AG Köln verurteilt DA-Versicherung zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.1.2014 – 266 C 192/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch zum Wochenende ein Urteil des AG Köln bekannt, das in Kenntnis der aktuellen BGH-Rechtsprechung – VI ZR 225/13 – so nicht hätte ausfallen dürfen. Da die DA-Versicherung, wie üblich, die Sachverständigenkosten kürzte, musste das angerufene Gericht über die Frage der Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten entscheiden. Obwohl das Gericht zunächst von dem BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 = ZfS 2007, 507) ausging, fiel es dann in eine Angemessenheitsprüfung ein, die aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BGH – VI ZR 225/13 – nicht mehr vorgenommen werden muss.   Man kann gespannt sein, ob nach dem BGH-Urteil – VI ZR 225/13 – noch weitere Angemessenheitsurteile folgen werden? Auf jeden Fall hätte das Gericht aber zur Zahlung, und nicht zur Freistellung, verurteilen müssen, denn bei hartnäckiger Weigerung zur vollständigen Schadensregulierung ändert sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

266 C 192/13                                                                      Verkündet am 22.01.2014

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Oberstedter Str. 14, 61440 Oberursel,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 22.01.2014
durch den Richter …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Verpflichtung zur Zahlung von 60,37 EUR gegenüber dem Sachverständigen Dipl.-Ing … aus der Rechnung vom 17.05.2013 frei zu stellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

– entfällt gemäß §§ 313a, 495a ZPO –

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im erkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von weiteren Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigen iMV in Höhe von 60,37 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu.

Die Haftung der Beklagten für den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.04.2013 ist unstreitig.

Die weiteren Sachverständigenkosten gehören auch zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schaden.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06) hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen Denn der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpfüchtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet nicht allein dadurch die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung, indem er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt. Nach weitverbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung kann der Maßstab des Erforderlichen im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO auf Basis der BVSK-Honorarbefragung erfolgen (vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 06.07.2012 – 1 S 56/11; LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010 – 4 S 11/10; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012 – 8 S 2791/11). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Die BVSK-Tabelle wurde, wie sich aus den veröffentlichten Erläuterungen ergibt, durch Befragung von 635 Sachverständigenbüros ermittelt, so dass sie als Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Dabei ist auf den HB V-Korridor zurückzugreifen. Dies stellt den Korridor dar, innerhalb dessen 50-60% aller Befragten, d.h. die Mehrheit der Sachverständigen, abrechnen. Dabei ist nicht nur auf das Grundhonorar zurückzugreifen, sondern sind grundsätzlich auch die Nebenkosten erstattungsfähig.

Nicht durchgreifend sind im Ergebnis die Bedenken der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. oben) wird eine Preiskontrolle weder in einem ersten noch in einem zweiten Schritt durchgeführt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts spricht auch nicht die angeblich geringe Zahl der teilnehmenden Sachverständigen dagegen, die BVSK-Tabelle zur Schätzung heranzuziehen. Im Gegenteil ist das Gericht der Auffassung, dass es sich bei 635 Sachverständigenbüros um eine erhebliche Anzahl handelt. Die Beklagte legt auch nicht dar, wie die Erforderlichkeit umfassender festgestellt werden könnte. Insbesondere würde ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger keine umfassenderen Feststellungen treffen können. Die Kritik, dass die Sachverständigen die Preise durch die Befragung selbst gestalten können, erweist sich im Ergebnis als nicht durchgreifend. Zum einen wird diese Kritik seit langem auch am Schwacke-Automietpreisspiegel geübt, ohne dass der Bundesgerichtshof die Schwackeliste als ungeeignete Schätzgrundlage abgelehnt hätte. Zum anderen zeigt ein Vergleich mit der BVSK-Tabelle 2013, dass die Kosten sogar leicht gesunken sind, was – in Anbetracht der Tatsache, dass zwischen beiden Befragungen immerhin etwas mehr als zwei Jahre lagen, und allgemein in diesem Zeitraum eine Preissteigerung vorlag – bemerkenswert ist. Dass eine Pauschalierung der Sachverständigenvergütung anhand des Schadens nicht per se zu beanstanden ist, wurde bereits dargelegt.

Die von dem Sachverständigen … abgerechneten Kosten bewegen sich zwar für sich betrachtet mit einem Grundhonorar von 298,00 EUR netto nicht innerhalb des Rahmens der BVSK-Tabelle 2013. Der Sachverständige berechnete aber 327,73 EUR netto. Im konkreten Fall ist aber zu berücksichtigten, dass der Sachverständige auf die gesonderte Geltendmachung von Nebenkosten vollständig verzichtete und sich das Honorar innerhalb des Honorartableaus 2012 der HUK-Coburg orientiert, welches wiederum auf der BVSK-Honorarbefragung basiert, aber die Nebenkosten als Pauschale in die Bruttoendbeträg einbezieht. Damit ist das Honorartableau der HUK-Coburg grundsätzlich für den Schädiger besonders günstig. Die Differenz des von dem Sachverständigen geltend gemachten Grundhonorars zum Wert der BVSK-Tabelle 2013 beträgt 29,73 EUR (netto). Dieser Betrag wird bereits durch die Nebenkostenpauschale Porto/Telefon/Schreibkosten erreicht, ohne dass etwaige Nebenkosten für Fotos oder Fahrtkosten berücksichtigt wäre. Die Klägerin hat sich also nicht nur im Rahmen des Erforderlichen bewegt, sondern letztendlich einen Sachverständigen beauftragt, der tendenziell für die Versicherungswirtschaft günstig abrechnet. Wenn der Sachverständige sich an dem Honorartableau der HUK-Coburg orientiert, ist dies zumindest nicht zu beanstanden, auch wenn dies im Gegenschluss nicht bedeutet, dass das Honorartableau den Maßstab des Erforderlichen bildet.

Der Klägerin steht aber kein Anspruch auf Verzinsung des Freistellungsanspruchs zu, weil es sich bei einem Freistellungsanspruch nicht um eine Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1, ZPO handelt (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., 2012, § 288, Rn. 6).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Streitwert: 60,37 EUR

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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