AG Berlin-Mitte verurteilt die Allianz-Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, allerdings zu Unrecht nicht in voller Höhe mit Urteil vom 29.7.2014 – 112 C 3308/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Urteil der Amtrichterin des AG Berlin-Mitte über die restlichen Sachverständigenkosten, die an den Sacverständien abgetreten waren, bekannt. In diesem Fal war es die Allianz-Versicherung, die meinte Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Außergerichtlich war aufgrund der Abtretungsvereinbarung ein Teil der Sachverständigenkosten erstattet worden. Im Rechtsstreit wurde dann die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen – ins Blaue hinein – bestritten. Völlig zu Recht wurde dieses unsubstantiierte Bestreiten durch die Amtsrichterin verworfen. Im Übrigen hat die Allianz durch die vorgerichtliche Erstattung bereits den Sachverständigenkostenanspruch anerkannt. In der Zahlung liegt bereits ein deklaratorisches Anerkenntnis. Was bei dem Urteil allerdings zu bemängeln ist, sind die in Abzug gebrachten  Aufwendungen des Sachverständigen bezüglich der Restwertermittlung. Der Sachverständige kann Aufwendungen pauschal in einer Summe berechnen oder einzelne Positionen aufschlüsseln. Da nicht bei jedem Schaden ein Restwert ermittelt werden muss, können die Kosten der Restwertermittlung logischerweise nicht im Grundhonorar enthalten sein. Insoweit irrt die Amtsrichterin. Ansonsten würden bei jedem Reparaturschaden (ohne Restwertermittlung) die Kosten einer Restwertermittlung in Rechnung gestellt, weil sie im Grundhonorar enthalten wären. Darüber hinaus ist zu bemängeln, dass immer noch der Begriff der „Sachverständigengebühr“ verwandt wird, obwohl es im Kfz-Schadensbereich diesen Begriff nicht gibt.  Lest bitte selbst das Urteil aus Berlin-Mitte und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 112 C 3308/13                              verkündet am: 29.07.2014

In dem Rechtsstreit

der  … GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer …,

Klägerin

gegen

die Allianz Versicherungs AG,
vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Severin Moser,
An den Treptowers 3, 12435 Berlin,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 112, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO, bei dem Schriftsätze bis zum 20.06.2014 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht …

f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.1.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 35,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.1.2014 freizustellen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 29.8.2013 in Berlin zwischen dem im Eigentum des Geschädigten D. C. stehenden Pkw Renault mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … über die von der Beklagten vor Rechtshängigkeit bereits gezahlten 628,92 € brutto Gutachterkosten hinaus noch ein Anspruch auf Zahlung von restlichen Gutachterkosten in Höhe von 243,64 € brutto sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 35,10 € aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 ff BGB i.V.m. § 426 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dass der Geschädigte D. C. seine Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten hat, unterliegt keinen Bedenken. Die Beklagte hat vorprozessual einen Großteil der geltend gemachten Gutachterkosten vorbehaltlos an die Klägerin gezahlt, so dass sie selbst davon ausging, dass eine wirksame Abtretung vorliegt. Von dieser Position kann die Beklagte im Prozess abrücken, aber selbstverständlich nur dann, wenn sie nachträglich bekannt gewordene, berechtigte Bedenken hinsichtlich der Abtretung vorträgt. Ein pauschales Bestreiten, wie vorliegend, reicht dafür nicht aus. Darüber hinaus hat die Klägerin eine wirksame Abtretungserklärung des Geschädigten an die Klägerin hinsichtlich der Gutachterkosten mit Schriftsatz vom 13.6.2014 vorgelegt.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die aus dem vorgenannten Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Bedenken hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Sachverständigenhonorars bestehen nicht. Die Abrechnung erfolgte zulässigerweise in prozentualer Abhängigkeit zur festgestellten Schadenshöhe. Die Berechnung einer Grundgebühr (gemeint sein dürfte das Grundhonorar, Anm. des Autors!) für die Gutachtertätigkeit ist nicht zu beanstanden. Nach der Entscheidung des BGH vom 23.1.2007, AZ VI ZR 67/06 überschreitet ein Kfz-Sachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Denn die Schadenshöhe korreliert regelmäßig mit dem Arbeitsaufwand des Gutachters, da bei einem höheren Schaden grundsätzlich größere und umfassendere Schäden vorliegen, die einen höheren Feststellungs- und Kalkulationsaufwand erfordern. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Vergütungen entsprechen einer üblichen Vergütung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Mangels anderweitiger Abreden zwischen dem Geschädigten und dem Kläger hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist auf die Üblichkeit der Vergütung gemäß § 632 Abs. II BGB abzustellen.
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Grundhonorar und gutachterlicher Leistung ist nicht festzustellen. Die Berechnung eines Grundhonorars von 632,00 € netto für die Begutachtung eines Schadens von 6.094,53 € netto stellt mit einem Prozentsatz von 10 % kein vergleichsweise hohes Honorar dar. Es bewegt sich im Rahmen der im Land Berlin/Brandenburg üblichen Sachverständigenvergütungen. Das Gericht kann aufgrund der Vielzahl der bisher zu entscheidenden vergleichbaren Klagen mit Sicherheit feststellen, dass der vom Sachverständigenbüro …GmbH  geforderte Prozentsatz im unteren Bereich der allgemein geforderten Sachverständigenvergütungen rangiert.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass für die vorangegangene Gegenüberstellung zur Ermittlung eines etwaigen Missverhältnisses nicht diejenigen Beträge maßgebend sind, die letztendlich vom Schädiger gezahlt werden, sondern diejenigen, die im Gutachten ausgewiesen sind. Denn bei Erstellung des Gutachtens kann der Sachverständige nicht wissen, ob der Geschädigte zum Beispiel unter Ausnutzung der 130 % Regelung sein Fahrzeug tatsächlich repariert und damit gerade nicht der geringere Wiederbeschaffungswert anzusetzen wäre, sondern die höheren Reparaturkosten. Auch die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls wann der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist, kann der Sachverständige im Vorfeld nicht entscheiden. Er kann nicht wissen, ob der Geschädigte sein Fahrzeug in einen fahrfähigen Zustand versetzt und mindestens sechs Monate weiter nutzt, so dass der Restwert vom Wiederbeschaffungswert nicht abzuziehen wäre. Als Grundwert für die prozentuale Berechnung des Sachverständigenhonorars sind daher allein die Nettoreparaturkosten und der Wiederbeschaffungswert maßgebend. Das Grundhonorar bemisst sich nach dem jeweils geringeren Betrag, vorliegend damit nach den Nettoreparaturkosten.
Es unterliegt schließlich keinen Bedenken, dass der Kläger ein Grundhonorar berechnet und daneben konkret angefallene Nebenkosten abgerechnet. Diese entsprechen dem Grunde und der Höhe nach ebenfalls den von den KFZ – Sachverständigen im Land Berlin/Brandenburg üblicherweise angesetzten Nebenkosten. Die vom Sachverständigenbüro …..GmbH in Rechnung gestellten Nebenkosten sind auch nicht als übersetzt zu bewerten, § 287 ZPO. Soweit sich die Beklagte gegen die Höhe der für die Fotos veranschlagten Kosten wendet, ist zu berücksichtigen, dass in dem angesetzten Betrag die Gesamtkosten für die Erstellung der Fotos enthalten sind. Die Höhe der Fahrtkostenpauschale hält das Gericht für angemessen, § 287 ZPO.
Allerdings kann der Sachverständige die Kosten für die Restwertermittlung von 20,83 € brutto nicht gesondert berechnen, denn diese sind keine Nebenkosten. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Restwertermittlung zur Kernaufgabe der Gutachtenerstellung gehört und damit vom Grundhonorar abgedeckt ist. Insoweit unterlag die Klage der Abweisung.

Die Klägerin kann von der Beklagten ferner Freistellung von vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe 35,10 € netto entsprechend der Berechnung in der Klageschrift verlangen. Die Fälligkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus der Rechnungsstellung in der Klageschrift. Da die Klägerin lediglich Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren begehrt, ist eine Zahlung der Gebühren durch die Klägerin nicht erforderlich.
Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288, 291 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. IV ZPO nicht vorliegen.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

10 Antworten zu AG Berlin-Mitte verurteilt die Allianz-Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, allerdings zu Unrecht nicht in voller Höhe mit Urteil vom 29.7.2014 – 112 C 3308/13 -.

  1. Juri sagt:

    Es ist schon erstaunlich mit welcher Hartnäckigkeit solche Begriffe wie „Gutachtergebühren“ oder ähnlicher Quark immer wieder propagiert werden, obwohl die Richterin K. ja nun wahrlich weder eine Anfängerin noch neu in diesem Geschäft ist, da sie seit Jahren eine Kammer für Verkehrsrecht leitet.

  2. virus sagt:

    „3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.“

    weil:

    Zitat:

    „Allerdings kann der Sachverständige die Kosten für die Restwertermittlung von 20,83 € brutto nicht gesondert berechnen, denn diese sind keine Nebenkosten. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Restwertermittlung zur Kernaufgabe der Gutachtenerstellung gehört und damit vom Grundhonorar abgedeckt ist. Insoweit unterlag die Klage der Abweisung.“

    Was so mancher Richter/in sich so erlaubt?

    Nirgendwo ist gesetzlich geregelt, inwieweit einzelne Leistungen vom Grundhonorar umfasst sein müssen, dürfen, können. Der Sachverständige als freier, verantwortlich handelnder Unternehmer, hat mittels detaillierter Rechnungslegung ausweislich dargelegt, dass die Ermittlung eines Restwertes außerhalb des von ihm kalkulierten Grundhonorars gesondert zu honorieren ist. Somit hatte der Auftraggeber auch keinerlei Anlass, gegen die Rechnungs-Position „Restwertermittlung“ Bedenken zu entwickeln. Die gerichtliche Kürzung um diese Position entbehrt daher jeglicher rechtlicher Grundlage.

    Siehe dazu auch AG Burg

    „Eine Festlegung dahin, welche Leistungen im Einzelnen von einem „Grundhonorar” umfasst sein müssen, gibt es nicht.“

  3. Willi Wacker sagt:

    Bereits im Vorspann hatte ich auf das Problem mit den Nebenkosten in der Sachverständigenkostenrechnung hingewiesen.
    Virus, lies Dir mal VI ZR 357/13 genau durch. Du wirst feststellen, dass der BGH Deiner Ansicht nicht ist. Denn in VI ZR 357/13 ist bei den Nebenkosten von Aufwendungsersatz die Rede. Freie Bestimmung ist da nicht mehr. Nur noch das, was der Sachverständige darlegen kann, kann ersetzt werden.
    Was an Grundhonorar, wie der Name schon sagt, berechnet werden darf, hat der BGH auch schon entschieden, siehe X ZR 80/05; X ZR 122/05 und VI ZR 67/06. Alles weitere, was nicht in Relation zur Schadenshöhe steht, und individuell entsteht, ist in den Nebenkosten konkret zu berechnen. Nur dann hat die (Gesamt-)Rechnung des Sachvrständigen indizielle Wirkung. Pauschalieung der Nebenkosten geht nicht, siehe VI ZR 357/13!

  4. RA Schwier sagt:

    AG-Berlin-Mitte!

    Also, für einen hier mitlesenden und mitschreibenden SV haben wir eine Klage beim AG-Berlin-Mitte eingereicht und zwar im Frühjahr diesen Jahres.
    Zwei schriftliche Sachstandsanfragen zum Verfahrensablauf blieben unbeantwortet.
    Auf telefonische Nachfrage teilte die Geschäftsstelle am AG-Berlin-Mitte mit, dass keine Sachstandsanfragen bearbeitet werden würden. Dies sei personell nicht machbar. Vielmehr würde mittlerweile für das Jahr 2017 terminert.

    Nachdem sodann die Rüge der Verfahrensdauer eingereicht wurde, kam jetzt der Hammer, dass der Termin für November 2017!!!! angesetzt ist!

    Naja, da besteht wirklich Diskussionsbedarf!

  5. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Schwier
    gratuliere ihrem Mandanten zu dieser hervorragend verzinsten Geldanlage.
    Vielleicht will er diese Anlage ja jetzt verkaufen,etwa an eine Factoringgesellschaft.
    Dann dürften §§265 III,325 I ZPO einschlägig sein.
    MfkG

  6. SV Muhlmann sagt:

    Also das kann es nicht sein. Dass Prozesse lange dauern, ist bekannt. Aber erster Termin nach fast vier Jahren geht wirklich nicht. In der Zeit verbessert sich die Beweislage auch nicht mehr ( klar, hier nicht relevant), und das Recht wird entwertet. Extrem lange Prozessdauern gehörten mal der Vergangenheit an, aber wenn jetzt schon erstinstanzlich fast vier Jahre auf den Verhandlungstermin gewartet werden muss, ist das für Berlin ein erschreckender Trend.
    Vielleicht wäre eine offizielle Pleite mit Insolvenz für Berlin besser als ein solcher Schrecken ohne Ende.

  7. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „Allerdings kann der Sachverständige die Kosten für die Restwertermittlung von 20,83 € brutto nicht gesondert berechnen, denn diese sind keine Nebenkosten. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Restwertermittlung zur Kernaufgabe der Gutachtenerstellung gehört und damit vom Grundhonorar abgedeckt ist. Insoweit unterlag die Klage der Abweisung.“

    Gehts noch besser?
    Natürlich gehören ALLE Gutachteninhalte zur Kernaufgabe des Sachverständigen.
    Aber gibt es deswegen nur eine Rechnungsposition ?
    Wie oft muss man es noch hinnehmen, dass sich betriebs- u. volkswirtschaftlich unwissende Richter in Berechnungen einmischen und Freiberufler per Urteil „im Namen des Volkes“ schädigen.
    Wie unwissent und beratungsresistent muss man sein, wenn selbst Akademiker nicht unterscheiden können, was zu festen oder zu variablen Kosten zählt.
    Sachverständige außerhalb des BVSK und sonstiger versicherungsfreundlicher Institutionen, berechnen ihr Honorar nach den Grundsätzen der Preisklarheit, was folgendes bedeutet:
    Ein Grundhonorar für gleichbleibene, ähnliche Gutachten, ohne versteckte variable kosten.
    Das heisst, dass man nicht behaupten kann, dass anteile der Fahrtkosten, anteilige Fahrzeiten beinhaltet sind, wenn man das Objekt vorgeführt bekommt! (doch bei BVSK)
    Das heisst, dass man Abrufkosten nicht in das Grundhonorar integrieren kann, wenn keine Kalkulation erfolgt.(doch bei BVSK)
    Das heisst, dass man keine Kosten für Restwerteinstellungen in das Grundhonorar einrechnen darf, wenn gar keine angefallen sind.
    Aber dieses Gericht setzt mit einer so rechtswidrigen Hirnscheisse Akzente und bestraft damit noch ordentlich arbeitende Leute, ja man verleitet sie zum Betrug.
    Solche Richter sollten 100 mal schreiben:
    Nebenkosten einer SV Honorarrechnung bestehen aus Fremdleistungen jeglicher Art und den sogenannten variablen Kosten.
    Variable Kosten bestehen aus Kosten welche je nach Auftrag und Ausführung anfallen oder nicht anfallen.
    Variable Kosten bei einer Honararrechnung für Kfz.-Sachverständige sind;
    1. Fahrkosten KM/ Fahrzeiten Min.
    2. Zerlegungsarbeiten am Objekt
    3. Lichtbilder Qantität, Qualität, Größe
    4. Abrufkosten f. Kalkulation
    5. Zuschläge für manuelle Kalkulation und für Exoten, Spezialberechnungen
    6. Kosten für Restwertbörseneinstellung, (obwohl das unabhängige SV nicht tun)
    7. Schreibkosten und Kopierkosten
    8. Sonstige Fremdleistungen
    Wer meint diese Kosten ,welche immer varieren, in einem Grundbetrag zu integrieren, obwohl sie nicht angefallen sind , oder in verschiedensten Höhen, bescheisst/übertvorteilt bei fast jeden GA den Zahlungspflichtigen.
    Das darf man nicht, das ist Betrug, auch wenn ich das als Richter so will, das Gesetz sagt etwas anderes, deshalb bin ich ein Rechtsbeuger.
    Wenn das 100 mal geschrieben wurde, geht diese Kenntnis in Fleisch und Blut über.

    Ein Grunhonorar von einem Gutachten

  8. Juri sagt:

    Sie wollen doch andere nicht anweisen wie sie ihre Rechnungen zu gestalten haben? Das wäre doch ziemlich anmassend. So etwas braucht niemand.

  9. DerHukflüsterer sagt:

    @ Juri
    „Sie wollen doch andere nicht anweisen wie sie ihre Rechnungen zu gestalten haben? Das wäre doch ziemlich anmassend. So etwas braucht niemand.“

    Es gibt in der betriebswirtschaftlichen Berechnung, sowie in der Kostenrechnung und in der Kalkulation bestimmte Gesetzesmäßigkeiten von unterschiedlichen Kostenarten, wo, was, wie einzuordnen ist.
    Es bringt also nichts wenn man mir Anmaßung unterstellt, nur weil man selbst unwissend bleiben möchte. Ich schreibe auch niemanden vor wie er eine Eröffnungsbilanz gestalten soll, aber für die Aktivposten und die Passivposten gibt es nun auch Regeln und die sollte man schon sortieren können, wie auch bei der Honorarberechnung die variablen und die immer gleichbleibenden Kosten.
    Aber ich habe schon verstanden, niemand braucht qualifizierte Hinweise, einfach alles in den „Grundgebühren“ verstecken, damit diese erkennbar zu hoch werden und wesentlich einfacher gekürzt werden können.
    Ja Beratungsresistenz ist keine Zier und weiter kommt man ohne ihr.

  10. Fred Fröhlich sagt:

    DerHukflüsterer hat völlig Recht!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert