AG Wuppertal richtet sich nicht nach OLG Dresden und verurteilt HUK-COBURG Versicherung AG aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 25.6.2015 – 31 C 143/14 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 37,90 €.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Arnsberg ist es nicht weit bis Wuppertal. Nachstehend veröffentlichen wir heute noch ein hervorragendes Urteil des Amtsgerichts Wuppertal. In diesem Fall erlitten die HUK-COBURG und ihre Anwälte aus Essen vor dem Amtsgericht in Wuppertal erheblichen Schiffbruch, und zwar auf ganzer Linie. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG die abgetretenen Sachverständigenkosten um sage und schreibe 37,90 € gekürzt. Der Sachverständige aus Wuppertal konnte sich – zu Recht – mit der rechtswidrigen Kürzung der berechneten Sachverständigenkosten nicht einverstanden erklären und klagte aus abgetretenem Recht den Restbetrag bei dem Amtsgericht Wuppertal ein. Mit erfreulicher Klarheit setzt sich das erkennende Gericht mit der jüngsten BGH-Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten und auch mit dem Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 – 7 U 111/12 – auseinander. Zwar ist das Urteil des OLG Dresden durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014, das im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Dresden noch nicht veröffentlicht war, überholt, gleichwohl wird es gerade von der HUK-COBURG immer wieder angeführt. So auch im Rechtsstreit vor dem AG Wuppertal. Aber das erkennende Gericht hat – zu Recht – festgestellt, dass der HUK-COBURG die dolo-agit-Einrede nach der Entscheidung des OLG Dresden nicht zusteht. Mit dem Urteil des AG Wuppertal vom 25.6.2015 liegt eine lesenswerte Entscheidung vor, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt Bitte Eure Kommentare ab. Besser wäre natürlich noch gewesen, die Klage gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG persönlich zu erheben, damit dieser von den rechtswidrigen Machenschaften seiner Versicherung erfährt. Auf jeden Fall aber gingen die HUK-COBURG und ihre Essener Anwälte hier über die Wupper.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

31 C 1434/14

Amtsgericht Wuppertal

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen F. L. aus W.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: RA. J. P. aus W.

g e g e n

die HUK-COBURG Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. v. G. & C. aus E.

hat das Amtsgericht Wuppertal im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.6.2015 durch den Richter am Amtsgericht W. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2013 und außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,– € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 37,90 € aus abgetretenem Recht gemäß der §§ 7 I, 18 I StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Die streitgegenständliche Forderung wurde durch die Erklärung vom 21.1.2013 (Bl. 24 d.A.) wirksam abgetreten. Insbesondere wird die Forderung in der Erklärung hinreichend bestimmt, weil der konkrete Betrag aufgenommen ist und darüber hinaus die Forderung ausdrücklich bezeichnet ist. Ferner verstößt die Formulierung nicht gegen § 307 BGB, weil die Abtretungserklärung eindeutig ist. Es ist offensichtlich, dass sich der letzte Satz in der Abtretung nicht auf die abgetretene Forderung bezieht.

Außerdem ist die Abtretung nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des RDG unwirksam. Eine Verletzung des § 5 I RDG liegt nicht vor, weil es lediglich um die Höhe der zu ersetzenden Kosten geht und die grundsätzliche Haftung der Beklagten außer Streit steht. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Kläger bei der Beitreibung nicht das volle wirtschaftliche Risiko trägt (anders im Fall des BGH-Urteils vom 21.10.2014 – VI ZR 507/13 – ).

Ferner ist die Abtretungsvereinbarung mit der Geschädigten zustande gekommen, da sie von dem Zeugen St. wirksam vertreten wurde. Aufgrund der Umstände, insbesondere der Formulierung der Vereinbarung und die Aufnahme des Kürzels „i.A.“ war erkennbar, dass der Zeuge für die Geschädigte auftrat.

Darüber hinaus ist der Sicherungsfall eingetreten, da der Geschädigte nach Zahlungsaufforderung nicht zahlte. Die Beklagte hat auf den hinreichend konkreten Vortrag des Klägers unter Bezugnahme auf das entsprechende Aufforderungsschreiben nicht mehr erwidert.

2. Der abgetretene Anspruch besteht, weil die Geschädigte die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten von der Beklagten verlangen kann.

Die Eigentümerstellung der Geschädigten ist unstreitig. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist unerheblich. Nachdem sie bereits einen Großteil der Forderung beglich und vorprozessual das Eigentum der Geschädigten nicht anzweifelte, ist es für die Erheblichkeit des Einwandes erforderlich, mindestens darzulegen, woraus sich nunmehr Zweifel an der Eigentümerstellung ergeben (LG Arnsberg Urt. v. 3.6.2014 – 3 S 53/14 -).

Zu den ersatzfähigen Schäden im Sinne der §§ 249 ff. BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten Pkw (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – [= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90] sowie BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – [= BGH NJW 2014, 3151] ). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12 mwN.). Er ist nach dem – dem Zweck des Schadensrechts und dem Rechtsgedanken der §§ 242, 254 BGB entsprechenden – Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. dazu BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – [= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144] ).

Im vorliegenden Fall hat die Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen keine Vereinbarung zur Höhe des Honorars getroffen, so dass die übliche Vergütung nach § 632 BGB zu erstatten ist.

Der Kläger ist der Pflicht zur Darlegung der Schadenshöhe durch Vorlage seiner Rechnung ausreichend nachgekommen. Die ausgestellte Rechnung bildet ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Soweit die Rechnung des Klägers gerade von dem Geschädigten nicht ausgeglichen wurde, begründet die Rechnung für sich allein gesehen aber noch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränktenErkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben (vgl. BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – ). Die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages ist daher an objektiven Anknüpfungskriterien zu messen.

Ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK-Honorarbefragung sieht das Gericht diese als geeignete Schätzgrundlage an (vgl. LG Arnberg Urt. v. 21.1.2015 – 3 S 210/14 Rn. 36). Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage, was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 II BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen. Im Übrigen hat der BGH nicht entschieden, dass die Ergebnisse der BVSK-Befragung keinesfalls als Schätzgrundlage herangezogen werden können, sondern lediglich festgestellt, dass eine Kürzung des Sachverständigenhonorars in Bezug auf die Nbenkosten nicht allein auf der Basis der BVSK-Werte erfolgen dürfe (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -) bzw. es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn das erkennende Gericht in Bezug auf die Nebenkosten die BVSK- Befragung nicht für geeignet halte (BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 -). Unstreitig halten sich im vorliegenden Fall die von dem Kläger abgerechneten Positionen innerhalb der Werte der BVSK-Honorarbefragung.

Selbst wenn man vorliegend dazu käme, die Vergütung des Sachverständigen auch nur teilweise, z.B. in Bezug auf die Nebenkosten als objektiv überhöht und nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen, wäre der Anspruch aber auch dann nur unbegründet, wenn dies für den Geschädigten auch erkennbar gewesen wäre. Denn trotz der Abtretung der Forderung kommt es auf die Sicht des ursprünglichen Forderungsinhabers, also den Geschädigten, an. Nur wenn dieser bei der Erteilungdes Auftrages erkennen konnte, dass das vereinbarte Honorar die übliche Vergütung deutlich übersteigen wird, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 7). Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch bei der Frage, ob der Geschädigte das abgerechnete Honorar zahlt oder es wegen einer Überhöhung zurückweist. Da sich hier aber sämtliche abgerechneten Positionen innerhalb der Werte der BVSK-Befragung halten (siehe oben!), lässt sich nach der Ansicht des Gerichts nicht begründen, dass die im vorliegenden Fall abgerechneten Werte überhöht sind. An dieser Einschätzung ändert im Übrigen auch das Schreiben der Beklagten vom 30.9.2014 nichts, weil für den Geschädigten auch danach nicht erkennbar ist, ob die Forderung des Sachverständigen tatsächlich objektiv überhöht ist.

Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die für das hiesige Gericht zuständige Berufungsinstanz in einem vergleichbaren Fall mit anderer Begründung zum gleichen Ergebnis gelangt ist (vgl. LG Wuppertal Urt. v. 12.5.2015 – 16 S 49/14 -).

3. Der Beklagten steht keine Einrede aus § 242 BGB zu. Entgegen der Ansicht des OLG Dresden (OLG Dresden Urt. v. 19.2.2014 – 7 U 111/12 – Rn. 19) bestand für den Kläger keine Hinweispflicht gegenüber der Geschädigten, weil die von dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten aus der Sicht des Geschädigten gerade nicht überhöht waren (siehe oben!). Somit bestand auch keine Verpflichtung gegenüber der Geschädigten einen Hinweis zu erteilen, dass die Kosten von der Beklagten möglicherweise nicht übernommen werden würden.

III.

Die Beklagte hat auch die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gemäß § 286 BGB zu ersetzen, da sie sich durch die unstreitig übersandte Rechnung vom 23.1.2013 bereits in Verzug befand, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Zahlung des Restbetrages nochmals anmahnte. Der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr ist angemessen.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung folgt aus den §§ 286, 288 BGB und in Bezug auf die Anwaltsgebühren aus §§ 286, 291 BGB. Die im Schreiben vom 27.2.2013 gesetzte Frist war bezüglich der Anwaltsgebühren ohne Wirkung, da durch dieses Schreiben die Forderung erst ausgelöst wurde.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Zulassung der Berufung nicht zur Fortbildung des Rechtes oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Streitwert: 37,90 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung. Von deren Veröffentlichung haben wir abgesehen.)

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Babelfisch sagt:

    Auch dieses Urteil ist kritikwürdig.

    Zunächst wird wieder einmal – falsch – unterschieden zwischen Grundhonorar und Nebenkosten. Das LG Hamburg hat vollkommen zu Recht festgestellt, dass ausschließlich auf die Gesamtsumme der Kostenrechnung des Sachverständigen abzustellen ist. Die Unterscheidung und die damit verbundene Prüfung der Höhe der Grund-/Nebenkosten ist unzulässig, da es keine verbindlichen Vorschriften zur Erstellung von Kostenrechnungen gibt und der Sachverständige im Rahmen der gesetzlich garantierten Vertragsfreiheit – verdammt noch mal – völlig frei ist, ob er die Kosten seiner Tätigkeit mit einem Grundhonorar von 1 € berechnet und die Auskömmlichkeit seiner Rechnung anhand der Nebenkosten berechnet. Welche Arroganz steht eigentlich dahinter, zu sagen: „Sachverständiger, das darfst du nicht bzw. diese Nebenkosten sind zu hoch“, ohne dafür eine Grundlage dieser Behauptung darzulegen.

    Weiterhin ist die Schätzung anhand der BVSK-Liste ebenfalls kritikwürdig.

    Wenn das Urteil richtig zu verstehen ist, haben die Versicherungsanwälte die Eigentümerstellung des Geschädigten nach vorgerichtlicher Teilzahlung der Versicherung bestritten. Hier hat das Gericht vollkommen korrekt reagiert. Wer den Großteil des Schadens bezahlt, kann sich später im Prozess nur dann darauf berufen, dass der Anspruchsteller nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist, wenn konkrete (!) Hinweise dafür vorgetragen werden. Ein Bestreiten ins Blaue hinein ist unzulässig.

    Noch einmal zu dem Schwachsinn des BGH, dass die Zahlung der Kostenrechnung durch den Auftraggeber als Indiz für die Bestimmung der Erforderlichkeit führen soll: seit wann ist ein Schuldnerverhalten (Abtretung, pleite, etc.) als Maßstab dafür herzunehmen, ob eine Schadensersatzforderung notwendig im Sinne des § 249 BGB ist. Dies ist anhand von objektiven Kriterien zu prüfen.

  2. Ra Imhof sagt:

    @Babelfisch
    „Notwendig“ steht in §91 ZPO,in §249 II,1 BGB heisst es „erforderlich“.
    Das Gesetz gebraucht beide Begriffe mit grundlegend unterschiedlichem Bedeutungsgehalt.
    Nach den Motiven darf „erforderlich“ nicht isoliert interpretiert werden,sondern es hat eine Interpretation des Gesamtbegriffes „erforderlicher Geldbetrag“ stattzufinden.
    Mit dem Gebrauch der Worte „erforderlicher Geldbetrag“ wollte der Gesetzgeber lediglich bestimmen,dass der Geschädigte berechtigt ist,den Schaden auch rein fiktiv abzurechnen,nicht mehr und nicht weniger!
    Eine Umgangssprachliche und damit juristisch verfehlte Interpretation des Gesetzeswortlautes ist das Steckenpferd von Mietmäulern der Schadensersatzschuldner.
    So manch schwacher Richter fällt darauf rein,wie wir alle wissen.
    Bitte unbedingt nachlesen:Dr. Weber in VersR1990,934ff,937 linke Spalte drittletzter Absatz.
    Indizwirkung nur bei „bezahlter“ Rechnung ist nicht schlüssig begründbar,denn eine solche Differenzierung nimmt das Gesetz selbst nicht vor und der BGH ist kein Ersatzgesetzgeber.
    Würde ausserdem zu einer zwei-Klassen-Gesellschaft unter den Unfallopfern führen,den Liquiden und den Illiquiden,und damit den Gleicheitssatz verletzen.
    Bereits alleine die Belastung mit einer zu erfüllenden Verbindlichkeit stellt daher eine ersatzpflichtige Schadensposition auch und gerade für denjenigen Geschädigten dar,der nicht leistungsfähig ist,vgl.Palandt §249 BGB Rz.4 mwN.
    Sollte der BGH daher künftig seine Tendenz zur Indizwirkung nur bei bezahlter Rechnung bekräftigen,so wird das BVerfG bemüht werden müssen.

  3. Babelfisch sagt:

    @RA Imhof: Ich war schon im Wochenende und hatte auf Laienmodus gestellt ….

  4. Willi Wacker sagt:

    @ Ra. Imhof
    Den letzten Satz habe ich mit Freude gelesen.

  5. G.v.H. sagt:

    Hallo, sehr geehrte CH-Leser,

    Babelfisch schreibt: „Weiterhin ist die Schätzung anhand der BVSK-Liste ebenfalls kritikwürdig.“

    Ich frage einmal ganz naiv, WARUM?

    Könnte das ein informatives Wochenendthema sein?

    Mich interessieren die unterschiedlichsten Betrachtungen und die Beantwortung der Frage, wie es überhaupt dazu kommen konnte, dass immer noch viele Gerichte sich bisher relativ arglos auf eine Verbands“befragung“ mit Vergangenheitsdaten stützen, ohne dass diese einmal kritisch hinterfragt wird bezüglich ihrer Geeignetheit einerseits und der fachlich ausreichenden und unabhängigen Erstellung andererseits. Wieso ist diese Honorarerhebung bei Gerichten überhaupt so bekannt? Ist sie den Gerichten von dem Berufsverband BVSK unaufgefordert und flächendeckend zur Verfügung gestellt worden und wo liegt die Erklärung dafür, dass sie wie eine Art „Gebührenordung“ zur Verwendung gebracht wird? Ist den Gerichten nicht bekannt, dass ein Großteil der BVSK-Sachverständigen mit Versicherungen zusammenarbeitet und diesen Umstand auch bei ihrer Honorargestaltung entsprechend berücksichtigen müssen, was bsonders deutlich im sog. „Nebenkostenbereich“ deutlich wird? Ist den Gerichten bisher auch nicht bekannt, dass sowohl in der Vergangenheit als aktuell nahezu der gesamte BVSK-Vorstand nicht unabhängig von Versicherungsaufträgen ist ? Warum sind bisher keinem Gericht die Widersprüche aufgefallen, was die „Erklärungen“ zur BVSK-Erhebung angeht ? Wer die Befragungsgrundlagen kennt und zumindest ansatzweise sachkundig ist, wird bestätigen müssen, dass die Erhebungstiefe mit den hierbei nicht zu vernachlässigenden Randbedingen mehr als dürftig und lückenhaft ist, beispielsweise dadurch, dass der Anteil des befragten Teilnehmer nicht deutlich gemacht wurde, der sogenannte Beweissicherungsgutachten völlig unabhängig nach den sog. Mindestanforderungen erstellt. Es fehlt ebenso auch eine Unterscheidung nach dem Qualifizierungsgrad und eine nachprüfbare Aussage, welche befragten Sachverständigen auch für Versicherungen tätig sind,einer Erkennbarkeit der SSH-Sachverständigen und der sog. „Kooperetionspartner“ von Car€xpert. Wenn man außerdem berücksichtigt, dass verkehrsfähige Beweissicherungs-Gutachten aus zwei Teilen bestehen, die hinsichtlich der Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit von Schadenersatzansprüchen unter Schlüssigkeits- und Plausibiltätsgesichtspunkten eng miteinander verknüpft sind, so wird deutlich, dass eine Honorarumfrage mit entsprechender Bezugnahme sich nur auf den Prognoseteil eines Gutachtens beschränkt, weil der Beweissicherungsteil unabhängig von der Schadenhöhe ist und so die Nebekosten“gestaltung“ vielfach schon darüber Auskunft gibt, ob ein Sachverstständiger ausreichend qualifiziert und vor allen Dingen unabhängig seinen Aufgabenstellungen entsprechen kann. Die Honorargruppengestaltung soll die wissenschaftlich geprägte Differenzierung verdeutlichen, ist aber nicht mehr als eine Mogelpackung, auf die -wie man sieht – selbst Gerichte hereinfallen, wie beispielsweise auf die Unlogik unterschiedlicher Fotopreise für die erste und zweite Ausfertigung. Dafür hat mir bisher noch kein BVSK-Sachverständiger eine erklärliche Begründung liefern können und wer so etwas den Gerichten zur Verfügung stellt ist für mich mehr als nur verwegen. Außerdem beinhaltet eine solcheArt der Befragung auch einen weiteren Denkfehler, der fälschlicherweise unterstellt, dass alle befragten Sachverständigen in gleicher Sache zu gleichen Ergebnissen kommen würden. Ein Unding, was aus praktischer Erfahrung Richterinnen und Richter eigentlich nur bestätigen können. Vertretbare Erhebungsbandbreiten sind -wenn überhaupt- nur spoadisch und nebulös angesprochen worden und zwar in einer Art und Weise die „passende“ Interpretationen zuläßt.

    G.v.H.

  6. Ch. I. sagt:

    Hallo, G.v.H.

    ich kann Deine Überlegungen vollauf nachvollziehen. Denke nur einmal an die unwahre Behauptung des Herrn RA Fuchs, die EDV-Kosten wären bei den meisten Sachverständigen schon im Grundhonorar berücksichtigt. Ja, vielleicht bei den BVSK-Sachverständigen, die sich dem vermeintlichen Zwang ausgesetzt sahen, ihren Auftraggebern aus der ersicherungswirtschaft Avancen machen zu müssen und das, weil sie sich an deren Brotkorb verköstigen. Ansonsten die die Behauptung falsch, den EDV-Kosten fallen nur bei erforderlichen Reparaturkosternkalkulationen an und das noch nicht mal in einem jeden Fall. Für solche Fälle, wo sie jedoch nicht anfallen, würde mit dem Grundhonorar etwas abgerechnet, was er nicht gegeben hat und das zeigt schon die Unlogig und den ganzen damit verbundenen Schwindel. Sollte Herr RA Fuchs als „Sachverständiger“ so etwas in einem Prozess behauptet haben, müßte das die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen. Natürlich darf ein Sachverständiger an dem Know how seiner Beweissicherung auch verdienen und dazu gehören auch die Fotos mit Urheberrechten. Das 4-7 fache der tatsächlichen Fertigungs-und Zurverfügungsstellungskosten ist nichts Ungesetzliches und berechtig schon garnicht zu einer begründbaren Regulierungsverweigerung, wenn man zur Verdeutlichung nur einmal das Justizvergütungsgesetz bemüht unter Berücksichtigung der Erkenntnis, dass in freier Wirtschaft Beweissicherungsfotos als Fachfotografien ein Mehrfaches von dem kosten, was der Gesetzgeber als Erstattung gewährt. Das sind 4,00 € für 1 Foto mit 4 weiteren Ausfertigen. Allerdings ist in diesem Kostensatz der Zeitaufwand für die Erstellung und die weitere Bearbeitung noch keineswegs berücksichtigt. Nach meine Aufzeichnungen über die letzen 2 Jahre ergeben sich pro Foto durchschnittlich 6 Minuten an Bearbeitungszeit, jedoch oft auch noch deutlich mehr..Selbst bei einem Stundenverrechnungssatz von nur 100,00 € sind das dann noch einmal 10,00 €. Das wären nach Adam Riese dann schon einmal 14,00 € und bereits dieser Vergleich zeigt die Unsinnigkeit der Infragestellungen und die vermeintliche Überprüfungsnotwendigkeit auf Grund unsubstantiierter Behauptungen.

    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank
    für Deinen erhellenden Beitrag

    Ch. I.

  7. D.M. sagt:

    Hallo, CH. I.

    aber es sollten dann auch für eine evtl. noch erforderliche Unfallrekonstruktion auswertbare Fachfotografien sein. Mindestens 70 % der als Kfz.-Sachverständige tätigen Personen entsprechen jedoch nicht diesen Anforderungen.Auch das zeigt unter beurteilungsrelevanten Randbedingungen die Unhaltbarkeit der BVSK-Honorarbefragung.

    D.M.

  8. Scouty´s Sohn sagt:

    @G.v.H.

    Ja und die Kosten der Lichtbild“nutzung“ mit 2,50 € in den Rechnungen von BVSK-Sachverständigen finden sich in der Honorarerhebung auch nicht. Die Bedeutung dieser Position sollte der Elmar Fuchs mal den Gerichten erklären, denn wenn Lichtbilder dazu da sind genutzt zu werden, so ist doch mit deren „normalen“ Abrechnung auch die Nutzung selbstverständlich. Diese „Signalposition“ für Versicherungen bedeutet denn auch nicht mehr als ein Zugeständnis an die Versicherungen, die Lichtbilder zwecks Retwertoptimierung in die Restwertbörse einstellen zu dürfen und zwar ohne Erlaubnis des Geschädigten, der den „unabhängigen“ BVSK-Sachverständigen arglos und in gutem Glaiuben beauftragt hat bzw. sich einen solchen hat auf´s Auge drücken lassen. Da wird dann auch der Werkstatt des Kunden die Möglichkeit der normalen Vermarktung des unafallbeschädigten Fahrzeuges abgeschnitten.Ich habe gerade einen solchen Fall erlebt: Reparaturkosten über 15.000,00 €, Fahrzeugwert rund 11,500,00 €, Minderwert im Reparaturfall ca. 1600,00 €, anrechenbare Restwerte dank der Bemühungen des BVSK-Sachverständigen optimiert mit 7800,00 € (!). Normale Restwerterlösmöglichkeit ca. 4.200,00 €. Da muß abrechnungstechnisch doch jede Versicherung begeistert sein über ein solches kooperatives Verhalten. Man muss aber auch feststellen, dass Rechtsanwälte und Gerichte in Kenntnis solcher Umstände einem solchen Treiben keinen Einhalt gebieten, denn gefödert wird daduch die Verkehrssicherheit auf Europas Straßen mit Sicherheit gewiß nicht und das Thema „Zeitbomben auf unseren Straßen?“ war schon vor Jahren einmal Gegenstand in der Fach-und Tagespresse.

    Scouty´s Sohn

  9. Ch. I. sagt:

    Hallo, G.v.H.
    da haben sich in der Kürze der Zeit in meiner Stellungnahme doch einige Rechtsschreibefehler eingeschlichen. Ich bitte insoweit um Nachsicht. Kein Leser möge deshalb auf den Gedanken kommen, dass sich die Deutsche Rechtschreibung schon wieder geändert haben könnte. „Unlogig“ endet natürlich nach wie vor mit einem „weichen“ k.- Und den Rest der „Fähler“ bitte einfach überlesen, denn das Gemeinte verändert sich dadurch weniger als Interpretationen des § 249 BGB, wie hier oft mit Erstaunen zur Kenntnis genommen werden kann.

    Herzliche Grüße
    Ch. I.

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