AG Bremen verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2014 – 18 C 0081/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Bremen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG allgemeine Versicherung AG, die meinte eigenmächtig und ohne  Rechtsgrundlge, und damit rechtswidrig, die berechneten Sachverständigenkosten zu kürzen. Diese Kürzung erfolgte nach dem zweiten Grundsatzurteil des BGH zu den erforderlichen Sachverständigennkosten. In dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit war die HUK-COBURG selbst involviert. Sie kannte daher die Rechtsprechung des BGH sehr wohl. Gleichwohl wird weiter gekürzt. Das zeigt einmal mehr die Beratungsresistenz dieser Versicherung. Eigentlich ist es ein Unding, dass eine Versicherung, die an Recht und Gesetz gebunden ist, so sehr die Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes ignoriert. So langsam ist es nun Zeit, dass die Aufsichtsbehörde einmal einschreitet. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Geschäfts-Nr.: 18   C 0081/14

AMTSGERICHT BREMEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägerg

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Sarah Rössler, Jörn Sandig Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Bremen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 15.09.2014 eingereichten Schriftsätze am 16.09.2014 durch Richterin am Amtsgericht V. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 77,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2014 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 70,20 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a I ZPO abgesehen.

Die Kläger begehren von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung restlicher Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist die Angemessenheit der Sachverständigengebühren.
Die Kläger haben gegen die Beklagte aus abgetretenemr Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB in Höhe von noch 77,80 € aus der Rechnung vom 29.10.2013.

Die Abtretungserklärung der Geschädigten vom 26.10.2013 ist hinreichend konkret und bestimmt genug. Die Abtretung bezieht sich allein auf den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten.

Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten des Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die Prozessparteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist somit nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist er allerdings nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az VI ZR 67/06).

Dabei bildet der tatsächliche Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrages i.S.v. § 249 II 1 BGB. Der tatsächlich aufgewendete Betrag ist jedoch nicht notwendig identisch mit dem zu ersetzenden Schaden. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grds. nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (s. zum“GanzerrBGHr ar.a:0.}. Maßgeblich ist allein, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

In seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (BGH VI ZR 225/13) führt der BGH weiter aus: „Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. (…) Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle. (…) Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Solche Umstände können im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. So liegt das abgerechnete Honorar innerhalb der Tabelle HB V der Honorarbefragung des BVSK 2013. Die Honorarbefragung spiegelt diejenigen Preise wieder, die 90% der Mitglieder des BVSK tatsächlich ihren Abrechnungen zugrunde legen und somit als üblich und angemessen anzusehen sind (s. zum Ganzen AG Mönchengladbach, Urteil vom 22.12.2010, Az. 35 C 82/10). Der Sachverständige hat mithin kein Honorar verlangt, welches die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt. Und keineswegs hätte der Geschädigte als Laie dies erkennen können oder müssen. Ob der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten einer etwaigen Aufklärungspflicht nachgekommen ist, kann daher dahinstehen. Ferner kann dahinstehen, ob einzelne Nebenkosten übersetzt sein könnten, wenn das Gesamthonorar nicht erkennbar übersetzt ist. Diesem abgetretenen Schadensersatzanspruch stehen auch keine substantiiert vorgetragenen Schadensersatzansprüche der Beklagten gegenüber, da ein überhöhtes Honorar nicht feststellbar ist.

Den Klägern steht mithin ein weiterer Anspruch i.H.v. 77,80 € gegen die Beklagte zu.

Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 291, 288 I BGB.

Die Beklagte hat sich durch die Weigerung der Zahlung der restlichen Gebühren gemäß Schreiben vom 18.12.2013 gemäß § 286 II Nr. 3 BGB in Verzug gesetzt. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt mithin aus §§ 280 II, 286 BGB. Ob die Rechtsanwaltsgebühren durch den Kläger bereits gezahlt worden sind und deshalb möglicherweise nur ein Freihaltungsanspruch besteht, ist unerheblich. Ein Freihaltungsanspruch wandelt sich gemäß § 250 BGB ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Ersatzpflichtige die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. insoweit Palandt-Grüneberg, § 249 Rdnr. 4). So liegt der Fall hier. Auf die Frage, ob eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 10 RVG gegenüber dem Kläger gestellt worden ist, kommt es für die Frage des Erstattungsanspruchs des Klägers nicht an. § 10 RVG betrifft ausschließlich das Vertragsverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind mit dem Ansatz des Mittelwertes nicht zu beanstanden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr.11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Bremen verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2014 – 18 C 0081/14 -.

  1. H.R. sagt:

    Richterin des AG Bremen urteilt hanseatisch cool und nicht ohne Charme. Die Facetten in den Entscheidungsgründen sind immer wieder interessant.
    H.R.

  2. Zwilling sagt:

    @ H.R.

    Ich kenn gerade aus Bremen andere Urteile !
    Da wird dem SV auch schon mal der gesamte Vergütungsanspruch abgesprochen !

  3. H.R. sagt:

    Hi, Zwilling,

    das will ich nicht bestreiten, wobei ich jedoch nur auf dieses eine Urteil abgestellt habe.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. R.

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