AG Darmstadt spricht dem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu.

Das AG Darmstadt hat mit Urteil vom 25.02.2009 (311 C 194/08) dem Geschädigten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung zuerkannt. Die Amtsrichterin hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 240,00€ nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41€ zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf restlichen Scha­densersatz wegen des ihm durch den Verkehrsunfall vom 8.4.2008 ent­standenen Fahrzeugschadens in Höhe von 240,- €. Es ist unstreitig, dass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% besteht.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist der Kläger auch im Rahmen der von ihm gewählten fiktiven Schadensabrechnung be­rechtigt, den Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens geltend zu machen, in dem der Sachverständige die Stundenverrechnungssätze ei­ner markengebundenen Werkstatt zugrunde legt.

Es ist unstreitig, dass der Sachverständige in dem der klägerischen Schadensberechnung zugrunde gelegten Gutachten von den Stundenverrechnungssätzen der örtlichen Mercedes-Benz-Niederlasssung ausgeht. Die Beklagten ziehen aus der BGH-Entscheidung im „Porsche“-Fall (BGH VI ZR 398/02), die sie zur Begründung ihrer ablehnenden Haltung heran­ziehen, eine unrichtige Schlussfolgerung. Wenn in dieser Entscheidung der BGH feststellt, dass „ zwar… dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden (kann), dass der Geschädigte, der mühelos eine o.w. zugängliche günstigere und gleichwertige Reparatur­möglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss“…, so wird damit nicht die von den Beklagten beanspruchte generelle Verweisungsmöglich­keit an eine (nicht markengebundene) günstigere Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung bejaht. Es bleibt nämlich offen, ob eine nicht markengebun­dene Fachwerkstatt überhaupt eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bietet.

Der BGH hat in seiner Entscheidung dem zitierten Satz vorausgehend er­neut klargestellt, dass nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsät­zen der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer markenge­bundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig da­von hat, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Es wird ausdrücklich die ständige Rechtsprechung aufrechterhalten, dass die fiktive Schadensabrechnung eine Ausprägung des Grundsatzes ist, dass der Geschädigte sowohl hinsichtlich der Wahl der Mittel für die Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis beste­henden Zustandes als auch der Verwendung des Schadensersatzes frei ist. Da konkrete und fiktive Abrechnung dasselbe Ziel erreichen sollen, verbietet sich eine Differenzierung der erstattungsfähigen Reparaturkosten abhängig von der gewählten Abrechnungsart (so überzeugend RiAG Dr. F. Z.,NZV 2008, 326 ff.). Daraus folgt, dass die Argumen­tation der Beklagten, die dem Kläger für den Fall einer konkreten Abrech­nung den vollen Schadensersatz auch bei Beauftragung einer markenge­bundenen Werkstatt anders als bei fiktiver Abrechnung zubilligen will, die gesetzlichen Grundlagen des Schadensersatzrechts missachtet. Gerade auf diesen Gesichtspunkt legt aber der BGH in der „Porsche“-Entscheidung besonderen Wert. Die Frage, ob der Geschädigte eine mar­kengebundene Werkstatt beauftragen darf oder nicht, muss für konkrete und fiktive Abrechnung gleich entschieden werden. Auf den von der Beklagten zur Begründung einer Verweisungsmöglickeit auf kostengünstigere Fachwerkstätten, die eine einwandfreie Reparatur ermöglichen, zu Unrecht zitierten Satz des BGH folgt im dortigen Urteil die Feststellung, dass die Höhe der im Gutachten zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze bei Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt unbestritten blieb. Damit wird nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nur indirekt die Aussage getroffen, dass die Verweisung auf tatsäch­lich niedrigere Stundenverrechnungssätze in einer anderen zumutbaren auch markengebundenen Werkstatt unter dem Gesichtspunkt der Scha­densminderungspflicht zulässig wäre.

Der BGH hat demnach in seiner Entscheidung lediglich klargestellt, dass die Abrechnung nach den in einem Sachverständigengutachten angesetz­ten Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Vertragswerk­statt nicht ausnahmslos zulässig ist, sondern immer der Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zu beachten ist. Bei fiktiver Abrechnung ge­nügt ein Sachverständigengutachten dann nicht den Anforderungen, wenn es unberücksichtigt lässt, dass im konkreten Schadensfall die konkrete zumutbare Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur in einer ande­ren Markenwerkstatt nachgewiesen war. Die Verweisung auf eine günsti­gere Fachwerkstatt genügt nicht, um die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Demnach war die Beklagte zu 2) vorliegend nicht berechtigt, den Betrag von 240,00 € abzuziehen, die sie wegen niedrigerer Stundensätze in einer anderen Fachwerkstatt von dem Betrag des Gutachtens des Sachverstän­digen P. abgezogen hat.

Nachdem die Hauptforderung begründet ist, hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, die in Höhe von 46,41 € für die außergerichtliche anwaltliche Geschäfts­gebühr entstanden sind, sowie auf Verzugszinsen aus den §§ 280 II, 286 I, 288 I BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vor­läufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

So die Amtsrichterin der 311.Zivilabteilung des AG Darmstadt.

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1 Antwort zu AG Darmstadt spricht dem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    wieder ein Urteil für Fiktivabrechner. Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt bestätigt. Prima. So muss es weiter gehen.
    MfG
    Werkstatt-Freund

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