AG Saarbrücken verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars (5 C 106/08 vom 29.01.2009)

Mit Urteil vom 29.01.2009 (5 C 106/08) wird die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter durch das AG Saarbrücken dazu verurteilt, dem Geschädigten restliches Sachverständigenhonorar aus einer Schadensersatzforderung zu erstatten.

Aus den Gründen:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 128,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2004 zu zahlen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfallt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 128,94 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249, Rdnr. 40).

Die Klägerin hat den Nachweis geführt, dass der Schadensersatzanspruch ihr noch zusteht. Die Klägerin hat zwar das operative Geschäft veräußert, jedoch sind die bis zum Zeitpunkt der Veräußerung am 01.02.2008 bereits entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Klägerin geblieben Diese wurden nicht an den Erwerber übertragen, was sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin  …..  ergibt.

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30,05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.O.).

Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender Möglichkeiten des Preisvergleichs regelmäßig auszugehen ist. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006,2472; VersR 2006,1131). Der BGH führt aus, dass die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werksleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Dass Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Aufgrund der neueren Entscheidung des LG Saarbrücken vom 30.05.2008 (Aktenzeichen 13 S 20/08) geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen berechnete Vergütung, bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten, nicht als unangemessen hoch betrachtet werden kann, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors HB III der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 hält und es dann nicht mehr auf die Frage der Erkennbarkeit einer Überhöhung für den Geschädigten ankommt.

Die vom Sachverständigen berechneten Kostenpositionen überschreiten den Honorarkorridor nicht, so dass das Honorar des Sachverständigen nicht als unangemessen überhöht anzusehen ist. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind nicht erkennbar. Die Beklagte kann im Verhältnis zur Geschädigten nicht wirksam den Anfall der Nebenkosten bestreiten. Das Prognoserisiko geht zu Lasten der Beklagten.

Aufgrund der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten ist die Klägerin berechtigt, nicht nur Freistellung,  sondern ohne weitere Fristsetzung Zahlung an sich zu verlangen, § 250 BGB. Ob sie bereits an den Sachverständigen zahlte, ist unerheblich.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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