AG Landsberg am Lech verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen, von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.12.2013 – 2 C 656/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein positives Urteil aus Landsberg am Lech zu den erforderlichen  Sachverständigenkosten nach einem Verfkehrsunfall gegen die HUK-Coburg Allg. Vers. AG bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte eigenmächtig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten kürzen zu können. Dabei wird bewußt die Rechtsprechung des BGH (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) ignoriert. Der BGH hatte verbindlich festgeschrieben, dass dem Schädiger und dem Gericht eine Preiskontrolle verwehrt ist, wenn der  Geschädigte den Rahmen des zur Schadenswiederherstellung Erforderlichen wahrt. Das ist der Fall, wenn der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Kann er nämlich selbst nicht den Schaden beziffern, ist er berechtigt, einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Die aus der Ex-Ante-Sicht zu betrachtenden subjektbezogenen Sachverständigenkosten sind dann als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand durch den Schädiger zu ersetzen. An diese BGH-Rechtsprechung hat sich auch der in Coburg ansässige Versicherungskonzern zu halten. Folgerichtig hat die Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Landsberg / Lech der Klage in vollem Umfang stattgegeben.   Zwar nimmt die Richterin am Amtsgericht Bezug auf BVSK in der Begründung, aber wohl mehr im Sinne der Argumentation, ob eine  „offensichtliche Überhöhung“ vorliegt – ja oder nein. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Landsberg am Lech

Az.: 2 C 656/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Landsberg am Lech durch die Richterin am Amtsgericht … am 20.12.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 182,39 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.03.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 182,39 € festgesetzt,

Entscheidungsgründe

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 182,39 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne die Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (LG Regensburg, Urteil vom 01.02.2011, 2 S 249/10). Ob und in welcher Höhe Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen Alternativen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Hierbei sind die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen (LG Regensburg, a.a.O. unter Verweis auf BGH in NJW 2007, Seite 1450).

Im Bereich der Sachverständigengutachten fehlt es an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten, die dem Geschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen. Daher darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständigen sein Honorar nicht für ihn als Laie erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem aufwendigen Missverhältnis zueinander stehen (LG Regensburg, a.a.O. unter Verweis auf Geigel „Der Haftpflichtprozess“, Seite 101).

Vorliegend hält sich das Sachverständigenhonorar im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen im Sinn des § 249 BGB. Eine für den Geschädigten erkennbar willkürliche Festsetzung ist nicht gegeben. Die Berechnung eines pauschalen Grundhonorars in Abhängigkeit von der Schadenshöhe ist allgemein üblich. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH in NJW 2006, Seite 2472).

Die Honorarforderung war für den Geschädigten auch nicht erkennbar überhöht. Das Grundhonorar in Höhe von 730 EUR netto bewegt sich im Rahmen des bei der Honorarbefragung 2011 des Bundesverbandes der freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelten Honorarkorridors.

Die BVSK-Honorarbefragung findet in der Rechtsprechung breite Anerkennung und kann als Schätzgrundlage ohne weiteres herangezogen werden.

Auch die gesondert abgerechneten Nebenkosten sind zu erstatten. Da es nach der Rechtssprechung des BGH allein darauf ankommt, dass bei dem Aufwand zur Wiederherstellung der beschädigten Sache der Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen gewahrt wird, hat eine Überprüfung der einzelnen Positionen, auch der einzelnen Nebenkosten, grundsätzlich zu unterbleiben.

Im vorliegenden Fall bewegt sich die Rechnung des Sachverständigen innerhalb bzw. in einzelnen Punkten der Nebenkosten nur geringfügig über dem Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2011. Die Klägerin hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt dass die in Rechnung gestellten Nebenkosten angefallen sind und erforderlich waren. Das Gericht kann einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht nicht erkennen. Die Geschädigte ist Laie. Aus dieser Sicht war nach Auffassung des Gerichts für die Klägerin aus der streitgegenständlichen Sachverständigenrechnung nicht ersichtlich bzw. offenkundig, dass die Rechnung überhöht sein soll. Der Gesamtbetrag bewegt sich jedenfalls nicht über der BVSK-Honorarbefragung, so dass die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht gehalten war, bezüglich einzelner Positionen Kürzungen vorzunehmen, wobei noch hinzu kommt, dass im Hinblick auf den Gesamtschaden die Sachverständigenrechnung auch aus der Sicht eines Laien nicht zu hoch erscheint. Die Beklagte hat daher den vollen Rechnungsbetrag zu erstatten.

Verzugszinsen sind wie geltend gemacht geschuldet gem. §§ 286, 288 BGB.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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12 Antworten zu AG Landsberg am Lech verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen, von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.12.2013 – 2 C 656/13 -.

  1. Rüdiger A. sagt:

    Due Bezugnahme auf BVSK erfolgt m.E. nur deshalb, weil das Gericht die Höhe des Schadens schätzen darf, § 287 ZPO. Im Rahmen dieser Schätzung hat das Gericht dann BVSK als Schätzgrundlage genommen. Ob nun BVSK oder VKS, das ist m.E. egal. Der Schätzmaßstab muss nur logisch und nachvollziehbar sein.

  2. virus sagt:

    Wenn ich so wie oben begründete Urteile lese, drängt sich mir regelmäßig die Frage auf, ob der entsprechende Richter bzw. Richterin die Aussagen ihrer Textbausteine aus Urteilen oder zitiert nach z. B. BGH in NJW 2006, Seite 247 auch verstanden/verinnerlicht haben. Diese, meine Frage beantwortet sich dann ebenso regelmäßig mit „Nein“, wenn im Urteil steht:

    „Die Honorarforderung war für den Geschädigten auch nicht erkennbar überhöht. Das Grundhonorar in Höhe von 730 EUR netto bewegt sich im Rahmen des bei der Honorarbefragung 2011 des Bundesverbandes der freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelten Honorarkorridors.“

    Denn dies bedeutet nichts anderes als:

    „Die Honorarforderung war für das Gericht auch nicht erkennbar überhöht. Das Grundhonorar in Höhe von 730 EUR netto bewegt sich im Rahmen des bei der Honorarbefragung 2011 des Bundesverbandes der freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelten Honorarkorridors.“

    Erkenntnismöglichkeiten von Gerichten und einmalig bis selten Geschädigten nach Verkehrsunfällen sind bekanntlich zwei Paar verschiedene Schuhe.

    Völlig neben der Sache sind Aussagen, wie:

    „Die BVSK-Honorarbefragung findet in der Rechtsprechung breite Anerkennung und kann als Schätzgrundlage ohne weiteres herangezogen werden.“

    Es gibt nichts zu schätzen, weil:
    „Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne die Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (LG Regensburg, Urteil vom 01.02.2011, 2 S 249/10). Ob und in welcher Höhe Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen Alternativen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Hierbei sind die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen (LG Regensburg, a.a.O. unter Verweis auf BGH in NJW 2007, Seite 1450).“

    Einem Geschädigten ist es weder „zumutbar“ zu wissen, dass er sich an einer BVSK-Liste zu orientieren hat, noch muss er wissen, dass Richter diese als Anerkennungsmaßstab bevorzugen.

  3. Buschtrommler sagt:

    Logisch UND BVSK…???
    Na das erklär mal näher….

  4. virus sagt:

    Warum die Prüfung eines Sachverständigen-Honorars (berechnet nach eigener Honorartabelle) nach BVSK-Honorarerhebung Fehler behaftet ist, wird nachfolgend an Hand von Nebenkosten deutlich:

    Fahrtkosten: Für den Umkreis von 20 km wurden 36 Euro netto berechnet.
    Die Überprüfung des Gerichts ergab nach BVSK einen Anspruch von 59,08 Euro netto, spricht jedoch die Differenz nicht zu. Fehlbetrag hier: 23,08 Euro.

    Lichtbilder: Das Gericht spricht nach BVSK-Prüfung von den in Rechnung gestellten 50,00 Euro netto nur 43,70 Euro netto zu. Rechnungsabzug: 6,30 Euro netto.

    Bürokosten/Schreibmaterial 36,00 Euro netto wurden in Rechnung gestellt. Das Gericht kommt wiederum nach BVSK-Prüfung zu dem Ergebnis, dass 50,50 Euro netto beansprucht hätten können. Spricht aber wiederum die Differenz von 14,50 Euro netto nicht zu.

    Somit stehen nach BVSK 6,30 Euro vermeintlicher Überhöhung nicht in Rechnung gestellter 37,58 Euro gegenüber.

    Stellt sich die Frage, legt der Anwalt des Mandanten als Geschädigter dem Gericht eine BVSK Honorar-Erhebung vor, sodass das Gericht hieran eine Überprüfung vornimmt, ob dann der Anwalt nicht für die sich daraus vorgenommenen Kürzungen haftet?

  5. Werner Hülsken sagt:

    Hi virus,

    du stellst dar, dass das Gericht Differenzen festgestellt hat, die nicht zugesprochen wurden. Was nicht beantragt ist, ist nicht zuzusprechen. Der Richter bzw. die Richterin ist an die Anträge gebunden. Bestes Beispiel: das von der Redaktion eingestellte Restwertbörse II – Urteil des BGH. Weil der Antrag zu unbestimmt war, erfolgt die Rückverweisung.

    Der Anwalt muss gar nicht die BVSK-Tabelle vorlegen. Das Gericht kann diese Tabelle als Schätzgrundlage heranziehen. Insoweit ist der erkennende Richter besonders freigestellt.

  6. Glöckchen sagt:

    NEIN,Herr Hülsken!
    Bitte die Kommentierung zu §287 ZPO bei Zöller lesen!
    Es ist BGH-Rechtsprechung,dass eine Schätzung nicht dazu führen darf,dass nun der Richter anstelle der Vertragsparteien über das Honorar bestimmt( BGH ZZP 86,322).
    Übrigens:

    Die BVSK-Honorarumfrage beruht auf Erfindungen am Schreibtisch,nicht aber auf realen Honorarrechnungen.
    Wer etwas anderes behauptet,ist völlig ahnungslos.
    Geben Sie diese Honorarumfrage doch einmal einem Statistiker.
    Der weist Ihnen anhand der Werte nach,dass sie nicht auf einer Umfrage beruhen können.
    Als Schätzgrundlage ist dieses Papierchen schlicht ungeeignet.

  7. HUK-Absorber sagt:

    Hallo, Glöckchen,
    § 287 ZPO als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, bedarf zunächst der Feststellung, dass keine genauere Möglichkeit der Schadenserkenntnis verfügbar ist. Für abgerechnete Gutachterkosten gilt das nicht, denn da liegt eine Rechnung vor. Diese – quasi durch die Hintertür – als nicht existent auszublenden und nach eigenem Gutdünken die Zubilligung von Schadenersatz mit § 287 ZPO rechtfertigen zu wollen, bedeutet gleichzeitig, dass auch der Inhalt des § 249 BGB von der Würdigung aller schadenersatzrechtlich relevanten Umstände ausgeschlossen wird. Mich hat in der Vergangenheit sowieso immer wieder in Erstaunen versetzt, mit welcher Leichtfertigkeit auf § 287 ZPO als Allerheilmittel oder einfach aus Bequemlichkeitsgründen abgestellt wird und es hier wohl keine ausreichend deutlichen Proteste gibt. Mit der m.E. verfehlten Anwendung sollte sich dezidiert auch das Bundesjustizministerium befassen.Es liegt an uns, die Problematik und die Folgen dort vorzutragen.Unabhängig davon wäre zu wünschen, dass auch möglichst viele Techniker Deiner Literaturempfehlung folgen.

    Deine Kommentierung zur BVSK-Honorarumfrage ist sowas von zutreffend, dass ich mich immer wieder darüber wundere, mit welcher Leichtfertigkeit seitens einiger Gerichte darauf abgestellt wird. Keiner der Beteiligten war und ist öffentlich bestellter und vereidigter Honorarsachverständiger, Marktforscher oder Statstiker. Und wenn man weiß, dass Herr RA Fuchs in der Vergangenheit selber Honorar“gutachten“ erstellt hat und sogar vor Gericht aufgetreten ist, sagt einem allein schon der gesunde Menschenverstand, dass man sich mit dem Fantasiegebilde der BVSK-Erhebung eigentlich nicht ernsthaft beschäftigen kann und dass es da mächtig stinkt, hat sogar schon die HUK-Coburg zutreffend erkannt.

    HUK-Absorber

  8. virus sagt:

    @ Glöckchen

    Es ist BGH-Rechtsprechung, dass eine Schätzung nicht dazu führen darf, dass nun der Richter anstelle der Vertragsparteien über das Honorar bestimmt(BGH ZZP 86,322).

    Es ist BGH-Rechtsprechung, dass eine Schätzung nicht dazu führen darf, dass der Richter und der Schädiger ……. das Honorar bestimmt:

    Siehe: VI ZR 67/06

    „Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323). “

    Gegen diesen Grundsatz verstößt zunächst der Schädiger. Es kommt zum Prozess. Und was machen Richter wie oben? Sie führen den Verstoß des Schädigers fort, in dem die Einzelpositionen der Honorar-Rechnung anhand von Blackbox-BVSK-Honorarerhebungen überprüft werden. (Nicht selten noch „auf Wunsch“ des Geschädigten-Rechtsbeistandes.)
    Grotesker geht es nicht. Es liegt eine Honorarrechnung, welche sich genau auf das jeweilige Gutachten bezieht, vor und die Richter gehen her und sagen doch nichts anderes, als das ist uns zu genau, wir machen das jetzt mal pauschal, nach Werten, auch wenn wir nicht wissen (wollen), wie diese – tatsächlich – zustande gekommen sind.
    Ich hoffe nur, dass bei dem gerade am BGH laufenden Honorar-Prozess dies so deutlich gesagt wurde bzw. wird. Leider habe ich die Befürchtung, dass nach Buschfunk-Informationen nicht jeder Kläger großes Interesse an einem rechtskonformen, dem § 249 des BGBs entsprechenden Urteil haben könnte. Bereits vor dem Urteilsspruch der BGH-Richter glaubt nämlich der Beklagten-Anhang – nachweislich weil schriftlich – auf einem guten Weg zu sein.

  9. Willi Wacker sagt:

    @ virus
    Da muss ich Dir widersprechen. Wenn Du schon BGH VI ZR 67/06 zitierst, dann muss Du aber auch den Anfang dieses Absatzes aus dem Urteil zietieren. Dort hat der VI. Zivilsenat selbst den § 287 ZPO angeführt, der Deiner Meinung nach keine Bedeutung hat, wenn eine Rechnung vorliegt. Der BGH hat ausgeführt: „Nach § 249 II 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich – ex post gesehen – bei der S c h a d e n s s c h ä t z u n g nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung e r f o r d e r l i c h e n – ex ante zu bemessenden – Betrages im Sinne des § 249 II 1 BGB. … “

    Um den e r f o r d e r l i c h e n Geldbetrag i. S. d. § 249 BGB feststellen zu können, bedarf es der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO. Schadensersatzrecht ist eben nicht Kostenerstattungsrecht. Die vorgelegte Rechnung kann durchaus Mängel aufweisen. dann ist der dort ausgewiesene Betrag eben nicht der für die Wiederherstellung e r f o r d e r l i c h e Betrag i.S.d. § 249 BGB.

    Also ist der besonders freigestellte Tatrichter gerade in den Fällen, in denen die Mangelhaftigkeit der Rechnung vorgetragen wurde, gezwungen, zu den Einwänden der Gegenseite Stellung zu nehmen. Liegt eine Rechnung vor, die ex post betrachtet den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand darstellen könnte, so muss nicht unbedingt dieser Betrag der – ex ante zu betrachtende – e r f o r d e r l i c h e Geldbetrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sein.

    Sicherlich kann der Geschädigte normaler Weise davon ausgehen, dass der Rechnungsbetrag erforderlich i.S.d. § 249 BGB sein wird. Als Laie ist er außerstande, den Schaden zu beziffern. Dementsprechend darf er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen. Da er die Höhe der Sachverständigenkosten nicht beeinflussen kann, kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass die berechneten Kosten erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind. Wenn die Rechnung des Sachverständigen Mängel aufweist, z.B. die Fahrstrecke evident vom Tatsächlichen abweicht, zu viele Lichtbilder berechnet etc., darf der Geschädigte nicht stehenden Auges die Kosten begleichen und den Rechnungsbetrag als Schadensposition geltend machen. Dann ist der Rechnungsbetrag eben nicht der e r f o r d e r l i c h e Wiederherstellungsaufwand, den der Schädiger zu ersetzen hat.

    Mithin hat der erkennende Richter bzw. die Richterin im Rahmen der Prüfung des erforderlichen Geldbetrages die Schadenshöhenschätzung i. S. d. § 287 ZPO vorzunehmen.

    Hält das Gericht im Rahmen des Schadensersatzprozesses den Betrag für erforderlich, der eintrittspflichtige Schädiger oder dessen Versicherer jedoch nach wie vor nicht, so kann der Schädiger den Vorteilsausgleich suchen und sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen und in einem gesonderten Verfahren unter Beachtung der Darlegungs- und Beweislastregeln gegen den Sachverständigen vorgehen.

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    soweit Du mit „BVSK-Tabelle“ das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2013 meinst, da gebe ich Dir recht. Das AG Heinsberg hat mit aktuellem Urteil vom 4.2.2014 – 18 C 403/13 – entschieden, dass das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2013 ungeeignet ist, erstattungsfähige Sachverständigenhonorare darzulegen. Es handelt sich hierbei um eine Besprechung des BVSK mit verschiedenen Versicherungen, unter anderem auch mit der beklagten ERGO-Versicherung. Als Ergebnis wurden die als angemessen erachteten Honorare in einer Tabelle zusammengefasst, die nach Aussage des Geschäftsführers des BVSK, Herrn Fuchs, in erster Linie als Prüfmaßstab für Mitarbeiter der Versicherungen bei der Überprüfung von Sachverständigenkosten auf ihre Angemessenheit hin dienen sollte (vgl. Fuchs SP 2008,194).

    Mithin handelt es sich bei dem Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2013 um eine Sondervereinbarung mit den Versicherern. Auf Preise, die auf Sondervereinbarungen beruhen, muss sich kein Geschädigter verweisen lassen (vgl. BGH VI ZR 53/09 = BGH VersR 2010, 225 = ZfS 2010, 143). Folglich ist das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2013 kein geeigneter Schätzmaßstab.

    Ich hoffe, dass wir in Kürze das erwähnte Urteil hier auch veröffentlichen können.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  11. virus sagt:

    Nun ist sie da, die erwartete Entscheidung des BGH:

    BGH entscheidet erneut zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -.

    Sehe ich noch einmal auf meine Ausführungen vom 7. Februar 2014 at 11:04:

    …. Es liegt eine Honorarrechnung, welche sich genau auf das jeweilige Gutachten bezieht, vor und die Richter gehen her und sagen doch nichts anderes, als das ist uns zu genau, wir machen das jetzt mal pauschal, nach Werten, auch wenn wir nicht wissen (wollen), wie diese – tatsächlich – zustande gekommen sind.

    stellen die BGH-Richter im Urteil nun ausdrücklich klar, der Schadensersatzanspruch spiegelt sich im jeweiligen konkreten Schadenfall wider.

    b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.

  12. Wolhelm S. sagt:

    Hei Virus,
    nun ist sie da, die erwartete Entscheidung des BGH. So mancher hatte bereits geunkt, dass sie wegen der mangelhaften Mitwirkung der Anwälte (Lustlosigkeit) nicht so gut ausfallen würde. Aber man wurde eines besseren belehrt. Ich finde, dass das Urteil des VI. Zivilsenates doch nicht so schlecht ist. Der VI. Zivilsenat hat offensichtlich doch besser entschieden als ihm in anderen Verfahren unterstellt wurde.

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