick auf Grund einer internen Information das Unheil noch abwenden und hat die Klage zurückgenommen.-
    Hier hat sich das geplante Überraschungsmoment ins Gegenteil
    verkehrt und der Aufwand war umsonst.- Das war allerdings nicht in Coburg !-

  24. Reiner Dittrich sagt:

    Hausratschaden entstanden durch einen tornadoähnlichen Sturm am 22.07.2006 in Kaiserslautern Mölschbach (siehe auch http://www.tornadoliste.de) Die HUK weigert sich -trotz Zeugenaussagen und eindeutiger Sachlage – zu zahlen. Wir sitzen auf 25000,- Euro Hausratschaden. Der Prtozess mit der HUK steht uns noch bevor. Hat das Ganze bei der HUK System? Wer kann mir helfen?

    Dieses Schreiben ging an die HUK, das nächste abschälgige und ablehnende Schreiben der HUK darauf ist bereits unterwegs.

    z. Hd. Herrn Horn (Schadensbearbeitung bei der HUK Coburg)
    Nachdem die HUK nicht bereit war, die Familie Conrad als Zeugen anzuschreiben und Ihr Gutachter oder Mitarbeiter der Schadenaußenstelle Mainz aufgrund seiner sehr knapp bemessenen Zeit, Familie Conrad und andere Nachbarn und Zeugen auch nicht befragt hat, reichen wir nun selbst eine detaillierte Zeugenaussage der Familie Conrad nach, die wir heute von Familie Conrad auf unsere Bitte hin, den Schadenshergang genau und detailliert zu beschreiben, erhalten haben. Weitere rechtliche Schritte behalten wir uns vor.

    Sie sollten aber bitte auch bedenken, dass im Falle einer Entscheidung durch ein Gericht und einer Entscheidung gegen die HUK, wovon wir nun durch die genau detaillierte Zeugenaussage wohl ausgehen können – weitere Kosten in Höhe von ca. 4000,- Euro oder mehr auf die HUK zukommen werden.

    Die Frage ist, ob Sie mit dem Geld der Versicherten dann auch in diesem Fall so verantwortlich umgehen, wie bei den unserer Meinung und in unserem Fall nach unberechtigten Ablehnungsbescheiden berechtigter Leistungsansprüche langjähriger und bisher treuer Versicherungskunden der HUK Coburg, die ihre Prämien seit Jahrzehnten immer bezahlt haben.

    Letzten Endes leben wir noch immer in einem Rechtsstaat und keine Versicherung – auch nicht die HUK – kann sich ihre eigenen Gesetze schaffen und Zeugenaussagen von Augenzeugen nicht anerkennen. Ebenso wenig können Sie vollkommen logische Geschehensabläufe und Tatsachen verdrehen und für ihre eigenen Zwecke umdeuten.

    Die Frage ob die HUK jetzt lieber einem Vergleich – der Zahlung von 13000,- Euro = rund 50% des Zeitwertes und der Wiederbeschaffungskosten der insgesamt tatsächlich beschädigten Gegenstände, denn die Aufstellung von Herrn Amling war weder vollständig noch korrekt – wie von uns vorgeschlagen zustimmt – oder aber einen Gerichtsprozess mit der Aussage mehrerer Zeugen gegen sich riskiert – ist für uns ausgesprochen interessant und zeigt auch die Absicht und Intention einer Versicherung ganz deutlich. Unsere Meinung dazu kennen Sie bereits. Jede Logik und der gesamte Geschehensablauf sprechen eindeutig gegen die von der HUK vorgebrachte Version „Beschädigung durch Schwemmgut“. Diese Argumentation ist durch nichts haltbar und begründbar und auch nicht beweisbar.

    Alle unsere Nachbarn, Freunde, Bekannten und Verwandten denken genauso oder ähnlich – auch über die HUK – und dies sollte Ihnen wohl doch ein klein wenig zu denken geben.

    Wo wir die HUK bislang immer als anständige und faire Versicherung gerne weiter empfohlen haben, werden wir dies in Zukunft wohl auf keinen Fall mehr tun.

    In Beantwortung Ihres 3. Schreibens vom 21.09.2006 möchten wir Ihre Behauptungen erneut richtig stellen und widerlegen:

    Fakt ist nur, dass die Zeugenaussage der Familie Conrad bisher noch nicht ausführlich und detailliert den genauen Ablauf des Geschehens und die Beobachtungen beschrieben hat.
    Dies ist jetzt durch die nun vorliegende genaue Zeugenaussage der Familie Conrad geschehen.
    Anders als bei Gericht – „im Zweifelsfalle für den Angeklagten“, nutzen Sie jede noch so kleine Möglichkeit aus um „im Zweifelsfalle für die Versicherung und gegen den Versicherungsnehmer und den Geschädigten“ entscheiden zu können. Familie Conrad hatte mit ihrem eigenen Schaden selbst genug zu tun, hinzu kam die vollkommen überraschend aufgetretene Herzoperation von Herrn Conrad. Alle diese Umstände waren auch der Grund, warum eben bisher keine detaillierte Aussage von Familie Conrad gemacht wurde. Dies ist – aufgrund der gesamten Umstände – auch vollkommen logisch und nachvollziehbar.

    Ihr Gutachter Herr Amling, hielt es außerdem ja auch anscheinend gar nicht für notwendig, die unmittelbaren Nachbarn und Augenzeugen des Geschehensablaufes zu befragen. Herr Amling hatte ja noch nicht einmal Zeit für eine vollständige und genaue Schadensaufnahme bei uns und außerdem bemerkte er ja auch im Gespräch und bei der Schadensaufnahme gleich, dass „wir sowieso kaum Chancen hätten etwas ersetzt zu bekommen“. Das spricht eben auch nicht gerade für die objektive und faire Bewertung des ganzen Geschehensablaufes vom 22.07.2006.

    So viel noch mal zur Qualität ihres Sachbearbeiters der Schadenaußenstelle und zu seiner Objektivität. (Zeugen: Meine Frau Barbara Sommer-Dittrich und ich selbst)

    2. Auch die HUK war am Tag des Geschehens nicht anwesend und behauptet dennoch,

    den Sachverhalt so genau zu kennen, dass der Schadenshergang für sie klar zu sein

    scheint, ohne Berücksichtigung der Zeugenaussagen und des gesamten Ablaufes des Geschehens und ohne Rücksicht auf jegliche Logik.

    Wie können Sie 1. die Aussage der Zeugen anzweifeln – wollen Sie behaupten, dass die Zeugen nicht das aussagen, was sie tatsächlich gehört und gesehen haben – und 2. wo schon Ihr Sachbearbeiter von der Schadenaußenstelle an dem Tag, als er hier gewesen ist, gleich zu uns gesagt hat, dass „wir sowieso kaum Chancen hätten, etwas ersetzt zu bekommen, davon sprechen, dass Sie den Sachverhalt objektiv überprüft haben.

    Davon kann unserer Meinung nach keine Rede sein. Für die HUK stand – und so kann man das ja wohl interpretieren, was Herr Amling bemerkt hat – von vorneherein fest, dass sie nicht bezahlen wollen.

    Es geht der HUK –unserer Meinung nach – einzig und allein darum, sich vor der Zahlung zu drücken. Unser Schaden oder auch die Schäden anderer Versicherungsnehmer interessieren Sie doch gar nicht. Es ist bedauerlich, dass wir einmal auf einen Versicherungsvertreter der HUK und auf die nutzlosen Versprechungen der HUK selbst hereingefallen sind.

    Bei uns wurden – und das ist die Bedingung für einen deckungspflichtigen Schaden – Gebäudeteile sprich eine Glaseingangstür zum Untergeschoss durch umher fliegende Gegenstände stark beschädigt und zwar vor dem Zufluss und dem Eintritt der Wassermassen.

    Dies ist gerade in unserem Fall möglich, weil eben z.B. eine Bank und ein Tisch –und auch andere Gegenstände wegen eines Gartenfestes im Garten standen, das wir unmittelbar vor dem Sturm hatten. Ebenso sind Bäume im Garten und es ist durchaus wahrscheinlich, dass irgendein Gegenstand in die Tür geworfen wurde und diese, bevor überhaupt Wasser da war, beschädigt hat.

    Es hätte auch nichts angeschwemmt werden können, um mit einer solchen Wucht, um eine derartige Beschädigung an der Tür zu verursachen, zumal das Wasser erst etwa 1 Stunde, nachdem die Tür bereits beschädigt war – siehe Zeugenaussagen – in den Gang hinein geflossen ist.

    Wie soll also eine Tür durch eventuelles Schwemmgut beschädigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Beschädigung der Tür noch gar kein Wasser vorhanden war, um eine solche Beschädigung durch Schwemmgut, wie von der Versicherung argumentiert, zu verursachen? Diese wunderbare „Versicherungslogik“ sollten Sie uns bitte einmal genauer erklären. Sie verdrehen den Geschehensablauf genau so, wie er eben passt, um nicht zahlen zu müssen. Logik und tatsächliches Geschehen scheint für Sie nicht zu gelten. Ebenso lässt die Fliessrichtung des Wassers, das erst nach Beschädigung der Tür in den Gang hinein floss – parallel zu den Häusern, – auch keinerlei Anschwemmen irgendwelcher Gegenstände gegen die Tür zu. Gegenstände wären mit dem Wasser geschwommen und eben nicht zur Tür hin.

    Gelten etwa für die Versicherungen in Deutschland andere Naturgesetze?

    Oder haben Sie eine andere Logik, die man als normal denkender Mensch nicht verstehen kann?

    „Fließt Wasser nach der Logik der Versicherungen jetzt auch schon bergauf?“

    Zu allererst und im Vordergrund steht –unserer Meinung nach – das Interesse der Versicherung und nicht der einzelne Geschädigte und dessen persönlicher Schaden:

    Für Sie gilt – wiederum unserer Meinung nach – einzig und allein der Grundsatz: Wie kommen wir um die Regulierung und um die Zahlung eines Schadens herum?“.

    Vielen anderen Betroffenen in Mölschbach und auch in anderen Orten, wo sich ähnliches schon ereignet hat, ergeht es mit ihren Versicherungen genauso.

    Vielleicht wäre es an der Zeit eine Interessengemeinschaft „geschädigter und geprellter Versicherungskunden“ ins Leben zu rufen und zu gründen. Das werde ich wohl auch tun.

    Die Versicherungen und dazu gehört auch die HUK weigern und drücken sich eben leider zu oft vor der Bezahlung der Schäden.
    Wozu braucht man eine Versicherung, – wie unsere Hausratversicherung bei der HUK Coburg – die genau solche Fälle – Sturm und Hagel als Ursache – nicht bezahlt?

    Wozu Jahr für Jahr 1000,- Euro insgesamt an Prämien bezahlen, wenn keine Gegenleistung zu erwarten ist? Diese Prämien sollte man besser anlegen, dann hat man im Schadensfall selbst das Geld, um den Schaden abzudecken. Versicherungen sollte man dieses Geld besser nicht geben, da werden zu viele neue Gebäude vom Geld der Versicherten gebaut!
    Es geht wohl mehr um die Gewinne der Versicherungskonzerne, als um die Schicksale betroffener Menschen, das ist für uns klar zu erkennen.

    Wir erwarten Ihre nächste Antwort – und die Anerkennung des Sachverhaltes und des vertraglichen Erstattungsanspruches – spätestens bis zum 30.09.2006.

    Wir finden – immer noch – dass es ein “Skandal“ und eine maßlose Unanständigkeit ist, Geschädigte wie uns und auch andere Betroffene, auf einem solchen Schaden alleine sitzen zu lassen, obwohl der Sachverhalt nach unserem Verständnis und unserer Rechtsauffassung vollkommen klar und eindeutig ist.

    Die HUK ist jedenfalls für uns, alle unsere Bekannten, Freunde und Verwandten als Versicherungspartner nicht mehr vertrauenswürdig. Wir haben bisher – und bis zu diesem Vorfall – die HUK immer als gute und seriöse Versicherung weite empfohlen und der HUK einige unserer Bekannten und Freunde als Kunden zugeführt. Dies können und werden wir in Zukunft auf keinen Fall mehr tun.

    Dies scheint Ihnen aber egal zu sein, zufriedene Kunden sind nicht so wichtig, Hauptsache die Prämienzahlungen fließen reichlich und steigen jedes Jahr.

    Alle Zeugen, die wir benannt haben, waren mit uns absolut derselben Meinung über den Schadenshergang.

    Natürlich war niemand unmittelbar dabei, oder stand daneben, der gesehen hat, wie die Scheibe zu Bruch gegangen ist, sondern eben erst danach und dass die Scheibe vom Sturm vor dem Eintritt des Wassers beschädigt wurde, was ja als Beweis vollkommen ausreichend sein müsste.

    Die HUK und ihr absolut nicht objektiver Gutachter Herr Amling, der ja anscheinend – und meine Frau und ich haben das ja gehört – gleich gewusst hat, „dass wir kaum Chancen haben, etwas ersetzt zu bekommen“, waren aber eben auch nicht unten an der Tür, als irgendetwas hingeflogen ist!

    Wie konnte Herr Amling dies denn übrigens bereits am Tag der Schadenaufnahme wissen?

    Es stellt sich für uns die Frage, ob es nicht schon eine gängige Praxis bei der HUK ist, Erstattungsansprüche entweder hinaus zu zögern oder eben gar nicht zu leisten?

    Mit freundlichen Grüßen

    Barbara Sommer-Dittrich

    Reiner Dittrich

    Zeugenaussage: 22.09.2006

    Familie Conrad

    Josef Conrad

    Carmen Conrad

    Dominik Conrad

    Zum Unwetterschaden der Familie Dittrich/ Sommer-Dittrich vom 22.07.2006

    Wir sind die Nachbarn von Familie Dittrich. Zum Zeitpunkt des Sturmes vom 22.07.2006 waren wir zuhause. Familie Dittrich war seit 17.07. im Urlaub, in Amerika, wo sie Verwandte und Bekannte besucht haben.

    Sie hatten uns gesagt, dass Sie bis einschließlich 22.08.2006 im Urlaub in den USA sind. Noch am selben Abend des starken Sturmes und Unwetters – haben wir trotz der gegen am Spätnachmittag und Abend eindringenden Wassermassen, die von der Straße und vom Parkplatz der Fa. Zinßmeister her in den Gang der Häuser 29, 27, 25 und 23 liefen, versucht Familie Dittrich telefonisch über ihr Mobiltelefon zu erreichen. Sie hatten ihr Telefon aber ausgeschaltet, so dass wir sie erst am nächsten Tag per SMS und per Anruf auf Ihre Mobilbox über das Unwetter informiert haben. Sie riefen uns am Sonntag zurück.

    In Ergänzung zu unserer ersten Zeugenaussage vom 16.09.2006 – mein Mann lag für einige Wochen wegen einer schweren Herzoperation und bis letzten Sonntag im Krankenhaus und wir hatten in der Zeit zwischen dem 22.08.2006 und jetzt relativ wenig Zeit und Gelegenheit für ausführliche Gespräche mit Familie Dittrich – möchten wir den Schadenshergang und den Geschehensablauf nun aber doch genauer darstellen und beschreiben, wie sich das Ganze – und hiermit ist auch die Beschädigung der Glastür am Eingang zum Untergeschoss der Familie Dittrich gemeint – genau zugetragen hat. Nach Schilderung der Familie Dittrich ist es wohl sehr wichtig den genauen Schadenshergang und Geschehensablauf vom 22.07.2006 darzulegen. Da sowohl Herr Dittrich, als auch Frau Sommer-Dittrich beide berufstätig sind, kommt es vor, dass wir uns trotz der direkt zusammen gebauten Häuser manchmal gar nicht oder nur sehr kurz sehen und miteinander reden. So war es auch in diesem Fall, zumal Familie Dittrich erst wieder seit 22.08.2006 zuhause war und Frau Sommer-Dittrich seit Schulanfang auch wieder in der Schule sein musste. Daher konnten wir über das ganze Geschehen und den genauen Ablauf auch nur kurz und unvollständig reden.

    Durch die Herzoperation meines Mannes hatten wir verständlicherweise auch selbst wenig Zeit und auch wenig Interesse an langen Gesprächen mit den Nachbarn.

    Am Nachmittag des 22.07.2006 begann in Mölschbach ein sehr starker Sturm, verbunden mit starken Hagelfällen und späteren Regenfällen.

    Die Windstärken des in einem späteren Artikel der Rheinpfalz als „tornadoähnlicher Sturm“ bezeichneten Unwetters, erreichten mehr als 9. In und um Mölschbach wurden zahlreiche Bäume entwurzelt, Häuser und Autos beschädigt und auch durch das gegen Spätnachmittag und abends eindringende Wasser viele Keller und Häuser überflutet. Das ganze begann, wie bereits erwähnt, mit dem starken Sturm mit Windstärken von mehr als 9 und starken Hagelfällen.

    Wir hielten uns zum Zeitpunkt des Sturmes im oberen Bereich unseres Hauses auf, mein Sohn Dominik war in seinem Zimmer im Untergeschoss, das direkt an das Haus und an das Untergeschoss der Familie Dittrich angrenzt. Wasser war zu Beginn des Sturmes und zum Zeitpunkt der Beschädigung der Tür noch nicht im Gang der von Hausnummer 29-23 führt vorhanden, dies können wir ganz eindeutig sagen.

    Dieses Wasser kam – als Folge des Sturmes – erst etwa 1 Stunde später in den Gang und hat dann die Untergeschosse der Häuser 29, 27, 25 und 23 and anderer Häuser in der Douzy Strasse überflutet.

    Die Tür im Untergeschoss des Hauses von Familie Dittrich war die einzige Tür der Häuser 23-29, die vom Sturm und vor dem Wassereintritt beschädigt war, das können wir ganz klar und eindeutig bezeugen, es war etwa 1 Stunde bevor das Wasser in den engen Gang zwischen den Häusern und den Gärten hineinlief.

    Mein Sohn Dominik war in seinem Zimmer und hörte plötzlich einen lauten Knall, als die Tür der Scheibe im Haus Nummer 25 der Familie Dittrich zu Bruch ging. Er kam kurz nach oben und sagte mir, dass er das gehört hat. Er ging daraufhin wieder nach unten in sein Zimmer. Weil er wissen wollte, was passiert ist, öffnete er seine Tür und ging nach draußen an den Zwischenzaun, der sich zu diesem Zeitpunkt noch im Gang befand. Von dort aus – mein Mann und Dominik gingen dort immer hin, um zu rauchen, da bei uns im Haus nicht geraucht wird – kann man auch den Gang auf der Seite und auch die Tür zum Untergeschoss der Familie Dittrich einsehen. Dominik hat gesehen, dass etwas in die Tür hinein geflogen war und dass sich ein großes Loch im unteren Bereich bis etwa in die Hälfte der Tür befand. Da aber der Wind und der Sturm sehr stark waren, ging er gleich wieder nach drüben in sein Zimmer und schloss die Tür.

    Etwa 10 bis 15 Minuten später gingen wir dann noch einmal zusammen nach unten und nach draußen, um uns die Beschädigung an der Tür noch einmal anzuschauen. Auch ich und mein Mann haben – vom Zwischenzaun aus – gesehen, dass das Glas der Tür beschädigt war.

    Wasser war – auch nach diesen etwa 10 – 15 Minuten – immer noch nicht im Gang zwischen den Häusern. Ohne Wasser kann und konnte auch nichts gegen die Tür geschwemmt werden.

    Daraufhin gingen wir zurück in unser Haus und verschlossen alle Türen und kontrollierten bei uns, ob alle Fenster und Türen richtig verschlossen sind.

    Wir hatten natürlich am Abend, in der Nacht und am morgen genug mit den Aufräumarbeiten in unserem Haus zu tun. Wir wunderten uns noch darüber, dass Familie Dittrich ihren Urlaub nicht sofort abgebrochen hat und konnten das nicht verstehen. Allerdings – das haben wir dann später erfahren – wäre es gar nicht so einfach gewesen, gleich Rückflugtickets zu einem annehmbaren Preis zu bekommen und den Urlaub sofort abzubrechen.

    Im Haus Nr. 25 der Familie Dittrich war der Schlamm in größerer Menge und Masse eingetreten, als in den Nachbarhäusern. Das Loch in der Tür – das ziemlich eindeutig eben durch den Sturm und vor dem Eintreten des Wassers entstanden war und den gesamten unteren Bereich der Tür umfasste – war wohl mit der Hauptgrund dafür, dass mehr Schlamm in das Untergeschoss im Haus von Familie Dittrich als in den Nachbarhäusern eintreten konnte.

    Herr Harald Saack und seine Lebenspartnerin Annette Günther aus Steinalben, sowie Herr Eyk Dorendorff aus Pirmasens haben sich im Untergeschoss der Familie Dittrich um die Aufräumarbeiten und die Beseitigung der Überreste der Möbel und des eingetretenen Schlammes gekümmert. Fäkalien oder sonstiger Unrat aus dem Kanal war in keinem der Häuser Nr. 23-29 eingedrungen, es kam auch nicht zu einem Rückstau aus dem Abfluss, da in den Häusern spezielle Absaugsysteme im Untergeschoss eingebaut sind, die genau dies verhindern.

    Die Aufräumarbeiten zogen sich über ca. 2-3 Wochen hin, in denen Herr Saack, Frau Günther und Herr Dorendorff sich um alles gekümmert haben.

    Eine andere Möglichkeit der Beschädigung der Tür, z.B. durch das erst später zugeflossene Wasser ist nicht gegeben, da das Wasser eben erst etwa 1 Stunde später vom Parkplatz her in den Gang hinein floss und wäre auch, wenn man den Ablauf des Geschehens betrachtet, vollkommen unwahrscheinlich, da die Fliessrichtung des Wassers parallel zu den Häusern verlief. Wir können somit aus unserer Sicht des Geschehens vom 22.07.2006 ganz klar sagen, dass die Tür eben durch den Sturm und bevor das Wasser auftrat, beschädigt wurde durch einen Ast oder einen sonstigen Gegenstand, der mit großer Wucht durch eine starke Windböe hineingeschleudert wurde.

    Wir haben dies zwar – auch nicht unmittelbar gesehen , was ja auch gar nicht möglich gewesen wäre, ohne direkt dabei zu stehen – können aber aufgrund unserer unmittelbaren Beobachtung im Anschluss an den von meinem Sohn Dominik gehörten lauten Knall – genau diesen Geschehensablauf bestätigen und bezeugen.

    Dies werden wir gerne auch vor Gericht tun, da wir aufgrund der bestehenden Tatsachen auch der Meinung sind, dass die Versicherung der Familie Dittrich zur Leistung verpflichtet ist.

    Josef Conrad Carmen Conrad

    (momentan in der Reha – Klinik, als Folge der Herzoperation)

    Dominik Conrad

    ——————————————————————————–

  25. H. Nordmeier sagt:

    Hallo Familie Dietrich,

    irgendwann zeigt diese Firma immer (spätestens im Schadenfall) Ihr wares Gesicht!

    Kopf hoch! schonen Sie Ihre Nerven, die Vorgehensweise der HUK-Coburg ist rein Strategisch zu sehen und nicht persönlich gegen Sie gerichtet.

    1. Abwehr der Schadenersatzansprüche

    2. Zermürbungs- und Hinhaltetaktik

    3. Kurz vor Klageerhebung folgt lächerliches
    Kulanzangebot

    Somit sind schon mal 95% aller Geschädigten aussortiert. Merken Sie was!!!!

    Das Restrisiko von ca. 5% verliert sich in der Portokasse, zumal ausreichend Helfer- und Helfershelfer zur gefälligen Bedienung in unserem Rechtsstaat Schlange stehen.

    Kein Verbraucherschutz, sondern Verbrecherschutz.

    Lassen Sie in Ihrem Fall einen Profi ran!

    Alles Gute

    von einem ö.b.u.v. Honorarabzocker

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