AG Friedberg urteilt zur fiktiven Schadensabrechnung und zu restlichen Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der HUK 24 AG mit Urteil vom 29.10.2014 – 2 C 997/14 (25) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein interessantes Urteil aus Friedberg (Hessen) zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der HUK24 AG nebst unten angefügten Beschluss vom 29.09.2014 des AG Friedberg bekannt. Wir sind insoweit nicht chronologisch vorgegangen, sondern haben das Urteil des AG Friedberg (Hessen)  vorgezogen, da das Thema „fiktive Abrechnung“ und Klage gegen den VN gut zum „Hans Dampf“- Bericht passt. Was denkt Ihr? Hinsichtlich der Verweisung auf eine Alternativwerkstatt ist festzuhalten, dass im RheinMain-Gebiet eine Verweisung auf eine mehr als 20 Kilometer entfernte Werkstatt unumutbar ist. Lest aber bitte selbst und gebt sodann Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Wlli Wacker

Amtsgericht Friedberg (Hessen)                                          Laut Protokoll verkündet am 29.10.2014
Aktenzeichen: 2 C 997/14 (25)

Im Namen des Volkes
Urteil

in dem Rechtsstreit

der Frau A. K. aus B.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. u. K. aus A.

gegen
Frau A. T. aus B. (Versicherungsnehmerin der HUK 24 AG)

Beklagte

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. u. K. aus F.

hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen)

durch Richter am Amtsgericht W.

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO, bei dem Schriftsätze bis zum 17.10.2014 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 234,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte haftet der Klägerin auf vollen Ersatz des ihr entstandenen Unfallschadens als Halterin und Fahrerin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Denn bei dem Betrieb des Kfz. der Beklagten ist das Fahrzeug der Klägerin beschädigt worden und zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach uneingeschränkt haftet, also der Unfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden ist und die Klägerin kein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft.

Die Berechnung der Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens stellt sich wie folgt dar:

Reparaturkosten                                                                      853,97 €
Gutachterkosten                                                                      539,59 €
Summe                                                                                  1.393,56 €.

Berücksichtigt man die Zahlung der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.158,90 €, so errechnet sich ein verbleibender Anspruch der Klägerin in Höhe von 234,66 €. Dies ist der aus dem Tenor ersichtliche Betrag. Zinsen hierauf kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 ff. BGB verlangen, da mit Anwaltsschreiben eine Zahlungsfrist zum 23.01.2014 gesetzt war.

Ohne Erfolg ist es demgegenüber, wenn die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet Das Gericht hat insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie kein Besitz an dem Fahrzeug hatte. Zudem ist ein Kaufvertrag vorgelegt worden, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass spätestens mit der Zulassung auf die Klägerin und Nutzung durch diese ein Eigentumsübergang stattgefunden hat.

Darüber hinaus muss sich die Klägerin hinsichtlich einer eventuell bestehenden Schadensminderungspflicht bezüglich der Reparaturkosten nicht auf die von der Beklagten benannte alternative Werkstätte verweisen lassen, da diese mitnichten mühelos und ohne weiteres für die Klägerin zugänglich ist. Denn angesichts der mit erheblichem Verkehrsaufkommen belasteten Verkehrssituation im Rhein-Main-Gebiet ist die Strecke zur Firma Scheuerling vom Wohnort der Klägerin aus keinesfalls schneller als in 30 Minuten zu erreichen. Dabei hat das Gericht insbesondere bedacht, dass die einfache Strecke bereits mehr als 20 km beträgt und damit von einer mühelosen Zugänglichkeit für die Klägerin nicht die Rede sein kann. Dann aber muss sich die Klägerin nicht auf die von der Beklagten benannte Reparaturwerkstattzur Geringhaltung der Kosten verweisen fassen mit der Folge, dass der entsprechende Einwand der Beklagten rechtlich nicht durchgreift.

Soweit die Beklagte ferner rügt, dass zur Schlüssigkeit der Klage ferner gehöre, dass Zahlung an den Sachverständigen vorzutragen sei, verkennt diese Auffassung, dass durch die Weigerung der Beklagten auf Zahlung der restlichen Sachverständigengebühren in Höhe von 183,59 € der grundsätzlich der Klägerin zustehende Befreiungsanspruch von der Verbindlichkeit sich in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat, ohne dass sie näher zur bereits erfolgten Zahlung hätte vortragen müssen.

Darüber hinaus ist es ohne Erfolg, wenn die Beklagte bestreitet, dass das geltend gemachte Sachverständigenhonorar weder ortsüblich noch angemessen sei. Denn die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sich die Gutachterkosten an der Honorarumfrage des BVSK orientiert habe. Insoweit geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 2014, 1947) davon aus, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung genügt, die der von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommene Sachverständige ausgestellt hat. Der Geschädigte darf sich damit begnügen, ohne zuvor eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betrieben zu haben, den für ihn mühelos und ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Zwar kann die Beklagte die Klägerin grundsätzlich auf ihre Schadensminderungspflicht verweisen. Allein der Umstand, dass die von dem Gutachter abgerechneten Kosten die Sätze der BVSK-Honorarbefragung überstiegen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (BGH am angegebenen Ort). Liegt aber selbst bei Überschreitung der Sätze der BVSK-Honorarbefragung grundsätzlich kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, so gilt dies erst recht für den Fall, dass die von dem Sachverständigen berechneten Gebühren sich innerhalb der Sätze der Honorarbefragung bewege. So liegt der Fall hier. Dann aber besteht für das Gericht weder ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die vorliegend geltend gemachten Kosten außerhalb des Erforderlichen i.S.d. § 249 BGB bewegen, schon gar nicht gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht nicht genüge getan hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

—————————————————————————

Amtsgericht Friedberg (Hessen)                                   Friedberg (Hessen), 29.09.2014
Aktenzeichen: 2 C 997/14 (25)

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagte

1.  Das Schriftliche Verfahren gemäß § 495a ZPO wird angeordnet.

2.  Der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (dies entspricht dem Schluss der mündlichen Verhandlung) wird festgesetzt auf

Freitag, den 17.10.2014.

3.  Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass das Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin hat, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie keinen Besitz an dem Kfz hatte. Zudem ist ein Kaufvertrag vorgelegt, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass spätestens mit der Zulassung auf die Klägerin und Nutzung durch diese ein Eigentumsübergang stattgefunden hat.

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die von den Beklagten benannten alternativen Werkstätten mitnichten mühelos und ohne weiteres zugänglich sind. Denn angesichts der mit erheblichem Verkehrsaufkommen belasteten Verkehrssituatton im Rhein-Main Gebiet ist die Strecke zur Firma S. vom Wohnort der Klägerin keinesfalls schneller als in 30 Minuten zu erreichen. Dabei mag bedacht werden, dass die einfache Strecke bereits mehr als 20 km beträgt. Von einer mühelosen Zugänglichkeit kann also nicht die Rede sein.

Auf die Entscheidung des BGH in NJW 2014, 1947 wird hingewiesen.  Die geltend gemachten Sachverständigengebühren dürften sich im Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags halten. Weder der Schädiger noch das Gericht sind nach der Rechtsprechung des BGH berechtigt, eine Preiskontrolie durchzuführen.

Es möge in Erwägung gezogen werden, den Kläger klaglos zu stellen.

4. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird festgesetzt auf

Mittwoch, den 29.10.2014, 12;00 Uhr, Raum 129, Gerichtsgebäude.


Richter am Amtsgericht

Das waren der Beschluss und das Urteil des AG Friedberg (Hessen) und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Lohnkürzungen, Sachverständigenhonorar, Stundenverrechnungssätze, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

22 Antworten zu AG Friedberg urteilt zur fiktiven Schadensabrechnung und zu restlichen Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der HUK 24 AG mit Urteil vom 29.10.2014 – 2 C 997/14 (25) -.

  1. Ra Schepers sagt:

    Das Gericht hat insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie kein Besitz an dem Fahrzeug hatte.

    so auch § 1006 BGB …

  2. BORIS sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    auch ein interessantes Urteil gegen die HUK 24 AG. Aber auch dieses Urteil wird von diesem Marktführer behandelt, wie ein benutztes Tempo-Taschentuch und folgerichtig entsorgt, denn die Statistik hat Vorrang. Deshalb, wenn schon geklagt werden muß, bitte i m m e r den VN als Schädiger bemühen, denn dann hört man trotz Schwerhörigkeit in Coburg zumindest zeitweise die Glocken läuten und bemerkt auch mal den vermeintlich noch weit entfernten Kanonendonner. Ja, und eine Urteilskopie zum Studium der Gründe, warum er als VN nun verurteilt wurde,sollte auch nicht fehlen als eine freundlich verstandene Beigabe. Kann man alles mittels Checkliste erledigen, damit nichts vergessen wird. Da kann der Schädiger dann schwarz auf weiß nachlesen, dass sein Kontrahent, das Unfallopfer, eben doch nicht zur Kategorie der unverständigen und nicht wirtschaftlich denkenden Menschen gehört und auch der beauftragte Sachverständige nicht überhöht abgerechnet hat. Was muss er also dann von seiner Versicherung denken, die wahrheitswidrig genau das Gegenteil behauptet hat als Begründung für eine rechtswidrig vorgenommenen Kürzung, die zur einer Verurteilung des Versicherungsnehmers geführt hat ? Ob der sich dafür vielleicht noch bedankt, weil ihm seine Versicherung ja immerhin – „kostenlos“ versteht sich – einen versierten Rechtsanwalt zur Seite gestellt hat, steht auf einem ganz anderen Blatt. Ich frage mich, wann die verurteilten Versicherungsnehmer der HUK-Coburg Versicherungsgruppe mit den Brüdern der Bruderhilfe ( wegen der Fürbitte und des kirchlichen Segens) sich in einem Verein zusammenfinden, um ihrem Protest gegen eine solche Kundenbehandlung Nachdruck zu verleihen ?

    BORIS

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Boris,
    in der Tat. Wenn es nur irgend möglich ist, sollte man wegen der restlichen Schadenspositionen, wenn nur noch eine von diesen im Streit steht, falls die Schadensersatzansprüche abgetreten waren, oder auch sonst, diese gegen den Schadensverursacher direkt (ohne Beteiligung der Versicherung, denn diese ist und bleibt beratungsresistent) geltend machen. Dieses Vorgehen, das auch erzieherischen Wert hat, sollte immer eingeschlagen werden. Denn nichts ist so schlimm für eine Versicherung wie unzufriedene Versicherte. Der 30.11. naht. Noch kann man bis zum 30.November wechseln und von einer vermeintlich billien Holzklassenversicherung in eine bequemere, aber nicht ganz so billige, Polsterklasse wechseln.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Werner H. sagt:

    Was im Rhein-Main-Gebiet als unzumutbar für den Geschädigten bei der Verweisung auf eine Referenzwqerkstatt gilt, gilt m.E. auch im Großraum Berlin, im Großraum Hamburg, im Rhein-Ruhr-Gebiet, im Großraum Stuttgart, im Großraum Leipzig und im Großraum München. Die Verkehrsdichten dürften überall gleich sein, so dass Verweisungen auf Werkstätten, die mehr als 20 km von der Wohnung des Geschädigten entfernt liegen, für diesen unzumutbar im Sinne des VW-Urteils des BGH sind. Das gilt auch innerhalb der Groß- und Millionenstädte Berlin, Hamburg, München und Köln. Da diese Orte bereits in ihrer Ausdehnung mehr als 20 km aufweisen. Insoweit ist z.B. eine Verweisung von Hamburg-Harburg nach Hamburg-Poppenbüttel oder von Berlin-Köpenick nach Berlin-Spandau unzumutbar. Das Gleiche kann auch bei Verweisung von einem Ort zum andern in Großräumen der Fall sein, wie im Ruhrgebiet oder im Rhein-Main-Gebiet, wie das obige Urteil zeigt.

  5. D.H. sagt:

    Verehrte CH-Redaktion,

    im Gegensatz zur HUK-Coburg punktet die LVM-Versicherung mit einem hauseigenen Beschwerdemanagement unter weiterer Angabe der E-Mailadressen für den Versicherungsombudmann und die Bafin, während die HUK-Coburg sich weiterhin allenfalls auf lapidare Textbausteine beschränkt oder Antworten sogar schuldig bleibt. Ein grundlegender Unterschied, wie Tag und Nacht. Da ist zumindest in Münster etwas zu spüren, Service in die Tat umzusetzen. Schaut ruhig mal auf den Internetauftritt der LVM. Mit einem Wort: Vorbildlich, auch wenn man da noch nicht so ganz von der Honorarkürzungsstrategie ab ist.

    Viele Grüße aus dem Münsterland

    D.H.

  6. nachgedacht sagt:

    Werner H. verstehe ich das richtig, nur weil in Großstädten das Werkstattnetz dick ist, hat ein Versicherer nicht auf ein Unternehmen mit einer Entfernung von 20 oder 25 km zu verweisen? Auf dem Lande aber wäre das zu akzeptieren?
    Ich meine doch wohl nein. Denn gerade wo das Werkstattnetz dünn ist, geht jede Verweisung ins Leere, weil es schon gar nicht zumutbar sein kann, einer fremden Werkstatt 30 und mehr Kilometer entfernt, sein Eigentum anzuvertrauen zu sollen.
    Es ist doch bei genauer Betrachtung ein mal mehr der ganze Verweisungsmüll, den der BGH verzapft hat, in die Tonne zu „kloppen. Kein Scbädiger hat zu bestimmen, wie, wo, wann ich was mit meinem Eigentum anstelle – Punkt!

  7. RA Schepers sagt:

    @ nachgedacht

    Es geht um die Verkehrsdichte, nicht um die Dichte des Werkstattnetzes. Und da ist die Entscheidung des AG Friedberg nachvollziehbar:

    Wenn man 30 Minuten bis zur Referenzwerkstatt fahren muss, ist diese nicht mehr mühelos zugänglich.

    Das heißt nicht, daß 29 Minuten Fahrtzeit gerade noch als mühelos zugänglich gelten. Vielleicht sind auch 20 Minuten schon zu viel. Aber 30 Minuten sind – nach Ansicht des AG Friedberg – in jedem Fall zu viel.

    Das bedeutet dann natürlich mittelbar, daß die Versicherungen ein relativ enges Netz an Referenzwerkstätten vorhalten müßten, wollten sie jeden (potentiell) Geschädigten auf eine solche Werkstatt verweisen wollen…

  8. Netzfundstück sagt:

    D.H. @ BaFin

    Banken-Union: Die Bundesbank ist überflüssig geworden

    Bekannt geworden ist, dass Elke König, zurzeit Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bonn-Frankfurt am Main (BaFin), persönliches Interesse daran hat, Chefin der neuen EU-Banken-Abwicklungsbehörde in Brüssel zu werden. Außer jedem Zweifel steht, dass sie erste Wahl für diese Einrichtung wäre.

    Netzfundstelle: http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/11/13/banken-union-die-bundesbank-ist-ueberfluessig-geworden/comment-page-1/#comments

  9. nachgedacht sagt:

    @ RA Schepers „Wenn man 30 Minuten bis zur Referenzwerkstatt fahren muss, ist diese nicht mehr mühelos zugänglich.“

    Es ist Hose wie Jacke, ob Entfernung oder Verkehrsdichte, denn Zeit ist Weg mal Geschwindigkeit. Ich sage es noch einmal, kein Scbädiger hat zu bestimmen, wie, wo, wann ich was mit meinem Eigentum anstelle!

  10. Werner H. sagt:

    @ nachgedacht Kommentar vom 13. Nov. 2014 at 13:31

    Offenbar hast du meinen Kommentar nicht richtig verstanden. Was im Bereich von verschiedenen Gemeinden in einem Großraum, wie dem Rhein-Main-Raum, gilt, muss m.E. auch innerhalb größerer Städte gelten.
    Es macht keinen Unterschied, dass eine Verweisung von einer Gemeinde zur anderen mit mehr als 20 km Entfernung im Ballungsraum unzumutbar ist, oder ob die Alternativwerkstatt innerhalb der Stadtgrenzen liegt, aber auch mehr als 20 km von der Wohnung des Geschädigten entfernt liegt.

    Liest dir also meinen Kommentar noch einmal durch.

    Abschließend sei allerdings auf deine Auffassung noch erwidert, dass das Gesetz eine Schadensminderungspflicht in § 254 BGB normiert hat. Diese Pflicht hat der BGH in dem VW.-Urteil konkretisiert. Das mag man kritisieren oder nicht, es ist aber BGH-Rechtsprechung. Und damit grundsätzlich zu beachten.

    Grundsätzlich kannst du mit deinem Eigentum anstellen, was du willst, natürlich im Rahmen der Gesetze. Rechnest du deinen Unfallschaden allerdings auf Basis des Gutachtens ab, kannn dich der Schädiger auf eine günstigere Werkstatt verweisen, die gleichwertig wie die markengebundene Werkstatt repariert und die mühelos und ohne Weiteres u erreichen ist. Eine Werkstatt, die mehr als 20 km entfernt liegt, egal ob auf dem Lande oder in der Stadt, ist nicht mehr mühelos zu erreichen.

    Mit dem Porsche-Urteil und den drauf folgenden Urteilen, VW, Audi-Quatro, Mercedes, BMW und Eurogarant, muss man eben leben, ob es einem gefällt oder nicht. Punkt!

  11. Hein Blöd sagt:

    @nachgedacht
    und genauso isses!
    Und wenn ich seit 15 Jahren meinen Ölwechsel bei OBI mache hab ich trotzdem Anspruch auf die Markenwerkstatt,wenn mir so´n HUK-Rentner in die Karre fährt!

  12. RA Schepers sagt:

    @ nachgedacht

    Ich sage es noch einmal, kein Scbädiger hat zu bestimmen, wie, wo, wann ich was mit meinem Eigentum anstelle!

    Darum geht es auch nicht (jedenfalls noch nicht). Sondern es geht darum, wieviel Geld der Schädiger Ihnen zahlen muß, wenn Sie keine Reparaturrechnung vorlegen…

  13. Werner H. sagt:

    @ RA. Schepers,
    völlig richtig. Es geht doch um Schadensersatz und nicht darum, was der Eigentümer mit seinem Eigentum machen kann. Im Rahmen der Gesetze kann er (fast) alles machen.
    Hier geht es doch darum, ob der Schädiger und unter welchen Umständen er den Geschädigten bei Abrechnung auf Gutachtenbasis auf eine billigere, aber gleichwertig reparierende Werkstatt verweisen kann und in welcchem Umkreis diese Werkstatt liegen mss, um noch mühelos erreichbar zu sein.
    Wer wann oder wie einen Ölwechsel gemacht hat ist doch zweitrangig.
    Auch aus diesem Grund kann eine Verweisung unzumutbar sein, nämlich dann, wenn der Geschädigte immer in der Markenwerstatt oder in einer freien Werkstatt hat warten lassen.

  14. zeckenzange sagt:

    @ RA Schepers
    Zitat:
    „…Das bedeutet dann natürlich mittelbar, daß die Versicherungen ein relativ enges Netz an Referenzwerkstätten vorhalten müßten, wollten sie jeden (potentiell) Geschädigten auf eine solche Werkstatt verweisen wollen…“

    Sagt nicht die BGH-Rechtsprechung, dass die Versicherungen eben gerade nicht an „Partnerwerkstätten“ verweisen können?
    Da auch etliche Instanzgerichte mitgekriegt haben, dass bei Verweisung auf „Referenzwerkstätten“ gelogen wird, dass sich die Balken biegen, erkennen sie ein bloßes Herunterrechnen von Stundenverrechungssätzen und Streichen von Nebenkosten nicht mehr an, sondern es wird ein verbindlicher Kostenvoranschlag für den jeweiligen Schaden verlangt.
    Ich finde diese Linie sollte weiter verfolgt werden.

  15. Zweite Chefin sagt:

    Werner H, oder wenn das Fahrzeug max. 3 Jahre alt ist.

    Zeckenzange, an Partnerwerkstatt zu verweisen, ist nicht das Problem, dann würden die sich doch nicht ein bis zwei Dutzend Versicherungbleche an die Fassade tackern. Da soll der Wald- und Wiesenkunde sehen, dass seine Versicherung die Werkstatt gut findet.
    Der Witz sind die mit der Partnerwerkstatt ausgehandelten Konditionen, sprich Stundensätze, zu denen repariert wird. Schickst Du mir xx Aufträge pro Jahr, gehe ich mit den Sätzen x % runter, bringe und hole die Kfz und reinige noch innen und aussen. Das wird dann noch als Superservice verkauft.
    Zugeben tut das natürlich keine Versicherung, da muss schon der Werkstattinhaber vernommen werden und/oder die Werkstatt mal auf ihre Aushangpreise hin inspiziert werden.

  16. Mister L sagt:

    „… ist sichergestellt, dass eine Reparatur ausschließlich mit Originalteilen und nach Herstellervorgaben durchgeführt wird.“
    Lest euch doch mal die BetriebsmittelVORSCHRIFTEN sowie die VORSCHRIFTEN im Bezug auf die Verwendung von Lackmaterialien der einzelnen Fahrzeughersteller bei einer Fahrzeuginstandsetzung durch.
    Und schon löst sich die „sichergestellte Reparatur nach HERSTELLERVORGABEN und ausschließlich mit ORIGINALmaterial“ in Luft auf.

  17. Werner H. sagt:

    Hei Zweite Chefin,
    Du hast natürlich Recht, dass bei einem Fahrzeug, das noch keine drei Jahre alt ist, auch nicht verwiesen werden darf, zumindest ist die Verweisung für den Geschädigten unzumutbar (siehe VW-Urteil des BGH!). Das gilt im Übrigen auch, wenn die billigen Preise der freien Werkstatt auf Sondervereinbarungen mit der Versicherung beruhen.

    Das Hauptaugenmerk war hier jedoch auf die mühelose Erreichbarkeit gelegt. Eine Werkstatt, die mehr als 20 km entfernt liegt, egal, ob in der Stadt oder auf dem Lande, ist nicht mehr mühelos zu erreichen. Das ist meine Meinung. Da nützt auch kein kostenloser Hol – und Bringservice. Als Eigentümer oder Halter eines beschädigten Fahrzeugs will ich schon mal nachsehen, was mit meinem beschädigten Eigentum geschieht und wie es repariert wird. Das ist bei einer Werkstatt, die mehr als 20 km entfernt ist, nicht ohne weiteres möglich. Auch ist dies nicht mühelos zu bewerkstelligen.

  18. RA Schepers sagt:

    @ Zeckenzange

    Sagt nicht die BGH-Rechtsprechung, dass die Versicherungen eben gerade nicht an “Partnerwerkstätten” verweisen können?

    Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, sagt der BGH „nur“, keine Verweisung an Werkstätten aufgrund Sonderkonditionen, die die Werkstatt mit der Versicherung ausgehandelt hat. Im Umkehrschluß bedeutet das wohl, Verweisung möglich, wenn mit den allgemein gültigen Aushangpreisen kalkuliert wird.

    Allerdings habe ich hier vor ein paar Tagen ein OLG-Urteil (?) gelesen, das ich auf die Schnelle nicht finde, daß aber sehr überzeugend war. Argumentation: Wenn es sich um eine Partnerwerkstatt der Versicherung handelt, dann sind deren Preise keine marktüblichen Preise. Denn deren Preisgestaltung basiert darauf, daß die Versicherungen die Kunden liefern und so für Auslastung sorgen. Das aber ist eine Sondersituation, die mit der Situation „normaler“ Werkstätten nicht vergleichbar ist. Normale Werkstätten müssen ihre Preise anders kalkulieren. Deshalb keine Verweisung auf Partnerwerkstätten (selbst wenn deren Aushangpreisen angesetzt werden).

  19. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    wäre nett, wenn Sie uns das Urteil zusenden oder zumindest die Daten des Urteils angeben könnten.

  20. nachgedacht sagt:

    Man, Herr Schepers, wo leben Sie denn?

    Zitat: Das aber ist eine Sondersituation, die mit der Situation “normaler” Werkstätten nicht vergleichbar ist. Normale Werkstätten müssen ihre Preise anders kalkulieren. Deshalb keine Verweisung auf Partnerwerkstätten (selbst wenn deren Aushangpreisen angesetzt werden).

    „Normale“ Werkstätten sind auf den umgehenden Ausgleich ihrer Rechnungen angewiesen, weil das Umlaufkapital nicht unbegrenzt zur Verfügung steht bzw. aufgrund der Ist-Besteuerung beim FA gebunden ist. Mit der Folge, dass der zahlungspflichtige Versicherer leichtes Spiel hat. Und das Spiel geht so: „Du hast die Wahl, entweder du nimmst das was ich dir gegeben will jetzt oder du bekommst ewig nix.
    Mit ihren Urteilsausführungen, der Versicherer darf ….., haben die Richter derart in die marktwirtschaftlichen Belange der K+L-Betriebe eingegriffen, dass es ebend keine „normalen“ Werkstätten mehr gibt. Es ist daher dringend anzuraten, das nächste BGH-Urteil „Verweisung“ einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zuzuführen.

  21. Zweite Chefin sagt:

    Werner H, ich vermisse z.B. zur Verweiswerkstatt, aber auch zu Preiserforschungspflichten, zunehmend den gesunden Menschenverstand, der den Richtern offensichtlich abhanden gekommen ist. Deren Unfallabwicklung möchte ich mal erleben !
    In meinem Lebensumfeld habe ich den Bäcker, den Metzger und eben auch die Kfz-Werkstatt meines Vertrauens. Da hält sich die Begeisterung in Grenzen, wenn die Versicherung des Schädigers mir vorschreiben will, dass ich gefälligst in der Werkstatt xy, Name noch nie gehört, 15 km von mir entfernt im Nachbarort, mein Auto reparieren lassen soll. Warum ausgerechnet da ? Obendrein habe ich gar keine Ahnung vom Autoschrauben und kann gar nicht beurteilen, ob dort ordnungsgemäß, vollständig und ohne Risiko für die Herstellergarantien gearbeitet wird. Da diese Werkstatt nach Aussage der Versicherung preiswerter arbeitet als mein Gutachter es für erforderlich hält, wird sie wohl auch billiger sein, muss ich das mir und meinem Auto antun ?
    Vor diesem Hintergrund ist es dann schon wieder egal, wieviele Kilometer genau zwischen mir und der Verweiswerkstatt liegen …
    Wir rechnen es aber trotzdem jedes Mal brav nach.

  22. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Zu spät! Die Entscheidung ist schon bei captain-huk 😉

    Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluß vom 28.4.14 – 14 U 10/14, dort unter 4.b.

    Die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet, würde nicht nur dann unterlaufen werden, wenn er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen müsste (so BGH NJW 2010, 606), sondern auch dann, wenn er sich auf die Konditionen von Werkstätten verweisen lassen müsste, die nahezu ausschließlich im Rahmen von Vereinbarungen für Haftpflichtversicherer tätig werden, auch wenn diese Werkstatt vereinzelt auch für Privatauftraggeber nach den gleichen Konditionen tätig wird. Auch in diesen Fällen handelt es sich bei den Verrechnungssätzen der nahezu ausschließlich für Versicherungen tätigen Werkstätten nicht um marktübliche Preise, sondern um Konditionen, die allein vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit mit den Versicherungen sich unter Marktniveau bewegen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert