LG Magdeburg entscheidet zur fiktiven Schadensabrechnung und spricht fiktive Verbringungskosten und UPE-Zuschläge dem Geschädigten zu mit Berufungsurteil vom 2.2.2010 – 2 S 185/08 -.

Hallo  verehrte Captain-Huk-Leser,

zum heutigen Sonnabend geben wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Magdeburg zur fiktiven Abrechnung mit UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten gegen die Schädigerin persönlich bekannt. Das Urteil ist – auch wenn es schon etwas älter ist – kurz und richtig begründet. Auch schon vor 4 Jahren wurden die Schädiger direkt und ohne Versicherung in Anspruch genommen. Mittlerweile hat sich dies Praxis herumgesprochen und die direkte Inanspruchnahme wird landesweit praktiziert. Da bisher zu den Ersatzteilpreisaufschlägen und zu den Verbringgungskosten eine Grudsatzentscheidung des BGH fehlt, weil die Versicherer eine Revision kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben (vgl. Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 2. Aufl., § 4 G, S. 131 f.), ist es wichtig, auf die landgerichtliche und oberlandesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Landgericht Magdeburg                                                                   Verkündet am:
Geschäfts-Nr.:                                                                                         02.02.2010
2 S 185/08
150 C 3296/07 Aatsgericht Magdeburg

Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger und Berufungskläger

gegen

Frau …

Beklagte und Berufungsbeklagte

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2010 durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin

für  R e c h t  erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 09.04.2008, Az.: 150 C 3296/07 (150), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.169,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 117,57 € zu zahlen.

2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.  Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4.  Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 78 % die Beklagte und zu 12 % der Kläger.

– Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a ZPO n.F., 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. –

Gründe

Die Berufung führt hinsichtlich des Klagantrags zu 1 zum Erfolg. Hinsichtlich des Feststellungsantrages (Klagantrag zu 2) war die Berufung unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 13.03.2007 auf dem Olvenstedter Graseweg in Magdeburg entstandenen Schadens in geltend gemachter Höhe gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB.

Da der Unfall für keinen der Beteiligten unabwendbar war – dass auch ein Idealfahrer, auf den bei der Prüfung der Unabwendbarkeit abzustellen ist, an der Stelle des Klägers oder der Beklagten den Unfall nicht hätte vermeiden können, ist weder dargetan noch bewiesen – ist für die Frage der Haftungsverteilung auf die Mitverursachungsbeiträge abzustellen. Hierbei können nur unstreitige und bewiesene Tatsachen Berücksichtigung finden.

Mit dem Amtsgericht geht die Kammer zunächst davon aus, dass im Ergebnis der Einvernahme des Zeugen S. und den Anhörungen beider Parteien nicht sicher festgestellt konnte, wer der beiden Parteien mit seinem Fahrspurwechsel letztlich den Unfall verursacht hat. Insoweit verweist die Kammer auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil hierzu.

Der Kläger hat jedoch nach Einholung des in erster Instanz bereits beantragten Unfallrekonstruktionsgutachtens zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass es die Beklagte war, die nach dem Abbiegevorgang unmittelbar nach dem Kurvenausgang von ihrer linken auf die rechte Fahrspur wechselte und es hierdurch zur Kollision mit dem Klägerfahrzeug kam, welches sich auf der rechten Fahrspur befunden hat.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gab es für den Sachverständigen anhand des Vortrags der Parteien zur Unfallstelle und der gutachterlich festgestellten Schadensstellen an beiden verunfallten Fahrzeugen genügend feststehende Tatsachen, aus denen kraft besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zum Fahrverlauf der Fahrzeuge gezogen werden konnten.

Dem mit dem Gutachten gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Dipl. Ing. … , Magdeburg, war nach Fahrzeuggegenüberstellung und Ortsbesichtigung sowie den von den Parteien zur Verfügung gestellten Schadensfotos zwar aus technischer Sicht eine Rekonstruktion des Bewegungsablaufes nicht möglich. Er kam aber zu dem für die Kammer nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei mit ihrem Pkw Honda Jazz unmittelbar im Kurvenausgang auf die rechte Fahrspur gewechselt, wo sie mit dem dort befindlichen Klägerfahrzeug kollidiert sei, zwanglos und widerspruchsfrei mit dem vorliegenden Beweismaterial in Einklang gebracht werden könne. Da sich die Beschädigungen am Honda im vorderen Teil der rechten Fahrzeugseite befunden hätten, könne davon ausgegangen werden, dass die Kontaktspuren an der Fahrertür des Mitsubishi durch das rechte Vorderrad des Honda verursacht worden seien. Hierbei müssten die bogenförmig von hinten unten nach vorn oben verlaufenden Kontaktspuren an der Fahrertür des Mitsubishi durch die hintere Hälfte des Vorderrades des Honda hervorgerufen worden sein. Nur dieser Bereich eines Rades bewege sich während einer Vorwärtsfahrt bogenförmig von hinten nach vorn oben und sei in der Lage gewesen, entsprechend verlaufende Kontaktspuren zu zeichnen. Der Honda müsse sich weiterhin während der Kontaktphase von hinten nach vorn an dem Mitsubishi vorbei bewegt haben. Nur so ließen sich die durchgehend von hinten unten nach vorn oben verlaufenden Kontaktspuren mit dem Unfall in Einklang bringen.

Demgegenüber ließen sich die Angaben der Beklagten nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen nicht ohne Weiteres mit dem vorliegenden Beweismaterial in Einklang bringen. Wenn der Kläger in den Fahrstreifen der Beklagten gefahren wäre, hätte sich der Mitsubishi von hinten nach vorn am Honda vorbei bewegt, wobei die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen nicht wie dokumentiert hervorgerufen worden wären. Speziell der Verlauf der Radkontaktspuren an der Fahrertür des Mitsubishi wäre von vorn unten nach hinten oben orientiert gewesen.

Die Kammer schließt sich den schlüssigen und mit dem Lichtbildanhang und den Skizzen zur Darstellung der diskutierten Bewegungsabläufe im Einklang stehenden Ausführungen des Sachverständigen an. An der Sachkunde des Gutachters bestehen keinerlei Zweifel. Danach steht für die Kammer zur Überzeugung fest, dass die Beklagte vom linken in den rechten Fahrstreifen des Klägers gewechselt ist und zwar zu einem Zeitpunkt, als es dem Kläger nicht mehr möglich war auszuweichen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen und den festgestellten Kontaktspuren war der Kläger bereits seitlich auf Höhe des Bekiagtenfahrzeugs, als die Beklagte nach rechts lenkte.

Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte keinen Fahrspurwechsel vornehmen. Aufgrund des feststehenden groben Verkehrsverstoßes gemäß § 7 Abs.5 StVO der Beklagten tritt demgegenüber die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück, so dass die Beklagte allein für den Unfall haftet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind auch bei fiktiver Abrechnung, wie sie hier geltend gemacht wird, Verbringungskosten und UPE – Aufschläge ersatzfähige Schäden gemäß § 249 BGB. (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 13.06.2001, Az: 13 U 600/01; LG Aachen, Urt. v. 07.04.2005, Az.: 6 S 200/04). Das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, wobei gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ausdrücklich allein die Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen ist.

Da bereits 1.49,96 € von der Haftpflichtversicherung ausgeglichen worden sind, hat der Kläger noch einen verbleibenden Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten Betrag iHv. 1.169,15 €.

Die Verurteilung im Übrigen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) folgt aus §§ 286, 280, 288 BGB.

Der vom Kläger weiter begehrte Feststellungsantrag ist hingegen vom Amtsgericht zu Recht abgewiesen worden. Der Kläger hat sich in der Klage auf die fiktive Abrechnung festgelegt und darf hierbei keine Kostenposition hinzufügen, deren Notwendigkeit sich erst während einer Reparatur im Nachhinein herausstellt. Der Feststellungsantrag war damit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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