AG Bergisch-Gladbach gibt bei Mietwagenkosten der Fraunhofer Tabelle keine Chance, Schwacke gilt (65 C 60/10 vom 12.10.2010)

Auch diese Entscheidung ist nicht ganz aktuell: Mit Urteil vom 12.10.2010 (65 C 60/10) hat das Amtsgericht Bergisch-Gladbach die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 721,60 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste ist als Grundlage maßgeblich, keine Chance für die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn A. gemäß § 823 BGB über die von der Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 556,00 € hinaus noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 721,60 €.

Das Gericht folgt weiterhin – und zwar nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen – der vom Landgericht Köln (z.B. Urteil vom 16.03.2006 – AZ: 27 O 286/05, Urteil vom 14.08.2007 – AZ: 11 S 206/06, Urteil vom 16.08.2007 – AZ: 24 O 27/07, Urteil vom 13.12.2007 – AZ: 22 O 408/07, Urteil vom 19.11.2008 – AZ: 9 S 171/08, Urteil vom 06.01.20009 – AZ: 29 O 97/08, Urteil vom 26.01.2009 – AZ: 20 O 420/08, Urteil vom 28.04.2009 – AZ: 11 S 116/08,

Urteil vom 27.07.2009 – AZ: 24 O 495/08, Urteil vom 19.08.2009 – AZ: 13 S 39/09, Urteil vom 25.08.2009 – AZ: 11 S 317/08, Urteil vom 09.09.2009 – AZ: 13 S 59/09, Urteil vom 27.10.2009 – AZ: 11 S 389/08, Urteil vom 18.11.2009 – AZ: 9 S 184/09, Urteil vom 07.01.2010 – AZ: 20 O 279/09 und Urteil vom 16.03.2010 – AZ: 11 S 428/08) sowie ganz überwiegend auch vom OLG Köln (Urteil vom 02.03.2009 – AZ: 19 U 181/06, NZV 2007 199 ff., Urteil vom 18.03.2008 – AZ: 15 U 145/07, Beschluss vom 15.07.2008 – AZ: 4 U 1/08, Urteil vom 03.02.2009 – AZ: 2 U 102/08, Urteil vom 03.03.2009 – AZ: 24 U 6/08, Beschluss vom 20.04.2009 – AZ: 13 U 6/09, Beschluss vom 12.05.2009 – AZ: 11 U 219/08, Urteil vom 13.10.2009 – AZ: 15 U 49/09, Urteil vom 22.12.2009 – AZ: 15 U 98/09 und Urteil vom 29.06.2010 – AZ: 25 U 2/10) vertretenen, durch die 4 aktuellen Entscheidungen des BGH vom 19.01.2010 – AZ: VI ZR 112/09, vom 02.02.2010 – AZ: VI ZR 7/09 und VI ZR 139/08, sowie vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 bestätigten Rechtsprechung, wonach es zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten i. S. von § 249 BGB – also des am Markt üblichen Normaltarifs – zulässig ist, in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt: Modus) des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen.

Der von der Beklagten demgegenüber ins Feld geführte „Frauenhofer Mietpreisspiegel“, der im Vergleich zur Schwackeliste durchweg zu niedrigeren Tarifen kommt, bietet nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung, an der Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage zu zweifeln. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Datenerhebung des Frauenhofer Mietpreisspiegels zu 88% auf den Angaben der 6 großen Internetanbieter beruht, also des Sondermarktes, der nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.10.2007, NJW 2007, 3782, 3783 rechte Spalte, bestätigt durch das Urteil des BGH vom 02.02.2010 AZ: VI ZR 7/09) bei der Ermittlung der allein maßgeblichen, regionalen Mietwagenmarktsituation außer Betracht zu bleiben hat. Zudem wurden die Mietpreise mit einer Vorbuchfrist von einer Woche abgefragt, was ebenfalls zu einer Verzerrung des ermittelten gegenüber dem tatsächlichen Mietpreisgefüge führt. Ein weiterer Nachteil des Frauenhofer Mietpreisspiegels besteht darin, dass durch die Unterteilung in lediglich zweistellige Postleitzahlengebiete regionale Unterschiede nicht ausreichend dargestellt werden.

Nach allem sind die von der Klägerin der Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten in Ansatz gebrachten Grundpreise (d. h. die Wochen- und Tagepreise gemäß Schwackeliste) ebenso wenig zu beanstanden wie die in Ansatz gebrachten Nebenkosten für Vollkaskoversicherung, 2. Fahrer und Zustellung/Abholung des Fahrzeugs.

Da die Rechnung der Klägerin mit 1.277,60 € sogar noch um knapp 100,00 € niedriger ist als die „erforderlichen“ Mietwagenkosten gemäß Schwacke (1.376,00 €), hat die Beklagte die Differenz zu den von ihr bereits regulierten 556,00 €, also die ausgeurteilten 721,60 € noch zu zahlen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB; zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € ist die Beklagte der Klägerin gemäß § 280 BGB verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin diese ihrerseits bereits an ihren Prozessbevollmächtigten bezahlt hat, da sich ein Freistellungsanspruch dann, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert, in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten umwandelt (so zurecht die Klägerin unter Hinweis auf BGH NJW2004, 1868, 1869).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das AG Bergisch-Gladbach.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Bergisch-Gladbach gibt bei Mietwagenkosten der Fraunhofer Tabelle keine Chance, Schwacke gilt (65 C 60/10 vom 12.10.2010)

  1. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Babelfisch,
    zwar nicht ganz aktuell, dafür aber durchaus instruktiv. Trotz seines Alters ein durchaus brauchbares Urteil, das eindeutig zeigt, dass Fraunhofer nicht unbedingt der Schwacke-Liste überlegen ist. Vielmehr nennt das Urteil die Knackpunkte bei Fraunhofer. Sondervereinbarungen mit gewissen Vermietern können keine marktgerechten Preise darstellen (vgl. BGH DS 2010, 28).
    Noch einen schönen Sonntagabend
    F-W Wortmann

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