AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.3.2014 – 99 C 290/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von der LVM geht es weiter zur HUK-COBURG. Nachstehend geben wir Euch ein Urteil der Amtsrichterin der 99. Zivilabteilung des AG Halle (Saale) bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter, die meinte, eigenmächtig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Der betreffende Kfz-Sachverständige, dessen Kosten durch die regulierungspflichtige HUK-COBURG im Rahmen der Schadensersatzregelung nach Verkehrsunfällen, gekürzt wurden, zog mehrere Kürzungsvorgänge gegen die gleiche Kfz-Haftpflichtversicherung zusammen und klagte aus abgetrenenem Recht – eben gegen die kürzende HUK-COBURG. Nachstehend geben wir Euch das  aufgrund der Klagehäufung ergangene Urteil des AG Halle (Saale) bekannt.  Völlig daneben ist die Begründung zu der einprozentigen Gerichtskostenverzinsung bezüglich der vom Kläger eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse. Statt der gesetzlich bestimmten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz  sprach das erkennende Gericht lediglich 1 Prozent aus den eingezahlten Gerichtskosten zu. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Nachosterwoche
Willi Wacker

Amtsgericht                                                         Verkündet am: 12.03.2014
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
99 C 290/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., ges. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2013 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,19 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 426,53 € seit dem 18.04.2011 bis zum 20.06.2011 sowie aus 76,19 € seit dem 21.06.2011 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,97 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 331,17 € seit dem 16.05.2011 bis zum 25.05.2011 sowie aus 89,97€ seitdem 26.05.2011 zu zahlen.

3.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147,94 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seitdem 11.09.2011 zu zahlen.

4.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 384,78 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.03.2011 zu zahlen.

5.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 15,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen.

6.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2013 zu zahlen.

7.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8.) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10 zu tragen.

9.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet, dem Kläger  Zinsen in Höhe von 1 % aus verauslagten Gerichtskosten i.H.v. 23,00 € seit dem 09.01.2013 und aus weiteren 112,00 € seit dem 11.01.2013 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der unter Ziffer 8. des Urteils ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. Der darüber hinausgehende Antrag des Klägers wird abgewiesen.

10.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Inland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank, Sparkasse oder Kreditgenossenschaft erbringen.

und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 779,92 €.

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten um restlichen Schadensersatz, den der Kläger aus abgetretenem Recht aus vier Verkehrsunfallereignissen von der Beklagten erstattet verlangt. Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Unfallgegner der Unfallgeschädigten T. W., C. A., P. K. und Dr. D. M. den Unfallgeschädigten dem Grunde nach zu 100 % für die Unfallschäden einzustehen hat.

Der Unfallgeschädigte T. W. hatte am 01.03.2011 einen Verkehrsunfall erlitten. Bezüglich der restlichen Gutachterkosten hatte der Kläger mit am 19.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine Vereinbarung über die Abtretung der Forderung vom 20.11.2013 vorgelegt (Bd. I Bl. 257 der Akte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hatte die Gutachterkosten mit Rechnung vom 02.03.2011 (Bd. I, Bl. 21 der Akte) i.H.v. 507,57 € brutto gegenüber der Beklagten abgerechnet. Die Rechnung enthält einen Mehrwertsteuerbetrag von 81,04 €. Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass der Geschädigte W. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Mit Schreiben vom 07.04.2011 hatte der Kläger die Beklagte zum 17.04.2011 und mit Schreiben vom 20.04.2011 zum 25.04.2011 gemahnt. Hierauf hatte die Beklagte am 20.06.2011 350,24 € gezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2012 hatte der Klägervertreter die offenen Gutachterkosten betreffend diesen Verkehrsunfall bei der Beklagten angemahnt.

Der Unfallgeschädigte C. A. hatte am 18.03.2011 einen Verkehrsunfall erlitten. Bezüglich der restlichen Gutachterkosten hatte der Kläger mit am 19.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine Vereinbarung über die Abtretung der Forderung vom 20.11.2013/22.11.2013 vorgelegt (Bd. I Bl. 259 der Akte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hatte die Gutachterkosten mit Rechnung vom 21.03.2011 (Bd. I, Bl. 25 der Akte) i.H.v. 532,17 € brutto gegenüber der Beklagten abgerechnet. Hierauf hatte die Beklagte vorprozessual am 04.04.2011 201,00 € gezahlt. Mit Schreiben vom 05.05.2011 hatte der Kläger die Beklagte zum 15.05.2011 gemahnt und danach eine weitere eigene Mahnung ausgesprochen. Hierauf zahlte die Beklagte am 23.05.2011 weitere 241,20 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2012 hatte der Klägervertreter offene Gutachterkosten betreffend diesen Verkehrsunfall bei der Beklagten angemahnt.

Der Unfallgeschädigte P. K. hatte am 09.08.2011 einen Verkehrsunfall erlitten. Bezüglich der restlichen Gutachterkosten hatte der Kläger mit am 19.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine Vereinbarung über die Abtretung der Forderung vom 20.11.2013/21.11.2013 vorgelegt (Bd. I Bl. 260 der Akte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hatte die Gutachterkosten für das Gutachten mit Rechnung vom 09.08.2011 (Bd. I, Bl. 31 der Akte) i.H.v. 652,94 € brutto gegenüber der Beklagten abgerechnet. Mit Schreiben vom 31.08.2011 hatte der Kläger die Beklagte zum 10.09.2011 gemahnt. Die Beklagte hatte aber bereits am 08.09.2011 505,00 € gezahlt. Der Kläger hatte die Beklagte danach noch zweimal selbst gemahnt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2012 hatte der Klägervertreter offene Gutachterkosten betreffend diesen Verkehrsunfall bei der Beklagten angemahnt.

Die Unfallgeschädigte Dr. D. M. hatte am 27.01.2011 einen Verkehrsunfall erlitten. Bezüglich der restlichen Gutachterkosten hatte der Kläger mit am 21.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine Vereinbarung über die Abtretung der Forderung vom 20.11.2013/20.12.2013 vorgelegt (Bd. II Bl. 3 der Akte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hatte die Gutachterkosten für das Gutachten mit Rechnung vom 27.01.2011 (Bd. I, Bl. 37 der Akte) i.H.v. 637,28 € brutto gegenüber der Beklagten abgerechnet. Mit Schreiben vom 24.02.2011 hatte der Kläger die Beklagte zum 06.03.2011 gemahnt. Die Beklagte hatte aber bereits am 22.02.2011 252,50 € gezahlt. Der Kläger hatte die Beklagte danach noch zweimal selbst gemahnt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2012 hatte der Klägervertreter offene Gutachterkosten betreffend diesen Verkehrsunfall bei der Beklagten angemahnt.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten aus abgetretenem Recht noch die Zahlung restlichen Gutachterhonorars i.H.v. 76,19 € aus der Rechnung vom 02.03.3011. In Höhe des Mehrwertsteuerbetrages von 81,04 € aus dieser Rechnung hat er den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zudem begehrt er noch restliche Gutachterkosten i.H.v. 89,97 € aus der Rechnung vom 21.03.2011, restliche Gutachterkosten i.H.v. 147,94 € aus der Rechnung vom 09.08.2011 und restliche Gutachterkosten i.H.v. 384,78 € aus der Rechnung vom 27.01.2011. Für die vorgerichtlichen Mahnungen begehrt er Mahnkosten in Höhe von insgesamt 48,00 € sowie 101,40 € vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen auf Haupt- und Nebenforderung und verauslagte Gerichtskosten.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.05.2013 (Bd. I, Bl. 85 der Akte) selbst mitgeteilt, dass er seine Prozessbevollmächtigten zur Vertretung vor Gericht beauftragt habe. Der Kläger trägt vor dass die vorgelegten Abtretungsvereinbarungen rechtswirksam seien. Die Sachverständigenkosten seien ortsüblich und angemessen abgerechnet worden. Sofern die Fahrzeuge der Geschädigten nicht verkehrssicher bzw. nicht nutzungsfähig gewesen seien, sei der Sachverständige zur Begutachtung zu den beschädigten Fahrzeugen gefahren. Der zweite Fotosatz sei mit dem Gutachten jeweils dem Geschädigten übersandt worden. Die Kalkulations- und Datenbankkosten seien durch die Bereitstellung der Datenbanken externer Anbieter wie Audatex, DAT, Nextsoft und Schwacke entstanden. Mahnkosten seien für die eigenen Mahnungen in Höhe von je 6,00 € je Mahnung geschuldet. Die Rechtsanwaltskosten seien erforderlich gewesen, da in verschiedenen Parallelverfahren die Beklagte auch noch nach einem Anspruchsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers weitere Zahlungen geleistet habe, obwohl sie dies in einem ihrer abschließenden Schreiben ausgeschlossen hatte. Zur Zahlung der Gerichtskosten habe der Kläger am 17.01.2013 einen Kredit aufgenommen, so dass er an die Bank Zinsen zu zahlen habe.

Der Kläger beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76,19 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 426,53 € seit dem 23.03.2011 bis zum 20.06.2011 sowie aus 76,19 € seit dem 21.06.2011 zu zahlen und festzustellen, dass hinsichtlich des Differenzbetrages zur ursprünglichen Klageantrag vom 18.02.2013 der Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache erledigt ist,

2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 89,97 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 331,17 € seit dem 11.04.2011 bis zum 25.05.2011 sowie aus 89,97 € seit dem 26.05.2011 zu zahlen,

3.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 147,94 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 652,94 € seit dem 30.08.2011 bis zum 12.09.2011 sowie aus weiteren 147,94 € seit dem 13.09.2011 zu zahlen,

4.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 384,78 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 637,28 € seit dem 17.02.2011 bis zum 25.02.2011 sowie aus weiteren 384,78 € seit dem 26.02.2011 zu zahlen,

5.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 48,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen,

6.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 101,40 € vorgerichtliche

Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2013 zu zahlen,

7.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ist Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus verauslagten Gerichtskosten i.H.v. 23,00 € seit dem 09.01.2013 und aus weiteren 112,00 € seit dem 11.01.2013 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der Kostenentscheidung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Prozessvollmacht. Sie ist der Ansicht, die Abtretungen seien unwirksam, weil sie zu unbestimmt seien. Sie ist zudem der Ansicht, das abgerechnete Honorar des Klägers sei nicht üblich und angemessen. Üblich und angemessen sei das Honorar nur in der von der Beklagten bereits bezahlten Höhe. Zudem bestreitet die Beklagte die Höhe der Mahnkosten und hält die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mangels Notwendigkeit nicht für erforderlich. Auch die weitere Zinsforderung zu den Gerichtskosten scheide aus. Es werde bestritten dass der Kläger die Gerichtskosten aus eigenem Vermögen an das Gericht gezahlt bzw. seinen Bevollmächtigten erstattet habe. Auch werde bestritten, dass der Kläger bei seiner nicht namentlich benannten Hausbank angeblich einen Kredit zur Verauslagung der Gerichtskosten aufgenommen habe.

Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihnen eingereichten und vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 27.01.2014 verwiesen.

Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. B.. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.01.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Eine Vertretungsbefugnis der Klägervertreter, den Kläger im Prozess gerichtlich zu vertreten, liegt vor, denn der Kläger hat selbst mit Schriftsatz vom 14.05.2013 (Bd. I, Bl. 85 der Akte) mitgeteilt, dass er seine Prozessbevollmächtigten zur Vertretung vor Gericht beauftragt habe.

Die vom Kläger hier vorgelegten neuen Abtretungserklärungen vom 20.11.2013 des Thomas W. (Bd. I, Bl. 265 der Akte), vom 20.11.2013/22.11.2013 des C. A. (Bd. I, Bl. 267), vom 20.11.2013/21.11.2013 des Patrick K. (Bd. I, Bl. 268 der Akte) und vom 20.11.2013/20.12.2013 der Dr. D. M. (Bd. II, Bl. 3 der Akte) werden den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) gerecht. Nachdem in der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11, ), die Wirksamkeit der dort streitgegenständliche Abtretung bejaht wurde, „… weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 28.08.2008 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach den konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde“, ist dem Kläger durch die Geschädigten mit den vorgelegten neuen Abtretungserklärungen jeweils deren Schadensersatzanspruch „auf Erstattung der Restforderung aus der Erstellung eines Sachverständigengutachtens“ in jeweils genau bezeichneter Höhe abgetreten worden. Ausreichender Sachvortrag der Beklagten dazu, weshalb diese neuen Abtretungserkiärungen nicht von den damals Geschädigten K., A. und M. unterschrieben sein sollen, ist im Hinblick auf die vorgelegten ehemaligen Abtretungserklärungen der Geschädigten A. (Bd. I. Bl. 26 der Akte), K. (Bd. I Bl. 32 der Akte) und Dr. M. (Bd. I, Bl. 38 der Akte) und die daraus ersichtlichen Unterschriften nicht erfolgt. Es bestehen daher keine Bedenken, dass deren jetzt vorgelegten Abtretungserklärungen aus dem November/Dezember 2013 auch von den damals Geschädigten unterschrieben wurden. Soweit es die vorgelegte neue Abtretungserklärung des Geschädigten Thomas W. anbetrifft, hat die durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen B. ergeben, dass die neue Abtretungserklärung von dem Geschädigten W. im Beisein des Zeugen B. im Büro des Klägers unterschrieben wurde. Die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche sind auch noch nicht verjährt.

Die Zahlungsansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte daher gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu.

Zwischen den Prozessparteien ist ein (abgetretener) Schadenersatzanspruch der Unfallgeschädigten streitgegenständlich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165). Der Geschädigte ist hierbei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/07 –  = NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144; BGHZ, 163, 362, 367 f.). Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhäitnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05,). Damit schuldet der Schädiger dem Geschädigten den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, ).

Im Hinblick darauf begegnen zunächst die vom Kläger in den Rechnungen abgerechneten Grundhonorare auch in Ansehung der sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ergebenden Beträge keinen Bedenken.

Der Sachverständige kann zudem in werkvertraglich zulässiger Weise neben dem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall berechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.).

Zur Versendung von Gutachtenabschriften mit Farbfotokopien an die Geschädigten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.07.2013 unter Vorlage der entsprechenden Anschreiben an die Geschädigten konkret vorgetragen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten oder ein auffäiliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung haben sich unter Zugrundelegung der von der auch vom Kläger in Bezug genommenen BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 auch nicht ergeben.

Dass die Fahrzeug der Geschädigten W., K. und Dr. M. nach dem Verkehrsunfall in nicht verkehrssicherem Zustand waren und der Gutachter jeweils zur Besichtigung zu den Geschädigten gefahren ist, hat zur Überzeugung des Gerichtes die Vernehmung des Zeugen F. B. ergeben. Die vom Kläger abgerechneten Fahrtkosten sind daher angefallen. Auch hinsichtlich der Fahrtkosten kann angesichts der Werte der BVSK-Honorarbefragung daher weder eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten noch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gesehen werden.

Das Gericht sieht auch die für Schreib-, Büro-, Porto-, Telefon-, EDV- und Datenbankkosten Beträge unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, die angesichts der Teilnahme von 635 Sachverständigenbüros als repräsentativ und geeignete Schätzgrundlage angesehen werden kann, nicht als offensichtlich überhöht im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des OLG Naumburg an. Danach kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten – und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat – auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen, sofern keine Anhaltspunkte des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; LG Halle, Az. 2 S 289/11, Urteil vom 09.03.2012 sowie LG Halle, Az. 2 S 15/12, Urteil vom 13.04.2012 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg).

Die Beklagte hat dem Klägerin daher unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlungen auf den Gutachtenfall W. noch 76,19 €, auf den Gutachtenfall A. noch 89,97 €, auf den Gutachtenfall K. noch 147,94 € und auf den Gutachtenfall Dr. M. noch 384,78 € zu zahlen. In Höhe des Betrages von 81,04 € (Mehrwertsteuerbetrag im Gutachtenfall W.) ist jedoch eine Erledigung in der Hauptsache nicht festzustellen, denn die Klage war insoweit von Anfang an unbegründet, da der Geschädigte W. bereits zum Zeitpunkt des Schadenseintritts zum Vorsteuerabzug berechtigt war. In diesem Umfang ist die Klage daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Im Gutachtenfall W. trat Verzug mit Ablauf der zum 17.04.2011 gesetzten Frist aus der Erstmahnung daher zum 18.04.2011 ein. Dies war im Gutachtenfall A. mit Ablauf der in der Mahnung vom 05.05.2011 zum 15.05.2011 gesetzten Frist daher ab 16.05.2011 der Fall. Im Gutachtenfall K. hatte die Beklagte vor Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist zum 10.09.2011 bereits am 08.09.2011 505,00 € gezahlt, so dass die Beklagte sich nur mit dem offenen Restbetrag ab 11.09.2011 im Verzüge befand. Im Gutachtenfall Dr. M. hatte die Beklagte vor der Erstmahnung vom 24.02.2011 am 22.02.2011 252,50 € gezahlt, so dass sie sich mit dem offenen Restbetrag von 384,78 € ab 07.03.2011 im Verzüge befand.

Für die jeweils nach Eintritt des Verzuges vom Kläger versandten weiteren 6 Mahnungen (je eine weitere in den Gutachtenfällen W. und A. und je 2 weitere in den Gutachtenfällen K. und Dr. M.) kann der Kläger als Verzugsschadensersatz 15,00 € von der Beklagten verlangen. Mangels konkreten Vortrags des Klägers zu den genau entstandenen Kosten hält das Gericht angesichts der vorgelegten formularmäßigen Mahnungen 2,50 € je Mahnung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für angemessen und ausreichend. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen beruht infolge der Geltendmachung der vorgerichtlichen Mahnkosten mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 15.11.2012 auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat auch aus eigenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der zu erkannten Höhe. Mit dem Auftrag an seine jetzigen Prozessbevolimächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen in dem Mahnschreiben vom 15.11.2012 hat der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Aus weiteren vom Kläger vorgetragenen und beim Amtsgericht Halle (Saale) auch im Dezernat 99 C geführten Rechtsstreiten ist bekannt, dass die Beklagte nach dem außergerichtlichen Tätigwerden von Rechtsanwälten vielfach noch weitere (Teil-) Zahlungen an den Kläger in vergleichbaren Sachverhalten leistet. Die begehrten Anwaltskosten, deren Bezahlung der Kläger durch Vorlage eines Überweisungsbeleges vom 14.05.2012 (Bd. I, Bl. 120 der Akte) belegt hat, sind nach dem zuerkannten Klagebetrag i.H.v. 698,88 € mit 101,40 € netto auch zutreffend berechnet. Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruhtauf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger kann lediglich die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ihm verpflichtet ist, Zinsen in Höhe von 1 % aus den verauslagten Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich dem Grunde nach aus § 286 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 4, 249 Abs. 1 BGB. Der Höhe nach wird jedoch lediglich eine Verzinsung von 1 % als begründet angesehen. Nach § 288 Abs. 1 BGB sind nur diejenigen Geldschulden mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, mit deren Begleichung der Schuldner im Verzüge ist. Dies ist hier die Hauptforderung. Um nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verzug zu geraten, muss die Hauptforderung überhaupt fällig sein. Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der verauslagten Gerichtskosten ist aber bislang nicht fällig, sondern greift erst nach Abschluss des Prozesses, so dass die Beklagte mit dessen Begleichung auch noch nicht in Verzug geraten konnte (vgl. LG Halle, Urteil vom 13.05.2011, AZ.: 2 S 290/10, zuvor AG Halle (Saale), AZ.: 99 C 706/10). Nachdem die Beklagte den Vortrag des Klägers bestritten hat, dass er einen Kredit zur Begleichung der Gerichtskosten bei seiner Bank zur einem Zinssatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf genommen habe und der Kläger sodann keine weiteren Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergeben würde, dass er hinsichtlich des geleisteten Vorschusses auf Gerichtskosten tatsächlich einen Zinsverlust von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erlitten hat, denn ein entsprechender Kreditvertrag wurde nicht vorgelegt, kann er nur den Gewinn als Nachteil geltend machen, der ihm entgangen ist, weil er das Geld für den Gerichtskostenvorschuss nicht hat anlegen können. Mangels konkreten Vortrags des Kläger kann dieser hier nur auf 1 % geschätzt werden (vgl. LG Halle a.a.O.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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