AG Karlsruhe verurteilt HUK Coburg zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten (7 C 83/11 vom 30.06.2011)

Mit Entscheidung vom 30.06.2011 (7 C 83/11) wurde die HUK Coburg Allg. Vers. AG durch das Amtsgericht Karlsruhe zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. So weit so gut (und richtig). Bei den Mietwagenkosten hatte sich die zuständige Amtsrichterin jedoch an der Fraunhofer-Liste orientiert und die Klageforderung in diesem Punkt abgewiesen. Gegen die Rechtsauffassung zur  Mietwagenberechnung wurde dann seitens der Klägerin Berufung beim Landgericht Karlsruhe eingelegt (9 S 354/11). Nachdem die 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe seit einiger Zeit ja bekanntlich zu dem „kleinen Dorf der Mittelwert-Verfechter (Schwacke/Fraunhofer)“ gehört, erging am 13.09.2011 eine entsprechende Verfügung. Fraunhofer sei danach nicht die Messlatte, sondern der Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer. Auf Basis dieser Verfügung wurde dann ein Vergleich geschlossen, nach dem die HUK noch einmal EUR 289,44 Mietwagenkosten nachzuregulieren hatte. Auch die Kostenverteilung zum ersten Rechtszug (Klägerin 2/3, Beklagte 1/3) wurde entsprechend geändert:
1. Instanz: Klägerin 42%, Beklagte 58%.
2. Instanz: Klägerin 38%, Beklagte 62%.

Aktenzeichen:
7 C 83/11

Verkündet am
30.06.2011

Amtsgericht Karlsruhe

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Geschädigte

– Klägerin –

gegen

HUK COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 9644 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Karlsruhe
durch die Richterin am Amtsgericht …
auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 385,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.02.2011 sowie EUR 70,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.03.2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz in Form restlicher Mietwagen- und Sachverständigenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am xx.xx.2010 auf der Südtangente (B10), (Höhe Ausfahrt BAB5, in Karlsruhe ereignete. An dem Verkehrsunfall beteiligt war das der Gruppe 5 zuzuordnende Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen: … und das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der die Eintrittspflicht der Beklagten in vollem Umfang begründende Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig. Unfallbedingt sind der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin Reparaturkosten in Höhe von netto EUR 6.829,34 entstanden. Die verbleibende merkantile Wertminderung beträgt EUR 800,00. Für die Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs der Klägerin wurden ihr vom Sachverständigen Gutachterkosten in Höhe von EUR 782,00 in Rechnung gestellt (Anlage K3, AS 55), die von der Klägerin bezahlt wurden. Auf die Gutachterkosten hat die Beklagte vorgerichtlich EUR 396,50 bezahlt. Die Differenz von EUR 385,50 ist Gegenstand der Klage.

Während der reparaturbedingten Ausfallzeit ihres Fahrzeugs mietete die Klägerin mit Vertrag vom xx.xx.2011 ein Ersatzfahrzeug an. Dabei wurde von ihr ein mit „Auto-Mietvertrag und Rechnung“ überschriebenes Formular (AS 281) unterzeichnet. Am 01.02.2011 wurden der Klägerin für 16 Miettage, bezogen auf die Fahrzeuggruppe D und der Abrechnungsbasis „Schwacke Mietpreisspiegel 2006“ EUR 1.390,95 netto bzw. EUR 1.654,64 brutto in Rechnung gestellt (Anlage K8, AS 117). Auf die Nettomietwagenkosten hat die Beklagte vorgerichtlich EUR 626,52 bezahlt. Diesen Betrag hat die Beklagte anhand der Fraunhofer Liste 2009 für ein Fahrzeug der Gruppe 5 und das Postleitzahlengebiet 76… ermittelt und den sich aus dieser Liste somit ergebenden Betrag an die Klägerin ausbezahlt. Die Differenz von EUR 763,93 ist ebenfalls Gegenstand der Klage.

Die Klägerin behauptet,

die beanspruchten Sachverständigen- und Mietwagenkosten seien erforderlich gewesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.149,43 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,50 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Sachverständigenkosten seien weder angemessen noch üblich. Auf der Grundlage des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK Coburg würde bei der hier vorliegenden Schadenshöhe für die Erstellung des Gutachtens einschließlich aller Nebenkosten ein Gutachterhonorar in Höhe von brutto EUR 793,00 bzw. netto EUR 666,50 ergeben.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 249 BGB, 115 VVG die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 385,50 verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten besteht nicht.

1. Der Klägerin sind entgegen der Ansicht der Beklagten erstattungsfähige Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 782,00 netto entstanden. Durch die vorgerichtliche Zahlung von EUR 396,50 ist der begründete Anspruch gem. § 362 BGB bis auf den zugesprochenen Betrag erloschen. Die Beklagte vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06) zu Recht die Auffassung, dass ertattungsfähig nur die Kosten sind, die einem Geschädigten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der konkreten Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen durften. Hiervon ausgehend sind die beanspruchten Kosten zu erstatten. Unter Berücksichtigung der einem Geschädigten normalerweise in der Unfallsituation zur Verfügung stehenden Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten in Bezug auf die Sachverständigenkosten – außergewöhnliche individuelle Kenntnisse und Möglichkeiten der Klägerin trägt die Beklagte nicht vor – und auf der Grundlage, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Marktforschung mit dem Ziel, einen möglichst günstigen Sachverständigen zu finden, verpflichtet ist (BGH a.a.O. m.w.Rsprnw.), durfte die Klägerin die ihr berechneten Gutachterkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand ansehen. Aus dem in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiter enthaltenen Hinweis darauf, dass dem Geschädigten, der sich nicht erkundigt, das Risiko verbleibt, einen Sachverständigen beauftragt zu haben, der sich im späteren Prozess als zu teuer erweist, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten keine Obliegenheit des Geschädigten, 2-3 Angebote einzuholen um seiner Darlegungslast in Bezug auf die Erforderlichkeit der Kosten genüge zu tun. Unabhängig davon wird von der Beklagten nicht dargetan, dass bei Einholung von Vergleichsangeboten in der Umgebung der Klägerin überhaupt günstigere Preise hinsichtlich des Grundhonorars sowie der Fahrt-, Foto- und Nebenkosten bzw. Schreibgebühren sowie Post- und Telekommunikationsentgelte genannt worden wären. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich auf dem Gebiet der Begutachtung unfallbeschädigter Fahrzeuge eine Marktsituation gebildet hat, die derjenigen vergleichbar ist, die sich für den Fall der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entwickelt hat. Während dem Unfallgeschädigten bei Anmietung üblicherweise Tarife angeboten werden, die erheblich höher liegen als die dem selbstzahlenden Kunden angebotenen Tarife, ist ein entsprechendes Verhalten auf Gutachterebene nicht zu erkennen. Selbst nach der Darstellung der Beklagten beträgt die Vergütung für die Tätigkeit, die der beauftragte Sachverständige erbracht hat, auf der Grundlage des zwischen ihr und dem Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) getroffenen Gesprächsergebnisses immerhin EUR 666,50 netto. Weshalb dieses Gesprächsergebnis für die Klägerin bzw. den von ihr beauftragten Sachverständigen verbindlich sein soll, trägt die Beklagte allerdings nicht vor. Auch ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, wie viele Sachverständige von wie vielen und für welchen Raum an diesem Gespräch überhaupt teilgenommen haben und in welchem Umfang die Sachverständigen ihrer Vergütung das Gesprächsergebnis zugrunde legen. Selbst wenn eine Vielzahl von Sachverständigen auf der Grundlage dieses Gesprächsergebnisses abrechnet, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die von den anderen Sachverständigen berechnete Vergütung unangemessen und unüblich ist und deshalb nicht als erforderlicher Herstellungsaufwand bewertet werden kann. Gerade unter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem von der Beklagten auf der Grundlage des Gesprächergebnisses angeführten Betrag und dem der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag musste sich mit Blick auf die für die Vergütung geleistete Tätigkeit dem in der Unfallabwicklung nicht versierten Geschädigten eine Übersetzung des Betrages nicht aufdrängen.

Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr höhere Mietwagenkosten als die von der Beklagten erstatteten entstanden sind. Außerdem kann dem Klagevortrag nicht entnommen werden, dass die darüber hinaus beanspruchten Kosten erforderlich waren. Das vorgelegte Formular „Automietvertrag und Rechnung“ beweist die Vereinbarung der in Rechnung gestellten Miete nicht. Das Vertragsformular enthält erkennbar Eintragungen zu Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt sein konnten, nämlich der Befüllungszustand des Tankes bei Ankunft und der Kilometerstand bei Ankunft, während in dem von der Klägerin unterzeichneten Teil die Mietdauer angegeben war mit vom xx.xx .2011 bis Reparaturende. Auch ist die Spalte, die diese Eintragungen enthält und offensichtlich als Rechnung vorgesehen war, von der Klägerin nicht unterzeichnet. Das Vertragsformular hat daher gem. § 419 ZPO nicht die in § 416 ZPO begründete Beweiskraft, zumal die Klägerin einräumt, nicht zu wissen, was zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift alles im Vertrag eingetragen war und man auch nicht darüber geredet habe, was das Ersatzfahrzeug kosten könnte und dass es sich um ein bestimmtes Fahrzeug handeln soll. Das Fahrzeug, das sie im Ergebnis hatte, sei auf jeden Fall nicht einmal gleichwertig sondern geringerwertiger als ihr eigenes Fahrzeug gewesen, wobei sie den Autotyp nicht mehr benennen könne.

Unabhängig davon war eine Abrechnung auf der Basis „Schwacke Mietpreisspiegel 2006“ wie in der Rechnung vom xx.xx.2011 angeführt, im Vertragsformular nicht enthalten. Ein nach § 249 BGB erstattungsfähiger Schaden kann der Klägerin höchstens in dem Umfang entstanden sein, als sie selbst Mietwagenkosten gegenüber dem Mietwagenunternehmen schuldet. Da es sich bei den Mietwagenkosten, anders als bei Reparaturkosten, nicht um einen sachbezogenen Wiederherstellungsaufwand handelt, kommt eine Abrechnung auf der Grundlage von fiktiven Kosten nicht in Betracht. Dem steht nicht die – auch von der Berufungskammer des Landgerichts Karlsruhe geteilte – Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.09.2008, VI ZR 226/07; Urteil vom 09.10.2007, VI ZR 27/07;  Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04) entgegen, wonach sich der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer von der Schadensersatzpflicht nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter befreien können, weil solche Ansprüche angesichts der Regelung von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Verhältnis Geschädigter/Schäder und Haftpflichtversicherung keine Rolle spielten. Besteht aufgrund des Inhalts des Mietvertrages kein Anspruch des Vermieters gegen den Geschädigten fehlt es an einer Vermögenseinbuße des Geschädigten und es geht nicht darum, ob der Geschädigte dem Vermieter eventuelle Schadensersatzansprüche entgegenhalten kann.

Da ein die Rechnung des Mietwagenunternehmens rechtfertigender Vertragsschluss fehlt, schuldet die Klägerin dem Mietwagenunternehmen nicht die in Rechnung gestellten Kosten. Dass die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug von der Klägerin an das Mietwagenunternehmen zu zahlenden Kosten höher als die erstatteten sind, ist nicht dargetan. Im übrigen enthält nicht einmal das Vertragsformular die Berechnung zusätzlicher Kosten für Winterreifen. Schließlich hat die Beklagte unstreitig die Kosten erstattet, die sich für die konkrete Mietdauer anhand der Fraunhofer Liste 2009 für ein Fahrzeug der Gruppe 5 – und damit ein gegenüber dem tatsächlich angemieteten höherwertigeres Fahrzeug – und das für die Klägerin maßgebliche Postleitzahlengebiet ergeben. Bei Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten gem. § 287 ZPO stellt die Fraunhofer Liste eine geeignete Schätzungsgrundlage dar (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09). Den allgemeinen Einwendungen der Klägerin gegen die Geeignetheit dieser Liste als Schätzungsgrundiage – wobei der Klagevortrag auch bezüglich der von der Klägerin herangezogenen Schwackeliste Erhebungsdefizite aufzeigt und als Schätzungsgrundlage zumindest mittelbar in Zweifel gezogen wird, indem die Klägerin ausführt: „Selbst die Schwackeliste liegt deutlich unter dem Anmietungspreis der Fa. Sixt!“ – sind keine konkreten Tatsachen dahingehend zu entnehmen, dass sich die bemängelte Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts auf den konkret zu entscheidenden Fall, nämlich Mietwagenkosten für ein im Januar 2011 in Ettlingen angemietetes Ersatzfahrzeug – wahrscheinlich der Marke Fiat nicht benannten Typs – in erheblichem Umfang ausgewirkt hat. Nur dann wäre die Fraunhofer Liste als Schätzungsgrundlage ungeeignet (BGH, a.a.O.). Solche Tatsachen ergeben sich insbesondere nicht aus den herangezogenen schriftlichen Zeugenaussagen (Anlage K14 und K15), die sich auf eine Anmietung im Jahr 2008 bezogen. Auch bei Schätzung nach § 287 ZPO waren der Klägerin somit die erforderlichen Mietwagenkosten erstattet worden, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass Kosten für ein Fahrzeug der Gruppe 5 erstattet wurden und ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug tatsächlich nicht angemietet worden war.

Als weitere Schadensposition schuldet die Beklagte der Klägerin die ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 385,50 (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale). Ein Anspruch auf diese Kosten würde nur entfallen, wenn sich durch Hinzurechnen der weiteren Sachverständigenkosten ein Gesamtsbhadensbetrag errechnet, der gegenüber dem bisher geltend gemachten Schaden, der den Rechtsanwaltskosten als Gegenstandswert gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zugrunde zu legen ist, zu keiner Gebührenerhöhung führt und die aus dem bisherigen Gegenstandswert errechneten Rechtsanwaltskosten erstattet wurden. Dem Sachvortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin bisher außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erhalten hat. Gem. § 251 BGB kann die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten auch Zahung und nicht nur Freistellung verlangen.

Die zugesprochenen Beträge sind gem. §§ 286, 288, 291 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste „Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Karlsruhe verurteilt HUK Coburg zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten (7 C 83/11 vom 30.06.2011)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    nicht immer liegt die Wahrheit in der Mitte. Das gilt auch bei Schwacke und Fraunhofer.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

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