AG Rosenheim entscheidet mit lesenswerter Begründung im Urteil vom 22.4.2014 – 12 C 2984/13 – zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem ich das Unwwetter in Nordrhein-Westfalen einigermaßen gut überstanden habe und die Urlaubstage auch schon wieder einige Zeit zuückliegen, gebe ich Euch hier ein Urteil aus Rosenheim zum Nutzungsausfall, zu der Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten bekannt. Die Entscheidungsgründe zu den Sachverständigenkosten sind top und zum Nutzungsausfall so na ja. Ich denke, dass der Geschädigte seine Planung nicht nach der Kosteneinsparung des Schädigers richten muss. Schon gar nicht, wenn es sich um die Verzögerung um einen Tag bezüglich der Fahrzeugabholung handelt. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten wurde der HUK-COBURG erneut ins Versicherungsbuch geschrieben, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH die Kostenrechnung des Sachverständigen auch der Höhe nach grundsätzlich die Schätzgrundlage für das Gericht darstellt. Insofern hat der VI. Zivilsenat des BGH mit dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – der HUK-COBURG auch den Instanzgerichten den richtigen Weg gezeigt. Wann wird die HUK-COBURG dies begreifen? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 12 C 2984/13

In dem Rechtsstreit

gegen

1) …

– Beklagte –

2) HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Straße 1, 80222 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht … am 22.04.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Sachverständigen … , zu dessen Gutachterrechnung vom 25.06.2013, Gutachter-Nr. … einen Betrag in Höhe von EUR 102,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.01.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 150,36 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus Verkehrsunfallgeschehen vom 18.06.2013, wobei die Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist.

1. Nutzungsausfall:

Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf zusätzlichen Nutzungsausfall in Höhe von EUR 43.00 bezüglich eines weiteren Tages.

Die Klägerin begehrt für die Begutachtung mit Achsvermessung vom 19.06.-20.06. zwei Tage Nutzungsausfall. Dem Hinweis des Gerichts, dass die bloße Tatsache, dass sich die Klägerin tagsüber in der Arbeit befindet, noch nicht dazu führt, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug bereits am Abend des 19. abzuholen, wurde nicht erläutert und vertieft. Aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht, wäre die Klägerin jedoch zur sofortigen Abholung verpflichtet gewesen. Nachdem anerkennenswerte gegenteilige Gründe nicht dargelegt sind, war die Klage bezüglich des weiteren Tages Nutzungsausfalls in Höhe von EUR 43.00 abzuweisen.

2. Unkostenpauschale:

Soweit der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit einer Entscheidung über die Unkostenpauschale betroffen ist, urteilt er nach wie vor in Höhe von EUR 25,00 aus. vgl. OLG München vom 26.04.2013. 10 U 4938/12: vgl, auch OLG Koblenz vom 28.01.2013 12 U 66/12.

3. Sachverständigenkosten:

Die Sachverständigenkosten waren der Klägerin vollumfänglich zuzusprechen. Ausweislich der neueren Entscheidung des BGH’s vom 11.02.2014 darf bei den in Rechnung gestellten Beträge grundsätzlich von der Erforderlichkeit ausgegangen werden, und auch zur Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden.

Ein anderes würde allenfalls bei einem Auswahlverschulden oder einer evidenden Überhöhung gelten. Ansatzpunkte dafür dass die von der Klageseite dargestellte Überhöhung. auf einem Auswahlverschulden beruht liegen nicht vor.

Auch von der Evidenz für die Klägerin konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin zu einer Marktforschung nicht verpflichtet ist. Die Überhöhung bzw. die Evidenz müsste sich aus der Rechnung selbst ergeben.

Dabei ist jedoch nicht ersichtlich, welcher Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt werden soll. Ausweislich der oben genannten BGH-Entscheidung genügt der bloße Verweis auf die BVSK-Tabellen für die Darstellung einer Überhöhung nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Geschädigte nicht verpflichtet ist, den billigsten Anbieter am Markt auszuwählen, da sie ohnehin zu einer Marktforschung nicht verpflichtet ist. Mithin stellt auch ein teures Gutachten einen erforderlichen Schadensbetrag im Sinne des § 249 BGB dar. Insoweit war der Klage daher stattzugeben.

4. Nebenentscheidungen:

Die Zinsen folgen unter dem Gesichtspunkt des § 291 BGB als Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz, vgl. § 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 713, 3 ff. ZPO, 45 GKG.

So, und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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