AG Düsseldorf weiter auf den Spuren der Schwacke-Liste: WGV Versicherung wird zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt (54 C 1675/10 vom 24.02.2011)

Mit Datum vom 24.02.2011 (54 C 1675/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die WGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 855,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste heran, die Fraunhofer Tabelle und Dr. Zinn werden abgelehnt.

Aus dem Urteil:

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche infolge eines Ver­kehrsunfalls.

Die Klägerin, ein Autovermieter, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in An­spruch. Zugrunde liegt dem Streit der Parteien ein Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2008, an dem das am Unfalltag bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahr­zeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten , Frau A.,  amtliches Kennzeichen ………  sowie das Fahrzeug des Zedenten Herrn B., ein PKW Toyota Avensis Verso, amtliches Kennzeichen … . Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zedent mietete in der Zeit vom xx.xx.2008 bis zum xx.xx.2008 ein Fahrzeug BMW 320i, welches wie sein verunfalltes Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 6 angehört, bei der Klä­gerin an und trat ihr zugleich seinen angeblichen Erstattungsanspruch gegen die Be­klagte ab.

Die Anmietung stellte die Klägerin dem Zedenten unter Zugrundelegung der Fahrzeuggruppe 6 für den vorgenannten Zeitraum unter dem 17.06.2008 einen Betrag von netto 1.781,01 EUR in Rechnung. Wegen der im Einzelnen in der Rech­nung enthaltenen Posten wird auf die zu den Akten gereichte Rechnungsabschrift (Anlage 1 der Klägerseite, Bl. 9 d. GA) Bezug genommen. Wegen der Anmietung der gleichen Wagenkategorie nahm die Klägerin von der ihr abgetretenen Forderung bei den Anmietkosten einen Abschlag von 5 Prozent wegen ersparter Aufwendungen vor. Die Wochenpauschale der Schwackeliste nach dem Modus ergab sich dabei für das Postleitzahlengebiet 402 pro Woche mit 478,45 EUR, der Tagespreis mit 81,90 EUR. Wegen unfallbedingter Mehraufwendungen ist in der Rechnung ein 20 prozentiger Aufschlag auf den Normaltarif enthalten. Überdies enthält die Rechnung auch Zustell- und Abholkosten für das Mietfahrzeug  in  Höhe von jeweils 25,65/Weg, schließlich werden auch 193,95 EUR als Zweitfahrerzuschlag sowie 297,41 EUR Haftungsbefreiungskosten für eine Vollkasko- und Haftpflichtversicherung ohne Selbst­beteiligung aus der Rechnung geltend gemacht. Vorprozessual erbrachte die Beklag­te auf die Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 1.718,69 EUR eine Zahlung in Höhe von 863,00 EUR, weitere Zahlungen verweigerte die Beklagte endgültig.

Die Klägerin macht im Wesentlichen folgendes geltend:

Die Schwackeliste stelle eine geeignete Schätzgrundlage für die Höhe der angemes­senen Mietwagenkosten dar. Der pauschale Aufschlag auf den Normaltarif sei wegen der unfallbedingten Mehraufwendungen der Klägerin gerechtfertigt. Die Ehefrau des Zedenten habe das verunfallte Zedentenfahrzeug und auch das Mietfahrzeug regel­mäßig mitgenutzt. Die ersparten Aufwendungen des Zedenten seien mit dem vorge­nommenen Abschlag von 5 Prozent angemessen berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 855,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen folgendes vor:

Die Abtretung des Zedenten an die Klägerin sei wegen Verstoßes gegen § 5 RDG gem. § 134 BGB unwirksam, die Klägerin mithin nicht aktivlegitimiert. Die klägeri­schen Ansprüche seien in der Sache überdies erfüllt. Es sei auf Grundlage einer Stu­die des Fraunhofer Instituts zu schätzen, welches die Versicherungswirtschaft einge­holt habe. Die Sätze nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel seien überhöht. Die Geltendmachung eines Unfallersatztarifs sei nicht gerechtfertigt. Die Nutzung des verun­fallten Zedentenfahrzeugs und des Mietfahrzeugs durch die Ehefrau des Zedenten werde bestritten. Im Internet sei ein vergleichbares Fahrzeug günstiger anzumieten, wie sich aus den mit der Klageerwiderung vorgelegten Screenshots vom 26.05.2010 ergebe. Zu einem hierfür etwa erforderlichen Einsatz einer ggf. auf Zedentenseite vorhandenen Kreditkarte sei der Zedent zur Schadensminderung verpflichtet gewe­sen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugin ……..

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin ……… vom 15.11.2010 (Bl. 170 d. GA) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2008 in Düsseldorf gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB ein restlicher Schadens­ersatzanspruch in Höhe von 855,69 € zu. Die volle Haftung der Beklagten als Haft­pflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dabei ist die Klägerin zunächst aktivlegitimiert. Die Klägerin ist entgegen der Auffas­sung der Beklagten aktivlegitimiert. Der Unfallgeschädigte hat seine Schadensersatz­ansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten wirksam gemäß § 398 BGB an die Klä­gerin abgetreten. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 bzw. 5 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Verstoß gegen das RDG liegt nicht vor. Die Geltendmachung abgetretener Ansprüche kann grundsätzlich eine Rechtsdienstleis­tung darstellen. Gemäß § 2 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der er­kennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts­hof zum Rechtsberatungsgesetz (vgl. BGH NJW 2006, 1726) liegt eine Besorgung fremder Angelegenheiten, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Dies mag vorliegend noch zu bejahen sein.

Ob die Tätigkeit der Klägerin auch geschäftsmäßig erfolgt ist wurde von der Beklag­ten nicht hinreichend substantiiert behauptet; es ist dem Gericht jedoch aus zahlrei­chen Verfahren bekannt, dass die Klägerin sich regelmäßig Forderungen von Ge­schädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, so dass von einer geschäftsmäßi­gen Tätigkeit auszugehen ist. Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 RDG ausnahmsweise er­laubnisfrei ist. Dies wird auch von der Rechtsprechung so vertreten (vgl. u.a. AG Waiblingen vom 05.11.2010, Az.: 8 C 1039/10, zitiert nach juris). Dem Gericht ist be­kannt, dass dies von einem Teil der Rechtsprechung, unter anderem vom Landge­richt Stuttgart (Urteil vom 20.01.2010, Az.: 5 S 208/09) und von den Amtsgerichten Mannheim (Urteil vom 25.08.2010, Az.: 9 C 208/10) und Frankfurt/Main (Urteil vom 22.08.2008, Az. 32 C 357/08) anders als vorliegend beurteilt wurde. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammen­hang mit der kaufmännischen Tätigkeit stünden, es fehle darüber hinaus die rechtli­che Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erfor­derlich sei. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung nicht an. Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Gesetzesänderung vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz anders als nach Art. 1 § 5 RBerG die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vo­raussetzt, sondern, dass lediglich vorausgesetzt wird, dass die Rechtsdienstleistun­gen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vergl. BT-Drs. 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Neben­leistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden  (vergl.  BT-Drs.16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungs­rechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Neben­leistung zulässigen Inkassotätigkeit sich im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparatur­kosten seien. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leis­tung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs.1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drs. 16/3655, S. 53).

Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (a.a.O., nicht veröffentlicht), die Geltend­machung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger stehe nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammen­hang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, ist daher nicht zutreffend. Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadenser­satzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Hierzu gehört als Nebenleistung auch, dass die Klägerin als gewerb­liche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzt bzw. dies jedenfalls versucht. Die Tatsache, dass dies mittler­weile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt le­diglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streiti­gen Komplex bislang nicht zu einer Befriedung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherwei­se zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit – für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind – eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammen­hang steht. Beides ist zu bejahen.

In der Begründung zum RDG wird im Übrigen seitens des Gesetzgebers ausdrück­lich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung ab­getretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zu­lässig sein solle, wenn es diesem im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch Gesetzesänderung nicht mehr gelten zu lassen (BT-Drs. 16/3655, S. 53). Es ist auch nicht ersichtlich, warum es zu Lasten des Geschädigten eines Verkehrsunfalls gehen soll, wenn der Streit um die Höhe der vom Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Schädiger beziehungsweise dessen Haft­pflichtversicherung, also demjenigen, der letztlich für die Zahlung der Ansprüche ein­zustehen hat, ausgetragen wird, sondern es dem Geschädigten selbst obliegen soll, einen möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einem in der Regel solventen Mietwagenunternehmen. Dies lässt sich auch nach Sinn und Zweck des RDG nicht rechtfertigen. Dieses dient explizit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Dieses Schutzbedürfnis ist vorliegend nicht verletzt. Denn der Geschädigte eines Verkehrs­unfalles wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegend ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder be­reits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese ein­sieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgend­ein Verlust von Rechtspositionen ist also nicht zu befürchten. Schließlich ist auch die noch unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung der Wirksamkeit einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung danach, ob es dem Zessionar im Wesentlichen auf die Verwirklichung einer eigenen Forde­rung ankomme und dann die Abtretung keine Rechtsangelegenheit des geschädig­ten Kunden darstellt, oder ob dies nicht der Fall sei, weil nicht vorrangig gegenüber dem Kunden vorgegangen worden sei, keine tragfähige Unterscheidung für die Wirk­samkeit oder Unwirksamkeit einer Abtretung. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht um Indivi-dualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Ver­sicherungswirtschaft andererseits. Beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen wirtschaft­lichen Interessen – was selbstverständlich legitim ist – durchzusetzen. Es geht daher der Klägerin nicht alleine darum, die Ansprüche der Geschädigten gerichtlich durch­zusetzen. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, son­dern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich im eigenen Namen eingeklagt, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Warum hierfür ein entschei­dendes Kriterium sein soll, ob die Klägerin vor der Anmeldung ihrer Ansprüche die Zedentin gemahnt hat, erschließt sich niemandem.

Die Auslegung nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes führt des­wegen dazu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 RDG für die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmens zu bejahen ist. Es handelt sich um eine Nebenleis­tung zur Haupttätigkeit, die sowohl der Interessenlage des Geschädigten eines Ver­kehrsunfalls entspricht, als auch eine direkte Auseinandersetzung der eigentlichen Beteiligten an der Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erlaubt. Diese Auslegung des § 5 Abs.1 RDG entspricht auch dem ausdrücklich ge­äußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/3655, S. 53/54, vgl. hierzu insgesamt zu Recht auch AG Mönchengladbach-Rheyd, Urteil vom 30.12.2010, Az. 11 C 124/10).

Der Kläger kann demnach von der Beklagten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 für den Postleitzahlenbereich 402, in dessen Bezirk sich das vom Zedenten nach dem Unfall aufgesuchte Autohaus Y. , Düsseldorf, befindet, Zahlung der o. g. restlichen Mietwagenkosten verlangen. Zwischen den Parteien ist es als unstreitig anzusehen, dass der Postleitzahlenbereich 402 zugrun­de zu legen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Das Fahrzeug des Zedenten ist unstreitig der Mietwagengruppe 6 des Schwacke-Mietpreisspiegels zuzuordnen. Der Geschädigte Zedent war daher be­rechtigt, für die 15 Tage bis zur Reparatur seines durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs ein klassengleiches Mietfahrzeug anzumieten.

Er hat sich lediglich ersparte Eigenaufwendungen in Abzug bringen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1997, Az.: 1 U 104/96). Diese hat auch die Klägerin in ausreichender Höhe bereits pauschal mit 5 Prozent der Nettomietwagen kosten angesetzt und von dem geforderten Betrag in Abzug gebracht. Gemäß § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

Objektiv erforderlich sind allerdings nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirt­schaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Ge­schädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren mögli­chen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht einmal deshalb gegen seine Pflichten zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmie­tet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile beim Unfall­geschehen etc.) dem gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, wenn sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.

Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grundlage des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermieterunternehmens im Einzel­nen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Auf­schlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2007, 2916 ff.; BGH, MZV 2007, 179 ff.; OLG Köln MZV 2007, 199 ff.).

Der zu erstattende Aufwand für die Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen:

Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, MZV 2007, 199, 203; OLG Düsseldorf, MZV 2000, 366, 369).

Dieser Normaltarif kann dabei – in Ausübung des in § 287 ZPO eingeräumten Er­messens – auf der Grundlage des gerichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlenbereich ermittelt werden (BGH NJW 2006, 1124 ff.; BGH, BGB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06).

Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 stellt – entgegen der Auffassung der Beklagten – für diese Schadenschätzung eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07; LG Krefeld, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urteil vom 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, MZV 2007, 362, 365; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2007, 8 O 861/07). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteile des BGH vom 19.01.2010, Az.: VI ZR 112/09, vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09 und vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 bestätigt worden (vgl. ebenso OLG Köln, MZV 2010, 144, 145).

Das Gericht hat daher keinen Anlass, statt des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 eine andere Schätzgrundlage, insbesondere die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu den Mietwagenpreisen zugrunde zu legen.

Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwen­dung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufge­zeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall aus­wirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07).

Diesen Anforderungen entspricht der Beklagtenvortrag nicht. Soweit insoweit vorge­tragen wird, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts allgemein aufgrund einer besseren Methodik zu anderen Ergebnissen gelange, als der Schwacke-Mietpreis­spiegel, weshalb der Erhebung des Fraunhofer-Instituts der Vorzug zu geben sei, insbesondere aber der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 als Schätzgrundlage unge­eignet sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Denn die Beklagte genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesge­richtshofs an die Erschütterung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht, soweit sie ohne Bezug zum konkreten Einzelfall lediglich die angebliche Vorzugswürdigkeit anderer Erhebungen behauptet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Methodik der Mietpreiserhebung für oen Schwacke-Mietpreisspiegel seit jeher Angriffen insbeson­dere seitens der Versicherungswirtschaft ausgesetzt war. Dies hat den BGH – trotz Kenntnis dieser Erhebungsmethode und der an ihr fortlaufenden Kritik – nicht daran gehindert, den Schwacke-Mietpreisspiegel in seiner jeweils aktuellen Fassung grund­sätzlich als geeignete Schätzgrundlage anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederho­lungen wird insoweit auf die vorstehend erwähnte Entscheidung des BGH vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 Bezug genommen.

Im Einzelnen:

Die Beklagte beruft sich u.a. darauf, dass der auf der Studie des Fraunhofer Instituts basierende „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland“ eine weitaus tragfähigere und geeignetere Grundlage zur Schadensschätzung sei. Für die Anwendung dieser Liste spricht zwar, dass ihre Ergebnisse auf anonymen Befragungen beruhen, wäh­rend der Schwacke-Mietpreisspiegel aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis des Zwecks der Angaben gemacht wurden. Dennoch ist der Fraunhoferliste im Ergebnis als Schätzgrundlage nicht der Vorzug zu geben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 12.05.2009, Az. 11 U 219/08, zitiert nach juris; LG Mönchengladbach v. 06.08.2010, Az.: 5 S 14/10). Nachteilig an der Fraunhoferliste ist, dass sie ihre Daten im Wesentlichen aufgrund von Telefonanfragen und Intemetabfragen bezieht. Deren Erreichbarkeit setzt eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraus. Es handelt sich damit nicht um allgemein in der konkreten Unfallsitu­ation zugängliche Angebote. Darüber hinaus basiert die Fraunhofer-Liste auf einer Bestellung mit einer Woche Vorlaufzeit. Dies wird ebenfalls der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem ein Ersatzfahrzeug kurzfristig benötigt wird, nicht vollumfäng­lich gerecht. Ihre Recherchen sind auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzah­len bezogen. Weiterhin nennt diese Liste nur das arithmetische Mittel. Das arithme­tische Mittel ist jedoch kein Preis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofes (BGH v. 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09, zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs bundes­weit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen beruht. Auch der Bundesgerichts­hof hat in einer neueren Entscheidung dargelegt, dass es sich bei Internetangeboten um einen Sondermarkt handele, der gerade nicht ohne Weiteres mit dem .Allgemei­nen regionalen Mietwagenmarkt“ vergleichbar sein muss (BGH VersR 2010, 683). Eine Gesamtbetrachtung führt dazu, dass die Frauenhoferliste die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage nicht in Zweifel ziehen kann (eben­so auch OLG Köln, a.a.O.; OLG Köln NZV 2009, 447).

Auch die von der Beklagtenseite angesprochene Zusammenstellung von Holger Zinn „Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007″ ist nach Auffas­sung des Gerichts nicht geeignet, durchgreifende Einwendungen gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 zu gründen. Die für die Erhebung von Herrn Dr. Holger Zinn erfolgte Preisvermittlung fand im Sommer 2007, also lediglich in einem äußerst kurzen Zeitintervall statt (vgl. OLG Köln, DAR 09, S. 33). Ferner ist die räum­liche Erfassung infolge der Einteilung Deutschlands in nur 5 Großräume sehr grob­maschig, so dass die ermittelnden Daten für die einschlägigen „Großraum West“ des­halb nicht ohne weiteres für die hier berührten Gebiete aussagekräftig sind (vgl. OLG Köln, DAR 09, S. 33). Es ist daher nicht ersichtlich, dass dabei vorliegend von reprä­sentativen Werten ausgegangen werden kann (vgl. OLG Köln DAR 09, S. 33). Auch ist schon nicht ersichtlich, was überhaupt räumlich unter dem Begriff des „Großraums West“ zu verstehen ist und ob sich die Erhebung insoweit auf den regionalen Markt bezieht. Insoweit kann der Erhebung mangels hinreichenden und erkennbaren Be­zugs zu dem hier maßgeblichen regionalen Markt aufgrund der starken regionalen Schwankungen, die diesem überhaupt nicht entnommen werden können, kein kon­kreter Mietpreis für die hier in Rede stehende Anmietung entnommen werden, so dass sich hieraus auch nichts entgegen stehendes hinsichtlich eines Ansatzes der Schwacke-Liste ergibt (vgl. AG Erkelenz, Urteil v. 30.07.2008, Az.: 14 C 28/08 zitiert nach juris). Die postleitzahlenmäßige Erfassung nach Schwacke trägt den regionalen Verhältnissen besser Rechnung. Ferner ist aufgrund der vom Verfasser Zinn ange­wendeten Erhebungsmethode davon auszugehen, dass in die Untersuchung in nicht unerheblichem Maße Tarife mit Sonderkonditionen eingegangen sind, bei denen ins­besondere auch Vermieter berücksichtigt wurden, die in der Lage sind, weniger ausgelistete Fahrzeuge zu Sonderkonditionen anzubieten. Bei einer Anmietung in einer Unfallsituation wird hier eine Inanspruchnahme von Sonderkonditionen dagegen je­doch gerade nicht in Betracht kommen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass man­gels Bezug zu dem vorliegenden zu entscheidenden Fall es sich bei den vorgenann­ten Gutachten und Listen nach Zinn und Frauenhofer auch nicht um einen konkreten Tatsachenangriff handelt, sondern um Erhebungen, die eine rechtliche Wertung ver­suchen.

Schließlich sind auch die von der Beklagten dargelegten konkreten Internetangebote der Autovermietungen Sixt, Europcar und Avis nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 als Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich um be­stimmte Einzelangebote, die jeweils zu dem darin angegebenen Zeitpunkt verfügbar waren. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei Vorlage solcher konkret günstigerer Angebote anderer Anbieter zu überprüfen, ob hiermit Mängel an dem zugrunde gelegten Mietpreisspiegel Schwacke 2008 aufge­zeigt werden. Hier fehlt es jedoch bereits an der hinreichenden Vergleichbarkeit. Zum Einen handelt es sich nicht um das entsprechende Datum des tatsächlichen Unfall­geschehens /Ersatzanmietung, sondern vielmehr um Screenshots einer Internetan­frage vom 26.05.2010. Auch handelt es sich lediglich um ein Internetangebot, wobei nicht zu erfahren ist, ob eventuell bei einer telefonischen Anmietung der gleiche Preis genannt worden wäre. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Internetangeboten um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne weiteres mit dem allge­meinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH VersR 2010, 683; LG Mönchengladbach Urt. v. 06.08.2010 Az.: 5 S 14/10; LG Köln Urt. v. 12.05.2010, Az.: 13 S 276/09 zitiert nach juris). Vielmehr entspricht es der allgemei­nen Lebenserfahrung und auch der Branchenüblichkeit, dass über das Internet in der Regel nur besonders günstige Tarife angeboten werden, die aus einem Überangebot an Mietwagen resultieren und gerade nicht nach den üblichen marktgeschäftlichen Erwägungen gebildet werden (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 8 S 1170/09, zitiert nach juris). Hinsichtlich der tatsächlichen Verfügbarkeit des kon­kret angebotenen Wagens stellen solche Untermiettarife lediglich eine Momentauf­nahme dar. Die Anbieter, die über eine entsprechende Internetpräsenz verfügen, nut­zen diese um damit auf kurzfristige Schwankungen in der Nichtauslassung ihres Fuhrparks reagieren zu können. Somit ist in keiner Weise gesichert, dass der dort angebotene Wagen nicht gerade wenige Minuten vor einer potentiellen Buchung durch den Geschädigten doch noch am Schalter im regulären Geschäft angemietet und vom Hof gefahren wurde (vgl. LG Nürnberg-Fürth a.a.O.). Dabei würde er automatisch binnen Sekunden als vermietet aus dem System genommen und steht für eine tatsächliche Anmietung durch den Geschädigten zu einem günstigen Internet­sondertarif nicht mehr zur Verfügung. Insbesondere bei den großen Anbietern wie Sixt, Hertz, Avis, Europcar und Enterprice ist von dieser Anmietungspraxis ohne Wei­teres auszugehen. Es ist daher zweifelhaft ob dieses Angebot auch bei einer telefoni­schen Anfrage zur Verfügung gestanden hätte. Diese Zweifel werden auch dadurch gestützt, dass sich beispielsweise bei dem Angebot der Firma Avis der Zusatz „nicht verbindlich“ findet. Das Gericht sieht sich deshalb nicht in der Lage, solchen Angebo­ten maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des Normaltarifs oder auch für das in Zweifel ziehen eines anderweitigen Normaltarifs beizumessen. Allein der pauscha­le Hinweis, dass tatsächlich auch derartige Internetpreise sich bei telefonischen An­gaben bestätigen würden ist nicht geeignet zu belegen, dass für den entsprechenden Zeitpunkt unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten tatsächlich eine ent­sprechende Möglichkeit bestanden hat. Dieser Beweis wäre auch nicht durch die Ein­holung eines Sachverständigengutachtens zu erbringen. Ein Beweis wäre lediglich möglich durch etwaige zu diesem Tag tatsächlich konkret erfolgte Anfragen, die je­doch selbst von der Beklagten nicht behauptet werden.

Bei der Schätzung des Normaltarifs anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 war vorliegend nicht auf den Tagespreis abzustellen, sondern auf den zweifachen Wochenpreis sowie einen einfachen Tagespreis.

Bei einer absehbaren mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte gehalten, zur Min­derung des Schadens günstige Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen, wie es hier der Zedent getan hat.

Vorliegend entsprach das Fahrzeug des Geschädigten der Fahrzeuggruppe 6 nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Da von ihm ein gruppengleiches Fahrzeug ange­mietet worden ist, hat er sich – wie bereits oben aufgeführt – ersparte Eigenaufwen­dungen in Höhe von 5 Prozent der Mietwagen kosten anrechnen zu lassen.

Der Bruttomietpreis für ein Fahrzeug der Gruppe 6 im Postleitzahlenbereich 402 nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 beträgt – was mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist – für 15 Tage netto 1.038,80 EUR. Unter Abzug von 5 Prozent ersparter Eigenaufwendun­gen verbleibt ein Betrag von 986,86 €.

Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituationen war vorliegend ein Zuschlag von 20 Prozent gerechtfertigt (20 Prozent aus 986,86 = 197,37 €), weil ein höherer Miet­wagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Dabei war ein solcher Aufschlag unabhängig davon gerechtfertigt, in welchem Umfange im kon­kreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genom­men wurden. Denn als rechtfertigende Gründe sind beispielsweise die Vorfinanzierung des Mietpreises, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen fal­scher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter, eine Fahrzeug Vorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeu­ge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, ein erhöhter Verwaltungsauf­wand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung zu nennen. Ein solcher pauschaler Aufschlag allein erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadens­abwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern, zumal der Geschädigte regelmä­ßig keine Erkenntnisse über die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Mietwa-genunternehmen und deshalb keine Möglichkeit hat, konkrete Tatsachen zur Erfor­derlichkeit und zur Höhe eines Aufschlags auf den Normaltarif vorzutragen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, Az.: 20 S 190/06, OLG Köln, MZV 2007, 199; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2010 (Az.: 23 S 139/09). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann der Anfall unfallbedingter Mehrleistungen zumindest in den Fäl­len unterstellt werden, in welchem die Anmietung des Ersatzfahrzeugs innerhalb von 2 Tagen nach dem Unfall erfolgt (vgl. auch OLG Köln NJW-RR 09, 1678). Der pau­schale Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Normaltarif ist gerechtfertigt, aber auch angemessen, um die Besonderheit der Kosten und Risiken des Unfallersatz­fahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu be­rücksichtigen.

Ob der Zedent vorliegend über eine eigene Kreditkarte verfügte, kann dahinstehen. Soweit die Beklagte nämlich meint, der Zedent sei unter Schadensminderungsge­sichtspunkten verpflichtet gewesen, eine etwa vorhandene Kreditkarte einzusetzen, so besteht eine solche Verpflichtung nicht. Denn zum einen ist der Geschädigte nicht verpflichtet, seine Kreditkartendaten zu Gunsten des Schädigers preiszugeben. Er kann frei entscheiden, ob er sich den Risiken der bargeldlosen Zahlung mit einer ggf. erfolgenden Belastung seines Kontos bei nicht rechtzeitiger Freistellung durch den Schädiger oder dessen Haftplichtversicherer hingeben will oder nicht. Zum anderen besteht eine derartige Verpflichtung auch schon deswegen nicht, weil der Geschä­digte – selbst wenn die Kreditkarte lediglich als Kautionssicherheit genutzt wird – da­durch in seiner finanziellen Gestaltungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Denn es ist gerichtsbekannt, dass bei der Nutzung einer Kreditkarte bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs selbst bei Einsatz der Karte als Kautionssicherheit ein bestimmter Be­trag zu Lasten des mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kreditlimits gesperrt wird, damit dieser dem Unternehmen im Belastungsfall auch tatsächlich zur Verfügung steht und nicht etwa bei Limitausschöpfung zurückgewiesen wird. Daraus folgt aber auch, dass der Geschädigte in diesem Fall nicht mehr über den vollen Betrag seines vereinbarten Kreditlimits für eigene Ausgaben verfügen kann. Dies kann auch unter Schadensminderungsgesichtspunkten und unter Berücksichtung des Bereicherungs­verbots im Schadensrecht nicht von dem Geschädigten verlangt werden.

Überdies hat die Klägerin gegen die Beklagte auch Anspruch auf Ausgleich der Kos­ten für die Haftungsbefreiung. Dabei kann es dahinstehen, ob das Klägerfahrzeug, welches verunfallt war, zuvor vollkaskoversichert war. Denn die Kosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung sind nach Auffassung des Gerichts für das an­gemietete Ersatzfahrzeug auch dann erstattungsfähig, wenn das unfallgeschädigte eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war. Dies schon deshalb, weil im Fall des eigenen Fahrzeugs der Geschädigte selbst entscheiden kann, ob er eine Reparatur durchführt oder nicht, für den Fall, dass es zu einem Schaden kommt. Diese Ent­scheidung steht ihm im Falle des angemieteten Fahrzeugs gerade nicht zu.

Überdies hat die Klägerin gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung der an­gefallenen Kosten für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Derartige Kosten sind nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerseite auch angefallen, weil das Mietwagenfahrzeug der Klägerin an der Reparaturwerkstatt Autohaus … in Düsseldorf zur Verfügung gestellt wurde und von dort nach Rückgabe wieder abgeholt wurde. Der Zedent war nicht verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, zu einer Mietwagen­station zu gelangen (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 07.01.2010 (Az.: 20 O 279/09; OLG Köln, MZV 2007, 199, 202; OLG Köln MZV 2009, 447 ff.). Die Kosten betragen nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerseite für Abholung und Zu­stellung jeweils 25,65 EUR.

Die Klägerin kann auch den Ersatz des sich aus der Schwacke-Tabelle ergebenden und geltend gemachten Zweitfahrerzuschlags verlangen. Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind dann zu erstatten, wenn auch das unfallbeschädigte Fahrzeug von einer weiteren Person (oder mehreren) gefahren wurde (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199). Vorliegend hat die Klägerin ausreichend dazu vorgetragen, dass eine Fahr­zeugnutzung auch durch die Ehefrau des Zedenten genutzt wurde. Nach dem Ergeb­nis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Ehefrau des Zedenten, die Zeugin … , sowohl das verunfallte Zedentenfahrzeug als auch das angemietete Fahrzeug der Klägerin nutzte. Die Zeugin hat bekundet, dass zu ihrem Haushalt zum Unfallzeitpunkt nur das verunfallte Fahrzeug gehörte und sie sogar als Ehefrau des Zedenten in den Unfall verwickelt war. Überdies hat sie nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand und daher auch während der Reparaturzeit des verunfallten Zedentenfahrzeugs auf die Nutzung des Mietwagens angewiesen war, um – wie gewohnt – mobil zu sein. Der schriftlichen Vernehmung der Zeugin habe die Parteien nicht widersprochen, in der Folge ist die Nutzung der Fahrzeuge durch die Beklagte auch nicht mehr bestrit­ten worden.

Unter Berücksichtigung der vorprozessual erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von 863,00 EUR ergibt sich ein Restschadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 855,69 €.

Angesichts der unstreitigen Weigerung der Beklagten zur Zahlung weiteren Scha­densersatzes befand sich die Beklagte seit dem 18.07.2008 auch ohne weitere Mah­nung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), weshalb auch die Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2008 berechtigt sind (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§708 Nr. 11,711 ZPO.

Soweit das – ausführliche – Urteil des AG Düsseldorf

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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