AG Köln bejaht die Unzumutbarkeit der Verweisung auf niedrigere Stundensätze der freien Werkstatt nach den Voraussetzungen aus dem VW-Urteil des BGH und verurteilt zur Zahlung der gekürzten Stundenverrechnungssätze auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis (262 C 474/08 vom 09.02.2010)

Mit Urteil vom 09.02.2010 (262 C 474/08) hat die Richterin der Abteilung 262 C des Amtsgerichtes Köln das VW-Urteil konsequent umgesetzt und die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes, insbesondere der gekürzten Stundenverrechnungssätze, verurteilt. Die Richterin hat zu Recht eine Verweisung auf niedrigere Stundensätze einer freien Werkstatt abgeleht und sich dabei voll auf das VW-Urteil des BGH von 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – gestützt. In diesem Rechtsstreit lagen die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Verweisung auf preiswertere Stundensätze nicht vor. Das verunfallte Fahrzeug war scheckheft gepflegt. Da das Fahrzeug älter als drei Jahre war, zog die nächste vom VI. Zivilsenat des BGH aufgestellte Hürde, nämlich die ständige Pflege und Wartung in der Markenfachwerkstatt. Nachfolgend das Urteil des AG Köln.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 549,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist in dem, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten aus den §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 und 3 PflVG a.F. (§115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG n.F.). Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger kann von der Beklagten die geltend gemachten restlichen Reparaturkosten in Höhe von 549,89 € zzgl. Zinsen und Rechtsanwaltskosten verlangen.

Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Dazu gehören die entsprechenden Stundenverrechnungssätze, wie sie dem Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros … vom 26.06.2008 (Bl. 16 d.A.) zugrunde liegen.

Der Umfang des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger von der Beklagten statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es auf den Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten an. Maßgeblich ist, welche Aufwendungen aus seiner Sicht zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Oetker, in: Münchner Kommentar zum BGB, Band If, 5. Auflage 2007, § 249, Rn. 362). Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20. 10. 2009 (Az.: VI ZR 53/09 – VW-Urteil -) an seiner bereits im sogenannten Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass dies grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt sind und der Geschädigte grundsätzlich auch die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.

Als erforderlich sind die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auch angesichts der Tatsache anzusehen, dass die Abrechnung im vorliegenden Fall fiktiv auf Gutachtenbasis erfolgt. Der Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist eine Differenzierung zwischen der Abrechnung auf Gutachtenbasis und der Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten fremd. Der zu ersetzende Geldbetrag bestimmt sich allein nach den Kosten, die für die Herstellung erforderlich sind, und somit unabhängig davon, in weicher Weise der Geschädigte den Schaden an seinem Fahrzeug behebt oder auch nicht behebt. Ihm bleibt es unbenommen, auf die Reparatur gänzlich zu verzichten. Er kann sie selbst durchführen oder die Reparatur durch eine Werkstatt, gleich welcher Art, ausführen lassen. Der Umfang der Ersatzpflicht ist in allen diesen Fällen nach einem einheitlichen Maßstab zu bestimmen. Eine andere Ansicht ist mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kaum vereinbar. Dies entspricht grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 ff.), wie sie das Gericht versteht. Nach dieser Rechtsprechung darf der Geschädigte, und zwar auch der, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Vorliegend kommt auch eine Verweisung des Klägers auf eine kostengünstigere Reparatur durch die Beklagte nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Az.: VI ZR 53/09), der sich das Gericht anschließt, kann es zwar für den Geschädigten zumutbar sein, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard  her der Reparatur in  einer markengebundenen   Fachwerkstatt entspricht.

Für den Geschädigten kann es jedoch – wie vorliegend – unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt zunächst für Fahrzeuge unter 3 Jahren. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die wie das klägerische Fahrzeug, älter als 3 Jahre sind, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadenabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, scheckheftgepflegt oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht bei einem großen Teil des Publikums insb. wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer regelmäßigen Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadenabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt.

Nach den obigen Grundsätzen war hier ein Verweis auf eine freie Fachwerkstatt unzumutbar, da der Kläger durch Vorlage der Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie des Wartungsheftes hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass er sein Kraftfahrzeug bisher in der Mercedes-Benz Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Es bestehen auch keine Zweifel, dass es sich bei dem in Kopie vorgelegten Wartungsheft um das für das klägerische Fahrzeug handelt.

Zwar fehlen auf Seite 3 des Heftes (BL 137 d. A.) die näheren Angaben des Fahrzeugs. Jedoch ergibt sich dies aus der Übereinstimmung der letzten Ölservice-Eintragung mit einer vorgelegten Rechnung. Denn die Eintragungen stimmen hinsichtlich des Datums und Km-Standes von 95.582 km mit der Rechnung der Mercedes-Benz-Niederlassung vom 12.11.2007 (BL 131 ff. d.A.), aus der sich wiederum die Fahrzeug-ldent. Nr. des klägerischen Fahrzeugs ergibt, überein. Soweit die Beklagte die regelmäßige Wartung mit Nichtwissen bestreitet, so reicht dies nicht aus. Die Beklagte hätte nach Vorlage der Urkunden die Behauptung substantiierter angreifen müssen, das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO reichte daher nicht aus.

Zu dem erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören auch die in dem Gutachten vom 26.06.2008 angesetzten Verbringungskosten. Das Gericht folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass diese Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Denn diese Auffassung lässt außer Acht, dass die Bestimmung des erforderlichen Geldbetrages gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf Gutachtenbasis einen konkreten Reparaturnachweis gerade nicht verlangt. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze. Maßgeblich ist allein, ob die Verbringungskosten bei einer Reparatur in einer örtlichen Markenwerkstatt üblicherweise anfallen (vgl. LG Köln, Urteil v. 31.05.2006 – 13 S 4/06; AG Hamburg, Urteil v. 18.09.2008, 51a C 104/08). Davon ist auf der Basis des Gutachtens auszugehen. Dieses Gutachten ist von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden.

Der Kläger hat jedoch weiteren Anspruch auf Freistellung von keinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Denn der Anspruch ist durch Zahlung der Beklagten in Höhe von 229,30 € bereits vollständig erfüllt worden. Dem Kläger stand lediglich ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwalts kosten nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € aufgrund 1,3 Gebühr zuzüglich Pauschale – d.h. in Höhe von 265,70 € zu. Entgegen der Berechnung des Klägervertreters ist von einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen, die auch die Beklagte bei ihrer Berechnung zugrunde legt. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handelt es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit. In der die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr angemessen ist (BGH, Urteil vom 31.10. 2006 – VI ZR 261/05). Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb in diesem Fall gemäß der Berechnung in der Klageschrift eine 1,8 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein soll. Der Haftungsgrund war zwischen den Parteien unstreitig. Streitig waren lediglich die Höhe der zu erstattenden Stundenverrechnungssätze sowie Verbringungskosten. Dies allein sowie der Umstand, dass aktuelle Rechtsprechung zu recherchieren war, rechtfertigt keine höhere Gebühr. Soweit der Kläger einwendet, der Prozessbevollmächtigte habe Nachfragen beim Sachverständigen tätigen sowie weitere Korrespondenz führen müssen, so begründet dies ebenfalls keinen besonderen Umfang der Angelegenheit und kann daher zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Die Erholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich, da das vorliegende Verfahren keinen Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant betnfft. Zudem war die Mehrwertsteuer unberücksichtigt zu lassen, da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291, 187 analog BGB gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert:     549,89 €

So das Urteil des AG Köln, das ganz bewußt auf das VW-Urteil des BGH abstellt. In der Fallkonstellation, hier: Scheckheftgepflegt, ist die Unzumutbarkeit der Verweisung auf irgendwelche freien Werkstätten, die die eintrittspflichtige Versicherung benennt, augenscheinlich. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen war unerheblich, da der Kläger seinerseits die erforderlichen Urkunden vorgelegt hat.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Köln bejaht die Unzumutbarkeit der Verweisung auf niedrigere Stundensätze der freien Werkstatt nach den Voraussetzungen aus dem VW-Urteil des BGH und verurteilt zur Zahlung der gekürzten Stundenverrechnungssätze auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis (262 C 474/08 vom 09.02.2010)

  1. Friedhelm S. sagt:

    Wie Willi Wacker schon richtig im Vorspann erläutert hat, hat in diesem Fall die Richterin des AG Köln das VW-Urteil – und damit in Umkehrung auch das BMW-Urteil – korrekt umgesetzt. Auch bei dem BMW aus dem BMW-Urteil ( 8 1/2 Jahre alt, nicht scheckheftgepflegt und kein Nachweis über ständige Fachwerkstattwartung) hätte die Kölner Richterin anders entschieden. Hier konnte die Scheckheftpflege und ständige Wartung durch den Kläger nachgewiesen werden. Das Negativmerkmal Nichtscheckheftgepflegt aus dem BMW-Urteil lag bei dem Kölner Fall eben nicht vor.

    Das zeigt doch einmal mehr, wie wichtig es ist, auf Klägerseite ständig das Vorbringen der beklagten Versicherung zu bestreiten, und wenn es nur mit Nichtwissen ist. Das alles hat im BMW-Urteil gefehlt, was dann zu dem scheinbaren für den Geschädigten nachteiligen Urteil geführt hat. Der BMW-Eigentümer ist der Buhmann.

    MfG
    Friedhelm

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