50. Verkehrsgerichtstag in Goslar vom 25. – 27. Januar 2012 – Leitung des AK IV – W. Wellner, Richter am BGH, VI. Zivilsenat

Der Verlag C.H. Beck oHG hat auf seinen Blog-Seiten das Programm des 50. Verkehrsgerichtstages vom 25 . 27 Januar 2012 eingestellt.

AK IV: Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung

– Qualifizierung und Zertifizierung –
– Fragen der Unabhängigkeit –
– Qualität und Kosten des Gutachtens –

Leitung Wolfgang Wellner, Richter am Bundesgerichtshof,VI. Zivilsenat,
Karlsruhe

Referent Prof. Dr.-Ing. Hans Bäumler, Professur
Kraftfahrzeugsachverständigenwesen, Hochschule München

Referent Dierk Engelke, Rechtsanwalt, Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Hamburg

Referent Dr. Henner Hörl, Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Verkehrsrecht, Rechtsanwälte Dr. Hörl & Kollegen, Stuttgart

Themen und Referenten, als auch die Personalie der Leitung des Arbeitskreises,  die der Fantasie durchaus freien Lauf lassen!

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38 Antworten zu 50. Verkehrsgerichtstag in Goslar vom 25. – 27. Januar 2012 – Leitung des AK IV – W. Wellner, Richter am BGH, VI. Zivilsenat

  1. Andreas sagt:

    Ich bin bereits seit einigen Wochen/Monaten beim VGT angemeldet. Neben dem Thema als solches interessieren mich die Referenten.

    Mit Herrn B. hatte ich mal zu tun als dieser für die AXA einen Unfall „beurteilte“, bei dem um die Fragen Schadenhöhe, Kompatibilität und möglicherweise gestellter Unfall ging. Das „Gutachten“ des Kollegen B. war – vorsichtig ausgedrückt – grenzwertig und hielt im gerichtlichen Verfahren nicht stand.

    Interessant hierbei ist jedoch, dass Herr Prof. B. vor ca. zwei oder drei Jahren einen Aufsatz im Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik zum Thema Gegenüberstellung/Kompatibilitätsanalyse veröffentlicht hatte und dieser eigentlich recht gut war, er sich in dem vorliegenden Fall aber überhaupt nicht an seine eigenen Vorgaben gehalten hat.

    Zu den beiden anderen Referenten muss man wohl auch nicht viel sagen oder schreiben. Ich bin mal gespannt was sich nächste Woche ergibt…

    Grüße

    Andreas

  2. fassungslos sagt:

    Der ADAC schwört die „Gemeinschaft“ schon mal auf die Wunschinhalte der Diskussionsblöcke ein und führt auf seinen Seiten zum AK 4 aus:

    „Strittige Fragen stellen sich schließlich im Bereich der Abrechnung von Sachverständigenkosten. Hierbei muss zum Einen auf die Vorgehensweise von Versicherungen eingegangen werden, die Sachverständigenrechnungen mit dem einfachen Hinweis kürzen, die Kostennote sei „zu hoch“, ohne der dafür erforderlichen Darlegungs- und Beweislast zu genügen. Aktuell in der Diskussion ist zum Anderen die von den OLG bisher unterschiedlich beurteilte Frage der Erstattung der vollen Sachverständigenkosten bei Mithaftung des Geschädigten („nur anteilige Erstattung „OLG Düsseldorf DAR 2011, 326; „volle Erstattung“ u. a. OLG Rostock DAR 2011, 263). Auch die Frage der Unwirksamkeit von unbestimmten Abtretungen von Sachverständigenkosten dürfte nach der Entscheidung des BGH vom 7.6.2011 (DAR 2011, 462) Gegenstand der Diskussion im Arbeitskreis sein.“

    Da der VI. Senat am BGH genau hierüber zu urteilen hat:

    Quotelung des Sachverständigenhonorars? BGH-Verhandlungstermin am 07.02.2012 (VI ZR 133/11 u. VI ZR 249/11)

    Die Forderungsabtretung aus dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes. BGH-Verhandlungstermin am 31.01.2012 (VI ZR 143/11)

    verbietet es sich meiner Meinung nach, dass ein BGH-Richter explizit dieses Senates zu dieser Problematik eine/diese Honorartätigkeit ausübt. Zumal die (leitende) Mitwirkung eines BGH-Richters im obigen AK fälschlicher Weise suggeriert, dass es sich bei den wohl möglich auszusprechenden Empfehlungen seitens des 50. Verkehrsgerichtstages um geltendes Recht handeln würde.

    Aus meiner Sicht verlangt die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit des Herrn W. angesichts der anhängigen Rechtsstreite, die Teilnahme am 50. Verkehrsgerichtstag umgehend abzusagen.

    Hier mitlesende Anwälte sollten zudem umgehend den Dienstherrn von Herrn W. über die hier dargestellte Tätigkeit eines seiner BGH-Richter informieren, damit auch von dieser Seite entsprechend argumentiert und agiert wird.

  3. F-W Wortmann sagt:

    Ich kann die Aufregung von virus und fassungslos nicht verstehen. Herr RA. Dr. Hörl war einer derjenigen, auf die sich der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – gestützt hat in der Auffassung, dass der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Vgl. BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – Rd-Nr. 16. Damit wurde Herr Dr. Hörl gemeinsam mit RA. Wortmann (ZfS 1999, 1 [2] und VersR 1998, 1204 [1210]) zitiert. Dass Herr Wortmann nicht versicherungsorientiert argumentiert dürfte der hiesigen Leserschaft bekannt sein.

    Warum soll ein BGH-Richter nicht vortragende Tätigkeiten ausüben? Die Empfehlungen des VGT sind durchaus aber auch schon in Gesetze und Rechtsprechung eingeflossen. Die Empfehlung des VGT, drei Restwertgebote einzuholen und diese namentlich zu bezeichnen sowie das Höchstgebot zu berücksichtigen, ist durchaus in die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung eingeflossen. Bevor man irgend etwas suggerieren will, sollte man sich erst informieren.

    Der VGT kann durchaus der Rechtsfortbildung dienen. Erfahrungsaustausche sind eigentlich immer befruchtend.

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  4. Vaumann sagt:

    @fassungslos
    Ihre Aufregung ist doch wohl inszeniert!
    Richter Wellner bildet sich meiner Einschätzung nach eine Meinung,indem er an Diskussionen teilnimmt,den Kontakt zu Fachleuten aufnimmt,Gespräche sucht,eben eine möglichst breite Basis finden will.
    Wünschen Sie sich lieber einen BGH-Richter,der beratungsresistent und öffentlichkeitsscheu vom „grünen Tisch“ aus in der Überzeugung urteilt,nur er sei unfehlbar?
    Was glauben Sie treibt einen BGH-Richter an,ständig die Mühen von Seminarleitungen und Vortragsveranstaltungen auf sich zu nehmen und dort ständig Fragen von rechtskundigem Publikum zu beantworten,anstatt sich das alles zu ersparen?
    Ich jedenfall wünsche Herrn Wellner die Kraft und die Ausdauer,noch möglichst lange dem Recht Geltung zu verschaffen!

  5. joachim otting sagt:

    @ fassungslos

    Der Themenbogen laut Arbeitskreisbeschreibung ist:

    – Qualifizierung und Zertifizierung –
    – Fragen der Unabhängigkeit –
    – Qualität und Kosten des Gutachtens –

    Die Diskussion der beiden anstehenden Fragen „Abtretung und RDG“ sowie „Quote und SV-Kostenerstattung“ gehören dazu nicht. Dass der ADAC den Themenbogen weiter spannen möchte mag sein.

    Die Kunst eines Moderators (nichts anderes ist der Arbeitskreisleiter) ist es dann, die Diskussion auf das Wesentliche zurückzulenken und dabei inhaltlich neutral zu bleiben. Ich bin zuversichtlich, dass das gelingen wird.

    P.S.: Zitat: „Hier mitlesende Anwälte sollten…“

    Da ist es wieder, das „…man müsste doch, warum macht das denn keiner…“

    Dazu muss man kein Anwalt sein, das könnten Sie, wenn Sie es ernst meinen, durchaus selbst tun. Allerdings nur ohne Vermummung.

    Bringen wird es nichts, denn es ist seit Jahrzehnten gelebte und in den eigenen Reihen angesehene Praxis, dass BGH – Richter beim VGT in vorderster Front mitwirken. Zum Beispiel hat zur Zeit der Schuldrechtsreform, als noch fast alles im Nebel lag, der heutige Vorsitzende vom (VIII.) Kaufrechtssenat im themenbezogenen Arbeitskreis gewirkt.

  6. virus sagt:

    @ F-W Wortmann – schon mal gegoogelt nach Richter W. am BGH und GDV?
    Kaum eine Vortragsveranstaltung von Herrn W., wo nicht auch gleichzeitig ein GDV-Mitglied als Vertreter eines Versicherers seinen Auftritt hatte bzw. haben wird.

    @ Vaumann
    – eine Meinung kann ich mir bilden. Ein Richter, erst recht einer am BGH tätiger, hat in die Gesetzbücher zu schauen!
    – doch nur ein Teil der Seminarkosten, zu zahlen von den Teilnehmern zur Deckung seines Vortrags-Honorars?

    @ Otting
    – Sie wissen wirklich nicht, dass demnächst auch Verhandlungen in Sachen „Sachverständigen-Honorar“ beim BGH anstehen?

    Nun, die Teilnehmer werden es beurteilen können, in wessen Richtung der Weg „Verkehrsgerichtstag“ zu den Urteilen „Quotelung des Sachverständigenhonorars“ und „Forderungsabtretung aus dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ eingeschlagen wurde bzw. werden sollte. Spätestens wenn die Urteilsausführungen auf dem Tisch liegen, sind wir auch in Sachen „Sachverständigen-Honorar“ schlauer.

    Wer C. Wulff noch in seiner Funktion als BP erleben möchte.
    Das Bundespräsidialamt in Berlin hat am vergangenen Montag bestätigt, dass Christian Wulff – als bereits angekündigter Überraschungsgast – zur offiziellen Eröffnung des 50. Verkehrsgerichtstag in Goslar anwesend sein wird.
    Wenn man sich da nicht in Spekulationen verlieren kann?
    Gibt es wirklich keine Verbindung zwischen seinen politischen Ämtern und den wirtschaftlichen Interessen eines seiner Freunde, seines Zeichens Aufsichtsratschef des Talanx-Versicherungskonzerns? Ist doch noch eine Rechnung zu begleichen?

  7. joachim otting sagt:

    @ fassungsloser
    @ virus

    „Ein Richter, erst recht einer am BGH tätiger, hat in die Gesetzbücher zu schauen!“

    Dann schauen Sie doch mal in das BGB und suchen dort die Worte Totalschaden, Wiederbeschaffungswert,Restwert, fiktive Abrechnung, Stundenverrechnungssatz, UPE-Aufschlag, Verbringungskosten, Mietwagen, Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenhonorar.

    Ich finde da nur ‚den dazu erforderlichen Geldbetrag‘, der Rest ist richterrechtliche Entwicklung über die Jahrzehnte. Da schadet es nicht, zu wissen, was am Markt wo gespielt wird.

  8. Hunter sagt:

    Ob es von Vorteil ist, oder nicht, dass ein BGH-Richter bei Versicherern besonders gerne für Seminare „gebucht“ wird und beim VGT in Goslar nun die Leitung eines Arbeitskreises übernimmt, wird sich zeigen. Insbesondere was die Unabhängigkeit betrifft, kann man gespannt sein. Auch zur kommenden BGH-Rechtsprechung bezügl. Quotelung (oder Nichtquotelung) des SV-Honorars.

    Die Urteile zur Fiktivabrechnung, die u.a. unter seiner Mitwirkung entschieden wurden, sind auf alle Fälle kein Meisterstück im Sinne des Schadensersatzrechtes, wie man der nachfolgenden Instanzrechtsprechung entnehmen kann. Durch die sog. „Konkretisierung“ gibt es bei einigen Gerichten inzwischen mehr Unsicherheit als Rechtssicherheit (Gleichwertigkeitskriterien, 3-Jahres-Regelung usw.).

    Interessant an der VGT-Sache ist jedoch etwas ganz anderes.
    Beim VGT wurde zum ersten Mal eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit dem Sachverständigenhonorar (im Schadensersatzprozess?) befassen soll. Wer die Themen der vergangen Jahre betrachtet, wird nämlich feststellen, dass das Sachverständigenhonorar nie ein Thema war. So zumindest meine Informationen. Warum ist/war das so? Weil das Sachverständigenhonorar zu den Schadenspositionen gehört, deren Kosten der Geschädigte in der Regel nicht beeinflussen kann (BGH VI ZR 67/06). Die Diskussion zur Höhe des SV-Honorar gehört in den Bereich des Werkvertragsrechts. Werkvertragliche Diskussionen sind, meiner Meinung nach, jedoch kein Thema eines Verkehrsgerichtstages.

    Stellt sich doch die Frage, wer hat/hätte ein Interesse daran, diese Position beim VGT auf die Agenda zu setzen? Durch wen wurde die Diskussion zum Sachverständigenhonorar in der Arbeitsgruppe IV „beantragt“? Wie viele Versicherer, außer der HUK, streiten sich überhaupt und ständig um das Sachverständigenhonorar? Wer versucht – immer wieder – werkvertragliche Gesichtspunkte in das Schadensersatzrecht zu transportieren?
    Wie man sieht, ist der GDV bei der Diskussion natürlich gleich an vorderster Front mit dabei. Und wer ist derzeitger GDV-Präsident? Bei welcher Versicherung war der GDV-Präsident seit 1988 im Vorstand und von 1991 bis 2009 Vorstandssprecher? Zufälle gibt´s aber auch?

    Nachdem die HUK bisher auf allen (rechtlichen) Ebenen Schiffbruch erlitten hat, versucht sie nun wohl auf dieser Schiene etwas Boden gut zu machen bzw. diesen Hebel zu nutzen, um das Werkvertragsrecht mit dem Schadensersatzrecht zu vermischen. Denn eine „Empfehlung des Verkehrsgerichtstages“ würde ein neues Schlachtfeld eröffnen. Egal in welche Richtung die „Empfehlung“ ausfällt. Denn auch „positive Empfehlungen“ kann/könnte man wieder bestens fehlinterpretieren. In Sachen „Fehlinterpretation“ ist die HUK ja bekanntermaßen Weltmeister?

    Enrico Kuron hatte bereits am 5. Januar auf diesen wichtigen Termin hingewiesen!

    Anstatt sich hier um irgendwelche Details zu streiten, wäre es viel wichtiger, möglichst reichlich bei diesem Arbeitskreis mitzuwirken. Irgend etwas ist hier „faul“!

    Insbesondere wenn man betrachtet, dass das Sachverständigenhonorar in den letzten 10-15 Jahren keine Steigerungen außerhalb des Inflationsausgleiches erfahren hat. Also überhaupt keine Erfordernis besteht, diese Position zu diskutieren. Es sei denn, man will diese Kosten beeinflussen bzw. eine Veränderung dieser Kosten – wie auch immer – herbeiführen?!

    Als kleines „Schmankerl“ hier noch eine „Empfehlung“ des 37. VGT (Arbeitskreis IV) von 1999, die durch die betroffenen Kreise in Folge komplett ignoriert wurde.

    Schadensmanagement durch Versicherer

    Das Schadensmanagement durch Versicherer ist abzulehnen, denn es bringt das Risiko mit sich, das der Geschädigte nicht den Schadensersatz bekommt, der ihm nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht. Der Geschädigte kommt auch in Gefahr, übereilt Entscheidungen zur Art und Weise der Schadensbehebung treffen zu müssen, so dass er keine ausreichende Gelegenheit hat,

    – einen unabhängigen technischen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens hinzuzuziehen.
    – sich über seine Rechte und Pflichten sowie über die für ihn wirtschaftliche Art der Schadensbehebung zu informieren, insbesondere anwaltlichen Rat einzuholen.

    Die Information durch den Haftpflichtversicherer ersetzt nicht die anwaltliche Beratung.
    Grundsätzlich ist der Geschädigte frei in der Entscheidung, ob er sich dem Schadesmanagement durch den Haftpflichtversicherer anvertrauen will. Lehnt er dies ab, darf das nicht zu dem Argument führen, er habe die Schadensminderungspflicht verletzt.

    Noch einmal: Termin in Goslar (Arbeitsgruppe IV) bitte unbedingt wahrnehmen !!!

  9. F-W Wortmann sagt:

    @ virus 23.01.2012 07:08

    Auch Richter Wellner hat das Recht an Vortragsveranstaltungen im Rahmen des Schadensersatzrechtes bei Verkehrsunfällen teilzunehmen ebenso wie der Sachverständige aus Flensburg, Rosenheim oder Stendal. Die Leute vom GDV sind einfach clever, indem sie ihre Meinungen bündeln und durch Vertreter auf Vortragsveranstaltungen darstellen. Auch die Sachverständigen könnten das, indem sie nicht kreuz und quer argumentieren, sondern ihre Interessen zielgerichtet und nachhaltig darstellen. Im Gegensatz zu den Versicherern sind die Sachverständigen ein Hühnerhaufen, in dem jeder dahin läuft, wo es gerade Futter gibt, ohne geregelte Strategie.

    Sie sollten aber nicht immer nur Fragen stellen, sondern auch handeln. Da hat Otting durchaus recht. Auch der Sachverständige aus Brandenburg, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen-Anhalt kann an dem VGT in Goslar teilnehmen. Dass verschiedene Fragen konträr diskutiert werden, liegt in der Natur der Sache. Gerade deshalb verhandelt z.B. der VI. Zivilsenat am 7.2.2012 die Sachverständigenkosten im Quotenfall. Mit der Entscheidung dieses Rechtsstreites sind dann die bisher bestehenden durchaus vertretbaren Meinungen bestätigt oder überholt. Im Gesetzestext steht da nichts drin. Da hilft ein Blick in das Gesetz gar nichts. Auch im Gesetz steht nicht, dass der Schädiger die Sachverständigenkosten, die der Geschädigte ausgelöst hat, zu erstatten hat. Von Sachverständigenkosten steht im § 249 BGB gar nichts drin.

  10. Buschtrommler sagt:

    @Wortmann…Im Gegensatz zu den Versicherern sind die Sachverständigen ein Hühnerhaufen, in dem jeder dahin läuft, wo es gerade Futter gibt, ohne geregelte Strategie…..trés bon….

  11. Hunter sagt:

    @F-W Wortmann

    „Auch Richter Wellner hat das Recht an Vortragsveranstaltungen im Rahmen des Schadensersatzrechtes bei Verkehrsunfällen teilzunehmen ebenso wie der Sachverständige aus Flensburg, Rosenheim oder Stendal.“

    Natürlich kann ein BGH-Richter an Vortragsveranstaltungen teilnehmen, wie jeder andere. Aber dann bitte auch WIE JEDER ANDERE. Er nimmt hier aber nicht nur teil, sondern leitet den Arbeitskreis. „Moderation“ hat jedoch – aufgrund der Steuermöglichkeiten – eine völlig andere Qualität, als eine simple „Teilnahme“. Insbesondere wenn es um Themen geht, die sich mit der Tätigkeit im Fachsenat des BGH überschneiden.

    Im Grunde ist es aber auch eine Frage des Stils (oder guten Geschmacks), ob man sich (als unabhängiger BGH-Richter) in dieses seichte Fahrwasser begibt. Damit sind auch die diversen „Seminare“ in der freien (Versicherungs)Wirtschaft gemeint. Beim unbedarften Beobachter könnte nämlich durchaus der Eindruck entstehen, dass BGH-Richter nicht viel zu tun haben und/oder möglicherweise schlecht bezahlt sind – oder „den Hals nicht voll bekommen“? Die weiteren Schlussfolgerungen inklusive.

    In einer vergleichbaren Position stünde meinereiner für deratige „Nebenjobs“ nicht zur Verfügung.

    Aber „Wulffen“ ist ja heutzutage „IN“.

    Wie dem auch sei. Wichtig ist, dass alle Sachverständige, die es sich irgendwie einrichten können, nach Goslar pilgern.

  12. DerHukflüsterer sagt:

    @Wortmann…Im Gegensatz zu den Versicherern sind die Sachverständigen ein Hühnerhaufen, in dem jeder dahin läuft, wo es gerade Futter gibt, ohne geregelte Strategie.

    Hi,
    das kann bestätigt werden. Da ist aber meistens nur die Tierwelt schlauer, weil sicherlich auch das dümmste Huhn keinen Fuchs vertrauen würde.
    Natürlich bin ich auch wieder in Goslar, jede Stimme zählt und jede gute Argumentation kann das Denken der Teilnehmer anregen.
    Wer Flagge zeigen will als SV oder RA wird auch kommen.

  13. HD-30 sagt:

    Da erhebt sich der Anschein einige Diskutanten hier üben sich schon einmal in vorauseilendem Gehorsam gegenüber Arbeitskreisleiter damit dieser gnädig sei.

    Wenn ein BGH-Richter meint, er müsse solcherlei Nebenjobs ausüben um seine Ansichten zu postulieren, dann sollte er die dafür erhaltenen Honorare allesamt offen legen und z.B, an Amnesty spenden, – ansonsten liegt „Wulffen“ recht nahe.

    Und so schlecht werden BGH-Richter ja nicht bezahlt, dass sie ein Zubrot brauchten.

  14. RA Schepers sagt:

    Ein Richter des VI. BGH-Senats leitet einen Arbeitskreis des Verkehrsgerichtstages.

    Ich nenne das eine hochkarätige Besetzung!

    Die Kritiker werden am 28.1.12 hier sicher posten, wie sie in Goslar die Chance genutzt haben, Herrn Wellner von ihrer Auffassung als die richtige zu überzeugen. Die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit im persönlichen Gespräch bzw. in der persönlichen Diskussion ist sicherlich noch effektiver als das Schreiben hier.

  15. Netzfundstück sagt:

    Andreas Vosskuhle „Die Justiz lebt davon, dass sie vollkommen unabhängig ist. Sie muss jeden Anschein der Käuflichkeit vermeiden.“

    Andreas Vosskuhle im Interview mit der taz (18.03.2010)

    „Plebiszitäre Elemente sind sinnvoll“

    taz: Herr Voßkuhle, seit man Ministerpräsidenten für Gespräche mieten kann, sorgt sich Deutschland um den Ruf seiner politischen Klasse. Welche Honorare verlangen eigentlich Sie als Präsident des Bundesverfassungsgerichts für einen Vortrag vor Interessenvertretern?

    Andreas Vosskuhle: Wenn ich Vorträge halte, gehört das zu meiner Amtsausübung als Verfassungsrichter. Deshalb nehme ich dafür keinerlei Honorare. Die Justiz lebt davon, dass sie vollkommen unabhängig ist. Sie muss jeden Anschein der Käuflichkeit vermeiden.

    Wie halten es die anderen Richter? Gibt es am Verfassungsgericht einen Ethik-Code?

    Unausgesprochen schon. Von geschriebenen Regeln halte ich in diesem Zusammenhang aber nicht so viel. Sie führen eher zur Beruhigung, wo eigentlich Wachsamkeit angebracht ist. Man kann die Nutzung von Dienstfahrzeugen regeln, aber nicht Ethos, Charakter und Persönlichkeit.

    Fundstelle: http://www.taz.de

  16. F-W Wortmann sagt:

    @ HD-30 23.01.2012 13:23

    Ich habe keinen vorauseilenden Gehorsam nötig. Ich habe aber etwas gegen unsachliche und tendenzielle Polemik hier im Blog. Ich bin immer bestrebt, sachliche Argumente hervorzubringen. Hier aber den Nebenjob eines BGH-Richters zu bemängeln, geht zu weit.
    Warum schließen sich nicht Sachverständige zusammen und einigen sich darauf, auch einen geeigneten SV an der Podiumsdiskussion teilnehmen zu lassen. Die Punkte des VGT waren bereits seit längerem bekannt. Gerade zu dem Thema „Qualität und Kosten eines Gutachtens“ sind doch die Sachverständigen gefragt. Es dürfte doch ureigenste Aufgabe derselben sein, hier Flagge zu zeigen und sachliche Diskussionspunkte beizutragen. Aber ich fürchte, das diejenigen, die hier am lautesten schreien, in Goslar durch Abwesenheit glänzen.

    @ DerHukflüsterer 23.01.2012 13:20

    Sicherlich sind die Tiere vorsichtig, vielleicht vorsichtiger als die Menschen. Die Hühner laufen nicht in Richtung Fuchs. Das sagt ihnen schon der Instinkt, dass dort Gefahr lauert. Bei Menschen kann man den Eindruck haben, dass bei denen der Instinkt verloren gegangen ist. Ich freue mich, dass man Dich auch in Goslar sehen wird.
    Denn eines ist richtig: Jede Stimme zählt. Nicht umsonst mobilisieren die Haftpflichtversicherer so viele zur Teilnahme in Goslar.

  17. Hunter sagt:

    @F-W Wortmann

    „Hier aber den Nebenjob eines BGH-Richters zu bemängeln, geht zu weit.“

    Da halte ich es doch lieber wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts:

    „Wenn ich Vorträge halte, gehört das zu meiner Amtsausübung als Verfassungsrichter. Deshalb nehme ich dafür keinerlei Honorare. Die Justiz lebt davon, dass sie vollkommen unabhängig ist. Sie muss jeden Anschein der Käuflichkeit vermeiden.“

  18. joachim otting sagt:

    Dass man für Moderation des Arbeitskreises in Goslar ein Honorar bekäme, wäre mir neu. Dasselbe gilt für die drei mit den Einführungsvorträgen Antretenden.

    Bei mir ist’s zehn Jahre her, damals machte das Jeder ohne Honorar. So wird es wohl auch heute noch sein.

    Von Nebenjob also keine Rede. Oder weiß (nicht spekuliert) jemand Aktuelleres?

  19. F-W Wortmann sagt:

    @ Hunter 23.01.2012 15:23

    Hallo Hunter,
    hier vergleichst Du Äpfel mit Birnen, wenn Du den Präsidenten Des Bundesverfassungsgerichts mit einem BGH-Richter eines Zivilsenates vergleichst.

    Das Bundesverfassungsgericht ist Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes ist vierthöchste Person der Bundesrepublik, noch vor der Bundeskantlerin. Ihm gehen nur nach dem Bundespräsidenten an erster Stelle der Bundestags- und bundesratspräsident vor.

    Diese Stellung im Staate kommt einem Mitglied eines Zivilsenates am BGH nicht zu. Selbst der Herr Präsident des BVerfG gibt zu, als Verfassungsrichter Vorträge zu halten, was ja auch sinnvoll ist. Dass er als Organ des Staates dafür kein Honorar verlangt, entspricht seiner Stellung als Präsident des höchsten deutschen Gerichts und der Stellung des Verfassungsorgans.

    Wenn also ein Verfassungsrichter Vorträge halten darf, warum soll nicht ein BGH-Richter eine Podiumsdiskussion leiten? Deshalb leidet die Unabhängigkeit der Justiz keineswegs. Es kann sogar sinnvoll sein, dass ein Bundesrichter, der entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des BGH für Unfallschäden und die damit zusammenhängenden Fragen zuständig ist, diese Diskussion moderiert. Dann moderiert eben ein besonders qualifizierter Bundesrichter. Das dürfte doch ein Vorteil sein.

    Ehrlich gesagt, verstehe ich die Empörung von virus, Fassungslos, Netzfundstücke und HD-30 nicht. Die Relevanz des Kommentars von Netzfundstück mit einem Taz-Interview, das bald zwei Jahre alt ist, verstehe ich nicht. Ich sehe aber auch keine Relevanz zwischen dem Beitrag und einem 2 Jahre alten Interview. Ich vermute, dass Fassungslos und Netzfundstück identisch ist.

    Mal sehen, ob man virus, fassungslos, Netzfundstücke und HD-30 im Harz am Fuße der kaiserpfalz wiedertrifft?
    Dann könnte man sich doch überzeugen, wie Herr Wellner die Arbeitsgruppe moderiert.

    Abschließend weise ich Hunter noch darauf hin, dass es auch angesehene Sachverständige gibt, die gegen Honorar Vorträge halten, empirische Erhebungen durchführen etc. Später stehen diese Sachverständigen in Rechtsstreiten als gerichtlich bestellte Gutachter vor Gericht und geben ihre Gerichtsgutachten ab. Was ist daran so verwerflich?

  20. virus sagt:

    @ Otting
    Die MWV – Münchner Seminare für Wirtschaft- und Versicherungsrecht GmbH hatte für das Seminar in Köln, München und Hamburg (alle 05.2011):

    „Die neuere Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht“

    folgende Referenten verpflichtet:

    Dr. Manfred Lepa
    Langjähriger Richter im VI. Zivilsenat (Haftungssenat) des BGH

    Wolfgang Wellner
    Richter im VI. Zivilsenat (Haftungssenat) des BGH

    Dr. Markus Wessel
    Vorsitzender Richter am LG Hannover (Haftungskammer)

    wofür 440,– € zzgl. MwSt. pro Teilnehmer zu entrichten waren.

    Der Leistungskatalog umfasste:
    ausführliche Seminarunterlagen, Teilnahmezertifikat
    (§ 15 FAO tauglich), Pausenerfrischungen, Mittagsmenü.

    Herr Otting, wie viele nehmen an so einer Veranstaltung in der Regel teil – 10, 20, 30?

    Nehme ich 20 an, dann komme ich auf die stolze Summe von 8.800 Euro/Veranstaltung. Ziehe ich 1.800 Euro für Seminarunterlagen, Zertifikat und Bewirtung ab, dann hat die MWV noch 3 mal 7.000 = 21.000 Euro auf dem Habenkonto.
    Herr Otting, davon ist auch kein einziger Euro den Referenten zugute gekommen?

    Nur mal so nebenbei, Dr. Markus Wessel, Vorsitzender Richter am LG Hannover ist auch Vorstandsmitglied beim
    Deutscher Verkehrsgerichtstag – Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft – e.V.

  21. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Virus,
    die am 7.2.2012 anstehenden Revisionsverhandlungen in den Verfahren VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11 betreffen das Mitverschulden und die Anrechnung desselben bei den Schadensersatzansprüchen. Bekanntlich sind die Sachverständigenkosten nur ein Teil der dem Unfallopfer zustehenden Schadenspositionen. Also betrifft diese Revisionsverhandlung mehr den Schadensersatz und die Quotelung der schadensersatzansprüche im Mitverschuldensfall. Und in dem am 31.1.2012 angesetzten verhandlungstermin geht es vordergründig um die Aktivlegitimation des Autovermieters. Da steht die Frage der Einziehung von abgetretenen Mietwagenkosten und die erlaubte Rechtsdienstleistung auf dem Programm.

    Im übrigen erinnern mich die ständig im Kommentar gestellten Fragen an den Stil der auflagenstärksten Zeitung aus dem Springer-Verlag. Das sollte allerdings nicht der Stil hier im Blog sein.

  22. HD-30 sagt:

    @F-W Wortmann Montag, 23.01.2012 um 15:01
    … den Nebenjob eines BGH-Richters zu bemängeln, geht zu weit.

    Der Nebenjob wurde nicht bemängelt. Es wurde lediglich angeregt Transparenz zu üben – nicht mehr nicht weniger. Und das ist doch ein sachliches Argument – oder etwa nicht?

    Kein vernüftiger Betrachter wird sich da verweigern.

  23. Hunter sagt:

    @F-W Wortmann

    Die Justiz lebt davon, dass sie vollkommen unabhängig ist. Sie muss jeden Anschein der Käuflichkeit vermeiden.“

    Da steht doch eindeutig Justiz. Von Verfassungsgericht oder Verfassungsrichtern im speziellen steht da nichts. Und mit Justiz sind dann wohl alle gemeint? Oder sind die BGH-Richter davon ausgenommen?

    „Abschließend weise ich Hunter noch darauf hin, dass es auch angesehene Sachverständige gibt, die gegen Honorar Vorträge halten, empirische Erhebungen durchführen etc. Später stehen diese Sachverständigen in Rechtsstreiten als gerichtlich bestellte Gutachter vor Gericht und geben ihre Gerichtsgutachten ab.“

    Jetzt ist die Argumentation aber richtig „abgesoffen“? Freiberufliche Sachverständige mit Justitia bzw. BGH-Richtern zu vergleichen. Köstlich!

    @ Joachim Otting

    „Dass man für Moderation des Arbeitskreises in Goslar ein Honorar bekäme, wäre mir neu. Dasselbe gilt für die drei mit den Einführungsvorträgen Antretenden.“

    Wäre mir auch neu! Ich hoffe, dass das immer noch so ist?
    In der Sache Goslar ist die Überschneidung von Themen der beruflicher Tätigkeit und der Moderation der interessante Aspekt (siehe oben). Dabei kann man auf die „Wechselwirkung“ gespannt sein. RA Schepers hat es ja schon zutreffend skizziert.

    Die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit im persönlichen Gespräch bzw. in der persönlichen Diskussion ist sicherlich noch effektiver als das Schreiben hier.

    Wie wahr, wie wahr. Fragt sich nur, wer alles wie in persönlichen Gesprächen unmittelbar einwirkt? Ist es im Sinne des Erfinders, dass das Pendel der Justiz in die eine oder andere Richtung ausschlägt, je nachdem wer gerade im persönlichen Gespräch auf einen BGH-Richter „einwirkt“? Wohl kaum! Von einem Richter des höchsten Zivilgerichtes erwarte ich absolute Glaubwürdigkeit und völlige Unabhängigkeit. Genauso wie vom Bundespräsidenten.

    Außerdem wissen Sie sehr genau, worauf sich die Anspielung auf die „Zusatzhonorartätigkeit“ aus dem „Nebenjob“ bezieht. Sie sind wohl auch einer der wenigen Experten, der am Besten weiß, wie hoch entsprechende nebenberufliche „Seminarjobs“ durch „hochkarätige Fachleute“ dotiert sind? Insbesondere was die netten Aufträge bestimmter Interessensgruppen betrifft?

    In der Politik hat man z.B. das Problem der Spendenoffenlegung durch „Sponsoring“ ersetzt = Einflussnahme durch Geld im Verborgenen. Standplatzvermietung beim Parteitag für ein vielfaches entsprechender Fachmessen; Anzeigenschaltung in Parteizeitungen für ein vielfaches der Top-Tageszeitungen => satte Spende in beliebiger Höhe ohne Notwendigkeit, die jeweiligen „Spenden“ offen zu legen. Die Politik ist kreativ – Versicherer sind es auch.

    All dies besagt nicht, dass es sich in diesem Fall um einen Istzustand handelt. Aber der Anschein bleibt.
    Und darum geht es. Hierzu wieder das Vosskuhle-Zitat:

    „Sie (die Justiz) muss jeden Anschein der Käuflichkeit vermeiden“

  24. Ra Imhof sagt:

    Ich lese hier und staune.
    Wir wissen doch noch garnicht,welche Position Herr Wellner vertritt.Vielleicht ist er selbst noch überhaupt nicht festgelegt und nutzt die Diskussionen auf dem Verkehrsgerichtstag zur Meinungsbildung.
    Aufmerksam zu sein ist wichtig,wir sollten dabei aber gelassen und souverän bleiben.
    Ich kann mir nicht vorstellen,dass BGH-Richter die vom Gesetzgeber gewollte Gleichwertigkeit der Ersetzungsbefugnis den Kapitalinteressen der Versicherungswirtschaft opfern werden,insbesondere nicht bei Schadenspositionen wie den Gutachterkosten,deren Höhe das Unfallopfer bei Beauftragung des Gutachtens weder kennt noch später beeinflussen kann.

  25. virus sagt:

    Ich sehe gerade, ich habe ein wenig daneben gelegen, mit der durchschnittlichen Anzahl der Teilnehmer pro Seminar:

    MWV-HOME: „Pro Jahr veranstalten wir ca. 80 Seminare, an denen rund 4.500 Personen teilnehmen.
    MWV ist damit einer der führenden Anbieter für die Versicherungswirtschaft.“

    4500/80 ~ 56 Teilnehmer / Seminar

  26. F-W Wortmann sagt:

    Hallo virus,
    Deine mathematischen Rechenkünste in allen Ehren, aber so geht es nicht.
    Selbst wenn der Veranstalter 8.800 € Teilnehmerentgelt erhält, so sind nicht nur die Seminarunterlagen in Abzug zu bringen. Auch die Raummiete, die Reinigung des Vortragssaales, die Getränke, das Mittagsmenü etc. sind noch in Abzug zu bringen. Wenn jeder Teilnehmer Unterlagen von z.B. 100 Seiten erhält, sind das bei 56 Teilnehmern allein 5.600 Kopienseiten. Das mit 0,20 € je Seite kannst Du ja selbst rechnen. Und 100 Seiten bei derartigen fachbezogenen Vorträgen sind wahrlich nicht wenig. Ich weiß selbst, was an Kopiekosten für Seminarunterlagen entstehen. Speisen und Getränke sind auch nicht so günstig wie man meint. REchne mal 25 € pro Person. Das macht schon wieder weitere 500 € aus. Lass Miete und Reinigung ungefähr 1.500,– € kosten. Dann bleiben von den 8.800 € nicht mehr viel übrig, zumal der Veranstalter aus Steuern zu entrichten hat. Wie Du auf restliche 21.000 € kommst, bleibt wohl Dein Geheimnis. Es waren nicht für jeden Referenten 440,- € zu entrichten, sondern vom Teilnehmer für das gesamte Seminar mit drei Referenten. Rechne noch mal nach!

  27. SV F. Hiltscher sagt:

    @ RA Imhof
    ²Aufmerksam zu sein ist wichtig,wir sollten dabei aber gelassen und souverän bleiben.“

    Da kann man nur beipflichten. Mit Herr Wellner hat man m.M. eine hervorragende Besetzung zur Moderation für den Arbeitskreis IV des VGT 2012 in Goslar gewinnen können.
    Ich persönlich kann daran nur positives erkennen.
    Also Mitstreiter für eine saubere Schadenregulierung , Kritiker, Freunde u. Kollegen ich freue mich mich schon auf Goslar und auf angregte Gespräche.

  28. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Ra Imhof
    Montag, 23.01.2012 um 18:51

    Ich lese hier und staune.

    Hallo, Herr Imhof,

    vom Schweigen schmerzt die Zunge nicht, aber Staunen kann man in der Tat und da schließe ich mich in diesem Fall gern an. Herr Wellner wird sicher auch hier mit der gebotenen Souveränität alle Unterstellungen / Vermutungen/ Verdächtigungen ad absurdum zu führen wissen. Gleichwohl bleibt ein schaler Geschmack, was den Respekt und das Fingerspitzengefühl angeht.
    Im Vorfeld war die Diskussion um die Person des BGH-Richters Wolfgang Wellner auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar sicher entbehrlich. Hier ist leider die Empathie etwas voreilig auf der Strecke geblieben, wenn ich in gewissen Punkten die Aufgeschrecktheit der Diskutanten auch vestehen kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  29. HD-30 sagt:

    @Hunter,Montag, 23.01.2012 um 18:42

    „Von einem Richter des höchsten Zivilgerichtes erwarte ich absolute Glaubwürdigkeit und völlige Unabhängigkeit. Genauso wie vom Bundespräsidenten.“

    Von einem Bundespräsidenten, also einem Politiker, erwarte ich weniger. Ansonsten wären wir tatsächlich eine Bananenrepublik.

  30. Vaumann sagt:

    @HD-30
    „Ansonsten wären wir…..“
    Sind wir das denn nicht?

  31. Hunter sagt:

    @ Vaumann

    Spätestens mit dem Auftritt dieses Bundespräsidenten weiß doch jeder, dass wir es sind…

    @ HD-30

    War/ist Horst Köhler ein Politiker? Ist Joachim Gauck ein Politiker?

  32. RA Schepers sagt:

    Schade, Schade, Schade,

    Schade, daß hier einige wenige ihrem allgemeinen Frust über die Welt freien Lauf lassen, jeden und alles schlecht reden, ihren Verschwörungstheorien nachgehen, Andeutungen machen und und und…

    Ihr entwertet den Blog und macht die mühevolle Arbeit all derer zunichte, die viele Stunden ihrer kostbaren Freizeit opfern und sich hier FÜR DIE SACHE engagieren.

    Werdet Eure Stammtischparolen doch bitte genau los, am Stammtisch. Aber da hört Euch wahrscheinlich schon lange keiner mehr zu.

    Beschränkt Euch hier bitte auf Fakten und sachliche Argumente. Für alles andere macht bitte einen neuen Blog auf.

    Vielen Dank!

  33. Vaumann sagt:

    §90 Stgb : „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“
    Meinungsfreiheit war Gestern?

  34. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    Zweifellos ist Herr Wellner nicht gerade für nen Hunderter pro Veranstaltungstag zu haben. Ich habe ihn schon mehrfach gehört, meist bei der ARGE Verkehrsrecht und ich kann nur sagen, dass man durchaus den Eindruck hat, dass er durch seine Vortragstätigkeit versucht, das Ohr an die Menge zu bekommen, um Argumente zu sammeln und auf dem Boden der Tatsachen und Realität zu bleiben. Hierbei hält er Vorträge für Anwälte (ARGE, DAV, …), Richter, Sachverständige, Mietwagenunternehmer, aber eben auch für die böse Versicherungsbranche (MWV), um möglichst von allen Seiten Input zu bekommen. In welche Richtung sein Votum bzw. die Entscheidung (er ist ja auch nur einer von 7 im Senat bzw. 5 in der Sitzgruppe) dann geht, wird man sehen, aber ihm Lenkungswillen, Voreingenommenheit oder gar Geldgier zu unterstellen, geht deutlich zu weit.

    Im September saß ich mit ihm in Neubrandenburg beim Mittag am Tisch und auf das nun anstehende Thema angesprochen antwortete er ohne jede Tendenz, dass man sich mit der Sache beschäftigen werde, wenn sie zur Entscheidung ansteht, was in den nächsten Monaten sicherlich der Fall sein werde. Er selbst hatte noch nicht einmal eine Meinung zu dem Thema, obwohl er ansonsten durchaus seine private Meinung nicht verschweigt, selbst dann nicht, wenn der Senat zu der Frage noch nicht entschieden hat.

  35. Andreas sagt:

    Es kann Entwarnung gegeben werden. Herr Wellner führt kompetent durch die Diskussion. Die drei Vorträge, auch wenn zwei naturgemäß sehr gegenteilig waren, waren hörenswert.

    Durch die anschließende Diskussion konnten praktisch alle Argumente von Engelke widerlegt werden. Ich gehe davon aus, dass die morgen veröffentlichten Empfehlungen im Sinne der ordentlich arbeitenden Sachverständige ausfallen.

    Grüße

    Andreas

  36. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    Dank für Deine Info direkt aus Goslar. Ich denke, dass Du auch weiterhin unser „Reporter vor Ort“ sein wirst.
    Mit freundlichen Grüßen nach Goslar
    Dein Willi

  37. virus sagt:

    Zum 50. Verkehrsgerichtstag war ja bei CH einiges los. In diesem Jahr hat man sich zum 51. scheinbar auf Themen beschränkt, die hier niemanden hinter den Ofen vorlocken.

    Für´s Archiv stelle ich daher wenigstens die Themenschwerpunkte als Link ein:

    http://www.deutsche-verkehrsakademie.de/images/stories/pdf/AK_I_bis_VIII_Vorschau_51_VGT.pdf

    Wobei ich es dennoch nicht versäumen möchte, explizit auf den Arbeitskreis V hinzuweisen, da diesem in der Presse bzw. im Fernsehen bisher keinerlei Beachtung zuteil wurde:

    Arbeitskreis VI:

    Schadenmanagement der Rechtsschutzversicherer im Verkehrsrecht

    – Neutralität der Rechtsschutzversicherung?
    – Unabhängigkeit des Rechtsanwalts?

    Ein Referent u. a.:

    Dr. Ulrich Eberhardt, Mitglied des Vorstands, HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, Coburg

  38. F-W Wortmann sagt:

    Schon allein das Themengebiet: Unabhängigkeit des Rechtsanwalts? ist falsch gewählt, denn anders als der Notar, der neutral Urkundstätigkeiten durchführt, ist der Rechtsanwalt Interessenvertreter einer Partei. Das heißt, dass er die Interessen seiner Mandantschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten muss.

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