Es geht auch ohne Bezugnahme auf BVSK: Das AG Hamburg-Altona verurteilt mit guter Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.7.2015 – 318c C 170/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser!

Dass es auch ohne BVSK oder anderer Honorarumfrageergebnisse geht, zeigt in besonders hervorragender Weise das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die vom Sachverständigen berechneten Sachverständigenkosten für die Erstellung des Schadensgutachtens kürzen zu können. Auch dieser Versuch, der allerdings die Rechtswidrigkeit der Kürzung durch die HUK-COBURG zeigt, scheiterte für die HUK-COBURG kläglich. Der erkennende Amtsrichter S. aus der Zivilabteilung 318 c des Amtsgerichts Hamburg-Altona kam bei seiner Urteilsbegründung zur Nachzahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten ohne Angemessenheit, BVSK usw. aus. Es handelt sich unserer Ansicht nach um eine schlüssige und gute Begründung, wobei der erkennende Amtsrichter so nebenbei auch noch gegen das LG Hannover sowie das AG Münster austeilt. Auch das gefällt uns. Ebenso zutreffend ist der Hinweis des Gerichts, dass das von der beklagten HUK-COBURG vorgelegte „Honorartableau“, das sie selbst erstellt hat, nicht zur Anwendung gelangen kann. In seinem Hinweis, dass dieses „Honorartableau“ der HUK-COBURG  „nicht in Betracht kommt, versteht sich von selbst“, klingt schon Ironie mit. Eine Tabelle oder Liste, die der Schädiger selbst erstellt, kann doch allen Ernstes nicht Massstab für eine vom Schädiger zu erbringende Leistung sein. Damit zeigt sich, dass das „Honorartableau“ der HUK-COBURG nicht das Papier wert ist, auf dem es gedruckt ist. Lest aber selbst dieses hervorragende Urteil aus Hamburg-Altona und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Altona
Az.: 318c C 170/15

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

… ,

– Kläger –

gegen

HUK COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch die Vorstände Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heray, Sarah Rössler, Jörn Sandig und Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona – Abteilung 318c – durch den Richter am Amtsgericht S. am 24.07.2015 auf Grund des Sachstands vom 20.07.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 288,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom xx.10.2014 auf der Kreuzung Abbestraße / Hohenesch gemäß §§ 17 StVG, 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 288,01 zu.

Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Kraftfahrzeugs dem Grunde nach dem Kläger gegenüber zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, ist unstreitig.

Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 23.1.2007, NJW 2007, S. 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Das ist vorliegend der Fall und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

Soweit es die Höhe betrifft, ist maßgeblich, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, a.a.O.). Der tatsächliche Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser obergeriehtlichen Rechtsprechung schätzt das Gericht den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO auf ca. € 1.183,01. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12 -, juris Rn 26).

Dafür, dass dieser Betrag, den das Sachverständigenbüro … dem Geschädigten in Rechnung gestellt hat, den erforderlichen Aufwand überschreitet, so dass hier Abzüge zu machen wären, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Beklagte hat diesbezüglich nichts rechtlich Erhebliches vorgetragen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die übliche und angemessene Vergütung € 895,- inklusive aller Nebenkosten beträgt. Die Beklagte verkennt insoweit, dass der Geschädigte sich damit begnügen darf, den für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben muss (vgl. KG, Urt. v. 30.4. 2015 – 22 U 31/14 -, juris Rn 37; OLG München, B. v. 12.3. 2015 – 10 U 579/15 -, juris Rn 16). Erst recht muss er kein Sachverständigengutachten über die übliche Vergütungshöhe einholen, bevor er einen Sachverständigen beauftragt. Dass eine Orientierung an dem von der Beklagten selbst erstellten „Honorartableau 2012″ gemäß Anlage B1 nicht in Betracht kommt, versteht sich von selbst.

Angesichts dessen, dass die Kosten des vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachtens die nach Darstellung der Beklagten übliche und angemessene Vergütung um nicht einmal 25 % übersteigen, ist für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger, der – anders als die Beklagte – nicht Tausendfach jährlich mit der Abwicklung von Schadensfällen befasst ist, nichts ersichtlich.

Auch die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Nebenkosten gehen fehl. Entscheidend ist ausschließlich, ob die Kosten des Gutachtens aus Sicht des Geschädigten erforderlich sind. Grundsätzlich hält das Gericht diesbezüglich an seiner Rechtsprechung fest, dass dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für die einzelnen beanstandeten Positionen zusteht, sondern ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens, so dass als Vergleichsmaßstab ausschließlich die Kosten derartiger Gutachten heranzuziehen sind, die sich wiederum aus verschiedenen Positionen zusammensetzen, die bei verschiedenen Gutachtern jeweils anders kalkuliert werden und aus denen sich der Gesamtaufwand zusammensetzt, der – siehe oben – Grundlage der Schätzung nach § 287 ZPO ist.

Unter diesem Gesichtspunkt ist es, ebenso wenig wie es zulässig ist, bei einem Sachverständigen, der eine höhere „Grundgebühr“ beansprucht, aber dafür im Gegenzug niedrigere Nebenkosten kalkuliert, ausschließlich die Grundgebühr bei der Bemessung der Erforderlichkeit heranzuziehen und dementsprechend zu kürzen, im vorliegenden Falle nicht zulässig, mit der Behauptung, die Nebenkosten seien „zu hoch“, diese nicht in voller Höhe zu erstatten, weil sie insoweit nicht erforderlich seien (AG Hamburg-Altona, Urt. v. 21.3.2013, NJW-RR 2013, S. 1251).

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung weiter präzisiert, so dass die Zulassung der Berufung nicht erforderlich ist. Denn unzulässig ist nach dessen Rechtsprechung in jedem Falle eine pauschale Beschränkung der Nebenkosten ohne tragfähige Begründung. So hat er in seinem Urteil vom 11.2.2014 (VI ZR 225/13) ausgeführt: „Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB“. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um Nebenkosten, die ca. 42 % des Gesamthonorars ausmachten. Im vorliegenden Falle machen die Nebenkosten gerade einmal 20,27 % aus, von denen ein großer Teil auf Fahrtkosten entfällt. Schon deshalb hatte der Geschädigte, der seinen Wohnsitz im ländlichen Raum zwischen Bremervörde und Buxtehude hat, keinen Anlass, an der Erforderlichkeit zu zweifeln.

Da die Beklagte bislang erst € 895.– gezahlt hat, verbleibt die tenorierte Klageforderung.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Da eine Zustellungsurkunde im Hinblick auf die Zustellung an die Beklagte nicht zu den Akten gelangt ist, ist insoweit der Tag der Abfassung des Schriftsatzes vom 6.7.2015 zugrunde gelegt worden. Spätestens an diesem Tag hätte die Beklagte die Klagschrift zugestellt erhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Das Gericht weicht – anders als die Entscheidungen des LG Hannover und des AG Münster, auf die sich die Beklagte bezieht – nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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21 Antworten zu Es geht auch ohne Bezugnahme auf BVSK: Das AG Hamburg-Altona verurteilt mit guter Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.7.2015 – 318c C 170/15 -.

  1. Loisl sagt:

    Hi, Willi,
    wie schon in der Vergangenheit hier in diesem Blog angemerkt, ist das raffiniert konstruierte HUK-Coburg-Tableau nicht mehr als eine Mogelpackung und dient der Irreführung bezüglich der Schadenersatzverpflichtung. Die Gerichte sollten deshalb dieses Pamphlet der Huk-Coburg-Versicherung nach Strich und Faden um die Ohren hauen. Auf geht´s.-
    Loisl

  2. G.Ö. sagt:

    Wieder ein Highlight mehr mit der Ausformulierung : „Grundsätzlich hält das Gericht diesbezüglich an seiner Rechtsprechung fest, dass dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für die einzelnen beanstandeten Positionen zusteht, sondern ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens, so dass als Vergleichsmaßstab ausschließlich die Kosten derartiger Gutachten heranzuziehen sind, die sich wiederum aus verschiedenen Positionen zusammensetzen, die bei verschiedenen Gutachtern jeweils anders kalkuliert werden und aus denen sich der Gesamtaufwand zusammensetzt,…“

    G.Ö.

  3. Padre Johannes sagt:

    Die Hamburger Justiz wird in Verfahren der hier in Rede stehenden Art immer direkter in den Entscheidungsgründen. Dennoch ignoriert die HUK-Coburg-Vers. das permanent und Hamburg ist von Coburg nunmal weit entfernt. Es fehlen also noch die Trompeten von Jericho und jemand, der sie mit starker Lunge auch vernehmlich zu blasen versteht. Es muss ja nicht harmonisch klingen, sondern nur laut, eindringlich und unvergesslich.

    Padre Johannes

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Loisl,
    das „Honorartableau der HUK-COBURG“ ist rechtlich ein Nichts. Man muss es so betrachten, als ob es gar nicht da ist.

    Mit diesem Honorartableau versucht die HUK-COBURG als immer wieder berufene eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach schuldhaft verursachten Verkehrsunfällen eine Schadensersatzposition, die unstreitig dem Unfallopfer zusteht, wenn der Schaden höher als 700,– € ist, der Höhe nach zu bestimmen. Dabei verkennt die HUK-COBURG, dass der Geschädigte der Fordernde ist und der Schädiger derjenige, der zu leisten hat. Im Verhältnis Gläubiger zu Schuldner bestimmt der Gläubuger den Schadensersatzanspruch. Dieses Recht steht dem Schuldner nicht zu.

    Es ist auch dem deutschen Recht fremd, dass der Schuldner bestimmt, was und in welcher Höhe an Schadensersatz zu leisten ist. Wie gesagt, der Schuldner hat zu leisten, was der Gläubiger fordert. Dabei muss natürlich der Gläubiger seinen Anspruch und die Höhe des Anspruchs darlegen und ggfls. beweisen. Allerdings hat der BGH in VI ZR 225/13 dem Gläubiger hinsuichtlich der Sachverständigenkosten eine Darlegungs- und Beweiserleicherung verschafft. Die berechneten Sachverständigenkosten sind ein Indiz für die Erforderlichkeit dieser Schadensposition.

    Dem Schädiger steht aber das Rechtsinstitut des Vorteilsausgleichs zu (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Insoweit kann der Schädiger, wenn er meint die Höhe des Schadens sei unangemessen hoch, nach Abtretung des entsprechenden Bereicherungsanspruchs gegen den Rechnungsaussteller vorgehen. Damit wird dann auch der Rechtsstreit um das Sachverständigenhonorar nicht auf dem Rücken der Unfallopfer ausgetragen, was ja auch sinnvoll ist. Die Gerichte müssten daher viel häufiger auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. So ist es auch im Sinne der BGB-Väter gewesen, dass immer im Verhältnis der Partner abgewickelt wird. Das bedeutet, dass der Schädiger gegenüber dem Gläubiger des Schadensersatzanspruchs voll en Schadensersatz bei voller Haftung erbringen muss, andererseits sich den Bereicherungsanspruch aus dem Werkvertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Sachverständigen abtreten läßt und in dem Werkvertragsverhältnis aus abgetretenem Recht sein vermeintliches Recht sucht.

    Die mitlesenden Rechtsanwälte und -innen mögen daher in ihren Klagen bzw. Erwiderungen immer darauf hinweisen.

    Aber auch in dem Verhältnis des Schulnders aus abgetretenem Recht gegen den Sachverständigen wegen vermeintlich überhöhter Kosten kann die Versicherung nicht auf das „Honorartableau“ verweisen, denn es ist eine selbst gestrickte Honorartabelle ohne jeglichen Wert nach außen. Dieses Tableau für angemessene und übliche Sachverständigenkosten kann nur intern eine Bedeutung haben. Es ist weder allgemein für rechtsverbindlich erklärt worden noch hat es bürgerlich-rechtlichen Charakter. Es ist einfach ohne Bedeutung.

    Noch einen schönen Abend.
    Willi Wacker

  5. Hagen von Coburg sagt:

    Hamburg ist für Manipulationsversuche bei der Unfallschadenregulierung keine gute Anlaufstelle mehr. Die Richterinnen und Richter sind mit hanseatischer Coolness auf zack. Das sollte man akzeptieren.-
    Hagen von Coburg

  6. Ra Imhof sagt:

    @WW
    Im Verfahren der WBZ vor dem LG Regensburg hat die HUK schriftsätzlich und gem.§138 I ZPO wahrheitsgemäss eingeräumt,dass das HUK-Tableau eine Vorstandsvorgabe zur Abrechnungsvereinfachung darstellt.
    Man will so offenbar für die Mitarbeiter in der Schadensabwicklung eine möglichst einfach umzusetzende Handhabungsmöglichkeit schaffen,da diese in der Breite wohl nicht in der Lage sind,die Üblichkeit, Angemessenheit oder Erforderlichkeit von Gutachterkosten in jedem Einzelfall zu beurteilen.
    So soll dann wohl auch die billigste Kraft (scheinbar) in die Lage versetzt werden,Gutachterkosten zu prüfen und abzurechnen.
    Nach Aussen scheint man das vielleicht deshalb mit wohl nur vorgeschobenen Argumenten verdrängen zu wollen,weil die BAFIN verlangt,dass ausreichend geschultes Personal zur Abwicklung von Unfallschäden nach Verkehrsunfällen vorzuhalten ist.
    Wenn das Alles Fakten wären,was wäre dann von dem HUK-Tableau zu halten?
    Eine wahrheitsgemässe Darstellung würde sich dann etwa wie Folgt anhören:
    „Erforderlich sind nur diejenigen Gutachterkosten,die wir zur Abrechnungsvereinfachung unseren Mitarbeitern vorgeben müssen um die Masse der Unfallschäden überhaupt bearbeiten zu können“

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr RA. Imhof,

    wenn diese Angaben zutreffen, dann ist doch das Honorartableau der HUK-COBURG jetzt schon gestorben. Solche Informationen müssen doch im Sinne des Verbraucherschutzes und damit auch im Sinne der Unfallopfer bundesweit verbreitet werden. So bietet sich doch an, die Verbände der Kfz-Sachverständigen (mit Auusnahme des BVSK) mit Belegen zu informieren, damit diese tätig werden können.
    Dass der Vorstand der HUK-COBURG Anweisungen erteilt, die gegen Recht und Gesetz verstoßen, daran habe ich schon längere Zeit geglaubt. Denn ansonsten wäre es zu der Vielzahl der Rechtsstreite gegen diese Versicherung nicht gekommen. Siehe allein die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG. Bei zweitausend Urteilen aus ganz Deutsschland habe ich aufgehört zu zählen.

    Also mein Aufruf an die unabhängigen Sachverständigenverbände, aufgrund der Informationen aus dem Kommentar von RA. Imhof gezielt gegen dieses Honorartableaau der HUK-COBURG vorgehen. Da ist doch mal ein Betätigungsfeld, das die Verbände beackern können. Vielleicht sogar mit Erfolg.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  8. Waterkant sagt:

    Man müsste sich in einer Sache gegen die HUK eigentlich mal den Spaß erlauben, tatsächlich ein Gutachten zu den „üblichen“ oder durchschnittlichen Sachverständigenkosten in der jeweiligen Region einzuholen. Für die Dauer der Erstellung dann Nutzungsausfall und natürlich die Kosten des Gutachtens geltend machen. Das ist zwar nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht erforderlich. Anhand der hier vorgehaltenen Urteilsliste ließe sich allerdings ohne großen Aufwand darlegen und beweisen, dass sich die HUK im Falle der Berufung auf die nicht gegebene Erforderlichkeit widersprüchlich verhielte.

  9. Andreas Oberländer sagt:

    Sehr geehrter Willi Wacker, sehr geehrte Mitdiskutanten
    ich denke ansatzweise ist der Gedanke der HUK-Coburg nicht der Verkehrteste und eine Honorarordnung, wie bei anderen Berufständen üblich wäre ein Weg die Gerichte zu entlasten. Das diese nun nicht unbedingt von einem Versicherer diktiert werden sollte steht auf einem gänzlich anderen Blatt.

    Allerdings müssen wir und Fragen ob das Verhalten der Versicherer nicht auch Teil unseres eigenen Handelns ist und selbst wenn die Zahl derer, die sich mittlerweile juristisch gegen Kürzungen stetig steigt, so wird dies nur ein Bruchteil der Kürzungsgeschädigten sein. Die Kosten dafür nehmen die Versicherer solange billigend in Kauf wie diese unterhalb des Einsparpotentials liegt. Gekürzt werden ja nicht nur die Sachverständigenhonorare sondern auch die Regulierungskosten und mir lief da kürzlich die Zahl von zwei Milliarden p.a. über den Weg. Für dieses Einsparpotential kann man schon das Recht ein wenig beugen bzw. es ansatzweise versuchen.
    Dieses Portal hier kann aufdecken, aber es sei mir erlaubt anzumerken das die mit unseren Kunden geschlossenen Verträge nicht allein bedeuten nur ein Gutachten abzuliefern, sondern sie im Regulierungsprozess weit möglichst zu unterstützen und hier zeigt sich immer wieder: Nur wer gut beraten ist kann die richtigen Entscheidungen treffen.
    Die technische Beratung ist unser Kerngeschäft, die Interessenwahrung im rechtlichen Bereich sollten wir den Fachanwälten überlassen, die mit ihrem Wissen und Know How ganzen Rechtsabteilungen der Versicherungskonzernen, wie die positiven Urteile zeigen, erfolgreich gegenüberstehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andreas Oberländer

  10. Hilgerdan sagt:

    Waterkant says:
    16. September 2015 at 14:27
    „Man müsste sich in einer Sache gegen die HUK eigentlich mal den Spaß erlauben, tatsächlich ein Gutachten zu den „üblichen“ oder durchschnittlichen Sachverständigenkosten in der jeweiligen Region einzuholen.“

    wieder ein Schwachkopf, der meint dass es bei Beweissicherungsgutachten ein „übliches“ Honorar gibt.
    Seit 20 Jahren ist das bekannt und unzählige Gutachten zur Honorarhöhe wurden schon erstellt.
    Was willst Du denn wieder neu erfinden?
    Warst Du die letzten 20 Jahre im Tiefschlaf?

  11. Waterkant sagt:

    @Hilgerdan:
    Was meinen Sie eigentlich, weshalb ich „üblichen“ mit „“ versehen habe?

    Unabhängig davon kann die Existenz einer üblichen Vergütung schon allein wegen § 632 Abs. 2 BGB nicht per se ausgeschlossen werden. Mir ist allerdings durchaus bewusst, dass es darauf im Schadensersatzprozess niemals ankommt.

    Es ging mir auch nicht darum, etwas neu zu erfinden, sondern darum, die HUK mal von ihrer eigenen Medizin kosten zu lassen.

    Ich bin etwas irritiert darüber, was hier offenbar für ein Umgangston gepflegt wird. Da überlegt man sich doch zweimal, ob man sich an einer Diskussion beteiligt.

  12. JDL sagt:

    Sehr geehrter Herr Imhof, sehr geehrter Herr Willi Wacker,
    diese Kürzungsvorgabe an die einzelnen Mitarbeiter ist auch mir bekannt.
    In mehreren Telefonaten (bis hin zu den Schadendienstleiteren der Niederlassungen) wurde mir diese Vorgabe bestätigt und mitgeteilt, dass man sich darum lediglich in Coburg kümmern darf. Außenstellen ist jedweder Eingriff verwehrt. Einzig und allein der weitere Formbrief mit dem Hinweis, dass man den Vorgang (angeblich) noch einmal geprüft hätte und bei der vorherigen Abrechnung verbliebe, darf von dort versendet werden.
    Eine weitere Sache zum ausreichend vorhandenen Fachpersonal ist, dass bei fachlichen Einwänden bzw. Erläuterungen das „Schadenteam“ komplett passen muss. Aussage hierzu: Ich bin nur eine Schadensachbearbeiterin und habe von Fahrzeugreparaturen aber keine Ahnung.
    So sieht es dort mit der Fachkompetenz aus!

  13. Karle sagt:

    @Waterkant

    Die Idee mit der „HUK’schen Medizin“ finde ich gar nicht so übel.

    Nach den überheblichen Kürzungsschreiben der HUK kann doch der Geschädigte (oder der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht) – zu Lasten der HUK – ein Sachverständigengutachten zur Ortsüblichkeit der Sachverständigenkosten einholen?

    Denn die HUK bettelt ja geradezu darum, wenn sie wie folgt faselt:

    „Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung einerseits den erforderlichen Aufwand zur Schadenbeseitigung (§ 249 BGB) übersteigt und andererseits gegen die Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) verstoßen wurde.
    Ohne weiteren Vortrag hierzu
    verbleibt es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung.“

    Der weitere Vortrag hierzu – auch als Nachweis dafür, dass der Geschädigte definitiv nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat – ist dann eben ein kostenaufwändiges Honorargutachten.

    Der teilweise etwas rauhe Umgangston ist wohl der Tatsache geschuldet, dass sich einige seit Jahrzehnten mit der HUK herumschlagen müssen und sich eine gewisse „Verrohung“ oder „Abhärtung“ im Umgangston eingeschlichen hat.
    Aber was kümmert es eine deutsche Eiche….

  14. Waterkant sagt:

    Ein rauer Umgangston ist völlig ok. Ich komme ja schließlich selbst von der Küste. 😉 Ich lasse mich allerdings nicht so gern ohne ersichtlichen Grund beleidigen. Na ja, Schwamm drüber.

  15. Hilgerdan sagt:

    Waterkant says:
    16. September 2015 at 14:27
    „Man müsste sich in einer Sache gegen die HUK eigentlich mal den Spaß erlauben, tatsächlich ein Gutachten zu den „üblichen“ oder durchschnittlichen Sachverständigenkosten in der jeweiligen Region einzuholen. Für die Dauer der Erstellung dann Nutzungsausfall und natürlich die Kosten des Gutachtens geltend machen. Das ist zwar nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht erforderlich.“

    Mein lieber Poster hier bei C-H,
    erlaube mir Dich anzusprechen, um Dir folgendes mitzuteilen!
    1998 haben 10 Sachverständige sich zusammengeschlossen (auch ich war dabei) und für 70.000.- DM ein regionales Angemessenheitsgutachten erstellen lassen und der Huk diese“ bittere Medizin“ verabreicht.
    Wir haben damals schon auf einen RA gehört, der diese Sprüche drauf hatte.
    Wohlgemerkt Sprüche.
    Wir sind vollständig u. kläglich gescheitert auf der ganzen Linie.
    Der „Spaß“ hat jeden der 10 SV 8.700.- DM gekostet , Mann was haben wir uns gefreut .
    Und wenn es sehr still ist kann man noch heute die Leute von der HUK-Coburg lachen hören.
    Soviel zu interessanten Ratschlägen die „dumme SV“ befolgt haben, zu guten RA und zu Richtern welche bei der HUK versichert sind und auch dafür sorgen müssen, dass die eigenen Versicherungsbeiträge stabil bleiben.!
    Ich hoffe ich habe Dich nicht zu sehr erschreckt, auch tut es mir schrecklich leid, dass Deine „Idee“ schon seit 17 Jahre veraltet und richtig blödsinnig ist.

  16. Knurrhahn sagt:

    @Hilgerdan

    Ja,ja, so manche Rechtsanwälte nehmen den Mund ziemlich voll, scheitern dann kläglich, weil sie wenig Begeisterung und Kreativität an den Tag legen und schreiben dann dem Sachverständigen etwa wie folgt:

    „Sehr geehrter Herr …….
    in vorgenannter Angelegenheit überreichen wir Ihnen das beigefügte Schreiben der Versicherung vom XX.09.2015, mit welchem die Versicherung die Zahlung des noch offenen Betrages endgültig abgelehnt hat.
    Wir gehen davon aus, dass Sie gegen die Kürzungen aus abgetretenem Recht selbstständig vorgehen werden und werden „unsere Angelegenheit“ (?) daher hier abschließen.

    Wir verbleiben
    mit freundlichen Grüßen“

    Na, das ist doch schon mal was, dass der Interessenvertreter seiner Mandantschaft wenigsten mit freundlichen Grüßen verbleibt. Ich bin überwältigt und begeistert von der Idee, dass man eigentlich überhaupt keinen Rechtsanwalt mit soviel Scharfsinn benötigt. Da muss sich so mancher Jurist dann auch nicht mehr wundern, dass es mit Unfallmandaten immer mehr bergab geht. Pikant ist dabei nur, dass diese honorarkürzende Versicherung aktuell in einem anderen Fall auf Grund meiner Intervention die gekürzten Gutachterkosten umgehend reguliert hat, wenn auch ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Ich glaube immer mehr, dass eine erfolgsorientierte Honorierung für die Motivation sinnvoller wäre.

    Knurrhahn

  17. H.U. sagt:

    Hallo, Hilgerdan,
    ich bin irritiert. Regionales „Angemessenheitsgutachten“? Wofür sollte das denn gut sein ? Das hat Euch doch nicht etwa der beratende Rechtsanwalt empfohlen? In welcher Region bzw. in welcher Stadt ist (war) denn der ansässig ? Man kann ja nur vermuten, dass der sich im Verkehrsrecht wenig auskannte und von vornherein auf dem falschen Gleis fuhr. Habt Ihr denn das Prozedere nicht verbindlich abgestimmt?

    H.U.

  18. Spitzmaus sagt:

    @Knurrhahn

    Da hätte ich auch noch eine aktuelle „juristische Glanzleistung“ im Angebot:

    „Sehr geehrter Herr …,

    Ihre Gutachterrechnung steht noch in Höhe von 5X,XX € zur Anweisung durch die HUK offen. Außergerichtlich erbringt die HUK diese Zahlung nicht.

    Bitte teilen Sie mit, ob Ihre noch offene Forderung nunmehr gerichtlich gegen die HUK geltend gemacht werden soll. Für diesen Fall benötigen wir zunächst noch die Abtretungserklärung, ferner die erforderlichen Gerichtskosten bei Einreichung des Mahnbescheides in Höhe von 105,00 €.

    Sofern der Vorgang bei Ihnen bereits abgeschlossen ist, wären wir eine kurze Mitteilung dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen“

    So viel zur Wahrnehmung des Mandats FÜR DEN GESCHÄDIGTEN.

    Klage aus abgetretenem Recht war gestern. VI ZR 225/13 – Geschädigter klagt BEZAHLTE Rechnung ein – scheint auch irgendwie nicht angekommen? Ebenso die Tatsache, dass man den Schädiger direkt in Anspruch nimmt.

    Und dann noch die spitzfindige Nachfrage

    „Sofern der Vorgang bei Ihnen bereits abgeschlossen ist, wären wir eine kurze Mitteilung dankbar.“

    kann ja eigentlich nur bedeuten, dass man vorsichtig anklopft, ob der SV den Restbetrag ggf. nicht geltend machen will? Deshalb auch gleich die Keule mit dem Gerichtskostenvorschuss?

    Da hat man doch große Lust, den Geschädigten in Anspruch zu nehmen, damit der Anwalt endlich in die Gänge kommt und sein MANDAT FÜR DEN GESCHÄDIGTEN aufnimmt. Für das Schreiben von 1 oder 2 netten Textbaustein-Briefchen und bei den Restforderungen die Segel zu streichen benötigt man keinen Anwalt.

    Man stelle sich vor, das Fahrzeug wurde abgeschleppt, wird dann repariert und der Geschädigte fährt Mietwagen. Bei Kürzungen in allen Bereichen erhält dann der Abschleppdienst, die Werkstatt, die Mietwagenfirma und der Sachverständige jeweils ein Schreiben, wie das obige, so nach dem Motto: Meine Kohle ist gesichert. Um den Rest kümmert euch jetzt bitte selbst bzw. ihr könnt mich ja entsprechend separat beauftragen. Super Sache: Ein Unfall – 5 Mandate.

    Und das groteske daran ist: Schreiben wie diese sind anscheinend nicht die Ausnahme. Denn diverse Kollegen berichten analog.

  19. Hirnbeiss sagt:

    @
    Knurrhahn says:
    18. September 2015 at 18:42
    „Wir gehen davon aus, dass Sie gegen die Kürzungen aus abgetretenem Recht selbstständig vorgehen werden und werden „unsere Angelegenheit“ (?) daher hier abschließen.“

    Ja, das kenne ich auch.
    aber vielleicht sollten die Kfz.- SV doch mit den Versicherungen wie hier schon einmal bei C-H angesprochen, einen Handel machen nach dem Motto “ Wir erhalten die vollen Honorare , dafür empfehlen wir keine Rechtsanwälte mehr“.
    Die SV hätten dann problemlos ihre vollständigen Honorare und die RA müssten sich nicht mehr mit unlukrativen Prozessen befassen und es würde auch vielfach die Gerichte entlasten.
    Die SV könnten sich wieder voll auf die Weiterbildung konzentrieren und ich denke dass auch der eine oder andere Geschädigte von sich aus zu einem RA gehen würde.
    Da fällt mir doch spontan wieder das DAV- Abkommen der RA ein und warum sollte so etwas ähnliches nicht auch bei den SV funktionieren.
    Mit freundlichen Grüßen

  20. Bösewicht sagt:

    Hi,

    sowas passiert hier in der Tat sehr oft, wenn die Kunden mit eigenen Anwälten um die Ecke kommen.
    Vermutlich hat der Anwalt dann noch nen Brief z.B. von der DEVK bekommen dass, wenn er die Sache außergerichtlich zum Abschluss bringt, er einen 1,5er Gebührensatz abrechnen kann. 🙂 …

    Hier muss man dann einen entsprechend ausformulierten Brief mit Zahlungsaufforderung an den eigenen Kunden senden … mit dem Risiko, dass dieser nie mehr wieder kommt.

    Intern Blubbern diese Anwälte die Kunden dann noch voll, dass der SV zu teuer ist usw. um von ihrer eigenen Unfähigkeit abzulenken …

  21. SV sagt:

    Bösewicht, vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwälte auch nur Menschen sind und somit dem Einen oder Anderen das schnelle Geld lieber ist als die Berufsehre, ist es besser wir kümmern uns selber um unseren Schadensersatzanspruch. Sonst musste dich mit Urteilen rumärgern, wo du denkst du bist im falschen Film.

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