AG Trier zur Frage der Verweisung auf freie Werkstatt, wenn Unfallfahrzeug stets in der Markenfachwerkstatt gewartet wurde [Urteil vom 29.12.2009 – 8 C 217/09 -].

Verehrte Captain-HUK-Leser,

in einem der letzten Kommentare war auf ein Fiktivabrechner-Urteil des AG Trier verwiesen worden. Die Mannschaft des Captain-HUK-Blogs hat wieder einmal keine Mühen und keinen Zeitaufwand (Zeit ist bekanntlich Geld) gescheut, um wacker auch das erwähnte Urteil aus dem Archiv zu holen und dem breiten Publikum hier vorzustellen. Hier das Urteil der zuständigen Amtsrichterin der 8. Zivilabteilung des AG Trier zur fiktiven Abrechnung. In der Begründung zur „Scheckheftpflege“, meiner Meinung nach, ein wegweisendes Urteil. In diesem Fall war das Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verweisung auf eine freie Werkstatt für die Geschädigte unzumutbar war. Dabei stützt sich die Amtsrichterin zu Recht auf den BGH.   Lest aber bitte selbst und gebt möglichst vielzählig Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Aktenzeichen:
8 C 217/09

Verkündet am 29.12.2009

Amtsgericht
Trier

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In Sachen

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Klageverfahren

hat das Amtsgericht Trier durch die Richterin am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2009 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 409,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.09.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Klage liegt ein Verkehrsunfallereignis vom 10.07.2009 zugrunde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr … , den Unfall allein verschuldet hat, als er beim Ausparken das Fahrzeug der Klägerin beschädigt hat.

Die Klägerin gab seinerzeit ein Gutachten in Auftrag. Der Sachverständige … ermittelte hierbei Reparaturkosten in Höhe von 2.301,42 € netto (2.738,69 € brutto).

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug nicht reparieren, sondern kaufte sich bei der Fa. … ein Gebrauchtfahrzeug für 11.500,00 € und gab das alte Fahrzeug dort in Zahlung.

Die Beklagte verweigerte die Erstattung der Ersatzteilzuschläge sowie einen Teil der Lohnkosten. Sie ließ das Gutachten des Sachverständigen … durch die … Kfz-Sachverständigen GmbH überprüfen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihr Fahrzeug bei der Fa. … oder der Fa. … günstiger reparieren lassen könne. Die Beklagte regulierte demzufolge einen Betrag von brutto 2.329,66 € gegenüber dem Betrag von brutto 2.738,69 €.

Die Klägerin forderte die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.08.2009 unter Fristsetzung bis zum 10.09.2009 auf, die Zahlung des Differenzbetrages von 409,03 € zzgl. Nutzungsentschädigung vorzunehmen. Die Beklagte zahlte daraufhin die Nutzungsentschädigung. Des Weiteren erstattete die Beklagte Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 €.

Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Markenfachwerkstatt Mercedes … vor, der zufolge sie das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … bei ihnen gekauft, im Rahmen ihrer Haltedauer durchgängig dort gewartet und instandgesetzt und bei dem Kauf des Gebrauchtwagens nach dem Unfall in Zahlung gegeben hat.

Sie ist der Auffassung,

es sei ihr nicht zuzumuten, sich auf eine andere nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 409,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.09.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten … , von einer Honorarforderung in Höhe von brutto 83,54 € (1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 W RVG aus einem Streitwert von 409,01 € in Höhe von netto 58,50 € zzgl. Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 W RVG in Höhe von 11,70 €, mithin 70,20 € netto zzgl. Mehrwertsteuer von 13,334 €) freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung,

die Klägerin müsse sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen gleichwertigen Fachwerkstatt in ihrer Nähe verweisen lassen. Die Anwaltsgebühren seien nach dem vorgerichtlich insgesamt geforderten Betrag zu berechnen, worauf dann der bereits gezahlte Betrag anzurechnen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 Abs.1, 249 Abs.1 BGB, 115 VVG zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es im vorliegenden Fall der Klägerin nicht zuzumuten, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen gleichwertigen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

Nach dem sog. Porsche-Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02) hat das erkennende Gericht die Auffassung vertreten, dass sich ein(e) Geschädigte grundsätzlich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen gleichwertigen Fachwerkstatt verweisen lassen muss, weil der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden muss, um der Dispositionsbefugnis und der dem/der Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausreichender Weise gerecht zu werden. Nach der neueren Entscheidung des BGH vom 20.10.2009, Az: VI ZR 53/09, geht das erkennende Gericht davon aus, dass durchaus eine Verweisung des Geschädigten auf eine freie Werkstatt in Betracht kommen kann, vorausgesetzt, diese ist einer Markenfachwerkstatt gleichwertig und die Verweisung ist dem/der Geschädigten zuzumuten. In diesem Zuge nennt der BGH zwei Fälle, in denen die Verweisung unzumutbar sein kann, nämlich entweder, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist, oder, wenn der/die Geschädigte nachweist, dass das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde oder er/sie im Fall der konkreten Schadensberechung sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, – scheckheftgepflegt – oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht – wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen – bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist.

Vorliegend hat die Beklagte einen Nachweis erbracht, dass sie ihr Fahrzeug nicht nur bei der Firma Mercedes … gekauft, sondern es während ihrer Besitzdauer auch stets dort gewartet und reparieren lassen hat. Sie hat die dabei anfallenden vergleichsweise höheren Reparaturkosten in Kauf genommen, da es ihr gerade darauf ankam, das Fahrzeug in einer Markenfachwerkstatt pflegen zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Vorbesitzer des Fahrzeugs es genauso gehalten haben, da vorliegend gerade auf das Interesse der Geschädigten abzustellen ist. Denn es soll die Grenze zwischen dem der Geschädigten nach dem Gesetz zustehenden Schadensersatzanspruch und nicht mehr angemessenen Profit aus dem Verkehrsunfall zu Lasten des Versicherers gezogen werden.

Die Klägerin hat demzufolge einen Erstattungsanspruch in Höhe von 409,01 € gegen die Beklagte.

Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 27.08.2009 unter Fristsetzung bis zum 10.09.2009 erfolglos zur Zahlung aufgefordert, so dass sie sich seit dem 11.09.2009 in Verzug befindet. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Der Freistellungsanspruch der Klägerin betreffend die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren war abzuweisen, da dieser nicht schlüssig ist. Zu Recht wendet die Beklagte ein, dass die geforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem vorgerichtlich insgesamt anwaltlich geforderten Betrag zu berechnen und die darauf geleistete Zahlung in Höhe von 316,18 € anzurechnen sind. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, wie hoch insgesamt der vorgerichtlich geltend gemachte Anspruch war, so dass sich nicht nachvollziehen lässt, ob oder inwieweit der von der Beklagten bereits gezahlte Betrag dieses Kosten abdeckt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 409,01 € festgesetzt.

Urteilsliste “fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Trier zur Frage der Verweisung auf freie Werkstatt, wenn Unfallfahrzeug stets in der Markenfachwerkstatt gewartet wurde [Urteil vom 29.12.2009 – 8 C 217/09 -].

  1. RANRW sagt:

    Hallo,

    bitte nur in den LG-Bezirken Düsseldorf und Lübeck die a.A. bedenken.

    MfG

    RA Möller

  2. Willi Wacker sagt:

    @ RANRW 29.09.2011 13:45

    Hallo Herr Kollege Möller,
    haben Sie die Urteile, die Sie als andere Ansicht angeben? Dann bitte an die Redaktion senden.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

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