AG HH St.-Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung gekürzter SV-Kosten (910 C 90/14 vom 24.06.2014)

Mit Urteil vom 24.06.2014 (910 C 90/14) hat das Amtsgericht Hamburg St.-Georg die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 61,10 € zzgl. Zinsen verurteilt. Ein klares Urteil, dass so gar nicht zu den Einwänden der Versicherung passen will. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen weiteren Schadenersatzanspruch gegen die Be­klagte auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars.

Die Beklagte ist unstreitig für den zugrunde liegenden Unfall voll einstandspflichtig.

Der Geschädigte kann vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungs­aufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff.). Er ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschä­digte ist dabei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachver­ständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundi­gungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Da es aber bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich ermöglichen würden, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädig­ten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begut­achtung oder der Honorarberechnung vorliegen, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523 ff.).

Diese Grundsätze hat der BGH in seiner Entscheidung VI ZR 225/13 v. 11.02.2014 noch einmal bekräftigt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachver­ständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung ste­henden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 – Juris).

Hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars haben der Geschädigte und der Kläger eine Honorarvereinbarung geschlossen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Geschädig­te von einer willkürlichen Festsetzung des Honorars oder einem auffälligen Missverhältnis von Preis und Leistung hätte ausgehen müssen. Unabhängig von einer fehlenden Erkennbarkeit für den Geschädigten kann bereits bei einem Vergleich der tatsächlichen Kosten in Höhe von EUR 504,93 brutto zu den von der Beklagten offenbar durch Zahlung als angemessen akzeptierten EUR 443,83 nicht von einem auffälligen Missverhältnis ausgegangen werden. In diesen Beträgen sind die Nebenkosten enthalten. Entscheidend ist dabei einer Gesamtbetrachtung des Rech­nungsbetrags. Es mögen sich bei verschiedenen Sachverständigen Verschiebungen zwischen dem Grundhonorar und den Nebenkosten ergeben. Ein Verhältnis von Grundkosten zu Nebenko­sten wie hier ist nicht aus sich heraus geeignet, von der Erkennbarkeit eines auffälligen Missver­hältnisses auszugehen. Im vom BGH in VI ZR 225/13 zu entscheidenden Fall betrug das Ge­samthonorar brutto EUR 534,55, bestehend aus EUR 309,40 brutto Grundhonorar und EUR 225,15 brutto Nebenkosten. Auch aufgrund allein dieses Verhältnisses vermochte der BGH nicht bereits festzustellen, dass dem Geschädigten eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebot vor­zuwerfen ist. Es kann auch hier nicht festgestellt werden, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat.

Das Gericht folgt der Auffassung der Beklagten, der Kläger habe gegen Nebenpflichten versto­ßen, nicht. Eine grundsätzliche Aufklärung seiner Kunden darüber, dass es zu Problemen bei der Erstattung der abgerechneten Kosten kommen kann, schuldet der Kläger nicht. Es gibt keine all­gemein gültigen Honorarsätze für Sachverständige. Allein der Umstand, dass zu diesem The­menkreis unterschiedliche rechtliche Auffassungen bestehen, führt nicht zu einer Hinweispflicht. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die auch die Beklagte dem Kläger in diesem Rechtsstreit entgegensetzen könnte, liegt deshalb nicht vor.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1. S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG HH St.-Georg.

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4 Antworten zu AG HH St.-Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung gekürzter SV-Kosten (910 C 90/14 vom 24.06.2014)

  1. Roland R. sagt:

    Hallo Babelfisch,
    die beklagte HUK-COBURG konstruiert hier Hinweispflichten, die es nicht gibt. Da wird aus dem relativ klaren Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255), das eine klare Nieederlage der HUK-COBURG darstellt, eine Pflicht des Sachverständigen herausinterpretiert, die der VI. Zivilsenat des BGH nicht hineingeschrieben hat. Der Geschädigte hat keinerlei Erkundigungspflichten. Er ist auch nicht verpflichtet, den billigsten Sachverständigen herauszusuchen und den dann zu beauftragen. Das ergibt sich klar und deutlich aus den Sachverständigengrundsatzurteilen VI ZR 67/06 (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) und VI ZR 225/06 (BGH DS 2014, 90).

    Nach dem jüngsten Sachverständigenkosten-Urteil vom 11.2.2014 (BGH DS 2014,90) hat der BGH gerade bestätigt, dass der Geschädigte einen Sachverständigen seiner Wahl in seiner Region mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragen kann. Von irgendwelchen Pflichten des Sachverständigen hat der Senat nichts festgestellt. Da hätte die HUK-COBURG ja im Revisionsverfahren VI ZR 225/13 darauf hinweisen können. Das ist aber nicht geschehen.

    Meines Erachtens hat der Versicherer vielmehr die sich aus § 249 BGB ergebende Pflicht, den vollständigen Schadensausgleich bei voller Haftung zu gewähren. Dieser Pflicht kommt gerade die HUK-COBURG nicht nach, wie die unzähligen Urteile gegen sie in diesem Blog beweisen.

    Die HUK-COBURG soll daher nichts von immaginären Pflichten vortragen, wenn sie selbst nicht pflichtgemäß handelt. Widersprüchliches Verhalten würde man dazu sagen.

    Ich glaube, dass das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, das mittlerweile in aller Munde ist, der rechtswidrigen Abrechnungspraxis der HUK-COBURG ein gewaltiger Dorn im Auge ist.

    Wie ich aus glaubwürdiger Quelle erfahren habe, soll das LG Darmstadt entsprechend VI ZR 225/13 die vollen Sachverständigenkosten, die Gegenstand des Rechtstreites waren, dem Kläger zugesprochen haben. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG verpflichtet ist, die gesamten Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt hatte, zu ersetzen. Ich nehme an, dass dieser Blog demnächst auch darüber berichten wird.

  2. Konsul sagt:

    Hallo, Babelfisch,

    mache ich einen Denkfehler, weil sich m.E. 2 bzw. 3 Sätze in den Entscheidungsgründen widersprechen ?

    1) „Da es aber bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich ermöglichen würden, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen.“

    2) „Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachver­ständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung ste­henden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 – Juris).“

    3) „Es gibt keine all­gemein gültigen Honorarsätze für Sachverständige. “

    Wenn 1) und 3) als richtig zu unterstellen sind, steht m.E. 2) in einem deutlichen Widerspruch hierzu, wenn man einmal davon absieht, dass sich die Annahme einer Üblichkeit sowieso nicht verifizieren läßt. Wie soll eine solche denn zu definieren sein bzw. unter welchen Randbedingungen ?

    Alle Personen, die freiberuflich Gutachten erstatten, haben den gleichen Ausbildungsstand und die gleiche Praxiserfahrung ?

    Alle diese Personen, die als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind, gelangen in gleicher Sache zu gleichen Ergebnissen ?

    Alle Kraftfahrzeugsachverständigen erstatten gleichermaßen verkehrsfähige Beweissicherungs-Gutachten nach den sog. Mindestanforderungen ?

    Alle Gutachter schätzen und berechnen nicht die Merkantile Wertminderung ?

    Alle freiberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen arbeiten versicherungsunabhängig ?

    Keine dieser wenigen Fragen läßt sich mit „ja“ beantworten. Nach der BGH-Definition der Üblichkeit, sollte man dieser Begriffsverwendung deshalb mit Nachdruck entgegentreten, wenn man einmal davon absieht,
    das die Merkmale des HUK-Coburg-Tableaus 2012 – oder welchen Jahrgangs auch immer – damit im Eimer sind, was eigentlich auch das Bundeskartellamt mit Hilfe seiner qualifizierten Experten längst ausgelotet haben sollte.

    Konsul

  3. Ra Imhof sagt:

    @ Konsul
    Der BGH formuliert:“Die in der Branche üblichen Preise“
    Was ist damit gemeint?

    1.GANZ WICHTIG:hier sind nicht die ortsüblichen Preise,sondern die branchenüblichen Preise gemeint!
    2.Damit richtet der BGH den Blick auf den Wuchertatbestand §138 II BGB.
    Auffällig ist danach ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung,wenn der branchenübliche Preis um 100% oder mehr überschritten wird.
    3.Branchenübliche Preise sind nicht feste Beträge,sondern Bandbreiten z.B. entsprechend der VKS/BVK –Honorarumfrage 2012/2013,bitte unbedingt lesen BGH Z X ZR 42/06 =NJW RR 2007/123f.
    4.Im Fall des BGH VI ZR 225/13 überschritten die Nebenkosten den oberen Rand der Bandbreite deutlich,aber noch nicht bis zur Wuchergrenze.
    DESHALB:Erst ab einer wucherischen Überschreitung der Bandbreite besitzt der Geschädigte daraus eine Einwendungsmöglichkeit gegen seine Pflicht zur Zahlung des Werklohnes an den SV.Erst ab dieser Grenze wird vermutet,dass der Geschädigte die Überteuerung der ihm berechneten Gutachterkosten erkennen kann.
    Nutzt er diese Einwendung fahrlässig nicht,dann liegt ein Verstoss gegen §254 II,2 BGB vor.
    Ich halte es für abwegig,diese Hürde für den Schadensersatzschuldner als unangemessen hoch zu bezeichnen,denn sie beruht auf dem Gesetz und auf der BGH-Rechtsprechung.

  4. virus sagt:

    @ Imhof

    „DESHALB:Erst ab einer wucherischen Überschreitung der Bandbreite besitzt der Geschädigte daraus eine Einwendungsmöglichkeit gegen seine Pflicht zur Zahlung des Werklohnes an den SV.Erst ab dieser Grenze wird vermutet,dass der Geschädigte die Überteuerung der ihm berechneten Gutachterkosten erkennen kann.“

    Das ist meines Erachtens auch der Grund, warum die Versicherer sich nicht den vermeintlich zu viel gezahlten Schadensersatz abtreten lassen. Wer will schon Schuld sein, dass gerichtlich festgestellt wird, dass der Werklohn sich im oberen Segment befindet, von Wucher dennoch nicht mal Ansatzweise gesprochen werden kann.

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