Amtsrichterin des AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.7.2014 – 106 C 94/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser

zu Beginn der neuen Woche geben wir Euch hier ein Urteil aus Bonn zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender BeamteDeutschlands a.G., die meinte eigenmächtig  die Sachvertändigenkosten kürzen zu können. Dabei hat der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer die berechnten Kosten des Sachverständigen als erforderlichen Widerherstellungsaufwand grundsätzlich in vollerHöhe zu ersetzen (vgl. BGH DS 2007, 144). Der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Etwaige Fehler desselben gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Völlig zu Recht hat die erkennende Amtsrichterin des AG Bonn hier auf die Entscheidungen des BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 abgestellt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

106 C 94/14

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn D. F.  aus  K.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Pfarrer-Byns-Str. 1, 53121 Bonn,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.W. S. aus  K.

hat das Amtsgericht Bonn
am 17.07.2014
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 372,62 EUR (in Worten: dreihundertzweiundsiebzig Euro und zweiundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2011 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen. Wegen der weitergehenden Mahnkosten wird die Klage abgewiesen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Bonn gegeben. Die Schadensbearbeitung ist offensichtlich in Bonn durchgeführt worden, wodurch zumindest der äußere Anschein einer Niederlassung nach § 21 ZPO gesetzt worden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2012, Az. 8 AR 84/12).

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB in Höhe von 372,62 EUR.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, insbesondere ist die Abtretung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten durch die Geschädigte nicht unwirksam. Die Geschädigte hat lediglich den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abgetreten, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Die erfüllungshaiber erfolgte Abtretung ist auch nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig, da die Einziehung der dem Geschädigten zustehenden Sachverständigenkosten dem Kläger nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung zum Berufsbild des Klägers gehört.

Für den Schadensersatzanspruch des Klägers ist danach entscheidend, ob der Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand. Dies ist vorliegend der Fall.

Die volle Haftung der Beklagten für die der Geschädigten durch das Unfallgeschehen entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Der Schädiger muss nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an den Geschädigten den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens einen sachverständigen Dritten beauftragt, sofern die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (stdg. Rspr., vgl. BGH-Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 sowie 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 unter II. 1. = Rn. 11; BGH-Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NZV 2005, S. 139 unter II. 5. a; BGH-Urteil vom 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, S. 953 unter B. m.w.N.; Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 58 m.w.N.). Daran bestehen hier keine Zweifel.
Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-. und Einflussmöglicfikeiten genommen werden (BGH, Urt.  vom 11.02.2014). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien, erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029ff.= juris Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, Juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.0.8.2008, 13 S 108/08, jurisRn.11; LG Bonn, Urt. vom 28.09.2011, 5 S 148/11). Bei der Beauftragung eines Kfz – Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem Honorar günstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorläge einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014, a.a.O.). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen, das gut auch hinsichtlich der Nebenkosten (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014).

Die von der Geschädigten getroffene Auswahl des Klägers als Sachverständigen hat nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen.

Der Kläger rechnet vorliegend gemäß seiner Honorarliste ab, die sich an der
Honorartabelle des BVSK 2013 orientiert und die eine Vergütung  in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten vorsieht.

Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Kläger war für den Geschädigten dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein
auffälliges Missverhältnis zwischen Preis-und Leistung vor. Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das Gutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VersR 2007, 560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige dem Auftraggeber. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH  NJW 2006, 2472). Die vom Kläger berechnete Vergütung liegt innerhalb des Korridors HB V und ist der Höhe nach als übliche Vergütung nicht, zu beanstanden. Sie ist jedenfalls nicht evident überhöht (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 88; OLG Nürnberg, VRS 103, 321;.LG Bonn, Urt. vom 15.05.2011, 5 S 148/11).

Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten ebenfalls nicht zur Last. Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW2007, 1450 ff. = juris Rn.17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008,  1 U 246/07 = juris Rn. 72). Die Gegenmeinung berücksichtigt insofern nicht, dass es dem Geschädigten-bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen.

Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029ff. = Juris Rn. 52).

Auch die übrigen Rechnungsposten begegnen keinen Bedenken, Nebenkosten können grundsätzlich neben der pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht werden (BGH-Urteil vom 11.02.2014, a.a.O. sowie 04.04.2006, X ZR 122/05, NJW 2006, S. 2472). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit weiterer Einzelpositionen ist zwar, dass gerade die Nebenforderungen von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst werden und im vorliegenden Schadensfall auch tatsächlich angefallen sind. Der Kläger hat zu den einzelnen Positionen seiner Rechnung ausreichend substantiiert vorgetragen, und die Einwendungen der Beklagten stehen dem nicht entgegen.

Hierzu hat das Landgericht Bonn (Urteil in 5 S 26/13) folgendes ausgeführt: „Wird mit dem Amtsgericht – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer (vergleiche Urteil vom 28. September 2011, 5 S 148/11, m.w.N.) – grundsätzlich nicht beanstandet, dass entsprechend der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zedenten neben einem Grundhonorar weitere Nebenkosten geltend gemacht werden, müssen diese Nebenkosten insgesamt Berücksichtigung’finden. Von einem Laien kann nicht erwartet werden, dass er hinsichtlich der Nebenkosten differenziert zwischen Porto -, Telefon -, Foto – und Fahrtkosten, die zulässigerweise gesondert abrechnungsfähig sein sollen und Schreib -, Kopier – und weiteren Zusatzkosten. Vielmehr ist regelmäßig eine Gesamtbetrachtung geboten. Ist – wie vorliegend auch, das Amtsgericht meint – die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung nicht so eindeutig, dass eine mögliche doppelte Abgeltung der Kosten durch die weiteren Nebenkosten dem Geschädigten hätte auffallen müssen, sind sämtliche Kosten erstattungsfähig.“

Diesen Ausführungen schließt sich die Abteilungsrichterin an.

Auch an der Erstattungsfähigkeit der Porto – und Telefonkosten bestehen keine Bedenken, da Kosten i.H.v. 10 EUR jedenfalls nicht unverhältnismäßig sind und noch unterhalb der Sätze der BVSK – Honorarbefragung liegen.
Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die gesonderte Abrechnung von Lichtbildern und Schreibkosten, da z.B. dem JVEG bei der Abrechnung von Leistungen von Sachverständigen diese Positionen auch zugrunde liegen.
Tatsächlich dürften bei Fotos dieDruckkosten die Kosten eines Schwarzweiß-Druckes übersteigen, es fallen erhöhter Aufwand durch Speicherung und Aufbewahrung an. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige einzelne Fotos und nicht Seiten berechnet. Auch hinsichtlich der Fotokosten bewegt sich die Rechnung des Klägers nur innerhalb des Rahmens der BVSK Honorarbefragung. Von der Position Schreibkosten sind üblicherweise auch Kosten der Anschaffung und Unterhaltung der Software, Archivierung und Gerätenutzung enthlten. Wiederum kann das Gericht nicht erkennen, dass die Kosten des Klägers evident überhöht sind und dies der Geschädigten hätte auffallen müssen. Gleiches gilt für Kosten von Kopien. Diese Positionen, die nicht originärer Bestandteil der sachverständigen Begutachtung sind sondern daraus herrühren, dass nicht nur ein Gutachtenexemplar, sondem auch Kopien angefertigt werden, ist zusätzlicher Aufwand, den der Sachverständige berechnen kann. Hier hat das Original des Gutachtens die Beklagte erhalten, eine Kopie der Geschädigte und eine weitere Kopie archiviert der Kläger. Insoweit handelt es sich auch um erforderliche Kopien.

Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.

Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe 533,12 EUR hat die Beklagte nur 160,50 EUR gezahlt, so dass dem Kläger ein restlicher Anspruch in Höhe von 372,62 EUR zusteht.

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Mahnkosten folgt aus Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB, allerdings schätzt das Gericht die entstandenen Mahnkosten nur auf 5 EUR.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 372,62 EUR

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu Amtsrichterin des AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.7.2014 – 106 C 94/14 -.

  1. Pfarrersfrau sagt:

    AUTSCH!!!!!!
    DAS tat aber weh!!
    Eine fast schon peinliche Vorführung für den HUK-Anwalt.
    Ich an seiner Stelle würde den fünffachen Gebührensatz von meinem Auftraggeber dafür verlangen,dass ich mich vor Gericht regelmässig für Diesen blamieren muss.
    Frage mich,wie lange der noch Bock auf die Rolle des Mietmauls hat.
    Irgendwann findet es doch wohl selbst der Härteste nicht mehr lustig,wenn er zum Xten male die Torte ins Gesicht bekommt.
    Dabei hat er juristisch viel mehr auf dem Kasten,als er für diese Versicherung in seinen Schriftsätzen zeigen darf.
    Arme Seele,befreie dich von diesem Joch!

  2. Gottlob Häberle sagt:

    @ Pfarrersfrau

    „Frage mich, wie lange der noch Bock auf die Rolle des Mietmauls hat“.
    Ist wahrscheinlich weniger eine Frage des „Bock’s“, sondern mehr eine Frage der Notwendigkeit.
    Welche armseligen Kreaturen von Anwälten sind denn auf solche Mandate angewiesen?

  3. Willi Wacker sagt:

    In diesem Fall hatte die HUK-COBURG aber einen anderen als den sonst bekannten Anwalt aus Köln.

  4. Werner H. sagt:

    Das Gericht hat mit Recht auch drei Exemplare des Gutachten für erforderlich erachtet. Die HUK meint ja immer eins oder max. zwei würden reichen. Nein mindestens drei. Und wenn das Gericht auch noch ein Exemplar wünscht, dann muss die HUK das ihr nur zu treuen Händen überlassene Original-Exemplar dem Gericht vorlegen. Das der HUK überlassene Exemplar geht nämlich nicht in ihr Eigentum über!!!

  5. Vaumann sagt:

    @ Werner H.
    Die vernichten das Eigentum der Geschädigten.
    Die haben nämlich einen Scanner mit angeschlossenem Shredder.

  6. Werner H. sagt:

    @ Vaumann

    Dann müssen vom Sachverständigen sogar vier Exemplare – natürlich gegen Entgelt – gefertigt werden. Ich weiß gar nicht, warum die immer nur zwei Exemplare bezahlen wollen, obwohl sie selbst die Exemplare vernichten, und damit mindestens vier Exemplare notwendig sind.

    Gutachtenvernichtung heißt aber auch Eigentumsvernichtung. Das Eigentum am Gutachten hat der Geschädigte. Gegebenenfalls kann der Sachverständige Sicherunseigentum erwerben. Aber die Versicherung erwirbt nie Eigentum an dem Gutachten, denn das Gutachten wird ihr nur zur Prüfung übersandt. Damit ist kein Eigentumsübergang eingetreten. Nach der Prüfung hat die Versicherung sogar die schuldrechtliche Verpflichtung, das Guachten – unversehrt – zurückzusenden, und zwar auf ihre Kosten.

    Shreddern gaht gar nicht. Das bedeutet Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung gemäß der §§ 823 ff, 249 ff. BGB. Auch wird mit dem Shreddern der dem Eigentümer zustehende Herausgabeanspruch nach § 985 BGB unmöglich gemacht. Auch daraus ergeben sich Schadensersatzansprüche. So dumm, sich Schadensersatzansprüchen an allen Ecken auszusetzen, so dumm kann eine Versicherung doch nicht sein, oder? Warum werden nicht mehr Herausgabeansprüche durch den Geschädigten gestellt und im Falle der Unmöglichkeit, was allerdings eidesstattlich zu versichern ist, nicht Schadensersatzansprüche gestellt?

  7. Vaumann sagt:

    @Werner H.
    Herausgabeansprüche müssten grundsätzlich gestellt werden,Ausnahme der echte Totalschaden
    Ich hörte von dem VKS-Präsidenten,dass er in seinen Anspruchsschreiben für Mandanten die Rückgabe der Originalgutachten grundsätzlich verlangt und dass die HUK diesem Verlangen fast immer-nach einigen Anfangsverweigerungen- entspricht.
    So kann er den Kürzungsklagen bereits die Originalgutachten beifügen zum Nachweis der besonders qualifizierten Werkleistung der jeweiligen SV.
    Ich halte das für nachahmenswert.

  8. Schlapphut sagt:

    Hei Kollege Vaumann,
    ich hab aber bei anderen Versicherern, und auch schon bei der Huk-Coburg, erfahren müssen, dass die Gutachten nicht mehr auffindbar seien oder nicht zurückgesandt werden könnten, irgendwelche Ausreden fielen denen immer ein, so dass die Originalgutachten nicht zurückgesandt wurden. Die Versicherer mussten dann allerdings wegen Unmöglickeit der Rückgabe Schadensersatz in Höhe der Wiederbeschaffung eines weiteren Exemplars zahlen, was nach anfänglichem Zögern dann auch geschah. Einmal wurde soar das Original mit dem Vermerk des Prüfdienstleisters mit Sitz im Rheinland zurückgesandt.
    Gut, dass wir mal darüber gesprochen haben.
    mit koll. Grüßen

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