Im Namen des Volkes

„AG Korbach 3 C 575/06 vom 30.08.2007“

„AG Melsungen 4 C 263/07 vom 10.08.2007“

Und wieder darf sich das gemeine Volk, sowie die bedauerlichen Versicherungsnehmer der HUK-Coburg darüber vergewissern, wie die HUK-Coburg, nur mit Halb- und Unwahrheiten agierend, die Unfallbeteiligten in aussichtslose Prozeße treibt. Und das alles nur, um die Gutachter gänzlich vom Markt zu tilgen, damit sich das Schadenmanagement ungestört und parasitär weiter entwickeln kann. Erst wenn die Gutachter und Rechtsanwälte getilgt und die ordentlichen Handwerksbetriebe ausgeschaltet sind, lässt sich das Unfallopfer so richtig um sein Vermögen bringen.

Frei nach dem Motto:

Alles nur zum Wohle der Unternehmensführung

Guts´ Nächtle

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Über Harald Nordmeier

ö.b.u.v. Sachverständiger der IHK Kassel für Kraftfahrzeugschäden und- Bewertung, insb. Krafträder. Nebenberuflich im ATT-Redaktionsbüro "Scheibe" im Bereich Motorradfachpresse- und Öffentlichkeitsarbeit aktiv.
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17 Antworten zu Im Namen des Volkes

  1. SV sagt:

    Warum darf die HUK-Coburg nicht nur das Recht in unserem Land beugen, sondern sich gleichermaßen unscheniert über bestehende Gesetze auch noch Lustig machen. Anders lässt es sich jedenfalls nicht mehr erklären, dass selbt das „JVEG Gesetz“ ab absurdum geführt wird, indem es kurzer Hand von der HUK-Coburg für nicht prüffähig erklärt wird.

  2. justizirrtum sagt:

    wie sagte ein huk-anwalt kürzlich;

    wer nicht kooperiert, der wird schon sehen was er davon hat, aber dann muß die justiz hunderte von neuen planstellen schaffen, wir sind auf jeden fall bereit.

  3. RA Schepers sagt:

    Man sollte die Justiz nicht unterschätzen.

    Die Versicherungen arbeiten mit Textbausteinen. Die Anwälte der Geschädigten arbeiten auch mit Textbausteinen. Und wenn ein Gericht immer wieder die gleichen Sachen auf den Tisch bekommt, arbeitet das Gericht auch mit Textbausteinen.

  4. willi wacker sagt:

    Mit erfreulicher Klarheit hat das Amtsgericht Gronau mit Urteil vom 16.04.2007 – 1 C 7/07 -, abgedruckt in der Zeitschrift für Schadensrecht 2007, 510, hinsichtlich der beklagten Haftpflichtversicherung – der uns vielfach bekannten HUK-Coburg – in einem Rechtsstreit, bei dem es um das leidige Thema des Sachverständigenhonorars und der Verpflichtung des Geschädigten zur Markterforschung vor Beauftragung eines Gutachters ging, folgendes im Urteil vermerkt:"
    Die Klage des SV ist zulässig und begründet. In seinem Urteil vom 23.01.2007 hat der BGH – VI ZR 67/06 – in Übereinstimmung mit der vom erkennenden Gericht seit jeher vertretenen Auffassung entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden kann…
    Nach diesen Grundsätzen durfte der Kläger die Beauftragung des SV als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ansehen, was das mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Gericht gem. § 287 ZPO festzustellen vermag. Die "Gelben Seiten" weisen für den hiesigen Bezirk lediglich den TÜV sowie den klagenden SV aus. Auch wenn es durchaus dem Zeitgeist entsprechen dürfte, dass ein Geschädigter heutzutage zunächst fragt, ob er bei 3 Unfällen Mengenrabatt oder wenigstens im Fall einer Auftragserteilung ein Duftbäumchen gratis dazu bekommt, zur Not auch mit Vanille-Aroma, ist eine Einflussnahmemöglichkeit eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen auf die anzuwendenden Kosten weder ersichtlich noch von der Beklagten substantiiert dargetan. Weiter führt das Amtsgericht dann auf, dass der Geschädigte, der überobligationsmäßig entsprechend den Vorstellungen der Beklagten vollschichtige Recherchen über die Höhe aufzuwendender Gutachterkosten anstellt, wird bei einer Internetrecherche auf Seite des BVSK die dortige Honorarbefragung herunterladen. Er wird weiterhin einen Bericht über ein Spitzengespräch des BVSK und der HUK-Coburg finden, der auszugweise folgenden Passus enthält:"HUK-Coburg hat zugesagt, die Honorare von BVSK-Mitgliedern nach einem überarbeiteten Gesprächsergebnis BVSK-HUK zu regulieren.
    Nach Auffassung des BVSK-Geschäftsführers berücksichtigt dieses aktualisierte Gesprächsergebnis Mehraufwand bei der Gutachtenerstellung sowie allg. Kostensteigerungen. Mit dem Gesprächsergebnis machte die HUK-Coburg deutlich, dass sie zwar grundsätzlich auch weiterhin die Abrechnung nach Zeitaufwand für gerechter hält, aber wie in der Vergangenheit bei qualifizierten Gutachten der Mitglieder des BVSK die Abrechnung nach Schadenhöhe anerkenne:"
    Sodann wird er auf der Internetseite der Beklagten keine Gegendarstellung finden, reinen Gewissens dem klagenden Sachverständigen nach dreitätiger Recherche den Gutachtenauftrag erteilen und sich darüber wundern, dass ihm hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung 3 Tage von der Beklagten aberkannt werden, weil er den Gutachter nicht unverzüglich beauftragt habe.
    Das erkennende Gericht hat der Beklagten (HUK-Coburg) in zahlreichen Verfahren auf den Cent genau vorgerechnet, dass der Sachverständige sich mit seiner Gebührentabelle in jeder Hinsicht in der Größenordnung bewegt, die die Regulierungsempfehlung der Beklagten aus dem Spitzengespräch im Jahre 2002 unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher allgemeiner Preissteigerungen vorgibt.
    Da dies die Beklagte nicht zu beeindrucken erscheint, erlaubt sich das Gericht, auf derartige Darlegungen künftig zu verzichten."
    So wörtlich das in der Zeitschrift für Schadensrecht abgedruckte Urteil.
    Offenbar haben es die Gerichte nunmehr auch satt, trotz richterlicher Hinweise immer wieder die gleichen Rechtsstreite entscheiden zu müssen. Anders ist das spitz formulierte Urteil des AG Gronau nicht zu verstehen. Offenbar lernt die HUK nicht dazu. Das Urteil des AG Gronau ist auch unter http://www.Gutachter24.net eingestellt und in wesentlichen Teilen abgedruckt.

  5. captain-huk sagt:

    Wir haben zwar Gesetze, aber scheinbar nicht bei der HUK-Coburg anwendbar.Da werden tausende Unfallgeschädigte wiederholt seit Jahren schikaniert und ihre berechtigten Forderungen u. a. die Sachverständigenhonorare nicht bezahlt, oder nur unvollständig ausgeglichen .
    Wenn sogar die Gerichte dies erkennen muß doch folgender § anwendbar sein. Oder nicht?

    BGB § 226 SchikaneverbotBGB § 226 Schikaneverbot. … BGB § 226 Schikaneverbot. Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden …

    http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/226.html

  6. Frank sagt:

    Hallo,

    wie sieht es denn mit Erpressung der Sachverständigen aus?

    Ist der Hinweis „…..bis dahin müssen wir die Erstattung des Gutachtens zurückstellen…. nicht bereits Erpressung wenn der SV nich HÖRIG ist?

  7. willi wacker sagt:

    @Frank
    „wie sieht es denn mit Erpressung der Sachverständigen aus?“

    Hallo Frank,
    meines Erachtens liegt nicht der Straftatbestand der Erpressung, sondern der Nötigung gem. § 240 StGB vor. Erfahrungen mit der hiesigen Staatsanwaltschaft haben jedoch gezeigt, dass die Staatsanwaltschaft derartige Verfahren einstellt mit der Begründung, dass es sich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung handele. Dieser Weg ist daher m.E. nicht erfolgreich.

  8. downunder sagt:

    hi frank,hi willi
    in deutschland gibt es staatsanwaltschaften in jedem landgerichtsbezirk,also dutzende!!
    fluten von anzeigen werden da sicher hier oder dort einmal auch eine überschwemmung verursachen.
    jede nochsokleine überschwemmung wäre allerdings für einen beschuldigten,der bereits in breiter öffentlicher kritik steht, eine katastrophe ohne rückversicherung!
    also:nicht diskutieren!
    didgeridoos,play loud!

  9. captain-huk sagt:

    Hi Merkel,
    Auch in einem zivilrechtlichen Verfahren ergeben sich evtl. strafrechtliche Aspekte.
    Die Kriminalität steigt nicht durch eine Anzeige sondern durch massive Zunahme von Gaunereien und der Trägheit der Regierung.
    Bitte schön bei den Tatsachen bleiben.

  10. Gladel sagt:

    Leider verfolgen Staatsanwälte solche Delikt fast nie. Wer in einem Zivilverfahren lügt begeht entweder uneidliche Falschaussage oder im Falle das man Partei ist Betrug, so die Theorie. In der Praxis interessiert es so gut wie niemanden und da wird gelogen. In der Zeugenbelehrug heißt es auch „Weglassen“ gilt als Lüge, aber wenn über den tatsächlichen Zustand einer Sache vor dem Schaden getäuscht wird, dann passiert in der Regel nichts. Wenn eine Versicherung verschweigt, das Wertminderung ein Schaden ist, passiert nichts und wenn zu Disziplinierungszwecken Rechnungen nicht bezahlt werden passiert nichts.

    Da aber in der Regel alle Beteiligten ohne Angst vor Strafverfolgung Lügen, Verschweigen, falsch darstellen und nötigen dürfen, sind Zivilverfahren für einen Richter kaum noch nachvollziehbar. Wie sagte eine Richterin „Die Darstellungen der Parteien weichen so sehr voneinander ab, das ich kaum glauben kann, das hier von der selben Sache gesprochen wird“. Aber eine Ermittlungsverfahren wegen der falschen Aussagen wurde nicht eingeleitet. Es war ja nicht deutlich zu erkennen welche Darstellung die richtge war.

    Das ist Alltag in deutschen Gerichten.

    Weigert sich die Versicherung eine Sachverständigenrechnung zu übernehmen dürfte es kaum nachzuweisen sein, dass dies eine Nötigung ist. Schließlich stellt man die Zahlung ja nur bis zur abschließenden Klärung zurück.

  11. Willi Wacker sagt:

    Hi Virus,
    ich kann Ihnen nur zustimmen.

  12. So so sagt:

    Ja, ja.

    Versuchter Betrug im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit ist keine strafbare Handlung, sondern betrifft alles nur Zivilrecht?

    Das sind doch gute Nachrichten für alle Trickbetrüger, die den Leuten z.B. "zivilrechtlich" Immobilien verkaufen, die es gar nicht gibt oder "zivilrechtliche Verträge" über Reisen abschließen, die nie stattfinden werden……

    Warum ist da nur keiner der Flowtex-Anwälte darauf gekommen. Betraf doch alles auch nur Zivilrecht.
    Falsche Verträge, falsche Angaben……

    Und der Schneider wird sich nun bestimmt beschweren, warum die Staatsanwaltschaft überhaupt gegen ihn ermittelt hat.
    Ist ja nur ein kleiner "zivilrechtlicher" Schreibfehler passiert, indem die Flächenangaben der Immobilien "etwas großzügiger" dargestellt wurden.

    Das Volumen, das viele Versicherer in der Gesamtheit mit dem Schadensmanagement durch "falsche zivilrechtliche Angaben" wider besseres Wissen in den letzten Jahren eingestrichen haben, dürfte sich schon weit über dem Niveau Schneider bewegen.
    Aber alles nur Zivilrecht, ja, ja……

    Oder vielleicht doch nicht?

    Liegt "downunder" vielleicht gar nicht so verkehrt?

    Liegt die Problematik vielleicht in der Trägheit der Masse, die bereits gegen die Konzerne resigniert hat?

    Höhlt der stete Tropfen vielleicht doch den Stein?

    Es wäre wie so oft recht einfach, die Mauer zu durchbrechen.

    Bei Abzügen, die nicht der jeweiligen Rechtslage entsprechen, einfach die tatsächlich Rechtslage dem Sachbearbeiter schriftlich mitteilen.

    Vor- und Zunamen des Mitarbeiters, die entsprechende Gesellschaft sowie das Schriftstück in eine zentrale Datenbank einpflegen und beim nächsten "Verstoss" ist der Vorsatz schon nachgewiesen.

    Analog der Uni-Wagnis- eine SB-Wagnis-Datei.

    Let´s go!

  13. Independent Quality Cooperation sagt:

    Tolle Idee! Mal schauen wie sich das realisieren lässt.

    Was Wasserträger der Versicherungskonzerne nie tun würden – Unfall.Net tut es, ganz sicher …

    MfG
    IQC Ltd.

  14. Die Datenbank “SB-Wagnis? ist bereits in arbeit! Die IQC hat speziell dafür eine eigene Internetadresse angelegt: http://www.sb-wagnis.de
    Fragen hierzu können Sie per E-Mail an folgende Adresse richten: meldung@sb-wagnis.de

    MfG
    IqC Ltd.

  15. borsti sagt:

    AAAhhhhhh,

    jetzt weiß ich das endlich !!!

    Da hat doch die HUK-Coburg, – bereits in weit vorauschauender Vorsicht, – den einzelnen Sachbearbeiter aus der Schußlinie genommen und das „Schadenteam“ kreiert.

    Konsequenz: Daraus folgt nun im Auseinandersetzungsfall immer das Verlangen nach Benennung des konkreten Sachbearbeiters und seiner ladungsfähigen Anschrift sowie der Mitteilung diesem den Streit zu verkünden und die strafrechtlichen Aspekte zu prüfen.

    borsti

  16. Captain-Huk sagt:

    Mal sehen ob ein Gutachten dass mit „unser Büroteam“ ohne Namensnennung unterschrieben ist, eine rechtsgültigkeit hat.
    Ich persönlich ignoriere solche anonymen Schreiben der HUK-Coburg völlig, was auch die anderen Kollegen u. RA tun sollten.
    Wenn nicht die geringsten Regeln im Geschäftlichen Verkehr eingehalten werden, gehören solche Leute ignoriert und eine Korrespondenz sollte ausschließlich nur über ordentliche Gerichte geführtwerden.
    Vielleicht gibt sich das zu erkennende Gericht mit einer Unterschrift seitens der HUK-Coburg wie etwa „das Schadenteam“ oder „Ihr Teamanwalt“ zufrieden.Ich würde meinen nein. mit dementsprechender Rüge.

  17. downunder sagt:

    hi IQC
    super idee!
    namen,adressen,dossiers!was man damit alles anfangen könnte?!?!
    die datei „versicherungswagnis“ gibt es ja bereits!
    das ist die beschwerdestatistik auf der HP der bafin.
    bevor man eine versicherung abschliesst,sollte man immer dort reinschauen!
    sydney´s finest

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