Quotelung des Sachverständigenhonorars? BGH-Verhandlungstermin am 07.02.2012 (VI ZR 133/11 u. VI ZR 249/11)

Nach Informationen der Pressestelle des BGH findet am 07.02.2011 ein Verhandlungstermin statt, bei dem es um den Streit zum Thema Sachverständigenhonorar bei der Schadensquotelung geht. Nachdem es hierzu deutlich unterschiedliche Rechtsauffassungen bei den Intanzgerichten gibt, wurde das Thema auch bei Captain HUK in der Vergangenheit schon heiß und kontrovers diskutiert. Gegenstand der nun beim BGH vorliegenden Rechtsstreite war/ist, ob bei einem Quotenschaden (Teilschuld) das Sachverständigenhonorar vollständig zuzusprechen sei (= Rechtsverfolgungskosten), oder ob das Sachverständigenhonorar lediglich eine „normale“ Schadensposition darstellt und demnach nur der  Schadensausgleich entsprechend der Schadensquote in Ansatz gebracht werden könne.

Bei dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren zur Revision VI ZR 133/11 ging das OLG Frankfurt am Main  (22 U 67/09 vom 05.04.2011) davon aus, dass die Sachverständigenkosten zu den Kosten der Rechtsverfolgung gehören und hat deshalb das vollständige Sachverständigenhonorar  – auch bei Vorlage einer Teilschuld – zugesprochen.

Beim dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren des OLG Celle (14 U 47/11 vom 24.08.2011) zur Revision VI ZR 249/11 vertrat das Berufungsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung des OLG Frankfurt am Main und hatte das Sachverständigenhonorar nur entsprechend der Schadensquote anerkannt.

Nachdem es sich bei den beiden Verfahren je um eine Revisionen des Kläger bzw. der Beklagten handelt, besteht die begründete Hoffnung, dass es in dieser Sachfrage zu einer endgültigen Entscheidung – wie auch immer – kommen kann bzw. kommen wird.

Siehe Mitteilung der Pressestelle Nr. 003/2012 vom 13.01.2012

Hier noch einige aktuelle CH-Beispiele zur jeweiligen Rechtsprechung:

Keine Quotelung des SV-Honorars:

OLG Rostock Az.: 5 U 144/10 vom 18.03.2011
OLG Rostock Az.: 5 U 122/10 vom 11.03.2011
LG Rostock Az.: 10 O 199/08 vom 22.06.2010
LG Stendal Az.: 22 S 32/09 vom 19.11.2009
LG Wuppertal Az.: 9 S 174/10 vom 09.06.2011
AG Bad Doberan Az.: 10 C 68/11 vom 28.11.2011
AG Cuxhaven Az.: 5 C 692/10 vom 25.03.2011
AG Norden Az.: 5 C 326/09 vom 28.05.2010
AG Siegburg Az.: 111 C 10/10 vom 24.03.2010
AG Wolfach Az.: 1 C 122/10 vom 12.11.2010

Quotelung des SV-Honorars:

OLG Düsseldorf Az.: I-1 U 152/10 vom 15.03.2011
LG Aurich Az.: 1 S 137/10 vom 10.12.2010
LG Halle Az.: 5 O 485/08 vom 09.04.2009
AG Bernau Az.: 10 C 549/09 vom 01.02.2010
AG Halle Az.: 104 C 1975/09 (104) vom 29.01.2010
AG Landshut Az.:  3 C 1392/10 vom 23.08.2010

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu Quotelung des Sachverständigenhonorars? BGH-Verhandlungstermin am 07.02.2012 (VI ZR 133/11 u. VI ZR 249/11)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    das sehe ich auch so. Da zu dieser Frage jeweils eine Revision pro und jeweils eine Revision contra Quotelung – oder umgekehrt gesagt: pro und contra vollem SV-Honorar auch bei Mitverschulden – vorliegt, ist prozesstaktisches Vorgehen nicht mehr angesagt. Der VI. Zivilsenat wird eine Entscheidung – so oder so – treffen müssen. Und alle werden hinterher sagen, dass sie es schon längst gewußt haben.
    Also warten wir es ab. Stichtag ist der 7.2.2012.

  2. RA Schepers sagt:

    Da zu dieser Frage jeweils eine Revision pro und jeweils eine Revision contra Quotelung (…) vorliegt, ist prozesstaktisches Vorgehen nicht mehr angesagt.

    es sei denn, in dem einen Verfahren zahlt die Versicherung freiwillig und in dem anderen Verfahren nimmt sie die Revision zurück…

  3. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    auch das OLG hamm hat sich jüngst (urt. v. 10.11.2011) für eine quoltelung ausgesprochen. das urteil ist ganz frisch veröffentlicht in DAR 2012, 20. dies kann man sicherlich als vertretbar bezeichnen. der letzte teil des urteils, in dem es um die frage der revisionszulassung geht, ist – angesichts divergierender OLG-rechtsprechung und mind. zwei beim BGH anhängiger verfahren – allerdings der witz schlechthin:

    „anlass, die revision zuzulassen, bestand nicht. die rechtssache hat keine grundsätzliche bedeutung und die zulassung der revision ist auch nicht zur fortbildung des rechts oder zur sicherung einer einheitlichen rspr. geboten.“

    leider ebenso mutlos wie viele andere OLG´s … als ob der BGH die senate, deren urteile er aufhebt, einen kopf kürzer machen würde …

    und was bitteschön soll der versuch, dem leser zu suggerieren, weitere OLG´s würden diese auffassung vertreten. die zitierten OLG-entscheidungen stammen aus dem jahr 2010, also aus einer zeit, als die diskussion noch nicht einmal angestoßen war?

  4. Skywalker sagt:

    der BGH hat sich ablehnend geäußert…
    Also auch Quote auf die Sachverständigenkosten!

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