Die Sachverständigenkosten im Quotenfall – ein Beitrag in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ (DS 2011, 265).

Sehr geehrte Captain-HUK-Leserschaft!

In dem neuen Heft der Zeitschrift „Der Sachverständige“ hat Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann einen Beitrag zu den Sachverständigenkosten im Quotenfall veröffentlicht. Die Chefredakteurin der Zeitschrift „Der Sachverständige“, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch,  hat es wieder einmal ermöglicht, dass der Beitrag auf Grund der guten freundschaftlichen Beziehungen zu diesem Blog mittels eines kostenlosen Links auf unserer Plattform  erscheint und damit von allen Captain-HUK-Lesern und -Leserinnen gelesen werden kann. Für diesen kostenlosen Link bedanken wir uns recht herzlich bei Frau Jackisch. Nachstehend der Beitrag mit dem Titel:

Sind die Sachverständigenkosten beim Mitverschulden des Geschädigten zu quoteln?

Gebt auch hier bitte Eure Meinungen ab.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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17 Antworten zu Die Sachverständigenkosten im Quotenfall – ein Beitrag in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ (DS 2011, 265).

  1. virus sagt:

    „Gebt auch hier bitte Eure Meinungen ab.“

    Reden ist Siber – schweigen ist Gold, dies insbesondere, wenn man (s)eine vorgefasste Meinung als persönliche Interpretierung eines Gesetzes unter das Volk bringen will.

    Zitat: „a) Kennt der Geschädigte den Umstand, aus dem sich sein Mitverschulden ergibt, so kann er logischerweise den Sachverständigen auch nur beauftragen, den anteiligen, vom Schädiger zu ersetzenden Schaden am Fahrzeug zu begutachten, will er nicht mit eigenen Sachverständigenkosten belastet werden.“

    Was, wie hier schon hinreichend diskutiert, gerade nicht geht und auch nicht ziel führend sein kann.

    Siehe Zitat: „Der Höhe nach geht das Gericht zunächst von den gutachterlich veranschlagten Reparaturkosten aus. Hinzuzurechnen sind die Gutachterkosten. Dabei geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und deshalb gem. § BGB § 249 BGB § 249 Absatz I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig ist (zur Fußnote 15).

    Punkt! denn Gutachterkosten = Rechtsverfolgungskosten.

  2. ch-leser sagt:

    hallo willi wacker, so richtig kann der aufsatz von herrn wortmann nicht überzeugen, insbesondere nimmt er keinerlei stellung zum olg frankfurt vom 5.4.2011 – 22 U 67/09, obwohl er es selbst bereits am 26. Juli 2011 in einem anderen blog veröffentlicht hatte. lag es womöglich daran, daß er den vom gericht sauber heraus gearbeiteten urteilsbegründungen in seinem fazit nicht folgen mochte? ich jedenfalls kann mich der erkenntnis des gerichts nur anschließen, die da lautet,

    dass der geschädigte nicht die möglichkeit hat, den sachverständigen zu bitten, lediglich einen teilprozentsatz seines schadens zu schätzen, auch bei einer haftungsverteilung ist der geschädigte darauf angewiesen, dass immer der gesamte schaden begutachtet werden muss.

    wie sonst könnte man die quote der höhe nach auch sonst bestimmen wollen? sicher liest herr wortmann hier auch mit, so daß er selber zu meinen anmerkungen stellung nehmen könnte.

    ich wünsche allen unermüdlichen eine schönen abend.

    ch-leser

  3. Babelfisch sagt:

    Wer verdient eigentlich Unterstützung nach einem Schadenfall?

    Entweder der Schädiger bzw. dessen Versicherer oder der Geschädigte?

    Ich bin der Auffassung, dass derjenige Unterstützung verdient, der durch einen Schaden einen Nachteil erleidet. Diesen Geschädigten darauf zu verweisen, dass er eben nicht ganz schuldlos ist und entsprechend seiner Quote „Geld in die Hand nehmen muss“, um die Höhe des Anteils an dem Schaden zu berechnen, für den er keine Verantwortung trägt, empfinde ich als zynisch. Der Geschädigte will ja nur das, was ihm zusteht, warum sollte er dafür noch Aufwendungen treiben? Er soll sich einerseits nicht bereichern, aber erst recht nicht weitere finanzielle Einbußen hinnehmen.

    Da ist es auch nicht hilfreich, wichtige Entscheidungen weiterer Gerichte unberücksichtigt zu lassen.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,

    mit Deiner Schlussfolgerung:“Punkt! denn Gutachterkosten = Rechtsverfolgungskosten.“ liegst Du falsch. Wie bereits mehrfach hier im Blog beschrieben, hat der BGH entschieden, dass die Sachverständigenkosten zu den Schadenspositionen des geschädigten Kfz-Eigentümers gehören (Vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Der BGH hat sogar als Leitsatz ausgeführt, dass das Sachverständigenhonorar erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB ist. Wir brauchen also nicht mehr darüber streiten, dass die SV-Kosten Herstellungsaufwand sind. Damit gehören sie zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist ( BGH NJW_RR 1989, 953, 956; BGH NJW 2005, 356 = DS 2005, 108). Ebenso gehören die SV-Kosten zu dem Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 1974, 34; BGH NJW 1985, 1845; BGH DS 2005, 108; BGH DS 2007, 144). Die Sachverständigenkosten sind daher ebenso wie die Reparaturkosten oder die allgemeine Unkostenpauschale eine von vielen Schadenspositionen, deren Ausgleich der Geschädigte verlangen kann. Trifft ihn allerdings ein Mitverschulden, muss er von allen Positionen seinen Mitverursachungsanteil in Anrechnung bringen lassen bzw. er ist nicht mehr in vollem Umfang forderungsberechtigt, da er ja selbst Schädiger ist. Und das muss sich der Geschädigte, der ja auch Schadensmitverursacher ist, anrechnen lassen. Das ist auch nur logisch. Warum soll der „Geschädigte“ vom Schädiger nur seine Quote beanspruchen können, bei den SV-Kosten aber den vollen Betrag, obwohl er mithaftet?
    Wenn der Sachverständige seinem Kunden die Rechnung übersendet, muss dieser aufgrund des Werkvertrages diese in vollem Umfang ausgleichen. Das ergibt sich aus dem Sachverständigenvertrag, der Werkvertrag ist (BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – = BGH DS 2006, 278 ff.). Obwohl der Kunde des SV den Unfall mitverursacht hat, muss er die Rechnung des SV in vollem Umfang ausgleichen. Die Rechnung kann der „Geschädigte“ dann an den Schädiger schicken zur Regulierung. Der reguliert die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen – zu Recht – nur zur Quote. Warum sollte er auch bei der Schadensposition Sachverständigenkosten eine Ausnahme machen? Sämtliche Schadenspositionen sind grundsätzlich gleich zu behandeln.

    Allerdings sind bei den Sachverständigenkosten und auch bei den Anwaltskosten differenzierte Betrachtungen anzustellen, den beide Schadenspositionen stehen in Relation zur Schadenshöhe. Dies ist vom BGH auch gutgeheißen worden (vgl. BGH DS 2006, 278 ff.). Auch bei den Anwaltsgebühren hat der Anwalt einen Differenzausgleichsanspruch gegenüber seinem Mandanten, wenn er den vollen Betrag geltend macht und später nur ein quotierter Betrag zuerkannt wird. Ebenso verhält es sich bei den SV-Kosten. Deshalb sollte man eine modifizierte Quotierung bei den Sachverständigenkosten anlegen.

    Ich bin aber nicht böse, wenn es auch andere Auffassungen gibt. Dass ich eine vorgefasste Meinung unter das Volk bringen will, ist nicht richtig. Die Auffassung, dass auch die SV-Kosten zu quoteln sind, wird bereits seit dem Urteil des AG Recklinghausen vom 30.1.1996 – 13 C 536/95 – vertreten. Es folgten dann: AG Landshut BeckRS 2010, 21381 und LG Aurich BeckRS 2011, 17434 und OLG Düsseldorf DS 2011, 288.

    Selbst wenn Sachverständigenkosten als Rechtsverfolgungskosten angesehen würden, wären sie wie die echten Rechtsverfolgungskosten Rechtsanwaltsgebühren zu quoteln, denn dass der RA bei einer Quote des Mandanten ein geringeres Honorar vom Schädiger erstattet erhält ist doch unstreitig, da sich der Honorarbetrag nach der Schadenshöhe als Gegenstandswert richtet. Deshalb ja auch der Differenzerstattungsanspruch gegenüber dem Mandanten.

    Willi Wacker

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    der „Geschädigte“ trägt durch sein Mitverschulden sehr wohl zu dem Schaden an seinem Fahrzeug bei. Immerhin hat er den Unfall, und damit die Schäden, mitverursacht. Aufgrund dieses Mitverursachungsanteils ist der „Geschädigte“, der gleichzeitig Schädiger ist, gar nicht mehr berechtigt, 100 % seines Schadens zu beanspruchen, denn sein Schadensersatzanspruch reduziert sich gem. § 7 StVG bereits auf die Quote. Mithin kann er auch nicht mehr nach § 7 StVG volle SV-Kosten beanspruchen.
    Ein „Geschädigter“, der Unfallmitverursacher ist, ist aber nicht schutzwürdig.
    Er muss sich seinen Mitverursachungsanteil anrechnen lassen. Das gilt auch bei den SV-Kosten.
    Schutzwürdig ist der schuldlos in einen Unfall hineingezogene Kfz-Eigentümer. Nicht jedoch jemand, der den Unfall mitverursacht hat. Das Argument zieht nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo ch-leser,
    dass in dem Beitrag in der DS das Urteil OLG Frankfurt nicht mitberücksichtigt wurde, liegt daran, dass das Layout bereits am 7.7.2011 war. Das OLG Frankfurt-Urteil wird im übrigen auch in der DS besprochen. Die Anmerkung ist bereits gedruckt. Erscheint vermutlich in Heft 10 oder 11 des Jahrgangs 2011. Aber in dem demnächst erscheinenden Beitrag in der NJW ist das OLG Frankfurt-Urteil miterfasst. Das Layout ist am 2.8.2011 erfolgt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. Bertram W. sagt:

    Mit diesem Aufsatz wird den Geschädigten, den Sachverständigen und auch den Rechtsanwälten ein Bärendienst erwiesen. Für Versicherer natürlich ein gefundenes Fressen, insbesondere wenn man auf einen renommierten Autor verweisen kann. Für „hilfreiche Veröffentlichungen“ dieser Art werden von „interessierter Seite“ meist viel Geld bezahlt. NJW hat auch Interesse gezeigt? Wen wunderts?

    Si tacuisses, philosophus mansisses

    Freundliche Grüße
    Bertram W.

  8. Babelfisch sagt:

    Hallo Willi,

    dass der Geschädigte an seinem eigenen Schaden beigetragen hat, ist unstreitig. Sein Schaden steht jedoch fest.

    Bei der hier vorgeschlagenen Konstruktion läuft es aber darauf hinaus, dass er über die Feststellung der Höhe seines Schadensanteils am eigenen Fahrzeug keine Dispositionsbefugnis mehr hat. Es muss dem Eigentümer des Fahrzeuges, der einen Selbstschaden verursacht, überlassen bleiben, ob der die Höhe dieses (Selbst-)Schadens feststellen läßt oder nicht. Ihm steht ein „ist mir egal“ zu!

    Will er jedoch den Anteil des durch einen anderen an seinem Fahrzeug verursachten Schadens der Höhe nach feststellen lassen, um seine unstreitigen Ansprüche eben dieser Höhe nach zu realisieren (und nicht einen Deut mehr), wird vom ihm verlangt, hierfür einen Teil des Sachverständigenhonorars zu zahlen.

    „Schutzlos“ sollte der anteilig Geschädigte gegenüber gegenüber dem anderen Geschädigten in Bezug auf dessen Schaden sein, nicht jedoch in Bezug auf seinen eigenen Schaden.

    Es ist die Dispositionsbefugnis, die eingeschränkt wird, weil dem anteilig Geschädigten verweigert wird, seinen eigenen Schaden so zu belassen, wie er ist. Er wird gezwungen, Geld in die Hand zu nehmen, von dem er einen Teil nicht ersetzt bekommt. Dies damit zu begründen, er trage eben eine Mitschuld, ist mir zu mager.

    Dass der BGH in diese Richtung geurteilt hat, ist bekannt. Dies bedeutet aber nicht, dass man dieser Ansicht folgen muss. Wie es auch funktioniert, zeigen die Urteile der OLGs Rostock und Frankfurt.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    zu dem ersten Teil Deines letzten Kommentars will ich nicht mehr erwidern, denn die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist keineswegs betroffen, wenn ein „Unfallopfer“ seinen Schaden selbst mitverursacht hat. Er kann den Schaden reparieren lassen, selbst reparieren, nicht reparieren und das Geld nehmen. Alles das kann er tun, was ihm die Dispositionsfreiheit erlaubt. Dass er beim eigenen Schaden keinen Gutachter beauftragt, hat auch schon Poppe gesagt. Dementsprechend wird er seinen eigenen Schaden auch nicht begutachten lassen.

    Erwidern will ich jedoch auf den letzten Absatz. Sicherlich sind mir die Urteile der OLG Rostock und Frankfurt bekannt. Auch die Urteile anderer Instanzgerichte. Ich kann aber nicht meine Augen vor der BGH-Rechtsprechung verschließen und sagen, da gibt es andere Urteile zweier Obergerichte, die passen den Sachverständigen recht gut, und denen folge ich. So kann man nicht argumentieren. Ich halte im Übrigen die Urteile der OLG Rostock und Frankfurt für kritikbehaftet. Das habe ich an anderer Stelle auch begründet. Nach dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes kann und darf der Geschädigte nur die Schadensersatzansprüche stellen, die ihm zustehen. Wenn er aber den Unfall – und damit auch den Schaden an seinem eigenen Wagen – zu einer gewissen Quote selbst verursacht hat, ist sein Schadensersatzanspruch insgesamt auf die Quote begrenzt. Darüber hinaus hat er gar keinen Anspruch.
    Das gilt auch bei der allgemeinen Unkostenpauschale für Porti, Telefonkosten,etc. Auch dort muss sich der „Geschädigte“ seinen Anteil anrechnen lassen. Er ist von vornherein nicht mehr berechtigt, den vollen Anteil von 30,– € zu beanspruchen. Nichts anderes gilt bei den Sachverständigenkosten.
    Dass die BGH-Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe falsch sei, wird ja wohl nicht ernsthaft behauptet. Ebenso wird wohl nicht ernsthaft behauptet, dass die Sachverständigenkosten Schadensposition sind. Entsprechende BGH-Entscheidungen hatte ich ja angegeben. Wenn aber die Sachverständigenkosten Schadensposition sind, dann müssen sie bei einem Mitverschulden auch das gleiche Schicksal nehmen wie die anderen Positionen, § 254 BGB.

    Ich verstehe die Aufregung im Übrigen auch nicht. Der vom „Geschädigten“ beauftragte Sachverständige erhält doch von seinem Kunden das volle Honorar. Dementsprechend ist der doch mit seiner Werklohnforderung gegenüber dem Kunden befriedigt, §§ 631, 632. Damit sollte doch der Sachverständige zufrieden sein. Denn mit der Zahlung durch den Kunden ist Erfüllungswirkung gem. § 362 BGB eingetreten.
    Aufgrund des Mitverschuldens ist der Geschädigte dann nur noch berechtigt, seiner Mithaftungsquote entsprechend – in Relation zu der gequotelten Schadenshöhe – die Gutachterkosten geltend zu machen. Der überwiegende Schädiger erstattet den gequotelten Teil. Was übrig bleibt hat der „Geschädigte“ aufgrund seiner Mitverursachung selbst zu tragen. Im Falle seiner Alleinschuld hätte er noch nicht einmal einen Gutachter beauftragt. Bis 50 % wird er das auch nicht tun. Erst ab 60 % macht es Sinn, einen Gutachter zu beauftragen.

    Was nicht mehr stimmt, ist der auf manchen Homepages stehende Satz, für den Geschädigten ist das Gutachten kostenlos. Denn im Quotenfall wird der Sachverständige nicht umhin können, zunächst den Kunden in vollem Umfang aufgrund des Werkvertrages in Anspruch zu nehmen. Der verständige Kunde wird das auch verstehen, hat er doch selbst einen gequotelten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Betram W.
    Ich habe nicht vor Philosoph zu bleiben. Ich habe auch nicht vor, zu schweigen. Interesse der juristischen Zeitschriften ist deshalb erfolgt, weil der Autor bereits Anmerkungen zu den Instanzurteilen, aber auch zu den obergerichtlichen Urteilen verfasst hat. Im übrigen haben auch andere namhafte Autoren sich bereits dieses Themas angenommen, z.B. Nugel in NJW-Spezial 2011, 329 f. Für eine juristische Zeitschrift ist es deshalb auch interessant, verschiedene Ansichten darzustellen und ihren Lesern darzubieten. Das Thema ist auch deshalb interessant, weil dem VI. Zivilsenat diese Frage im Revisionsverfahren gegen das Urteil des OLG Frankfurt vorliegt. Es muss daher auch beachtet werden, dass OLG Frankfurt überhaupt noch nicht rechtskräftig ist. Zwei Kommentatoren führen daher das OLG Frankfurt-Urteil an, obwohl es nicht rechtskräftig ist und verhalten sich damit genauso wie die HUK-Coburg.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  11. SV F. Hiltscher sagt:

    Lieber Willi,
    Bei einer bevorstehenden Quotelung des Schadens würde ich persönlich durchaus zuerst eine preisgünstige Beweissicherung (Lichtbilder u.Daten) vornehmen u. archivieren. Das wollen aber die Anwälte nicht, weil sie angeblich den Schaden nicht beziffern können.
    Es würde auch m.M. so gehen dass zuerst die Schadenquote gerichtlich geklärt wird und erst dann ein entspr. GA erstellt wird. Das wäre auch wesentlich preiswerter für den Geschädigten im Fall einer Teilschuld.

    Wenn nun die Schadensquote gerichtlich geklärt ist, könnte ich auf den Cent genau für jene X% -X% anteilig ein GA erstellen.
    Bekommt das dann der Geschädigte voll bezahlt, wenn es erst nach der Quotenfeststellung auf die jeweilige Quote erstellt wurde?
    Wenn ja, dann sind die RA an dieser bestehenden Schlechtstellung des Geschädigten nicht unschuldig, weil sie das ja dementsprechend steuern könnten.
    Aber ein 100% eingeklagter Schadenersatz gibt auch ein 100%iges Anwaltshonorar. Oder sehe ich das falsch?

    MfG
    F.Hiltscher

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo lieber SV Franz Hiltscher,
    wenn der Sachverständige Cent-genau bei einem Quotenschaden diesen feststellen kann, dann kann der Sachverständige auch Cent-genau sein Honorar nach dem gequotelten Reparaturaufwand berechnen und diese Rechnung kann der Geschädigte voll von dem Schädiger ersetzt verlangen als eine Schadensposition seines Unfallschadens.
    Die Anwälte, die 100 Prozent einklagen, aber nur 75 Prozent gewinnen, erhalten von dem Beklagten nur eine in Relation zu dem 75-prozentigen Betrag entsprechende Gebühr aus der VV des RVG. Die Differenz zu 100 Prozent erhält der Anwalt von seinem Mandanten als Differenzkosten.
    Und genau so müßte es entsprechend bei den Sachverständigenkosten laufen.
    Interessant ist aber, dass Du angibst, dass ein Gutachter bei einem Quotenfall centgenau den gequotelten Schadensbetrag angeben kann. Das würde die Argumentation Poppe völlig über den Haufen werfen. Wir telefonieren noch darüber.
    Mit freundlichen Grüßen nach Bayern
    Dein Willi

  13. Hunter sagt:

    @ Willi Wacker – 21.09.2011 um 10:36

    „Ich verstehe die Aufregung im Übrigen auch nicht. Der vom „Geschädigten“ beauftragte Sachverständige erhält doch von seinem Kunden das volle Honorar….Damit sollte doch der Sachverständige zufrieden sein“

    So weit die gebetsmühlenartig zitierte Theorie. In der Praxis müssen die Sachverständigen jedoch meist um den Quotenanteil kämpfen. Der Geschädigte will nämlich im Quotenfall in der Regel den Quotenanteil des SV-Honorars nicht oder nicht vollständig bezahlen. Geschädigte (und auch deren Anwälte) sind oft der Auffassung, dass der Quotenanteil am Fahrzeugschaden den Geschädigten bereits genug belastet und der Sachverständige dem Geschädigten hier entgegen kommen müsse. Die Feilscherei geht in diesen Fällen meist schon bei der Beauftragung los. So viel zur „Zufriedenheit“ des Sachverständigen im Quotenfall.

    „Im Falle seiner Alleinschuld hätte er noch nicht einmal einen Gutachter beauftragt. Bis 50 % wird er das auch nicht tun. Erst ab 60 % macht es Sinn, einen Gutachter zu beauftragen.“

    Das ist ja eine völlig neue Theorie zur Schadensregulierung!
    Davon abgesehen, dass man vor Prozessführung die effektive Quote meist noch nicht kennt; Wie beweist bzw. beziffert der Geschädigte bei einer (fiktiven) Quote von < 50% denn seinen Schaden (für die Klageschrift)? Mit einem Kostenvoranschlag, der als Beweismittel nicht ausreicht? Durch einen Blick in die Glaskugel?

    Genau hier liegt die Rechtfertigung für die vollständige Bezahlung des SV-Honorars – auch beim Quotenschaden. Gemäß BGH-Rechtsprechung ist das SV-Honorar zu bezahlen, sofern es zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehört. Ausgenommen hierbei ist nur die Beauftragung eines SV beim Bagatellschaden. Quoteneinschränkungen gibt es in der bisherigen BGH-Rechtsprechung nicht.
    Wie wir alle wissen, gehört z.B. auch ein überhöhtes SV-Honorar zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand. Das SV-Honorar ist also (außerhalb der Wuchergrenze) auch zu bezahlen, wenn es z.B. 150, 160 oder 170% des üblichen Honorars reflektiert. Wenn also ein überhöhtes Honorar zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehört, dann dürfte auch das vollständige Honorar im Quotenfall zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehören. Denn wo steht, dass bei einem Quotenfall von z.B. 20, 30, 40 oder 50% die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehören soll? Das Gericht hat auch im Quotenfall lediglich zu überprüfen, ob ein Gutachten zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehört. Wenn ja, dann müssen auch die vollständigen Kosten hierfür erstattet werden, sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann und ihm ein Einfluss auf die Höhe der Kosten nicht möglich ist.

    Grundlage bzw. Maßgabe hierfür ist die Beweispflicht des Geschädigten. Wenn der Beweis des Schadens bzw. der Schadensquote nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das den vollständigen Schaden dokumentiert, dann gehören auch die gesamten Kosten für das Gutachten zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand.

  14. RA Schepers sagt:

    Es gibt sowohl gute Gründe für die eine Meinung (vollen Ersatz der Gutachterkosten) als auch für die andere Meinung (quotenmäßigen Ersatz der Gutachterkosten). Und dann gibt es natürlich auch gute Gründe für eine zwischen diesen Extremen vermittelnde Meinung (vollen Ersatz der Gutachterkosten, die aus der quotenmäßigen Schadenhöhe berechnet werden).

    Es gibt widersprechende OLG-Urteile zu diesem Thema. Die OLG-Senate bestehen aus 3 Richtern, die in aller Regel ihr Handwerk sehr gut beherrschen (nach meiner Einschätzung ist OLG die Bundesliga, BGH die Champions League). Die Damen und Herren am OLG werden sich mit Sicherheit intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt haben.

    Vielleicht wird der BGH ja bald seine Auffassung mitteilen, so daß für die Zukunft mehr Rechtssicherheit herrscht (bzw. herrschen kann).

    Herr Wortmann hat (natürlich unter Nennung seines Namens) seine Auffassung in einer Fachzeitschrift veröffentlicht. Weil diese Auffassung dem einen oder anderen nicht gefällt, wird Herr Wortmann hier p e r s ö n l i c h (und natürlich anonym) angegriffen.

    Das ist schlechter Stil.

    Austausch von Argumenten ja, Vertreten der eigenen Meinung ja, persönliche Angriffe gegenüber Andersdenkenden nein.

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    gehen wir Punkt für Punkt durch:

    1. „Der Geschädigte will nämlich im Quotenfall in der Regel den Quotenanteil des SV-Honorars nicht oder nicht vollständig bezahlen.“

    Das muss er aber, und zwar aufgrund des abgeschlossenen Sachverständigenvertrages, der nach BGH ein Werkvertrag ist ( BGH X ZR 122/05 ). Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen. Immerhin will ja der SV sein gutes Honorar für gute Arbeit haben. Notfalls muss er dann den Kunden, wie bei dem BGH-Urteil X ZR 122/05 verklagen. Dass die Sachverständigen zu feilschen pflegen ist mir neu. Dieser Blog vermittelt den Eindruck als ob die SVs um jeden Cent kämpfen. Selbst wenn die SVs aus abgetretenem offen gelegtem Recht gegen den Schädiger vorgehen, können sie nur die Forderung geltend machen, die dem Kunden im Quotenfall zusteht, nämlich den geminderten Anspruch. Mit dem Differenzbetrag müssen sie sich sowieso an ihren Kunden halten.

    2.“Genau hier liegt die Rechtfertigung für die vollständige Bezahlung des SV-Honorars – auch beim Quotenschaden.“
    Auch beim Quotenfall hat der SV Anspruch auf volles Honorar, allerdings nicht uneingeschränkt vom Schädiger, sondern aufgesplittet vom Schädiger hinsichtlich seiner Haftungsquote (aus abgetretenem schadensersatzrechtlichem Anspruch gem. §§ 249, 398 BGB) und den Differenzbetrag aus §§ 631,632 BGB vom Kunden. Damit hat der SV wieder sein volles Honorar.

    3.“Wenn also ein überhöhtes Honorar zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehört, dann dürfte auch das vollständige Honorar im Quotenfall zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehören.“

    Dieser Schluß überzeugt nicht. Richtig ist, dass nach BGH die Erstattungspflicht nicht von rechtlichen Mängel, z.B. überhöhten Sachverständigenkosten, abhängig gemacht werden kann (BGH VI ZR 67/06 -). Dies hat der BGH aber entschieden bei einem Fall, bei dem die 100-prozentige Haftung des Schädigers feststand. In diesem Fall darf der geschädigte Kfz-Eigentümer seiner Schadensberechnung die volle Honorarrechnung zugrunde legen. Im Quotenfall, also wenn der „Geschädigte“ mithaftet, also auch bei den Sachverständigenkosten ein Mitverschulden gem. § 254 BGB trifft, kann der geschädigte Kfz-Eigentümer seiner Schadensberechnung nur den Teil zugrunde legen, der ihm als vermeintlich Geschädigter zusteht, nämlich nur einen Teil der Höhe seiner Schadenspositionen. Sein Anspruch ist von vornherein auf die Quote beschränkt. Deshalb kann er gar nicht mehr die vollen Gutachterkosten geltend machen, § 7 StVG.
    Der BGH hat Gelegenheit, diese – zugegebenermassen umstrittene – Frage zu entscheiden, denn es liegt bereits das Revisionsverfahren dem VI. ZS des BGH vor.

    4.“Quoteneinschränkungen gibt es in der bisherigen BGH-Rechtsprechung nicht.“

    Eben deshalb wird der BGH diese Frage höchstrichterlich entscheiden.

    Damit soll es dann aber auch gut sei. Warten wir die BGH-Entscheidung ab.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  16. RAss. Wortmann sagt:

    Hi Leute,
    ich freue mich, dass mein hier dargestellter Beitrag in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ so viele Kommentare hervorgebracht hat. Ich fühle mich nicht persönlich angegriffen, weil mir die Meinungen der Andersdenkenden bekannt sind. Was mich getroffen hat, was der Kommentar von Betram W. in Bezug auf seine behaupteten, aber unzutreffenden Geldzahlungen. Jeder, der mich kennt, weiß, dass ich dafür nicht empfänglich bin. Die Redaktion der NJW ist von sich aus auf mich zugekommen. Die DS und die NJW dürften auch nicht versicherungsgesteuert sein. In Zukunft sollte man derartige Behauptungen lassen. Insoweit hat Herr Kollege Schepers aus Pulheim recht. Persönliche Angriffe sollten in diesem Blog tabu sein.
    Wir sollten das Thema jetzt beenden und die Entscheidung des BGH abwarten.

  17. Hunter sagt:

    @ Willi Wacker

    „Warten wir die BGH-Entscheidung ab.“

    Zu diesem Punkt gibt es von meiner Seite uneingeschränkte Zustimmung. Beim Rest nicht.

    @ RAss. Wortmann

    „Wir sollten das Thema jetzt beenden und die Entscheidung des BGH abwarten.“

    Jein. Eine Diskussion ist meist immer erst dann zu Ende, wenn alle Argumente ausgetauscht sind. Wer weiß, was noch kommt?

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