AG Bochum verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und Verbringungskosten mit Urteil vom 2.7.2013 – 68 C 60/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus Bochum zu den  Sachverständigenkosten und zu den Verbringungskosten bekannt. Wieder einmal hatte die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse den auch der Höhe nach berechtigten Schadensersatzanspruch des Geschädigten gekürzt. Dabei hat die HUK-Coburg die Rechnung aber ohne den Bochumer Amtsrichter gemacht. Damit ist auch bewiesen, dass die Behauptung der HUK-Coburg hinsichtlich der gekürzten Sachverständigenkosten und auch hinsichtlich der Verbringungskosten falsch ist, nämlich dass im Bereich des AG Bochum keine Verbringungskosten anfallen würden. Die Urteilsgründe zu den Verbringungskosten sind fast perfekt. Bei den  SV-Kosten hat der erkennende Amtsrichter der 68. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bochum zuerst alles richtig gemacht. Bei der Bezugnahme auf die Erforderlichkeit ist dann  aber wieder der Schwenk zur Angemessenheit gemäß BVSK erfolgt. Offenbar lag das wieder an den ellenlangen Schriftsätzen der HUK-Coburg Anwälte. Durch diese bis zu 30 Seiten langen Schriftsätze, die immer die Prüfung der Angemessenheit und Üblichkeit im Sinne des Werkvertrages zum Inhalt haben, ist auch in diesem Fall der Amtsrichter leicht ins Wanken geraten, aber trotzdem noch auf der richtigen Linie geblieben. Wichtig in der Entscheidung ist auch, dass der Geschädigte sich nicht auf eine Alternativwerkstatt in 37 km Entfernung verweisen lassen muss. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

68 C 60/13                                                                            Verkündet am 02.07.2013

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin,

gegen

1. Herrn …
2. die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Werner Strohmayr, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren am 02.07.2013
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 231,09 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2012 zu zahlen, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 19,34 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem* jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2013.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 231,09 Euro gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Unstreitig haben die Beklagten der Klägerin den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 07.11.2012 zu 100 % zu erstatten. Ein erstattungsfähiger Schaden ist in Höhe von 1.098,25 Euro entstanden. Der erstattungsfähige Kfz-Schaden beläuft sich auf 712,80 Euro (netto). Es steht dem Geschädigten frei, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder aber fiktiv abrechnet. Dabei kann er sich grundsätzlich auf die Ermittlungen des Sachverständigen stützen. Er kann den Betrag verlangen, der nach der Sachverständigenermittlung für die Reparatur anfallen würde. Es obliegt den Beklagten, die Klägerin auf eine konkrete Werkstatt zu verweisen, die für sie zumutbar ist und bei der keine Verbringungskosten anfallen. Die Beklagten haben schon keine Werkstatt benannt, die für sie mühelos und ohne weiteres zugänglich wäre. So haben die Beklagten die Klägerin auf die Autolackiererei und Karosseriebau … in Recklinghausen und Lack- und Karosserietechnik … in Bochum-Wattenscheid verwiesen. Diese Werkstätten liegen mindestens 37 km vom Wohnort der Klägerin entfernt, so dass ein müheloser Zugang zur Werkstatt schon nicht mehr gegeben ist. So mag eine Entfernung von 21 km einen entsprechenden Zugang noch gerade gewähren. Das Gericht braucht auch nicht zu entscheiden, ob die Grenze bei 25 km zu ziehen wäre. Bei über 30 km kann von einem mühelosen Zugang nicht mehr die Rede sein. Dass die Entfernung zu den Werkstätten deutlich geringer wäre, tragen die Beklagten weder substantiiert vor, noch haben sie dies unter Beweis gestellt. Zudem ergibt eine einfache Überprüfung bei Google maps, dass die Entfernungen über 37 km liegen. Danach kann die Klägerin die im Sachverständigengutachten aufgeführten Kosten geltend machen. Hierzu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts auch die Verbringungskosten, da diese üblicherweise anfallen. Es hätte der Beklagtenseite oblegen, ggf. eine Werkstatt in zumutbarer Nähe der Klägerin zu benennen, wo die Verbringungskosten konkret nicht anfallen. Auf die Netto-Reparaturkosten in Höhe von 712,80 Euro hat die Beklagte zu 2) 550,16 Euro gezahlt, so dass noch 162,64 Euro insoweit zu zahlen sind.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Sachverständigenkosten aktivlegitimiert. Dies ergibt sich bereits aus der Abtretungserklärung vom 27.11.2012. Danach bleibt der Sicherungsgeber in jedem Falle befugt, die Kosten für die Gutachtertätigkeit einzuklagen. Eine Einschränkung dahingehend, dass lediglich die Zahlung an den Sachverständigen verlangt werden kann, enthält diese Befugnis zur Klage nicht. An Sachverständigenkosten sind 360,45 Euro zu berücksichtigen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln, der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte jedoch den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Maßgeblich ist danach, ob sich die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Danach kann ein Geschädigter als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a.a.O.). Dabei hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass er sich im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes bewegt. Entsprechende Feststellungen kann das Gericht auch im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen (BGH a.a.O.). Das Gericht legt hier die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 zugrunde. Diese stellt zwar nicht zwingend die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB dar (BGH NJW 2006, 2472; NJW 2007, 56). Gleichwohl kann diese Befragung nach Ansicht des Gerichts zur Grundlage der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO machen (vgl. Amtsgericht Bochum, 45 C 205/07).

Unter Berücksichtigung der nach dieser Tabelle hinsichtlich des Grundhonorars als auch der Nebenkosten aufgeführten Beträge unter Berücksichtigung der Preissteigerung bis zum Jahr 2012, ist das von dem Sachverständigen … abgerechnete Honorar nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten überschreiten noch nicht den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.

Auf die 360,45 Euro Sachverständigenkosten hat die Beklagte zu 2) 292,00 Euro gezahlt, so dass noch 68,45 Euro offen stehen. Mit den noch nicht gezahlten Kfz-Reparaturkosten ergibt sich ein Betrag in Höhe von 231,09 Euro.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 19,34 Euro als Schadensposition.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar +  Verbringungskosten” zum Download >>>>>

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17 Antworten zu AG Bochum verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und Verbringungskosten mit Urteil vom 2.7.2013 – 68 C 60/13 -.

  1. Ra Imhof sagt:

    Das Urteil enthält leider einen gefährlichen Denkfehler:
    „Es hätte der Beklagtenseite oblegen,ggf.eine Werkstatt in zumutbarer Nähe der Klägerin zu benennen,wo die Verbringungskosten konkret nicht anfallen“.
    Und wenn die Beklagte das getan hätte,wäre ihr Vorbringen irrelevant!
    Rechtslage:
    Entscheidend ist nur die konkrete Abrechnung der regionalen Markenvertragswerkstätten,nicht der Verweisungswerkstätten!(OLG Düsseldorf,SP 2008,340ff;Wellner,BGH-Rechtsprechung zum KFZ-Sachschaden,§4 Rz.61)

  2. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr RA. Imhof,

    das Gericht hat das Pferd anders aufgezäumt. Nach dem VW-Urteil des BGH ist eine Verweisung auf eine vom Schädiger benannte Alternativreparaturmöglichkeit nur dann für den Geschädigten zumutbar, wenn die Alternativwerkstatt ohne Weiteres für ihn erreichbar ist. Der BGH hat natürlich auch noch weitere Kriterien aufgestellt. Das Gericht hat aber das Argument des mühelosen Erreichens genommen, um eine zumutbare Alternative gleich sofort abzulehnen. Das ist m.E. zulässig.

    Bei den Verbringungskosten ist tatsächlich auf Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, Seite 110, zu verweisen. Nach der BGH-Rechtsprechung sind die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zulegen. Wenn diese Fachwerkstatt auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten verlangt, so sind auch diese zu erstatten ( Wellner, aaO.; Seite 110).
    Mit freundl. Grüßen
    F-W Wortmann

  3. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Wortmann
    Ich erlebe es leider jeden Tag,dass Verbringungskosten und ET-Aufschläge mit dem Argument bekämpft werden,die Verweisungswerkstatt würde diese bei tatsächlicher Reparatur nicht berechnen.
    In solcher Situation darf man als Klägervertreter der Gegenseite nicht auf den Leim gehen,was aber passiert,wenn man sich damit begnügt,diesen Vortrag schlicht zu bestreiten.
    Richtigerweise muss man hier darlegen,dass dieser Vortrag irrelevant ist,weil es nicht auf die Abrechnungsweise des Verweisungsbetriebes sondern alleine auf die Abrechnungsweise der regionalen Markenwerkstatt entscheidungserheblich ankommt.
    Andernfalls besteht die reelle Gefahr,dass irrelevantem Vortrag durch Beweisaufnahme nachgegangen und auf dem Beweisergebnis nur weil es existiert eine krasse Fehlentscheidung gegründet wird.
    Für Versicherungen arbeiten häufig Anwälte,die die Kunst der Rabulistik perfekt beherrschen.
    Dagegen hilft nur eine Darlegung,die die BGH-Rechtsprechung mit grösstem Bedacht auf die eigene Argumentationsdisziplin präzise und stringent umsetzt.
    Wie schnell und leicht läuft man Gefahr,Darlegungen des Gegners einfach und eher gedankenlos zu bestreiten?
    Diese Versuchung ist im hektischen Alltag allzu verlockend,oder?
    Genau darauf zielt ihr Gegner!
    Bestreitet der Kläger entscheidungsunerheblichen Sachvortrag des Beklagten,so verleiht er ihm dadurch den Anschein einer gewissen Erheblichkeit.
    Das muss man UNBEDINGT vermeiden.
    Man kann keinesfalls darauf hoffen, das Gericht werde schon das Unerhebliche bei der Urteilsfindung ausblenden.
    Das AG Bochum hätte im obigen Fall möglicherweise Beweis erhoben zu einer Behauptung der Beklagten, dass im Verweisungsbetrieb aber keine Verbringungskosten anfallen,wenn der Klägervertreter eine solche Behauptung mit Nichtwissen (§138 IV ZPO) bestritten hätte.
    Dann ist der Fehler vorprogrammiert,das Urteil auf ein Beweisergebnis zu gründen,welches keinerlei rechtliche Relevanz besitzt.
    Daher muss unbedingt auf strikte Argumentationsdisziplin geachtet werden.

  4. F-W Wortmann sagt:

    @ RA Imhof
    Herr Kollege, bei den Verbringungskosten bin ich ganz bei Ihnen. Auch ihr Kommentar von 18.25 h überzeugt auf ganzer Linie. Hervorragend herausgearbeitet.

    Mein ursprünglicher Kommentar als Erwiderung auf Ihren Kommentar von 12.25 h ging in eine andere Richtung. Ich hatte zu leichtfertig Ihren Kommentar mit „Gedankenfehler“ gelesen und bezog dies ursprünglich auf die unzumutbare Verweisung. Es zeigt sich wieder: wer lesen kann, ist im Vorteil.

    Ich bedauere, dass es zu den Irritationen gekommen ist.

  5. RA Schepers sagt:

    @ Kollegen Imhof

    So ganz kann ich Ihnen nicht folgen:

    Richtigerweise muss man hier darlegen,dass dieser Vortrag irrelevant ist,weil es nicht auf die Abrechnungsweise des Verweisungsbetriebes sondern alleine auf die Abrechnungsweise der regionalen Markenwerkstatt entscheidungserheblich ankommt.

    Meinen Sie damit, der Geschädigte kann zwar hinsichtlich der Reparaturkosten auf eine Alternativwerkstatt verwiesen werden, nicht aber hinsichtlich der Verbringungskosten?

    Und bei

    In solcher Situation darf man als Klägervertreter der Gegenseite nicht auf den Leim gehen,was aber passiert,wenn man sich damit begnügt,diesen Vortrag schlicht zu bestreiten.
    Richtigerweise muss man hier darlegen,dass dieser Vortrag irrelevant ist,…

    sollte der Klägervertreter doch wohl vortragen:

    1. Verbringungskosten fallen in den regionalen Markenwerkstätten regelmäßig an (Beweis…)
    2. vorsorglich bestreite ich mit Nichtwissen, daß in der Verweisungswerkstatt keine Verbringungskosten anfallen.

  6. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,

    der BGH hat in dem Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – entschieden, dass der Geschädigte bei seiner fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm beauftragter qualifizierter Kfz-Sachverständiger auf dem allgemeinen REGIONALEN Markt ermittelt hat. Will jedoch der Schädiger den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensgeringhaltung nach § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer MÜHELOS und ohne Weiteres zugänglichen (ohne bestehende Sondervereinbarungen) freie Werkstatt verweisen, so muss er darlegen dass eine REPARATUR in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in der Markenfachwerkstatt entspricht. Eine Werkstatt, die Sondervereinbarungen mit der Versicherung unterhält, auf deren Preise, weil nicht marktüblich, darf der Geschädigte nicht verwiesen werden. Eine Werkstatt in 37 km Entfernung, ja sogar bis 20 Km Entfernung ist von der Instanzrechtsprechung – zu Recht – nicht mehr als mühelos erreichbar anzusehen, selbst wenn kostenloser Bring- und Holservice geboten wird. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist, weil ein einwandfreier über 130 Prozent hinaus gehender Schaden nicht vorliegt, sind nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich die üblichen Preise einer REGIONALEN Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Das gilt dann auch für die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten, wenn diese üblicherweise von der regionalen Markenfachwerkstatt gefordert werden.

    Maßgeblich sind also die regionalen markengebundenen Fachwerkstätten. Wenn in 30 oder sonst wie viel Kilometer Entfernung eine billigere Werkstatt mit vermeinltich gleicher Reparaturqualität angeboten wird, ist das nicht mehr regional und daher nicht mehr zumutbar. Mithin ist bei der Frage der fiktiven Verbringungskosten NUR auf die REGIONALEN Markenfachwerkstätten abzustellen.
    Herrn Kollegen Imhof ist insoweit tatsächlich zuzustimmen.

    Hinsichtlich der Verbringungskosten (und Gleiches gilt für die Ersatzteilzuschläge!) ist einzig und allein auf den regionalen Markenfachwerkstattbereich abzustellen, nicht auf die Üblichkeit bei der Alternativrepararurwerkstatt. Es soll ja nach dem Willen des Geschädigten eben dort nicht repariert werden. Er hat grundsätzlich Anspruch auf Reparatur in der regionalen Markenfachwerkstatt mit deren Bedingungen.

    Herr Wellner hat seine Meinung dzu den Dingen auch klar in seinem Buch auf Seite 110 niedergelegt. Lesen Sie mal.

    Mit freundl. koll. Grüßen
    F-W Wortmann

  7. RA Schepers sagt:

    @ Kollegen Wortmann

    Wenn eine Verweisung zulässig ist (bzw. ordnungsgemäß eine alternative Reparaturmöglichkeit aufgezeigt wurde), wirkt sich das doch wohl auch auf die Verbringungskosten aus, oder?

    Und nicht jedes Amtsgericht sieht die Rechtslage so wie der BGH. Was relevanter und was irrelevanter Sachvortrag ist, erfährt man manchmal erst hinterher (nach dem Urteil). Deshalb sollte vorsorglich mit Nichtwissen bestritten werden, daß in der Verweisungswerkstatt keine Verbringungskosten anfallen.

  8. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr kollege Schepers,
    m.E. gilt das VW-Urteil gar nicht in Bezug auf Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten, denn im VW-Urteil spricht der BGH nur von REPRATUR-Möglichkeit nicht jedoch von weiteren Schadenspositionen. Bei denen kommt es nach Ansicht des Herrn Wellner nur auf die regionalen Markenfachwerkstätten an. Vgl Wellner, 1. Aufl. 2012, S. 110.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    F-W Wortmann

  9. Karle sagt:

    Ja, ja, die „vorsorglichen“ Geschädigten-Anwälte. Die haben auch in den letzten 15 Jahren „vorsorglich“ die BVSK-Liste im Schadensersatzprozess zur Angemessenheit des SV-Honorars aktiv (und ohne Not) in den Prozess eingebracht. Aufgrund dieser „Vorsorge“ können sich die Sachverständigen nun jahrzehntelang mit der „Nachsorge“ beschäftigen und sich zudem mit einigen Anwälten herumschlagen, die, mit Blick auf die eigene „Altersvorsorge“, die kleinen Beträge am liebsten nicht einklagen wollen bzw. weiterhin „vorsorglich“ die BVSK-Liste ins Spiel bringen.

  10. Ra Imhof sagt:

    @ Schepers
    Es ist zugegebenermassen nicht leicht verständlich.
    Die Stundensatzrechtsprechung des BGH bezieht sich auf die Schadenshöhe.
    Der Geschädigte hat sich für die Fiktivabrchnung entschieden und verlangt eine geschätzte Schadenshöhe.Unter Billigkeitserwägungen lässt der BGH in Bezug auf die Stundensätze hier unter engen Voraussetzungen den Einwand zu: die Reparaturarbeit lässt sich gleichwertig billiger ausführen.
    Ganz anders dagegen bei den UPE-Aufschlägen und den Verbringungskosten.
    Die Rechtsprechung des BGH zu den Lohnnebenkosten und Sozialanteilen in den Stundensätzen ist ebenso wie die Position des Kollegen Wellner zu UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten dagegen bezogen auf eine zulässige,weil vom Gesetz gewollte Bereicherung des Fiktivabrechners.
    Hier geht es um den Umfang der Reparaturaufwendungen, um deren Höhe aber nur mittelbar als Folge des Umfanges.
    Sozialabgaben fallen kraft Gesetzes an ,UPE-Aufschläge und Verbringungskosten kraft unternehmerischer Entscheidung an den Ersatzteilverkäufen zu verdienen und keine eigene Lackiererei zu betreiben,sondern diese Arbeitsmenge „out zu sourcen“.
    Der Geschädigte würde in der Wahl der Werkstatt bevormundet,was nicht gesetzeskonform wäre,liesse man eine Kürzung der Reparaturaufwendungen wegen der Werkstattwahl des Geschädigten im Nachhinein zu.
    Die Unterschiede sollten nun klar geworden sein.

  11. RA Schepers sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Imhof,

    es tut mir leid, aber so ganz kann ich Ihnen noch immer nicht folgen.

    Die Stundensatzrechtsprechung des BGH bezieht sich auf die Schadenshöhe. […] Ganz anders dagegen bei den UPE-Aufschlägen und den Verbringungskosten. […] Hier geht es um den Umfang der Reparaturaufwendungen, um deren Höhe aber nur mittelbar als Folge des Umfanges.

    Der BGH stellt doch auf § 254 BGB und auf die technische Gleichwertigkeit der Reparatur ab, nicht auf den Umfang der Reparatur ( BGH VI ZR 53/09, Rn 13)..

    Wenn eine Reparatur technisch gleichwertig ist, darf auf sie verwiesen werden, auch wenn sie einen geringeren Umfang aufweist. Nach Auffassung des BGH hat der Geschädigte (bei fiktiver Abrechnung) keinen Anspruch auf eine ebenso umfangreiche Reparatur in der Verweisungswerkstatt wie in der Markenwerkstatt. Er hat lediglich einen Anspruch darauf, daß das Reparaturergebnis genau so gut ist wie in der Markenwerkstatt (= technisch gleichwertig).

    Es wäre doch völlig widersinnig, die Verweisung auf eine Alternativwerkstatt zuzulassen, weil sie (mit eigener Lackiererei) qualitativ genau so gut repariert wie die Markenwerkstatt, dann aber die Verbringungskosten zuzusprechen, weil sie zwar nicht in der Alternativwerkstatt, aber in der Markenwerkstatt anfallen würden.

    Sozialabgaben fallen kraft Gesetzes an ,UPE-Aufschläge und Verbringungskosten kraft unternehmerischer Entscheidung an den Ersatzteilverkäufen zu verdienen und keine eigene Lackiererei zu betreiben,sondern diese Arbeitsmenge “out zu sourcen”.

    Und wenn die unternehmerische Entscheidung lautet, keine Angestellten zu beschäftigen, sondern alles selber zu machen (Ein-Mann-Werkstatt)? Dann fallen keine Sozialabgaben an. Das Argument überzeugt mich deshalb nicht.

    Ich teile auch nicht Ihre Auffassung zur vom Gesetz gewollten Bereicherung des Fiktivabrechners. Eine Bereicherung des Fiktivabrechners liegt nicht vor. Er erhält den Geldbetrag, der zur Wiederherstellung erforderlich ist. Damit ist er nicht bereichert, selbst wenn er z.B. unter Verzicht auf die Reparatur in einer Markenwerkstatt günstiger in einer Hinterhofwerkstatt reparieren läßt. Er hat dann zwar etwas mehr Geld in der Tasche, dafür aber ein Weniger an seinem Auto (nämlich den Makel einer Billigreparatur).

    Nach meinem Verständnis der BGH-Rechtsprechung gilt also: wenn man schon die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit zuläßt, dann gilt dies auch für Verbringungskosten und UPE-Zuschläge.

  12. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Ja, ja, die “vorsorglichen” Geschädigten-Anwälte.

    Lieber einmal mehr vorsorglich etwas vortragen und den Prozeß gewinnen (wenn auch mit falscher Begründung), als einmal zu wenig vortragen und den Prozeß (mit falscher Begründung) verlieren.

  13. Karle sagt:

    @ RA Schepers

    Weil die meisten Ihrer Kollegen so kurzfristig denken wie Sie, sind inzwischen über 80% der Urteile zum Sachverständigenhonorar falsch begründet. Anstatt die Gerichte endlich auf den richtigen Weg zu bringen, macht der Großteil der Geschädigten-Vorsorgeanwälte immer schön weiter mit der Diskussion um die Angemessenheit gemäß BVSK und bemerkt hierbei nicht einmal, wie sie der HUK & Co so richtig auf den Leim gehen bzw. die letzen 15 Jahre gegangen sind. Die Versicherungsanwälte lachen sich derweil einen ab über den „Vorsorgeplan“ der Geschädigtenanwälte. Hat man doch genau das erreicht, was man wollte. Die Betrachtung des Sachverständigenhonorars auf Angemessenheit gemäß Werkvertragsrecht im Schadensersatzprozess. Auf so einen Sieg ist g…..

  14. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Auf so einen Sieg ist g…..

    Das sehe ich anders, und meine Mandanten auch. Wenn ich das Gericht schon nicht zur richtigen Begründung bewegen kann, dann doch zumindest zum richtigen Ergebnis.

    Das schließt ja nicht aus, das Gericht zunächst auf die richtige Argumentation hinzuweisen. Aber es kommt nun mal vor, daß Richter anderer Auffassung sind als der Geschädigte und sich davon auch nicht abbringen lassen. Dann muß ich als Anwalt versuchen, zumindest das richtige Ergebnis hinzubekommen.

    Und war das Geschrei hier nicht groß, als der BGH bei VI ZR 259/09 Rn 12, 13 darauf abstellte, daß der Geschädigtenanwalt weder die Verwendung von Originalersatzteilen bestritten habe noch die Behauptung, daß es bei den entstandenen Bagatellschäden keine besonderer Erfahrung mit der betreffenen Automarke bedurfte?

    Oder hier (z.B. Babelfisch 12.6.13, 10:01 Uhr) , als der BGH bei VI ZR 320/12 Rn. 13 feststellt, daß von Klägerseite in den Tatsacheninstanzen zu den Verbringungskosten nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen wurde.

    Mit Ihrer „Weitsicht“ gäbe es noch weit mehr Urteile dieser Art.

    Dann doch lieber vorsorglich vortragen bzw. bestreiten…

  15. Karle sagt:

    @RA Schepers

    Da haben Sie sich aber richtig Mühe gemacht, um Ihren schrägen Ansichten Nachdruck zu verleihen. Bei den Sachverhalten zu den BGH-Urteilen wurde (auf wundersame Weise) RICHTIGES nicht vorgetragen und FALSCHES nicht bestritten. Sie hingegen (und auch andere Ihrer Kollegen) tragen offensichtlich nicht nur „vorsorglich“ sondern auch VORSÄTZLICH FALSCHES vor, in der Hoffnung, einen Prozess zu gewinnen? So etwas halte ich für grob fahrlässig ohne jeden Weitblick.

    Aber seis drum. Immer weiter so. Nicht nur die HUK ist völlig beratungsresistent.

  16. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Wie gut, daß Sie wissen, was ich so alles vortrage…

  17. Karle sagt:

    @Ra Schepers

    Was ich bisher weiß, ist mehr als genug.

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