Das AG Neustrelitz verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (6 C 51/09 vom 18.08.2009)

Mit Urteil vom 18.08.2009 (6 C 51/09) hat das AG Neustrelitz restliches SV-Honorar zugesprochen. Beklagte war wieder einmal die HUK-Coburg Versicherung. Das Urteil behandelt u.a. auch das Thema Forderungsabtretung in Zusammenhang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

…das Amtsgericht Neustrelitz hat  ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 130,60 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 24.11.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: € 130,60

Vor der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger zur Geltendmachung der streitgegenständlichen restlichen Sachverständigenkosten aktivlegitimiert. Der Geschädigte B. hat seinen Anspruch gegen die Beklagte wirksam an den Kläger abgetreten (§ 398 BGB). Die Abtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig.

Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, indem sie durch das Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung – § 2 Abs. 2 S. 1 RDG).

§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG, der den Anwendungsbereich gegenüber § 2 Abs. 1 RDG erweitert (”unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1″), findet hier keine Anwendung, weil der Kläger den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft (Inkassodienstleistung) betreibt. Der Kläger ist gewerbsmäßig Sachverständiger. Einschlägig ist vielmehr § 2 Abs. 1 RDG. Maßgeblich ist dabei hinsichtlich der Klageforderung die Frage, ob es sich bei dieser Tätigkeit des Klägers um eine solche in einer fremden oder einer eigenen Angelegenheit handelt. Dass das Tatbestandsmerkmal der fremden Angelegenheit gesondert zu prüfen ist, folgt daraus, dass eine Tätigkeit in einer eigenen Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, keine registrierungspflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Das bedeutet, dass das Tatbestandsmerkmal “rechtliche Prüfung des Einzelfalls” erst dann zum Tragen kommt, wenn eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit bejaht wurde. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist mithin die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit vorliegt. Zur Abgrenzung kann dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.04.2006 – NJW 2006, 1726), die zu Art. 1 § 1 RBerG ergangen ist, zurückgegriffen werden, weil das Merkmal “fremde Angelegenheit” durch die neue Rechtslage nach dem RDG keine Änderung erfahren hat.

Danach gilt, dass ein Sachverständiger, der es geschäftsmäßig übernimmt, für verunfallte Geschädigte, die ihn mit der Erstellung von Gutachten beauftragt haben, die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach  Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG bedarf, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Geht es dem Sachverständigen aber im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine Rechtsangelegenheit des Geschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit (vgl. auch Urteil LG Mönchengladbach vom 20.01.2009 -5 S 110/08, zitiert nach Juris).

So ist es im vorliegenden Fall. Der Kläger besorgt keine Rechtsangelegenheiten des Geschädigten B. , sondern eigene Angelegenheiten aufgrund der ihm eingeräumten Sicherheiten. Hierfür spricht der Wortlaut der Abtretungserklärung. Der Kläger hat sich nämlich nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger und die Beklagte abtreten lassen. Die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Gutachterkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG,

Die Klage ist auch begründet.

Der an den Kläger gemäß § 398 BGD abgetretene Anspruch des Geschädigten B. beruht auf § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Zwischen den Parteien ist lediglich die Höhe des Schadensersatzanspruchs streitig. Dieser ist jedoch nach Auffassung des Gerichts in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Das ergeben die Würdigung der Umstände des Falles (§ 287 ZPO). Dabei hat das Gericht auf das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 zurückgegriffen (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008 –13 S 108/08-, zitiert nach Juris). Das Sachverständigenhonorar bewegt sich innerhalb des Preiskorridors des Honorarbereiches III dieser Befragung. Die Grundvergütung liegt im mittleren Bereich. Die Fahrtkosten liegen unterhalb der Befragung. Die Kosten des 1. Lichtbildersatz liegen etwas oberhalb der oberen Grenze, wobei sich die Kosten des 2. Lichtbildersatz im mittleren Bereich bewegen. Die Schreibkosten liegen etwas oberhalb der Mitte des Preiskorridors und die Kopierkosten liegen unterhalb des Preisrahmens. Letzteres gilt auch für die pauschalen Kosten für Porto, Telefon und EDV. In dem Honorarbereich III rechnen 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen ab. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten war dem Kläger die Klageforderung zuzusprechen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 2S6 Abs. 2 Nr. 3,288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 9\ ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Das AG Neustrelitz verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (6 C 51/09 vom 18.08.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    vielen Dank für das eingestellte Urteil. Die Ausführungen zur Aktivlegitimation überzeugen, allerdings ist das Urteil m.E. hinsichtlich der Honorarprüfung mangelhaft, da wieder an BVSK gemessen. Warum BVSK und nicht VKS oder BVS oder…?
    BVSK ist zwar der größte, aber keineswegs der allein selig machende Berufsverband.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. Peter Pan sagt:

    Hallo Willi
    da hast du verdammt Recht!
    Es ist völlig verfehlt,einen Schadensersatzamspruch am BVSK-Tableau zu messen!
    Richtiges Ergebnis,falsche Begründung!
    M.f.G.Peter

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