AG Bochum mit kritikbehaftetem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung (Urteil des AG Bochum vom 14.8.2012 – 65 C 168/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

am Nikolaustag kommt noch einmal der Knüppel aus dem Sack. Mir wurde auch aus dem Bochumer Raum noch ein „Schrotturteil“ des AG Bochum zugeleitet. Wegen des heutigen Nikolaustages, der bekanntlich mit Knecht Ruprecht und dem großen Sack kam, soll dieses Urteil dann auch noch als Negativbeispiel veröffentlicht werden. Das einzig richtige am Bochumer Urteil ist, dass der geschädigte Kfz-Eigentümer nicht verpflichtet ist, eine Reparatur in einer mehr als 20 Kilometer entfernten Referenzwerkstatt der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung durchführen zu lassen. Eine Verweisung von Bochum nach Gevelsberg ist unzumutbar. Eine derartige Referenzwerkstatt ist auch nicht mehr ohne Weiteres zugänglich, selbst wenn kostenloser Hol- und Bringservice angeboten wird. Absolut falsch sind die Ausführungen zu den Stundenverrechnungssätzen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum der SV die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt verwendet hat? Welche Sätze soll der Sachverständige denn angeben? Seit dem Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1 ff = VersR 2003, 920 = ZfS 2003, 405) hat der Geschädigte auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Dies gilt auch nach dem VW-Urteil. Der Leitsatz a) des VW-Urteils lautet:
Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1ff.).
Also hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten völlig korrekt verhalten. Augenscheinlich ist dem Amtsrichter aus Bochum die BGH-Rechtsprechung nicht bekannt.    Und wenn der Amtsichter keine Ahnung hat, dann wird eben alles mit der Keule des § 287 ZPO erschlagen. Ein absolut falsches Urteil. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Nikolaustag
Willi Wacker

65 C 168/12                                                           Verkündet am 14.08.2012

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

1. Herrn …

2. die Württembergische Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Norbert Heinen, Riehler Str. 36, 50668 Köln,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2012
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 318,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagten zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 26.09.2011 in Bochum. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die materiellen Schäden des Klägers zu 100 % ist unstreitig. Streitig sind die Höhe der erstattungsfähigen Reparaturkosten sowie die Kosten eines von Klägerseite eingeholten Prüfberichts.

Der Kläger trägt vor, der von ihm vorprozessual beauftragte Sachverständige … habe die Reparaturkosten zutreffend ermittelt. In Anbetracht der Einwendungen der Beklagten zu 2. habe der Kläger einen Prüfbericht des Sachverständigen einholen müssen. Auch die hierdurch bedingten Kosten seien erstattungsfähig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.060,05 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen seit dem 25.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Kläger müsse sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen. Zu Recht habe die Beklagte zu 2. den Kläger zur Reparatur auf die Werkstatt … in Gevelsberg verwiesen, die die Reparatur qualitativ gleichwertig durchführe. Eine Reparatur bei dieser Werkstatt sei dem Kläger auch zumutbar. Die Kosten des Prüfberichts seien nicht erstattungsfähig. Durch die vorprozessualen Zahlungen seien die berechtigten Ansprüche des Klägers abgegolten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wind auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB Schadensersatz in Höhe weiterer 318,68 € verlangen.

Ein Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn die Reparatur dem Geschädigten außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt zumutbar ist. Mühelos und ohne weiteres zugänglich ist eine freie Werkstatt aber nur, wenn sie in der räumlichen Umgebung des Wohnortes des Geschädigten liegt. Die Haftpflichtversicherer können einen Geschädigten aus Bochum nicht auf Werkstätten in Cottbus, Garmisch oder Flensburg verweisen. Es muss dem Eigentümer während der Reparatur möglich sein, auch kurzfristig bei Problemen Einfluss nehmen zu können und gegebenenfalls die Werkstatt kurzfristig aufzusuchen. Auch bei einem kostenlosen Hol- und Bringservice der Werkstatt ist daher eine räumliche Eingrenzung der Entfernung erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts ist für einen Geschädigten nur eine Werkstatt mühelos und ohne weiteres zugänglich, die in einer Entfernung von nicht mehr als 20 km zu seinem Wohnort (kürzeste Fahrstrecke) liegt. Die Firma … in Gevelsberg liegt aber nach den eigenen Angaben der Beklagtenseite 26,7 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Auf eine Reparaturmöglichkeit in diese Werkstatt muss sich der Kläger daher nicht verweisen lassen.

Auf der anderen Seite hat der Kläger in keiner Weise dargelegt, dass ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist. Das Fahrzeug ist bereits im Jahr 2001 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden und es ist in keiner Weise ersichtlich, dass das Fahrzeug durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und gepflegt worden ist. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, wie sie der Sachverstandige … in seinem Schadensgutachten zugrunde gelegt hat, zuzuerkennen. Dies gilt umso mehr, als der vom Kläger beauftragte Sachverständige in seinem Prüfbericht vom 27.10.2011 selbst angegeben hat, dass die Verrechnungssätze für Karosseriearbeiten in der hiesigen Region aktuell zwischen 86,00 € und 92,00 € pro Stunde liegen. Weshalb er dann in seiner Schadenskalkulation die höheren Stundenverrechnungssatze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegt, erschließt sich dem Gericht nicht. Das Gericht schätzt daher gemäß § 287 ZPO, dass eine qualitativ gleichwertige Reparatur im hiesigen Bereich mit Verrechnungssätzen für Karosseriearbeiten von 90,00 € pro Stunde möglich ist. Die Verrechnungssätze für Lackierarbeiten hat der Sachverständige mit 129,60 € pro Stunde kalkuliert. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagtenseite erscheint dieser Stundensatz nicht unangemessen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wie auch der zuständigen Berufungskammer können auch bei einer fiktiven Abrechnung die kalkulierten UPE-Aufschläge erstattet verlangt werden. Damit sind aus der Schlusskalkulation des Schadensgutachtens die Ersatzteilkosten mit 1.331,02 € und die Lackierkosten mit 449,28 € zugrundezulegen. Die übrigen Arbeitskosten reduzieren sich von 1.751,00 € auf 1.275,00 €, so dass sich gesamte Reparaturkosten in Höhe von 3.055,30 € netto ergeben. Abzüglich der vorprozessual gezahlten 2.736,62 € verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 318,68 €.

Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Beklagtenseite hat hinsichtlich der Reparaturkosten letztlich zu Recht Einwendungen erhoben. Ausweislich des Prüfberichts hat der Sachverständige … in seinem Gutachten Reparaturkosten kalkuliert, die nach der ihm bekannten Rechtsprechung im Rahmen einer fiktiven Abrechnung möglicherweise nicht zu erstatten sind. Weshalb er dennoch die höheren Kosten der markengebundenen Fachwerkstatt seinem Schadensgutachten zugrundelegt, ist für das Gericht weder nachvollziehbar noch von Klägerseite dargelegt. Soweit die Kosten für einen Prüfbericht grundsätzlich erstattungslähig sind, beruhen sie vorliegend jedoch auf der fehlerhaften Kalkulation der Reparaturkosten. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, diese Kosten der Beklagtenseite aufzuerlegen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 711 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Bochum mit kritikbehaftetem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung (Urteil des AG Bochum vom 14.8.2012 – 65 C 168/12 -).

  1. SV NW sagt:

    So, wie WW das im Vorwort zu dem Urteil beschreibt, so müsste doch auch der Bochumer Richter gedacht haben. Aber es ist ja tatsächlich einfacher, über den § 287 ZPO eine Schadensschätzung vorzunehmen. Immerhin ist der Richter laut BGH besonders freigestellt. So einfach dürfte man es sich aber nicht machen. Es ist daher gar nicht so schlecht, auch solche nur zum Teil brauchbare Urteile hier zum lesen. Wichtig ist nur, dass die Redaktion diese Urteile z.B. mit einem Ausrufezeichen „Achtung“ oder dem Verkehrszeichen „Allgemeine Gefahrenstelle“ versieht. Sonst machen noch einige das nach.

  2. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott SV NW,
    hat er aber nicht. Deshalb ist ja auch so ein bescheidenes Urteil herausgekommen. Allerdings lacht man über Bochum auch hier in Bayern, Steinbrück-Honorar, Stadtwerke usw. Da passt so ein Misturteil auch noch in die Reihe.
    Servus
    Aigner Alois

  3. Mutmacher sagt:

    Eines hat das Urteil aber richtig festgestellt: Eine Verweisung von Bochum nach Gevelsberg ist unzumutbar. Ein Geschädigter kann nicht an eine rund 30 km entfernte Werkstatt verwiesen werden. Ähnlich hatte schon das AG Düsseldorf entschieden, dass eine Verweisung nach Duisburg (ebenfalls etwa 30 km!) unzumutbar ist.

  4. Luminator sagt:

    @ Willi Wacker
    ……“Soweit die Kosten für einen Prüfbericht grundsätzlich erstattungslähig sind, beruhen sie vorliegend jedoch auf der fehlerhaften Kalkulation der Reparaturkosten. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, diese Kosten der Beklagtenseite aufzuerlegen.“

    Hallo, W.W.

    Du hast im Vorwort fast alle maßgeblichen Punkte schon angesprochen.

    Der Sachverständige hat sicherlich keine falsche Kalkulation erstellt, wenn er in seinem Gutachten abgehoben hat auf die aktuellen Verrechnungssetze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

    Der Erfolg einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme ist auch nicht geschuldet für die Erstattungsverpflichtung der dafür angefallenen Kosten oder hat der BGH das anders ausgelegt ?

    Unabhängig davon übertrage die „Situation“ doch einmal auf ein Gutachten, das im Auftrag des Gerichts erstellt worden wäre, dann können keine Fragen offen bleiben.

    Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der hier zuständige Richter dem Sachverständigen nicht besonders wohlgesonnen war.

    Gruß zum 2. Advent

    Luminator

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Luminator,
    mir ist zwar das Gutachten des SV nicht bekannt, aber aus dem Urteilszusammenhang ist ersichtlich, dass der SV – völlig richtig – die Stundensätze der Markenfachwerkstatt seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat. Andere Stundensätze (von welcher Werkstatt sollen die stammen?) kann er gar nicht angeben. Der Geschädigte kann ja auch in der Markenfachwerkstatt reparieren lassen. Dann wären unkorrekte Stundensätze dem Gutachten zugrunde gelegt worden. Nach BGH muss der SV die Stundensätze der Markenfachwerkstatt berücksichtigen. Alles andere wäre m.E. falsch. Deshalb ist das Bochumer Urteil ein Schrotturteil.

  6. RA Kampmann sagt:

    Soweit der Sachverständigen „eine fehlerhafte Kalkulation der Reparaturkosten“ in seinem Gutachten erstellt hat, hätten dennoch die vollständigen Reparaturkosten zugesprochen werden müssen.

    – Der Geschädigte muss sich (schadensersatzrechtlich) auf die Richtigkeit des Gutachten seines Sachverständigen verlassen dürfen

    – Der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten

    – Die Haftpflicht kann sich die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen seinen Sachverständigen aus dem Werkvertrag(!) wegen des fehlerhaften Gutachtens abtreten lassen und den SV in Regress nehmen – dann aber mit umgekehrter Darlegungs- und Beweislast

    Der Streit um die Stundenverrechnungssätze wird so „auf dem Rücken des Geschädigte“ ausgetragen.

    Mit Grüßen aus Dortmund

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Kampmann!
    Ich bin voll bei Ihnen. Siehe auch LG Saarbrücken Urt. v. 19.10.2012 – 13 S 38/12 – wonach auch bei mangelhaftem Gutachten Sachverständigenkosten zu erstatten sind, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen analog § 255 BGB.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  8. Luminator sagt:

    @ RA Kampmann
    Donnerstag, 13.12.2012 um 12:46

    Soweit der Sachverständigen “eine fehlerhafte Kalkulation der Reparaturkosten” in seinem Gutachten erstellt hat, hätten dennoch die vollständigen Reparaturkosten zugesprochen werden müssen.

    Lieber RA Kampmann,

    mit Berücksichtigung von Abrechnungsmodalitäten einer autorisierten Vertragswerkstatt des Herstellers kann es insoweit überhaupt keine fehlerhafte Kalkulation geben, denn es handelt sich letztlich nur um eine Prognose und es sollte bekannt sein, dass ein Prognoserisiko der Schädiger zu tragen hat. Damit gibt es hier neben einer fehlerhaften Einschätzung auch noch eine Ausblendung von Rechtsgrundsätzen und das alles offensichtlich nur, um ein „Argument“ für die Ablehnung verfügbar zu haben. Eine fehlerhafte Berechnung liegt vor, wenn ich behaupte, dass 6:3=18 ergibt. Die Bezugnahme auf ex post verifizierte und richtig angegebene Abrechnungsmodalitäten von Karosseriefachwerkstätten unter einem ganz anderen Vorzeichen rechtfertigt nicht eine Einschätzung, wie sie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt. Wenn ich alles richtig gelesen und verstanden habe, ging es hier unter anderem doch um die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine ergändende gutachtliche Stellungnahme zu einem „Prüfbericht“. Die Frage der Technischen Gleichwertigkeit ist mir unabhängig davon sowieso mehr als suspekt. Wie steht es denn mit der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit? Und der ganze Quatsch mit der Ausrüstung und Zertifizierung ist schadenersatzrechtlich Makulatur. Ein Musiker wird noch nicht deshalb zum Pianisten, weil er einen Bechsteinflügel oder einen Steinwayflügel sein Eigen nennt. Die Zertifizierung bezieht sich auf hervorgezauberte Randbedingungen, die von Organisationen hochgehalten werden, welche eng mit Versicherungen zusammenarbeiten, wie beispielsweise die DEKRA, mit den bekannten Prüfberichten.

    Mit freundlichen Grüßen
    vom schönen Chiemsee

    Ihr

    Luminator

  9. RA Kampmann sagt:

    @Luminator

    Dass das Urprungsgutachten des SV nicht falsch sein kann, weil er die Kosten der Vertragswerkstatt kalkuliert hatte, liegt ja auf der Hand. Um so bemerkenswerter fand ich, dass das Gericht in der Begründung ausdrücklich zur Feststellung kommt, der GA habe (Zitat) „fehlerhaft“ kalkuliert.

    Ich halte es (wie Willi Wacker) für schadensersatzrechtlich(!) nicht relevant, ob das Gutachten Fehler aufweist (das Problem des Prognoserisikos sehe ich in diesem Fall allerdings nicht).

    Nur die Praxis sieht leider anders aus.

    Schönes Wochenende.

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