Tacheles: AG Mühlhausen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.01.2007 (52 C 562/04) hat das AG Mühlhausen die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.492,38 € zzgl. Zinsen mit einer eingehenden Begründung zur Erkundigungspflicht des Geschädigten verurteilt. Hinweis: das Urteil stammt aus Januar 2007.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Scha­densersatz in Höhe von 1.492,38 € aus dem Verkehrsunfall gemäß der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2, 18 StVG, 3 Nr. 2 PflVG, 249 BGB in Verbindung mit § 3 PflVersG.

Voraussetzung für den Anspruch ist, daß die Mietwagenkosten, welche von dem Kläger veranlaßt wurden, erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren. Für die Voraussetzun­gen der Erforderlichkeit ist der Kläger darlegungs- und beweispffichtig. Als erforderlich wird im allgemeinen dasjenige angesehen, was ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten zur Schadensbeseitigung als zweckmäßig und notwen­dig empfinden konnte.

Die Frage der Erforderlichkeit kann dabei nicht allgemein für alle Verfahren in gleicher Weise beantwortet werden, insbesondere ist unverständlich, warum für den Nachweis der Erforderlichkeit regelmäßig die Erkundigungspflicht des Geschädigten vorausgesetzt werden soll. Es existiert weder ein geschriebener noch ein ungeschriebener Rechtssatz, noch ist ein Erfahrungsschatz bekannt, nach dem inner­halb unseres Gemeinwesens wirtschaftlich denkende Menschen generell vor einer An­schaffung oder der Verursachung von Kosten Erkundigungen dahingehend einleiten, ob billigere Angebote erreichbar sind. Dieses ist nach dem Fall des Rabattgesetzes durch eine Fülle von Publikationen untermauert. Es entspricht keineswegs einer üblichen, im deutschen Kuiturkreis entwickelten Gepflogenheit, zunächst umfangreiche Ermittlungen anzustellen, wo das preisgünstige Ware oder Dienstleistung zu erhalten ist. Auch wenn zwischenzeitlich die Möglichkeiten des Internets es bieten, Vergleiche zu ermitteln, trifft dies für die Situation, in der sich der Kläger als Geschädigter befand, keineswegs zu. Die Ruhe und Gelassenheit, sich nach einem wirtschaftlichen vorteilhaften Mietwagenzins zu erkundigen, steht regelmäßig nicht zur Verfügung. Feilschen und Handeln, wie es in anderen – auch europäischen – Ländern eher üblich ist, gehört jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht den Gepflogenheiten aller wirtschaftlich denkenden Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Weil die Einstandspflicht eines Dritten in Betracht komme, wird verschiedentlich die Ansicht vertreten, es sei in Bezug auf die Erforderlichkeit ein anderer Maßstab anzulegen. Inwieweit diese Meinung mit dem geschriebenen Gesetz begründet werden kann, bleibt fraglich. Das Gesetz un­terscheidet insoweit nicht. Danach muß im Einzelfall durch das Gericht geprüft werden, ob die Verursachung von Kosten für einen wirtschaftlich denkenden Mensch in der kon­kreten Situation des Geschädigten nachvollziehbar war, oder nicht. Hierbei ist zu ent­scheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Erkundigungspflichten anzuneh­men sind. Auch wird in diesem Zusammenhang verschiedentlich eingewandt, daß die unterschiedliche Preisgestaltung „allgemein bekannt“ sei. Dieses Argument ist zwar im Sinne der Beweislastregeln zutreffend, besagt jedoch nichts darüber, ob die unter­schiedliche Preisgestaltung jedem einzelnen Bürger und dem Geschädigten bekannt ist. Insoweit ist aus einer Vielzahl von Verfahren gerichtsbekannt, daß weder innerhalb der Justiz, noch innerhalb der Bevölkerung eine weit verbreitete Kenntnis darüber be­sieht, daß es einen Unterschied zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif gibt. Dies ist lediglich den – wie vorliegend dem Kläger – den von einem Unfallereignis Betroffe­nen oder den professionell damit Befaßten bekannt. Von einem Bürger dann zu erwar­ten, er müsse die durchaus komplexen und komplizierten Umstände und Zusammen­hänge des Unfallschadensrechts kennen, ist willkürlich. Auch die verschiedentlich zu lesende Berufung darauf, wer Mitglied des ADAC sei, müsse dieses aus der ADAC-Ver­einszeitung wissen, ist abwegig und eher lebensfremd. Es gibt weder einen geschriebe­nen noch einen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz und auch keinen Erfahrungsgrund­satz dahingehend, daß jedes Mitglied des ADAC die Vereinszeitung tatsächlich voll­ständig durchliest. Auch beträfe dies nur einen Bruchteil aller kraftfahrenden Verkehrs­teilnehmer, weshalb sich bereits aus diesem Grund die Anwendung eines solchen Er­fahrungssatzes verbietet. Damit ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten auf die tatsächlichen Begebenheiten zum Zeitpunkt der Anmietung abzu­stellen. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, daß er sich noch nicht in einer Unfall­situation befunden, die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif nicht gekannt sowie eine Mietpreisübersicht nicht eingesehen habe. Damit war vorliegend der Kläger nicht gehalten, Vergleichsangebote einzuholen. Regelmäßig ist ein Verkehrsteilnehmer, der dies nicht aus beruflichen Gründen ist, nur sehr selten Ge­schädigter. Deshalb kann er davon ausgehen, daß sich bei den Mietwagenpreisen wie auch bei anderen Preisen ein Marktpreis gebildet hat, welcher extreme Unterschiede nicht er­warten läßt. Auch die Höhe der im einzelnen Fall geltend gemachten Mietwagenkosten rechtfertigt kein Erfordernis, insoweit Angebote einzuholen. Auch bei der Anmietung sonsti­ger Sachen in unterschiedlichen Geschäfts- und Freizeitbereichen amortisiert sich der „Verleih“ bereits nach wenigen Geschäften. Die Höhe der Kosten als solche gibt daher grundsätzlich keine Veranlassung, sich näher zu erkundigen. Die vom BGH wohl angedach­te Unterscheidung dahingehend, ob der Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll war oder nicht, ist nicht nachzuvollziehen und wird daher von einen Großteil der Instanzgerichte nicht anerkannt Die betriebswirtschaftlichen Grundlagen des Mietpreises sind für den Geschädigten zum einen überhaupt nicht erkennbar und zum anderen irrele­vant. Allein die Tatsache, daß im Unfallersatztarifgeschäft oftmals höhere Preis verlangt werden, sagt nichts darüber aus, ob im Unfallersatztarif auch höhere Gewinne erzielt werden. Diese Hypothese ist zum einen nicht belegt und zum anderen jedenfalls für den Ge­schädigten nicht erkennbar. Daß der Geschädigte insoweit Erkenntnisse über die betriebswirtschaftliche Situation haben soll, ist nicht erkennbar. Dies Kriterium taugt daher Unter­scheidung in keiner Weise. Die vom BGH aufgestellt Erkundigungspflicht wird durch ihn weder begründet noch mit gesetzlichen Vorschriften untermauert und überzeugt schon aus diesem Grunde nicht. Das Gericht ist nach wie vor an gesetzliche Regelungen gebun­den. Die Aufstellung von Hypothesen gehört nicht dazu. Erforderlich ist daher, zur Über­zeugungsbildung Argumente zu bemühen. Für die Anmietung von Kraftfahrzeugen wird eine Erkundigungspflicht gefordert, für die Beauftragung des Werkunternehmers oder Sachverständigen nicht. Der Grund für eine derartige Unterscheidung ist nicht nachvoll­ziehbar und daher willkürlich. Auch die Reparaturarbeit als solche ist nicht in jedem Un­ternehmen gleich teuer. Es ist gerichtsbekannt, daß Sachverständige zu völlig unter­schiedlichen Preisen arbeiten. Einfache Reparaturarbeiten könnten zur Verminderung des Schadens in der Tankstelle organisiert werden. Eine gesetzliche Grundlage dafür, bei der Reparaturen Ausnahme von einem angeblichen Erkundigungserfordernis zu machen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn es eine derartige Regel gäbe, ist es einem Geschädigte nicht zuzumuten, diese auch zu kennen. Er kann nicht wissen, in welchen Fällen er sich erkun­digen muß und in welchen nicht. Grundsätzlich muß daher nach Auffassung das Gerichtes maßgeblich sein, ob das Verhaften bei der Anmietung durch den Geschädigten im Sinne des § 249 BGB nachvollziehbar war. Die Mietwagenkosten in Höhe von durchschnittlich 118,00 € waren ersichtlich nicht überhöht, was auch das insoweit unterstützend her­anzuziehende Gutachten belegt. Vielmehr haben sie sich unstreitig im Mitte! des niedrigsten Anbieters im Rahmen des Normaltarifs und des insoweit höchsten Anbieters gehalten. Es ist daher unklar, was der Kläger hier falsch gemacht haben soll. Soweit teilweise wohl die Ansicht vertreten wird, das Gericht sei rechtlich befugt, bei der Höhe der Mietwagenkosten diese ohne nähere Begründung in dem Bereich nach § 287 ZPO zu schauen, wie sie bei dem niedrigsten Unfallersatztarif eines ortsansässigen Mietwagenunternehmens auftreten, ist aus rechtlicher Sicht nicht überzeugend. Zum einen könnte dieses allenfalls dann gelten, wenn zumindest tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen wür­den, daß der fragliche Anbieter zum fraglichen Zeitpunkt des angemieteten Fahrzeug so­fort zu dem niedrigsten Preis an den Geschädigten vermietet hätte und der Geschädigte dies telefonisch hätte abklären können. Dieses müßte auch dann geltend, wenn der Ge­schädigte wahrheitsgemäß den Grund der Anmietung nennen würde, da von einem Bürger weder erwartet werden kann zu lügen noch auf die Fragen des Vermieters zu schweigen. Denn der Geschadigte weiß nicht, welchen Sinn die Fragen des Vermieters haben und ist deshalb grundsätzlich gehalten, wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten. Zum ande­ren würde die Schätzung auf Basis des niedrigsten Unfallersatztarifs de facto die dem Ge­schädigten obliegende Beweislast dem Geschädigten auferlegen, was in unserem Rechts­system nicht vorgesehen ist. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Klägerin habe sich bei ihr nach einer Mietpreisübersicht des Beklagten erkundigen müssen, ist dieses Erfor­dernis rechtlich nicht zu begründen. Der Geschädigte weiß in aller Regel nichts von ir­gendwelchen Mietpreisübersichten einzelner Versicherungsunternehmen. Welche Versiche­rung wann derartige Tabellen zur Verfügung stellt, ist nicht einmal dem Gericht bekannt, erst recht nicht dem „normalen“ Geschädigten. Wenn die Versicherungswirtschaft der Auffassung ist, von einem Geschädigten könne ein bestimmtes Verhalten erwartet werden, läge es nahe, bei der jährlichen Zusendung der Versicherungsrechnung eine solche, nicht als bloße Werbung erkennbare Übersicht beigelegen mit Hinweis, was im Schadensfall zu tun ist, eventuell mit Angabe einer telefonischen Erreichbarkeit, welche allgemein von vielen Versicherungen unterhalten wird und so allgemein verbindliche Hinweise gegeben würde. Derartige auffällige Hinweise der Versicherungswirtschaft, die über ein überlegenes Sach­wissen in Mietwagenpreisen verfügen dürfte, sind nicht bekannt. Von den Geschädigten Dinge zu erwarten, die diese nach normalen Lebenserfahrungen weder wissen noch be­rücksichtigen können, ist treuwidrig. Dem Kläger kann daher nicht vorgeworfen werden, sich bei der Versicherung des Schädigers nicht erkundigt zu haben. Er hatte ein Fahr­zeug angemietet, was mit durchschnittlich 118,00 € noch unterhalb des Mittelwertes der im Normaltarif üblichen Preise liegt. Damit hat der Kläger objektiv ein Fahrzeug angemie­tet, dessen Mietpreis als erforderlich angesehen worden konnte. Das Erfordernis weiterer Erkundigungen war für den Kläger nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch keinen Ver­stoß gegen die Schadensminderungspflicht nachgewiesen. Die Tatsache, daß theoretisch eine günstigere Anmietung möglich gewesen wäre, reicht insoweit nicht. Die Berufung auf das Tableau der Beklagten selbst ist völlig irrelevant. Das tatsächlich unter wahrheitsge­mäßer Beantwortung der Fragen des Mietwagenunternehmens telefonisch oder ander­weitig für die konkrete Zeit eine andere Kondition hatte vereinbart werden können, ist we­der dargelegt noch bewiesen. Die theoretische Möglichkeit der Anmietung anderweitiger Fahrzeuge zum Normaltarif ist rechtlich ohne Bedeutung. Soweit vereinzelt vertreten wird, das Mietwagenunternehmen sei verpflichtet, auf Schwierigkeiten mit der Versicherung hin­zuweisen, ist dieses angebliche Erfordernis, insbesondere in der aktuellsten Entscheidung des BGH mit Rechtssätzen leider nicht unterlegt. Derartige nicht begründete Ansichten überzeugen nicht schon deshalb, weil sie vom Revisionsgericht aufgestellt und vertreten werden. Grundsätzlich sind derartige Beratungspflichten sowohl bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen, als auch insgesamt im Mietrecht nicht rechtlich verankert. Zudem gibt es keinesfalls in allen Fällen, in dem zu Unfallersatztarif oder zu einem über dem niedrigsten Normaltarif liegende Konditionen ein Auto vermietet wird, Probleme mit der Versicherung. In welchem Umfang hier überhaupt Probleme bei dem streitgegenständlichen Vermieter zum Zeitpunkt der Anmietung bekannt waren, ist nicht vongetragen worden. Unabhängig  davon, dass eine Rechtsgrundlage für eine derartige Hinweispflicht nicht ersichtlich ist, ist daher ein Verstoß gegen eine etwaige Hinweispflicht weder dargetan oder unter Beweis gestellt. Da es mit der Abwicklung von Unfallschäden in mancherlei Hinsicht Probleme geben kann und es grundsätzlich immer möglich ist, daß die Versicherung nicht im vollen Umfang leisten will, müßte der Vermieter im übrigen eine Art Rechtsberatung durchfüh­ren. Denn nicht nur die Höhe des Mietwagenpreises ist oftmals streitig, sondern auch die Frage, aus welcher Klasse ein Fahrzeug angemietet werden kann, ob eine Vollkaskoversi­cherung teilweise übernommen wird, oder ob Zustellkosten anfallen oder nicht. Wie die Versicherung sich verhält, weiß der Vermieter überhaupt nicht. Das Leben bietet in nahezu allen Bereichen theoretische Gefahren, auf die die Vertragspartner auch ansonsten nicht hinweisen müssen. In sehr vielen Fällen bekommen die Geschädigten daher den vollen Mietpreis erstattet, so daß auch nicht erkennbar ist, auf welche konkreten Gefahren hier das Mietwagenunternehmen hinweisen soll. Der Versicherungswirtschaft wird jedenfalls offensichtlich vom BGH nicht auferlegt, überlegene Sachkenntnis an ihre Kunden weiterzu­geben. Nach alledem überzeugt auch diese Forderung mangels gesetzliche Grundlagen nicht, so daß der Anspruch des Klägers auch nicht von der Abtretung eines etwaig beste­henden Schadenersatzanspruch gegen die Vermieterfirma abhängig ist. Der Kläger hat als eine im Mietwagengeschäft unerfahrene Person mit der Einsichtnahme in die Miet­wagenübersicht die für die Entscheidungsfindung bezüglich der Erforderlichkeit maß­geblichen Umstände dargetan. Diese sind von der Beklagten nicht bestritten worden, so daß der Klägerin sie auch nicht beweisen mußte. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hatte die Beklagte nicht nachgewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde ein solcher hier dem Kläger vorgeworfen werden sollte.
Nach alledem war die Klage erfolgreich.

Soweit das AG Mülhausen.

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2 Antworten zu Tacheles: AG Mühlhausen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Law_Shock sagt:

    Gibt es Seelenverwandtschaften zwischen Meinigen und Mühlhausen?

  2. Hunter sagt:

    Seelenverwandtschaft? Gut möglich.

    Könnte aber auch reine Statistik sein. Soundsoviel Menschen (Richter) haben den Blick für´s Wesentliche noch nicht verloren.
    Auf die Mietwagen-Rechtsprechung bezogen also bisher bekannte 2 von vielen.

    Vielleicht findet sich irgendwann auch beim BGH ein Mensch, der sich in Sachen Mietwagen-Rechtsprechung wieder auf´s wahre Leben und den § 249 BGB konzentriert.

    Welcher wirtschaftlich vernünftige Geschädigte hat zum Zeitpunkt eines Unfalls Zeit (und auch den Nerv), sich in die Mietwagen-Problematik einzuarbeiten.

    1.) Kenntnis zur Mietwagenproblematik erhalten
    2.) Gesetzestexte lesen
    3.) Feststellung der aktuellen! Rechtsprechung
    4.) Inhaltliche Prüfung (und Verständnis) dieser Rechtsprechung
    5.) Überlegung zur praktischen Umsetzung der Rechtsprechung
    6.) Mehrere Mietwagenunternehmen ausfindig machen
    7.) Vergleichsangebote einholen (telefonisch und vor Ort
    8.) Ggf. Kreditkarte anschaffen
    9.) Den billigsten Preis (für die gegnerische Versicherung) herausfeilschen
    10.) Der Schädiger-Versicherung die Mietwagenkosten zwischenfinanzieren
    11.) Im Nachgang mit der gegnerischen Versicherung streiten, weil der billigste Marktpreis angeblich immer noch zu teuer war.

    Und die gleichen Gerichte halten dann eine Unkostenpauschale von EUR 20.- bzw. EUR 25.- für ausreichend? Was für ein Hohn!

    Wie geht der wirtschaftlich vernünftige Mensch in der Regel vor, wenn er in unserer exzessiv mobilen Gesellschaft einen Mietwagen benötigt, z.B. nach einem selbst verschuldeten Unfall oder Motorschaden, wenn er auf sein Fahrzeug dringend angewiesen ist?

    Er beschafft sich schnellstens ein Ersatzfahrzeug, um nicht aus dem mobilen Rahmen zu fallen. Je nach Dringlichkeit ist der Preis hierbei sekundär.

    Die Richter müssten sich also eingehend mit der Dringlichkeit und auch dem beruflichen Umfeld der jeweiligen Person befassen.
    War der geschädigte Schüler, Auszubildender, Rentner, Hartz IV-Empfänger, Freiberufler, Angestellter, Arbeiter (ggf. auf Montage), leitender Mitarbeiter mit oder ohne Dienstwagen, Vertreter mit oder ohne Termine, Hausfrau mit oder ohne Kinder, Vorstandsvorsitzender usw….

    Wohnt der Geschädigte in der Nähe seiner Arbeitsstätte oder außerhalb? Gibt es öffentliche Verkehrsmittel, die hinreichend schnelle Mobilität (u.a. zur Beschaffung eines günstigen Mietwagens) gewährleisten?….

    Ist der Geschädigte intellektuell in der Lage, die rechtlichen Fallstricke der Mietwagen-Streitigkeiten überhaupt zu erfassen? IQ-Test!

    Und, und, und…..

    Spätestens hier stellt sich die Frage?

    Gehört das alles in einen Schadensersatzprozess?
    Geht all dies die gegnerische Versicherung, den Schädiger oder – bei öffentlichen Sitzungen – irgend Jemanden etwas an?

    Die Prüfung schadensersatzrechtlicher Positionen gemäß § 249 BGB bewegt sich m.E. klammheimlich in Richtung strafprozessualer Handhabung gegen den Geschädigten?

    Geht´s noch?

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