AG Westerburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten, der Verbringungskosten und der Ersatzteilpreisaufschläge (23 C 198/05 vom 21.10.2005).

Der Amtsrichter der 23. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Westerburg (Rheinland-Pfalz) hat mit Urteil vom 21.10.2005 – 23 C 198/05 – die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter a.G. verurteilt, an den Kläger 463,78 Euro nebst Zinsen zuzüglich nicht anrechenbare Geschäftsgebühr von 40,72 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auf Grund des Verkehrsunfalles vom 23.1.2005 in Rennerod (Westerwald) einen Schadensersatzanspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages gem. der §§ 823, 249 BGB, 7 I StVG, 3 PflVG.

Der Urteilsbetrag setzt sich zusammen aus folgenden Positionen:

1. Rechnung des Sachverständigen Ing…. vom 25.1.2005       345,96 Euro

2. Verbringungskosten netto                                                    110,70 Euro

3. UPE-Aufschläge netto                                                               7,12 Euro.

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Sachverständigenkosten lt. Rechnung des Sachverständigen Ing…. vom 25.1.2005 in Höhe von 345,96 Euro als erstattungsfähiger Schaden i.S.d. § 249 I BGB anzusehen sind. Es obliegt dem Sachverständigen, die Gutachterkosten nicht willkürlich zu bestimmen, sodass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen und nicht überzogenen Verhältnis zueinander stehen  und den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien entsprechen. Hierbei kann auch eine Berechnung der Gutachterkosten auf der Grundlage einer Grundvergütung nebst Auslagen der Billigkeit entsprechen… Aus der streitbefangenen Sachverständigenrechnung vom 25.1.2005 geht hervor, dass der Sachverständige eine Grundgebühr in Höhe von 212,– Euro berechnet hat, die nicht zu beanstanden ist. Mithin ist es nach Auffassung des Gerichtes nicht unbillig, dass der Sachverständige sein Honorar ohne Angabe des Zeitaufwandes nach der Höhe des Schadensbetrages abgerechnet hat. Durch das Abkommen zwischen der Beklagten und der BVSK wird deutlich, dass auch die Beklagte ein Interesse an einer pauschalierten Abwicklung der Gutachterkosten hat. Die Beklagte verhält sich daher treuwidrig, wenn sie von dem Geschädigten bzw. dem Kläger eine Stundenabrechnung fordert. Außerdem ist der Geschädigte ohnehin nicht verpflichtet, zum Zwecke der Schadensgeringhaltung umfangreiche Erkundigungen über das Kostenniveau des auszuwählenden Sachverständigen einzuholen., zumal der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten i.S.d. §§ 254, 278 BGB ist. Zudem entspricht die Orientierung des Gutachtenhonorares an der Schadenshöhe grundsätzlich billigem Ermessen (ständige Rechtsprechung des AG Westerburg, vgl. bereits Urteil vom 29.8.2003 – 23 C 173/03 – sowie Urteil vom 11.4.2005 – 25 C 114/05 -).

2. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Netto-Verbringungskosten in Höhe von 110,70 Euro zu zahlen. Der Kläger hat dargelegt, dass er die Firma … als Fachwerkstatt ausgewählt hat. Es ist gerichtsbekannt, dass diese Firma seit über 50 Jahren als Kraftfahrzeugmeisterbetrieb geführt wird und nicht über eine eigene Lackiererei verfügt.

3. Auch die Ersatzteilpreisaufschläge sind von der Beklagten zu zahlen. Gem. § 249 Abs. 2 BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er die Reparatur in einer Fachwerkstatt hätte ausführen lassen, sodass auch die UPE-Aufschläge (netto) in Höhe von 7,12 Euro von der Beklagten zu ersetzen sind.

Der Anspruch auf Ersatz der anwaltlichen Geschäftsgebühr sowie der Zinsen sind auf Grund des Schuldnerverzuges der Beklagten begründet.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Rechtstreit grundsätzliche Bedeutung hat bzw. die Zulassung der Berufung zur Fortbildung des Rechtes und zur Einheitlichkeit der Rechtsordnung erforderlich ist.

So das instruktive Urteil aus dem Westerwald.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Westerburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten, der Verbringungskosten und der Ersatzteilpreisaufschläge (23 C 198/05 vom 21.10.2005).

  1. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    danke für dieses schön knappe, aber einwandfrei begründete, Urteil so wie auch für das Urteil des AG Lahnstein, das genauso schön kurz, aber inhaltsvoll, ist.

    So können Urteile aussehen. Denn nicht auf die Länge kommt es an, sondern auf die Richtigkeit… 🙂

    Viele Grüße

    Andreas

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