Das AG Erfurt verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonrars aus abgetretenem Recht (14 C 2592/08 vom 10.06.2009).

Das Amtsgericht Erfurt hat mit Urteil vom 10.06.2009 der Klage des Sachverständigen auf Zahlung des restlichen nicht regulierten Sachverständigenhonorars zugesprochen (14 C 2592/08).

Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem   jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,00 € außergerichtliche Rechtsanwalts­kosten zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

TATBESTAND:

Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 323,04 € gem. §§ 398, 631, 632, 249 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflichtVG.

Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers für den Scha­den, welcher dem Geschädigten Herr G. aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.06.2008 entstand.

Bezüglich der Sachverständigenkosten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Der Geschädigte Herr G. hat die Forderung, aus dem Gutachtenauftragsicherungsweise an die Klägerin am ……

Nach Artikel 1 § 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zu­ständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.

Bezüglich der Wirksamkeit der Sicherungsabtretung ist nicht allein auf den Wortlaut der Abtretungsvereinbarung abzustellen, sondern auf die gesamten zugrunde liegenden Umstände und auf den wirtschaftlichen Zusammenhang. Es ist eine wirtschaftliche Betrachtung anzu­stellen die es vermeidet, dass Artikel 1 § 1 RBerG durch die formale Anpassung der ge­schäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Geht es dem Unternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsan­gelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforde­rung der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenhei­ten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 16.06.2008, Az.: 13 S 31/08).

Aus dem Wortlaut der Abtretungserklärung lässt sich entnehmen, dass die in Rede stehende Forderung zur Sicherung des Vergütungsanspruchs und auch nur in dieser Höhe abgetreten wird.

Die Klägerin hat den Geschädigten auch mit Schriftsatz vom 18.09.2008 nochmals ausdrück­lich zur Zahlung aufgefordert.

Ebenso ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gerade davon auszugehen, dass der Geschädigte ernsthaft von der Klägerin gemahnt worden ist.
Der Geschädigte G. führte insofern aus, dass Herr G. ihn zwei oder drei Mal gemahnt hat bezüglich der Forderung. Der Herr G. sei im Übrigen auch im Studio des Zeugen gewesen, aufgrund der noch offenen Zahlungen. Der Zeuge bestätigte ebenfalls, dass er die Zahlungserinnerung vom 18.09.2008 erhalten hat.

Der Klägerin ging es daher darum, die eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.

Die Höhe der geltend gemachten Forderung ist nicht zu beanstanden, § 249 BGB. Maßgeb­lich ist, ob die Kosten als erforderlich anzusehen sind. In diesem Fall obliegt dem Gericht keine Preiskontrolle.

Bei einem Schaden von 9.442,09 € hat die Klägerin ein Grundhonorar abgerechnet, das noch unterhalb des Honorarkorridors liegt.

Darüber hinaus hat die Klägerin abgerechnet 22 Fotos à 2,50 € und für den zweiten Satz 1,85 €. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, 5 bis 6 Fotos seien ausreichend gewesen und der zweite Fotosatz sei entbehrlich, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht er­sichtlich, warum hier lediglich 5 bis 6 Fotos ausreichend gewesen sein sollen. Welche Bilder hier konkret entbehrlich waren, ist nicht vorgetragen. Ein zweiter Fotosatz ist im Übrigen notwendig, da sich der Anspruch gegen mehrere Beteiligte richtet. Die Höhe der einzelnen Kosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der BVSK-Honorarbefragung bewegt sich der Honorarkorridor auf 2,20 € bis 2,50 € für den Originalsatz und für den zweiten Satz auf 1,10 € bis 2,03 €.

Der Kläger hat im Übrigen abgerechnet Schreibkosten in Höhe von 2,85 €/Seite. Nach der BVSK-Honorarbefragung liegen die Kosten zwischen 2,20 € bis 3,68 €. Die Fahrtkosten wurden abgerechnet in Höhe von 1,10 €/km. Nach der BVSK-Honorarbefragung liegen die Kosten zwischen 0,75 € bis 1,10 €/km. Die Entfernung als sol­che ist nachvollziehbar dargestellt. Die Kosten für Porto und Telekommunikation wurden ab­gerechnet mit 12,50 € und bewegen sich nach der BVSK-Honorarbefragung zwischen 12,00 € bis 18,74 €,

Auf die weiteren Positionen (Kalkulationskosten plus Aufschlag) kommt es im Ergebnis nicht an, da das Gericht im Ergebnis lediglich die Erforderlichkeit der Gesamtsumme beurteilt und nicht der einzelnen Positionen.

Die Gesamtsumme von 997,72 € ist nicht zu beanstanden. Unter Abzug der erfolgten Zah­lung in Höhe von 674,68 € verbleibt eine Restforderung in Höhe von 323,04 €, so dass die Beklagte insofern antragsgemäß zu verurteilen war.

Erstattungsfähig sind nach § 249 BGB auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,00 €. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr ist unter Berücksichtigung aller Umstän­de, insbesondere des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, nicht zu beanstanden, § 14 Abs. 1 RVG.

II.

Der Zinsanspruch resultiert aus § 286 ff. BGB.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kam aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht

So das AG Erfurt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Das AG Erfurt verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonrars aus abgetretenem Recht (14 C 2592/08 vom 10.06.2009).

  1. SV sagt:

    ..was sagt man dazu (Anfrage einer Kundin):
    folgender Fall:
    – Verkehrsunfall mit mehreren PKWs
    – Fahrzeug meiner Kundin irgendwo mittendrin
    – wurde von hinten angestoßen und auf den Vordermann aufgeschoben

    weil der Unfallverursacher (also der, der die Kolonne von hinten zusammengestaucht hat) und sie selber auch bei der HUK versichert sind, hat sie dort angerufen und folgende Auskunft vom freundlichen Sachbearbeiter bekommen:

    „..wenn Sie ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen erstellen lassen, werden die Gutachterkosten von ihrem Fahrzeugwert abgezogen..“

    ???..ist mir völlig neu, dass es sowas gibt..leider kann ich diese Aussage nicht schriftlich bekommen.

    ich werde das Gutachten jetzt trotzdem erstellen, mal sehen was passiert 🙂

  2. Chr. Zimper sagt:

    Hallo SV, da hab ich ein Urteil für dich – mach was draus.

    MfG Chr. Zimper

    OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 (4 U 49/05)

    1.Die Beklagte (HUK-Coburg Versicherung) wird verurteilt, an den Kläger 344,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen. Die Rechnung des Klägers ist nach der vereinbarten Honorartabelle prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631, 632 BGB. Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es nicht um die Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz-Sachverständiger sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden.
    2.Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten gegenüber Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien. Die Behauptpung der Beklagten, die vom Kläger gewählte Abrechnung nach Schadenshöhe ohne Angabe des Zeitaufwandes sei überhöht, erweist sich als unwahr. Zu beachten ist zudem, dass die Äußerungen der Beklagten für den Kläger schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben können.
    3.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, zu vollziehen an den Herren des Vorstandes der Beklagten.

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