HUK-Coburg unterliegt bei dem AG Schwandorf mit Urteil vom 04.10.2007 (1 C 834/05).

In dem Rechtsstreit des Unfallgeschädigten L. aus W. gegen die Unfallverursacherin W. aus N. und deren Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deurschands trat der das Schadensgutachten erstellende Sachverständige Z. aus W. dem Rechtstreit auf Seiten des Klägers als Streithelfer bei. In diesem Rechtstreit ging es um restlichen, von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht regulierten Schaden aus dem Verkehrsunfall, den die Beklagte alleine verursacht hat. Die Amtsrichterin der 1. Zivilabteilung hat am 4.10.2007 zu dem Aktenzeichen  1 C 834/05  folgendes Endurteil verkündet:

ENDURTEIL

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.606,43 EUR nebst 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 26.07.2005 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 19.06.2005,  der sich bei der Einmündung der Kreisstraße SAD 40 in die Staatsstraße 2398 ereignete. Der Beklagte  zu 1.  war mit dem Pkw Opel mit dem amtl. Kennzeichen … , der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, auf der Kreisstraße SAD 40 von Pissau kommend in Richtung Staatsstraße 2398 unterwegs und wollte hier nach links Richtung Neunburg vorm Wald abbiegen. Er übersah hierbei  einen vorfahrtsberechtigten Pkw Audi mit dem amtl. Kennzeichen … . Dieser konnte trotz einer Vollbremsung und eines Versuchs, die Kollision durch Ausweichen nach rechts zu vermeiden, den Zusammenstoß nicht verhindern. Der schleudernde Pkw Audi  kollidierte mit  dem Kraftrad des  Klägers Marke Yamaha mit dem amtl. Kennzeichen … , wobei der Kläger mit  seinem Kraftrad zu Fall kam. Die Beklagten haften dem Kläger  aus dem Unfallereignis zu 100%. Mit Schreiben vom 11.07.2005 machte  der Kläger  gegenüber der  Beklagten zu 2. zunächst Reparaturkosten incl. MwSt in Höhe von 5.334,24 EUR, Nutzungsausfall  für 5  Tage zu  je  46,– EUR  in Höhe von 230,– EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 740,08 EUR und eine Unkostenpauschale von 25,– EUR, insgesamt 6.329,32 EUR geltend.

Mit Schreiben vom 21.07.2005 wies die Beklagte zu 2. darauf hin, dass ihr ein verbindliches Angebot zum Erwerb des beschädigten Motorrades für 2.660,– EUR vorliege. Mit Schreiben vom 14.10.2005 gab der Kläger der Beklagten zu 2. die zu ersetzenden Schadenspositionen wie folgt bekannt:

Wiederbeschaffungwert abzüglich Restwert     3.100,— EUR,
Nutzungsausfall 5 Tage zu 56,– EUR                    280,— EUR,
Sachverständigenkosten                                     740,08 EUR,
Vermessungskosten                                            315,90 EUR,
pauschale Unkosten                                               25,— EUR,

insgesamt also                                                  4.460,98 EUR.

Die Beklagte zu 2. zahlte auf den Sachschaden 1.482,65 EUR und bezahlte ferner die Vermessungskosten in Höhe von 315,90 EUR.

Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug repariert und dieses im Wesentlichen selbst instand gesetzt. Das Fahrzeug sei auch teilweise bei der Firma H. instand gesetzt worden. Hierfür sowie für Ersatzteile sei MwSt in Höhe von 274,84 EUR angefallen. Der Kläger ist der Ansicht, dass bei der Abrechnung auf Totalschadensbasis er sich lediglich den vom Sachverständigen hinsichtlich des regionalen Markts ermittelten Restwert von 1.100,– EUR anrechnen lassen müsse. Der Kläger könne über sein Eigentum frei verfügen und könne nicht zu einer bestimmten Art der Schadensregulierung und insbesondere nicht zum Verkauf seines Fahrzeugs zur Realisierung eines günstigeren Restwertangebots gezwungen werden. Auch die Sachverständigenkosten seien dem Kläger zu erstatten. Den Geschädigten treffe keine Pflicht zur Marktforschung. Das vorliegend von dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen Z. berechnete Honorar halte sich hinsichtlich des Grundhonorars und der Nebenkosten im Rahmen des sogenannten BVSK-H4-Wertes und sei daher üblich und angemessen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.08.2006, eingegangen beim AG Schwandorf am 23.08.2006, ist der Sachverständige Z. dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beigetreten.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2.662,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Baiszinssatz seit 26.07.2005 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die  Klage abzuweisen.

Die Beklagten bringen vor, dass bei fiktiver Abrechnung kein MwSt-Ersatz erfolge, soweit keine MwSt angefallen sei. Die Reparatur würde insoweit bestritten. Es sei der Wiederbeschaffungswert ohne MwSt, bei Differenzbesteuerung damit in Höhe von 4.117,65 EUR anzusetzen. Der anzurechnende Restwert betrage 2.660,– EUR. Der Geschädigte verletze seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein realisierbares höheres Restwertangebot nicht annehme. Dieses Restwertangebot habe als verbindliches Angebot bestanden und sei daher zu berücksichtigen. Soweit ein annähmefähiges Angebot vorliege, seien die Preise spezieller Restwertaufkäufer zu berücksichtigen. Dies ergebe einen zu ersetzenden Betrag von 1.457,65 EUR. Dieser Betrag sowie die Unkostenpauschale von 25,– EUR und die Vermessungskosten von 315,90 EUR seien auch ersetzt worden.

Die Sachverständigenkosten seien überhöht. Die Leistungsbestimmung durch den Sachverständigen sei missbräuchlich und auch für jeden durchschnittlichen Geschädigten erkennbar. Eine Einzelfallkalkulation sei vorliegend nicht erforderlich gewesen, da erkennbar gewesen sei, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Alleine die Behauptung von Gutachterkosten in bestimmter Höhe sei keine substantiierte Klagebegründung. Die Bezahlung eines Gutachtens, in dem mit Pauschalbeträgen abgerechnet werde verstoße gegen die Schadensminderungspflicht. Die Berechnung im Sachverständigengutachten sei falsch. Ferner lägen die behaupteten Restwertangebote nicht vor, sodass die berechneten 15,– EUR nicht zu berücksichtigen seien. Dass das Grundhonorar hier offensichtlich überhöht sei, wäre jedem Geschädigten aufgefallen. Die Leistungsbestimmung entspreche nicht § 315 Abs.3 BGB. Die Abrechnung nach der Schadenshöhe sei gesetzwidrig. Die Abrechnung pauschaler Fahrtkosten sei nicht nachvollziehbar. Es seien mehr Lichtbilder angefertigt worden als erforderlich. Die Berechnung der Schreibgebühren sei missbräuchlich, da insoweit auch die Audatexausdrucke als Schreibseiten abgerechnet würden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens und des Nebenintervenienten wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie die Sitzungsniederschriften vom 28.03.2006 und 13.09.2007 Bezug genommen.

Das Gericht  hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen L. . Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.03.2006 Bezug genommen. Ferner hat das  Gericht Beweis  erhoben durch die Erholung eines schriflichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen B. . Auf die Ausführungen im schriftlichen Gutachten vom 13.07.2006  (Seite  56-80  d.A. ) sowie  in der Gutachtensergänzung vom 30.01.2007 (Bl. 127-133 d.A.)  wird Bezug genommen.  Der Sachverständige hat  sein Gutachten im Termin vom 13.09.2007 mündlich erörtert. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13.09.2007.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage   ist zum größten Teil begründet.

Der Kläger kann von  den Beklagten gem. §§ 1,11,   18 StVG, 3 Nr.1 und 2 PflVersG  Schadensersatz in Höhe von 2.606,43 EUR verlangen.

1.
Die 100%ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis ist unstreitig.

2.
Der dem Kläger insgesamt entstandene ersatzfähige Schaden beträgt 4.404,98 EUR. Dieser Schaden setzt sich wie folgt zusammen :

a) Die zu ersetzenden Wiederbeschaffungskosten  (Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert) betragen 3.100,– EUR.

aa) Der Wiederbeschaffungswert beträgt vorliegend unstreitig 4.200,– EUR brutto und unter Zugrundelegung einer Differenzbesteuerung von 2% 4.117,65 EUR netto.

bb) Für den Restwert, ist ein Betrag von 1.100,– EUR anzusetzen, wie er vom seitens des Geschädigten beauftragten Sachverständigen,  dem Nebenintervenienten,  ermittelt wurde. Der Sachverständige hat diesbezüglich zulässigerweise Angebote des regionalen Markts berücksichtigt.

Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 06.03.2007 (Versicherungsrecht 2007 Seite 1145 ff.) ausgeführt: Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers ausserhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer recherchiert worden ist. Andernfalls wäre der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet. Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nachdem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen das Fahrzeug durch den Geschädigten tatsächlich verkauft wird. Der erzielte Restwert steht dann bei der Schadensabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist. Im Fall des tatsächlichen Verkaufs muss sich der Geschädigte dann ja auch auf ein ihm „auf dem Silbertablett präsentiertes“ Restwertangebot des Versicherers, das er lediglich anzunehmen braucht, einlassen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Fahrzeug repariert, wie sich aus der Aussage des Zeugen L. ergibt.

Das Fahrzeug wurde von ihm weiter genutzt. Hier kann er sich also nach der Rechtsprechung des BGH darauf berufen, dass als Restwert nur der vom Sachverständigen ermittelte Restwert für den regionalen Markt abzuziehen ist.

cc) Durch Vorlage der Rechnung der Firma H. vom 02.08.2005 für Arbeitsstunden und Ersatzteile hat der Kläger nachgewiesen, dass er einen MwSt-Betrag von 274,84 EUR tatsächlich aufgewendet hat, § 249 Abs.2 Satz 2 BGB. Die tatsächlich aufgewendete MwSt ist höher als die im Brutto-Wiederbeschaffungswert liegende Differenzbesteuerung, sodass bei der Berechnung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert auszugehen ist.

dd) Dies ergibt sodann einen Wiederbeschaffungsaufwand von 3.100,– EUR (Wiederbeschaffungswert brutto 4.200,– EUR abzügl. Restwert 1:100,– EUR).

b) An Nutzungsausfallschaden kann ein Betrag von 224,– EUR verlangt werden. Dies entspricht einem Nutzungsausfall von 4 Tagen zu je 56,– EUR. Diesbezüglich ist ein tatsächlicher Ausfall des Fahrzeugs von mindestens 4 Tagen nachgewiesen. Der Zeuge L. hat angegeben, dass das klägerische Fahrzeug sich 4 bis 5 Tage bei der Firma H. zur Reparatur befunden hat, also mindestens 4 Tage nicht genutzt werden konnte. Weitere Reparaturarbeiten wurden vom Zeugen L. abends durchgeführt, wobei er diesbezüglich keine weitere genaue Zeitangabe mitteilte. Die Annahme von mindestens 4 Reparaturtagen deckt sich auch mit den Angaben in dem klägerseits eingeholten Sachverständigengutachten.

c)  Unstreitig  sind die  Vermessungskosten  in Höhe von 315,90 EUR.

d) Dies  gilt ebenfalls für die Unkostenpauschale in Höhe von 25,– EUR.

e) Dem Geschädigten sind die von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten in Höhe von 740,08 EUR zu erstatten, auch wenn vorliegend von einer die übliche Vergütung nach § 632 Abs.2 BGB übersteigenden Honorarforderung des Sachverständigen auszugehen ist.

aa) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs.1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist jedenfalls in Fällen, in denen wie hier kein Bagatellschaden vorliegt der Fall. Der Geschädigte darf sich zur Feststellung des Schadens eines Sachverständigen bedienen.

bb) Nach §  249 Abs.2  Satz 1  BGB hat der Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags  zu befriedigen und nicht  etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei  der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des  zur Herstellung  „erforderlichen“ (ex ante  zu bemessenden)  Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1  BGB. Indess  ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht  notwendig mit  dem zu ersetzenden Schaden  identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer  überhöhten Honorarforderung  des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt,  eine Preiskontrolle  durchzuführen.  Der  Geschädigte  ist nach schadensrechtlichen  Grundsätzen in der Wahl  der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen,  der aus  seiner Sicht  seinen Interessen am Besten  zu entsprechen scheint, sodass  er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Er kann als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des  Geschädigten, insbesondere  auf seine  individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwieigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die neuere Rechtssprechung des BGH zum Unfallersatztarif nichts geändert (so BGH VI ZR 67/06 vom 23.01.2007).

Der BGH legt am angegebenen Ort dar, dass ein wie im vorliegenden Fall in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs.2 BGB verlangt werden kann. Er führt aus, dass ein Kfz-Sachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht überschreitet. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtssprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter ist nicht angebracht. Dem steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen,  die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriff der Parteien ausüben kann (so auch BGH NJW 2006, Seite 2472).
Das Gericht schließt sich auch für den folgenden Fall dieser Auffassung an und geht davon aus, dass ein an der Schadenshöhe orientiertes Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Wege des Schadensersatzes verlangt werden kann.

cc) Dem Geschädigten Kläger kann vorliegend kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nachgewiesen werden, der dazu führen würde, dass ihm nicht der vollständige für den Sachverständigen verauslagte Betrag zu erstatten wäre.

Wie bereits dargelegt ergibt sich schon aus der Rechtsprechung des BGH, dass der Geschädigte nicht zur Marktforschung verpflichtet ist. Der Geschädigte kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr davon ausgehen, dass sich der Sachverständige, der nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne von  §§ 254  Abs.1 Satz  1, 278  BGB ist (OLG Hamm, DAR 1997, Seite 2 75, 276), im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf einer genauen Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen. Hat der Geschädigte keine Hinweise darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Gebühren völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (OLG Nürnberg VRS 103, Seite 321, 325, vgl. auch Hörl NZV 2003, Seite 305, 306 sowie LG Amberg, Urteil vom 17.03.2005, Az.: 14 S 1310/04). Der Schadensersatzpflichtige muss die aufgewendeten Gutachterkosten auch dann ersetzen, wenn er sie selbst für überhöht hält. Dies führt aber nicht zu einem „Freibrief“ für den Geschädigten. Ausnahmen von dem Grundsatz ergeben sich nämlich in den Fällen, dass den Geschädigten ein Auswahl verschulden trifft, er die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat oder die Rechnung offenkundig unrichtig ist.

Die Abrechnung nach der Schadenshöhe und auch die Verwendung von Pauschalpositionen gibt einem Geschädigten noch nicht den Anlass, die Angemessenheit der abgerechneten Vergütung in Zweifel zu ziehen, zumal inzwischen die Möglichkeit der Abrechnung nach der Schadenshöhe höchstrichterlich anerkannt ist.

Für den vorliegenden Fall hat der dem Gericht als zuverlässig und genau bekannte Sachverständige B. eine Befragung von Sachverständigen aus der Region durchgeführt.  Er  ist hierbei zu dem Ergebnis  gekommen, dass fast alle Sachverständigen ihr Honorar an der Schadenshöhe orientieren. Es ist hierbei für den Fall des Totalschadens vom Wiederbeschaffungswert auszugehen.  Es ist nicht etwa der Betrag von 130% des Wiederbeschaffungswertes anzusetzen. Bei seiner Befragung hat er ermittelt, dass sich Gesamthonorare einschl. MwSt zwischen  380,10 EUR und  537,08 EUR ergeben. Dies entspricht im Verhältnis  zum Wiederbeschaffungswert von 4.200,– EUR einen prozessualen Anteil von  9% bis 12,7%. Vorliegend wurde zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen Z. , dem Nebenintervenienten, keine konkrete Honorarvereinbarung getroffen. Nach § 632 Abs.1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als  stillschweigend vereinbart,  wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung  zu erwarten ist. Da eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart wurde, ist daher auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs.2 BGB abzustellen (so auch BGH NJW 2006, Seite 2472 ff.). Es  liegt also  kein Fall vor, in dem nach § 315 Abs.1 der Sachverständige seine Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen hätte.  Der BGH führt in der angegebenen Entscheidung aus,  dass als übliche Vergütung vor diesem Hindergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden kann.  Sind Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, kann sich eine Üblichkeit auch über eine marktverbreitete Berechnungsregel ergeben. Die übliche Vergütung  ist regelmäßig nicht aus einem festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer betimmten Bandbreite. Maßgeblich für die Bewertung, wenn die Vergütung als Prozentsatz von einer Ausgangsgröße wie der Schadenshöhe  bestimmt worden ist, sind in einem solchen Fall die Unterschiede  im Prozentsatz,  nach dem die jeweils verlangte Vergütung berechnet worden ist.
Hier hat der Sachverständige eine Spanne von 9 bis 12,7% ermittelt. Vergleicht man nun damit das Honorar des Nebenintervenienten von 740,08 EUR  so weicht dieses von der festgestellten Bandbreite deutlich ab. Im Bezug zum Wiederbeschaffungswert von 4.200,– EUR ergibt sich ein Prozentsatz von 17,6%. Der Höchstsatz der Bandbreite wurde um 37,8% überschritten. Die vom Nebenintervenienten berechnete Vergütung liegt daher ausserhalb der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs.2 BGB.

Dennoch kann vorliegend dem geschädigten Kläger ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nicht nachgewiesen werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Geschädigten diese Überhöhung erkennbar sein musste. Zutreffend haben das  LG Amberg und das OLG Nürnberg in den bereits genannten Entscheidungen darauf  hingewiesen, dass  die dem Geschädigenden obliegende Schadensminderungspflicht nicht  so hoch geschraubt werden kann, dass der Streit der Haftpflichtversicherungen mit einem nicht unerheblichen Teil der Kfz-Sachverständigen  auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen wird. Das Risiko eines überteuerten Sachverständigengutachtens müssen der Schädiger und dessen Versicherung tragen, nicht der Geschädigte. Der Geschädigte muss sich gerade nicht auf Auseinandersetzungen mit dem Gutachter über die Gutachterkosten einlassen. Hinzu kommt, dass ein Preisvergleich verschiedener Sachverständigen für den Geschädigten in der Praxis kaum durchführbar wäre. Bereits der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat ausgeführt, wie schwierig es war, von den befragten Sachverständigen Auskünfte zu bekommen. Diese wurden ihm ausschließlich unter Zusicherung von Verschwiegenheit gegeben. Insoweit  dürfte ein Geschädigter wohl noch weniger konkrete Preisauskünfte bekommen. Ein Auswahlverschulden kann dem Geschädigten vorliegend auch nicht nachgewiesen werden.

dd) Der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung haben nach § 255 BGB die Möglichkeit im Wege des Zurückbehaltungsrechts die Abtretung der dem Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen zustehenden Regressansprüche aufgrund überhöhter Honorarforderung geltend zu machen.

Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt, sodass eine ensprechende Zug um Zug-Verurteilung nicht möglich war.

3 .
Nach der erfolgten Zahlung von 1.798,55 EUR steht daher noch ein Betrag von 2.606,43 EUR zur Bezahlung offen.

4 .
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286,288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Nr.1, § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.662,43 EUR festgesetzt.

So das überzeugende Urteil der Amtsrichterin des AG Schwandorf (Bayern).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Erfüllungsgehilfe, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Mehrwertsteuer, Nutzungsausfall, Restwert - Restwertbörse, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert