Amtsrichter des AG München weist HUK-Coburg in die Schranken und verurteilt sie zur Zahlung des rechtswidrig gekürzten Betrages mit Urteil vom 5.9.2013 – 345 C 15998/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die HUK-Coburg kann es offenbar wirklich nicht lassen, die Sachverständigenkosten reihenweise zu kürzen, obwohl sie dazu grundsätzlich nicht berechtigt ist, wenn  der Geschädigte die Einschaltung eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen für erforderlich erachten konnte und musste.  Auf das gestern veröffentlichte Urteil des AG Eisleben wird ausdrücklich verwiesen. Immer wieder müssen sich daher Gerichte mit den rechtwidrigen Sachverständigenkostenkürzungen durch dieHUK-Coburg beschäftigen. So auch der Amtsrichter der 345. Zivilabteilung des AG München.  Lest daher das nachfolgende Urteil des AG München vom 5.9.2013 und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne zweite Hälfte der Woche
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 345 C 15998/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht … am 05.09.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 181,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.7.2013 zu bezahlen,

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Gem. § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klagepartei hat aus abgetretenem Recht hinsichtlich der hier geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Das Sachverständigengutachten dient der Ermittlung des Schadensumfangs. Die Kosten hierfür hat der Ersatzpflichtige als Sachfolgeschaden gem. § 249 II 1 BGB zu tragen. Durch das Sachverständigengutachten wird der Geschädigte häufig erst in die Lage versetzt, zu entscheiden, welche konkrete Schadensabrechnungsart er wählen will. Darüber hinaus dient das Gutachten auch der Beweissicherung.

Nachdem die Beklagte vorprozessual 844€ bezahlt hat, besteht noch ein weiterer Restanspruch in Höhe der Klageforderung. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden ist ein Werkvertrag. Die Vergütung für ein Verkehrsunfallgutachten eines Sachverständigen richtet sich, wenn keine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist mangels einer Taxe i.S.v. § 632 II BGB nach der üblichen Vergütung. (BGH Urteil vom 10.10.2006 AZ. X ZR 42/06)

Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II 1 BGB verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472).

Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144;  OLG Nürnberg SP 2002, 358 = VRS 103 [2002] 321 = OLGR 2002, 471 = NV-wZ-RR 2002, 711, OLG München 10U 3258/09).

Es ist für das Gericht kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ersichtlich. Der in Rechnung gestellte Betrag bietet nicht von vornherein Anlass dafür diesen als überhöht und ungerechtfertigt anzusehen. Die Rechtsbeziehung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem unterliegt dem Werksvertragsrecht, der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe, dessen etwaiges Verschulden sich der Auftraggeber anrechnen lassen müsste.

Die hier geltend gemachte Höhe der Sachverständigenkosten ist nicht unangemessen hoch. Nach der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 ist die hier geltend gemachte Summe in der dort aufgeführten Spanne, so dass sie als üblich anzusehen ist. Dabei ist das Gericht gemäß § 287 ZPO vorgegangen.

Auch insoweit verweist das Gericht auf die nunmehr herrschende Rechtsprechung, dass auch die Schadenshöhe als Berechnungsgrundlage für die Sachverständigenkosten anzunehmen ist. Dies umso mehr, nachdem es immer noch keine Honorarverordnung für die Sachverständigen im Kfz-Gewerbe gibt (LG Hamburg Urteil vom 23.07.2007 – 331 S 15/07; LG Leipzig Urteil vom 20.07.2007 – 9 O 354/07).

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten ist die Üblichkeit nicht überschritten, so dass die Gesamtrechnung des Sachverständigen, wie sie die Klagepartei hier vorgelegt hat, als angemessene Sachverständigenvergütung nicht zu beanstanden ist. Dabei hat das Gericht auch wieder die Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 berücksichtigt. Weiterhin hat das Gericht auch eine Gesamtschau von Grundhonorar und Nebenkosten vorgenommen, da bei entsprechend niedrigem Grundhonorar eine etwas höhere Kalkulation der Nebenkosten denkbar ist.

Die Klage war daher in Höhe des noch nicht bezahlten Restbetrages von EUR 181,36 begründet. Wie die Beklagtenpartei selbst darstellt ist § 269 ZPO unmittelbar nicht anwendbar, eine andere Beklagte vorliegt. Eine analoge Anwendung ist nach Ansicht des Gerichts nicht vorzunehmen.

Zinsen: § 286, 288 BGB

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Amtsrichter des AG München weist HUK-Coburg in die Schranken und verurteilt sie zur Zahlung des rechtswidrig gekürzten Betrages mit Urteil vom 5.9.2013 – 345 C 15998/13 -.

  1. Franz Sch. sagt:

    Guten Tag, Willi Wacker,
    das Kaleidoskop der Entscheidungsgründe ist im Vergleich immer wieder hoch interessant. So auch hier, wenn man einmal die Entscheidungsgründe im Urteil des AG Eisleben mit denen im Urteil des AG München vergleicht.

    Im Urteil des AG München gibt es einleitend zur Schadenersatzpflicht der angefallenen Sachverständigenkosten kein „wenn und aber“. Folgende Anmerkung dazu ist von besonderem Interesse:
    „Durch das Sachverständigengutachten wird der Geschädigte häufig erst in die Lage versetzt, zu entscheiden, welche konkrete Schadensabrechnungsart er wählen will. Darüber hinaus dient das Gutachten auch der Beweissicherung.“

    Die Bedeutung der Beweissicherung in einem Gutachten wird hier zutreffend angemerkt, während das HUK-Coburg Tableau 2012 diese Leistungserbringung nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen kann, weil wertaufwandsmäßig überhaupt nicht einschätzbar. Das vorgenannte Tableau ist lediglich abgestellt auf den Prognoseteil eines Gutachtens, also auf die Schadenhöhe in Relation zur Gesamtvergütung incl. MwSt. nach Vorgaben der HUK-Coburg. Dabei ist ein verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten grundsätzlich kein Routinegutachten, wovon die HUK-Coburg ausgeht.

    Richtig geht es dann weiter mit folgendem Beurteilungsansatz:

    „Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II 1 BGB verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472).“

    Hier hat der Richter auch noch einmal klargestellt:…“der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe, dessen etwaiges Verschulden sich der Auftraggeber anrechnen lassen müsste.“
    Die HUK-Coburg behauptet permanent glatt das Gegenteil !

    Die anschließende Abstellung auf Üblichkeit und Angemessenheit war jedoch schadenersatzrechtlich nicht veranlaßt und trübt zumindest etwas das Ergebnis.

    Gruß aus dem Sellraintal
    Franz Sch.

  2. Gregor sagt:

    Hallo Franz,
    das hast Du aber haarscharf und zutreffend analysiert. Meine Anerkennung. Das mit der vernachlässigten Beweissicherung bei der Beurteilung der Honorarhöhe ist absolut richtig und deshalb ist ja auch die Beschränkung der Nebenkostenhöhe auf 100 € ein absolutes no go. Dafür gibt es überhaupt keine gesetzliche Grundlage und eine Mißachtung des Grundgesetzes ist damit auch verbunden. Mit dieser Peinlichkeit sollte sich u.a. auch das BJM recht bald befassen. Weiterhin alles Gute für Dich und Waidmannsheil im schönen Sellraintal.

    Gregor

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert