AG Bonn verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit bemerkenswertem Urteil vom 27.12.2013 – 112 C 246/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zur Wochenmitte geben wir Euch heute hier ein Urteil aus Bonn zu den restlichen Sachverständigenkosten  aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt.  Wieder war es die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einfach ohne Rechtsgrund kürzen zu können. Wieder musste die HUK-COBURG eine Niederlage vor Gericht einstecken. Der (junge) Richter der 112. Zivilabteilung des AG Bonn hat zu Recht der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben, dass die rechtswidrige Kürzung so nicht hingenommen werden kann. Man beachte, dass zu diesem Zeitpunkt das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – noch nicht verkündet war. Nach Ansicht der Redaktion ist die Begründung des Bonner Richters im Urteil vom 27.12.2013 nicht zu beanstanden. Quasi ein verspätetes Weihnachtsgeschenk für die HUK-Coburg Allg. Vers. AG.  Lest aber trotzdem selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch eine schöne zweite Wochenhälfte
Willi Wacker

112 C 246/13

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Pfarrer-Byns-Str.1, 53121 Bonn,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.12.2013
durch den Richter …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 53,37 € aus § 115 Abs. 1 VVG iVm § 7 Abs. 1 StVG aus abgetretenem Recht.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung für die der Zedentin, Frau … aus Sankt Augustin, auf Grund des Verkehrsunfalls mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz des Herrn … (amtliches Kennzeichen BN-…) vom 10.07.2013 entstandenen Schäden an ihrem Auto mit dem amtlichen Kennzeichen SU-… unstreitig vollumfänglich, die diese am 11.07.2013 mit dem Gutachtenauftrag den Kläger abtrat.

Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten des Klägers als Zessionar der Schadensersatzforderung bezüglich der Sachverständigenkosten in Höhe von restlichen 53,37 €, nachdem die Beklagte auf die Forderung per Rechnung vom 15.07.2013 über einen Betrag in Höhe von 503,37 € insgesamt 450,00 € vorgerichtlich reguliert hatte.

Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der SchadensfeststellungTeil des zu ersetzenden Schadens des Geschädigten i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (statt aller PalandtlGrüneberg, BGB, 70. Auf!. 2011, § 249 Rn. 58). Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache des Zedenten erforderlichen Geldbetrag beschränkt (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = DS2007, 144). Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung zugunsten des Schädigers und ,des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007,1450 ff. = DS 2007, 144 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07 ). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. ; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, ; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008,13 S 108/08, ; LG Bonn, Urt. v. 28.09.2011, 5 S 148/11).

Der Kläger hat mit dem Zedenten eine Abrechnungsvereinbarung getroffen. Eine etwaige überhöhte Honorarfestsetzung durch den Kläger war für den Zedenten bei der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung nicht erkennbar. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Schließlich ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Nebenforderungen übersetzt oder zwingend bereits von der Grundgebühr erfasst wären, da diese Kosten den individuellen Schadensfall im Gegensatz zu mit der wertabhängigen Grundvergütung abgegoltenen Grundsatzkosten erfassen. Es handelt sich auch nicht um eine pauschalierte Abrechnung von Schäden des Zedenten. Vielmehr ist Grundlage der Forderung eine vertragliche Vereinbarung geworden, die pauschalierte Kosten berücksichtigt. Aus diesem Grund greift auch § 309 Nr. 5b BGB nicht, da es sich für den Zedenten nicht um eine Schadenspauschale handelt, sondern um eine vertragliche Verpflichtung zur Erstattung von Kosten, die unter Berücksichtigung der Kosten für Betriebsmittel und allgemeine Vorhaltekosten nicht unangemessen sind.

Die Beklagte ist auch zur Zahlung von Verzugszinsen im tenorierten Umfang aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB verpflichtet, da die zum 14.08.2013 gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist und die Beklagte bereits zuvor mit Schreiben vom 05.08.2013 – erstmals von dem Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2013 vorgetragen, sodass der an das Gericht erteilte klägerseitige Hinweis auf Grund zuvor dem Gericht nicht bekannter Umstände und wegen auch klägerseitiger Darlegung des Verzuges der Beklagten am 15.08.2013 (vgl. Blatt 3 der Klage) fehlgeht – eine weitere Zahlung endgültig verweigerte.

Der Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 2,50 € ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB und der Höhe nach aus § 287 ZPO, nachdem die Beklagte eine weitere Regulierung mit Schreiben vom 05.08.2013 vor Erstellung des Mahnschreibens ablehnte und sich bei anzunehmenderregulärer Postlaufzeit seit dem 07.08.2013 in Verzug befand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Voltstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO gestützt.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, nicht der Fortbildung des Rechts dient und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO).

Der Streitwert wird auf 53,37 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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