AG Neuburg a. d. Donau urteilt zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung und zu den Stellungnahmekosten des Schadenssachverständigen mit Urteil vom 13.3.2014 – 3 C 330/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung aus Neuburg an der Donau bekannt. Wieder einmal wollte der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nicht die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechung des Unfallschadens erstatten. Das Gericht hat folgerichtig ein Sachverständigengutachten eingeholt, wenn die erkennende Richterin aus eigener Kenntnis über die üblichen Bedingungen der örtlichen Markenfachwerkstätten keine Angaben machen kann. Denn auch bei der fiktiven Schadensabrechnung sind die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten als Schadenspositionen anzuerkennen, wenn bei der Reparatur in der Markenfachwerkstatt diese Kosten üblicherweise anfallen (vgl. auch BGH VI ZR 320/12). Hinsichtlich der Verbringungskosten hat die erkennende Amtsrichterin nach Einholung des gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens diese mit schnörkelloser Begründung zugesprochen. Das gilt auch für die Kosten für die Stellungnahme des Schadenssachverständigen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Neuburg a.d. Donau

Az.:    3 C 330/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau durch die Richterin am Amtsgericht Dr. N. am 13.03.2014 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014 folgendes

Endurteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 197,17 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2013 zu bezahlen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36,40 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2013 zu bezahlen.

3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 91 % und die Beklagte 9 %.

5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

BESCHLUSS:

Der Streitwert wird auf 2134,55 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom xx.11.2012 auf der B 16 auf Höhe Neuburg an der Donau. Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin ist Eigentümerin des LKWs, Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen … . Das weitere Fahrzeug, PKW Ford, amtliches Kennzeichen … , das am Verkehrsunfall beteiligt war, war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Beklagte haftet der Klägerin für die aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schäden zu 100 %.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei dem Unfall beschädigt. Zur Ermittlung der Reparaturkosten ließ die Klägerin ein Sachverständigengutachten (Anlage K 2) erstellen. Der Sachverständige berechnete hierfür 508,20 Euro netto (Rechnung vom 30.11.2012, Anlage K 9). Ferner sind der Klägerin pauschale Unkosten in Höhe von 25,00 Euro entstanden.

Die Beklagte bezahlte vorgerichtlich Netto-Reparaturkosten in Höhe von 820,02 Euro. Ferner bezahlte sie die Sachverständigengebühren in Höhe von 508,20 Euro direkt an den Sachverständigen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 156,50 Euro an die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben vom 18.03.2013 (Anlage K4) verwiesen. Die Klägerin legte das Abrechnungsschreiben der Beklagten dem von ihr beauftragten Sachverständigen zur Stellungnahme vor. Für die Stellungnahme vom 04.04.2013 (Anlage K 5) berechnete der Sachverständige weitere Kosten in Höhe von 79,00 Euro netto (Anlage K 6).

Die Klage vom 12.06.2013 wurde der Beklagten am 14.06.2013 zugestellt.

Die Klägerin behauptet, bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall seien auch der Reifen und die Felge vorne links am LKW beschädigt worden. Für die Reparatur seien daher gem. dem Gutachten vom 30.11.2012 (Anlage K 2) auch die Nettoreparaturkosten für Radialreifen, LM-Felge, Aus-/Einbau Felge, Auswuchten und Vermessen in Höhe von insgesamt 1.996,38 Euro erforderlich. Ferner verfügten die markengebundenen Werkstätten in der Region regelmäßig nicht über eine eigene Lackiererei. Die Verbringungskosten in Höhe von 93,17 Euro seien daher ebenfalls ersatzfähig.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.134,55 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 109,20 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gem. Beweisbeschluss vom 15.07.2013 (Blatt 22/23 der Akte). Ferner hat es den Sachverständigen mündlich angehört gem. Verfügung vom 05.11.2013 (Blatt 61/62 der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 02.10.2013  (Blatt 38/55 der Akte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014 (Blatt 68/71 der Akte) verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 197,17 Euro gem. §§7 1,17 StVG, §§ 249 ff BGB, § 1115 I S. Nr. 1 VVG.

Die Klägerin hat zunächst Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten in Höhe von 93,17 Euro trotz Abrechnung auf Nettoreparaturkostenbasis. Denn grundsätzlich ersatzfähig sind die Kosten, die bei der Reparatur der Fahrzeugs voraussichtlich entstehen werden. Es ist der fiktiven Abrechnung immanent, dass die im Falle der tatsächlichen Reparatur anfallenden Kosten nicht mit letzter Sicherheit bestimmt werden können. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Vertragswerkstätte in Weißenhorn, die Firma … , über keine eigene Lackiererei verfügt. Im Falle der Reparatur werden daher voraussichtlich Verbringungskosten anfallen.

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung pauschaler Unkosten in Höhe von 25,00 Euro. Kosten in dieser Höhe sind der Klägerin unstreitig entstanden.

Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 79,00 Euro für die ergänzende Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen. Nachdem die Beklagte Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben hatte, verstößt es nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin, hierüber eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einwendungen der Beklagten im Ergebnis gerechtfertigt waren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dem Sachverständigen vorsätzlich Vorschäden am Fahrzeug verschwiegen hat, bzw. als Laie erkennen konnte, dass der erkennbare Schaden am Reifen und der Felge keinen Ersatz rechtfertigen würde. Ob der Klägerin der von ihr zu unrecht geltend gemachte Schaden an Reifen und Felge vor dem Unfall bereits aufgefallen war, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, da es sich insoweit nach den Ausführungen des Sachverständigen ohnehin nicht um einen Schaden, sondern um Gebrauchsspuren handelt.

Die Klägerin hat darüber hinaus keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz. Denn sie hat zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen, dass bei dem Unfall auch der Radialreifen und die LM-Felge beschädigt wurden. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat insofern zur Überzeugung des Gerichts sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014 ausgeführt, dass der Schaden aufgrund des Unfallverlaufs wie auch aufgrund der Beschaffenheit des PKWs nicht durch den Unfall entstanden sein kann. Ferner hat er ebenfalls überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der geltend gemachte „Schaden“ am Reifen und an der Felge ohnehin keinen Austausch rechtfertigen würden, da es sich insofern lediglich um Gebrauchsspuren handelt, die Funktionstüchtigkeit des LKW nicht beeinträchtigen. Schließlich hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein Ein- und Ausbau der Felge zur Überprüfung des Schadensbildes nicht erforderlich war, da der Reifen keine Luft verloren hat. Dies wäre jedoch die Folge einer Deformierung der Felge innen.

2.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 36,40 Euro. Ursprünglich hatte die Klägerin Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 192,90 Euro. Dies entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Betrag in Höhe von 1.525,49 Euro gem. § 13, 15 RVG, NR. 2300 WrVG (in der bis 31.07.2013 gültigen Fassung) zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikation.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind grundsätzlich aus dem insgesamt erstattungsfähigen Schaden zu berechnen. Unstreitig sind der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 820,02 Euro sowie Sachverständigengebühren in Höhe von 508,20 Euro (jeweils netto) entstanden. Zuzüglich des noch zu zahlenden Betrages in Höhe von 197,17 Euro ergibt sich ein insgesamter erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 1525,49 Euro.

Da die Beklagte bereits vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 156,50 Euro bezahlt hat, verbleiben noch zu erstattende 36,40 Euro.

3.
Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 288,291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I ZPO. § 92 II Nr. 1 ZPO war vorliegend nicht anzuwenden, da durch den Betrag, zu dem die Beklagte verurteilt wurde, ein Gebührensprung ausgelöst wurde.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 NR. 11, 709 S., 711 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 3 ZPO, §§ 39 ff., 48 GKG.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Neuburg a. d. Donau urteilt zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung und zu den Stellungnahmekosten des Schadenssachverständigen mit Urteil vom 13.3.2014 – 3 C 330/13 -.

  1. WOSA sagt:

    Jeder freie Sachverständige sollte mit seinem Kunden die Honorarhöhe schon bei Auftragserteilung vereinbaren. Dann können Sie diese Prozesse nicht mehr verlieren.

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