AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zalung restlicher, rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.8.2015 – 13 C 658/15 -.

Verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es heute noch zurück nach Rosenheim. Nachfolgend geben wir Euch hier noch ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Es handelt sich, wie wir meinen, um eine positive Entscheidung, bei der man sieht, wie die HUK-COBURG nun versucht, die Gutachtenvermittlung durch Werkstätten oder Rechtsanwälte gemäß den Ausführungen des OLG München anzugreifen. Welch armselige Interpretationsweise wird denn da jetzt von der HUK-COBURG gefahren? Da wird von der Versicherungsseite ein angeblicher „Schadensservice aus einer Hand“ bemängelt,  den die Versicherung mit ihren Partnerwerkstätten selbst betreibt. Das ist doch absolut widersprüchlich, wenn das bemängelt wird, was man selbst praktiziert! Der Geschädigte kann sich zur Schadenshöhenfeststellung sachverständiger Hilfe bedienen. Er muss sich nicht an den Schädiger wenden, damit dieser den Schaden begutachten läßt. Wenn der Geschädigte sein höchstrichterlich verbrieftes Recht auf einen von ihm ausgewählten Sachverständigen wahrnimmt, sind dessen Kosten erforderlicher Herstellungsaufwand und als solcher vom Schädiger gemäß § 249 BGB zu erstatten (vgl. BGH VersR 1985, 1090; BGH VersR 1985, 1992; BGHZ 54, 82, 84 f.; BGHZ 63, 182, 184 f.; BGHZ 132, 373, 375 ff.; BGH DS 2007, 144; BGH VersR 2013, 1590 Rn. 27; BGH DS 2014, 1947).  Der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige ist dabei der Erfüllungsgehilfe des Schädigers.  Nur dann, wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung anfallenden Kosten beeinflussen kann, ist er aus Gründen der Schadensgeringhaltung gemäß § 254 II BGB verpflichtet, eine günstigere Möglichkeit zu wählen (vgl. BGH 115, 364, 368 f).  Ihm muss allerdings das Ergebnis der Hononrarumfrage des BVSK nicht bekannt sein (BGH DS 2014, 90 Rn. 10). Auch ist der Geschädigte zu Recherchen hinsichtlich des günstigsten Sachverständigen nicht verpflichtet. Er ist nicht zu einer Markterforschung verpflichtet (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; BGH DS 2014, 1947 Rn. 7). Ob der Geschädigte den Sachverständigen dabei aus dem Branchenbuch entnommen hat, oder ob der Sachverständige von Nachbarn oder guten Freunden benannt wurde, ist dabei völlig unerheblich, denn der beauftragte Sachverständige ist immer Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dessen Erkenntnisse oder Fehler sind daher grundsätzlich dem Schädiger anzulasten. Die HUK-COBURG meint offensichtlich allen Ernstes, der vom Geschädigten über die Werkstatt ausgewählte Sachverständige sei dessen Erfüllungsgehilfe. Dabei verkennt sie die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Das Prognoserisiko liegt – ebenso wie das Werkstattrisiko – eindeutig beim Schädiger. Daher ist der ins Blaue hinein (!) erhobene Vorwurf der HUK-COBURG unbeachtlich. Der erkennende Amtsrichter der 13. Zivilabteilung des AG Rosenheim hat daher offensichtlich auch – wie wir – Probleme mit der Interpretation des OLG München. Leider hat das erkennende Gericht dann wieder die einzelnen Positionen im Rahmen der Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO überprüft, obwohl der BGH grundsätzlich eine Preiskontrolle auch dem Gericht untersagt hat, wenn der Geschädugte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VersR 2004, 1189 ff.; BGH DS 2007, 144 ff.). Die BVSK-Honorarbefragung dann bei der Schadenshöhenschätzung zugrunde zu legen, verstößt gegen die BGH-Rechtsprechung, denn der Geschädigte muss diese Honorarbefragung nicht kennen (BGH DS 2014, 90 ff. Rn. 10). Was der Geschädigte allerdings nicht kennen muss, kann dann nicht als Maßstab im Nachhinein angelegt werden. Insoweit mangelt es erheblich an dem Urteil aus Rosenheim. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 13 C 658/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Straße 1, 80222 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht W. am 05.08.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Sachverständigen Günter Niedermaier, Aiblinger Au 44, 83059 Kolbermoorzu dessen Gutachterrechnung vom 05. November 2014, Gutachten Nr. GN14110259 noch einen Betrag von 139,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2015 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 139,04 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger als Geschädigtem dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalles vom xx.10.2014 in Feldkirchen-Westerham unter Beschädigung des Pkw, Kennzeichen BMW, … , durch den Pkw, Kennzeichen … zusteht gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.

Streitig ist zwischen den Parteien ist die Übernahme restlicher Sachverständigenkosten. Es sind Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 976,87 € beim Sachverständigen … angefallen, die Beklagte hat einen Teilbetrag in Höhe von 837,33 € reguliert.

I.

Es sind weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 139,04 € sind von der Beklagten zu tragen.

Die Forderung war an den Sachverständigen hin und sodann zurückabgetreten worden, sodass die Aktivlegitimation besteht. Der weitere Betrag nach Rechnung ist ersatzfähig. Es kann hierbei offen bleiben, ob das Sachverständigenhonorar überhöht ist oder nicht, da auch im Falle einer Überhöhung das Sachverständigenhonorar von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers zu bezahlen ist. „Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen eindeutig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gewohnten und subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als der erforderliche Aufwand anzuerkennen“ (Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 217). „Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Ansprüche gegen den Sachverständigen verlangen. Es ist grundsätzlich allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinanderzusetzen.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07). „Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss sich der Geschädigte eine Kürzung gefallen lassen“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008).

Dieser Grundsatz gilt vorliegend auch. Die Beklagte wendet ein, dass es einen „Schadensservice aus einer Hand“ gäbe, sie behauptet, dass nicht der Kläger sondern dessen Werkstatt den Sachverständigen beauftragt hätte, weshalb der Kläger sich Wissen zurechnen lassen müsste, welches die Autowerkstatt im Hinblick auf Sachverständigenrechnungen hat. Zum einen ist die Behauptung, dass der Kläger nicht selbst beauftragt hätte eine unsubstantiierte Behauptung „ins Blaue“, welche als Konnextatsache sich lediglich darauf stützt, dass ein rechtlicher Vertreter zeitnah nach dem Unfall beauftragt wurde. Dies alleine stellt jedoch keinen Indiz zu einem Schadensabwicklungsservice aus einer Hand unter Zusammenarbeit von Anwalt und Sachverständigem dar, welcher die subjektive Schadensbetrachtung versagen würde. Die Klageseite hat eine Beauftragung überhaupt über einen Anwalt bestritten und zulässigen Beweis angeboten. Daneben ist im Gutachten auch ausgeführt, dass der Anspruchsteller den Auftrag telefonisch erteilt hätte.

Weiter ist zu sehen, dass auch das Beweismittel der Parteieinvernahme auch der Gegenseite lediglich subsidiär ist und vorliegend offenkundig auch anderweitige Zeugenbeweisantritte möglich gewesen wären. Es wird dagegen lediglich die Parteieinvernahme als insoweit unzulässiges Beweismittel angeboten. Näheres bestreiten erfolgte zuletzt zudem nicht zur Frage der Beauftragung.

Schließlich ist weder dargelegt und behauptet noch unter beweisgestellt, was für eine Wissenszurechnung bewirken von Wissen der Werkstatt denn erfolgen würde und welche Erkenntnisse dort vorliegen sollen, welche kausale Einflüsse haben sollen.

Es ist daher eine subjektive Schadensbetrachtung angezeigt.

aa) Unter Annahme dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall der Anspruch in der ausgesprochenen Höhe gegeben. Ein Auswahlverschulden des Geschädigten ist nicht im Geringsten ersichtlich. Ein solches ist von der Beklagten auch nicht ausreichend vorgetragen worden. Im Übrigen treffen den Geschädigten auch keine umfassenden Erkundigungspflichten vor der Beauftragung eines Sachverständigen, auch sind die üblichen Kosten nicht allgemein eruierbar. Es liegt auch im Übrigen keine derart evidente Überhöhung vor, dass eine Beanstandung von dem Geschädigten verlangt werden muss. Diesbezüglich hat die Beklagte vorgetragen, dass die abgerechneten Nebenkosten evident überhöht seien.

Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Der Geschädigte als Laie hinsichtlich der Gebühren von Sachverständigen, kann eine Überhöhung im Übrigen hier nicht erkennen. Bei Betrachtung der mit der Klageschrift vom eingereichten Sachverständigenrechnung ist nach Ansicht des Gerichts nicht evident ersichtlich, ob die weiteren jenseits der Fotokosten abgerechneten Nebenkosten überhöht sind. Auch der entscheidende Richter hätte hier eine ins Auge springende Überhöhung der Nebenkosten nicht erkannt.

Ein Vergleich mit von einzelnen Versicherungen erstellten „Tableaus“, nach welchen der Versicherer regulieren will und auf welche sich hier letztlich die Annahme der Überhöhung der Beklagtenseite stützt, ist durch einen Geschädigten nicht vorzunehmen.

bb) Erstes Indiz für den Geschädigten hinsichtlich der Erforderlichkeit der weiteren Positionen ist die Rechnung selbst. Diese ist auch erstes Indiz für eine Vergleichsschätzung nach § 287 ZPO bezüglich erforderlichen Aufwands und überhöhten Aufwands bzw. Evidenz einer Überhöhung. Geschuldet ist hierbei grundsätzlich ein vollständiges Gutachten mit allen dafür erforderlichen Maßnahmen und dabei entstehenden Koste. Die Aufführung einzelner Positionen im Rahmen der Rechnung stellt dabei die Abrechnung einer geschuldeten Gesamtheit an Leistungen nicht in Frage. Es wird ein Betrag für die Gesamtleistung verlangt, unter weiterer Aufschlüsselung und Darlegung gegenüber der Tabelle auf die sich bezogen wird.

Vorliegend hat offenbar auch die Beklagte lediglich einen Anteil von ca. 14 % der Gesamtrechnung für überhöht gehalten, gemessen an den eigenen gesetzten Zielen. Die Gesamtrechnung ist jedoch gerade auch maßgeblich, da dem Geschädigten ein Gutachten mit allen Nebenkosten geschuldet war. Eine Abweichung von 14 % ist erkennbar nicht evident – selbst wenn man Tableaus der Beklagten als Maß zugrunde legen würde -, zumal die einzelnen als überhöht dargestellten Positionen noch schwerer für den Laien zu ermitteln wären – er ist nicht verpflichtet Marktforschung zu betreiben, welche Kopierkosten o.a. bei welchem Sachverständigen anfallen. Somit bleibt es hier bei dem Grundsatz, dass der Schädiger gegenüber dem Geschädigten keine Einwände hinsichtlich der Höhe der Gutachterrechnung geltend machen kann, sondern sich bezüglich einer Rückforderung mit dem Sachverständigen auseinandersetzen muss.

cc) Zugleich ist auch zu sehen, dass die Gesamtkosten und auch die Einzelpositionen sich auch im Rahmen des BVSK Tableaus 2013 befinden, im Grundgehalt für den vorliegenden berechneten Schaden von 5.695,94 € netto. Das Grundgehalt bewegt sich mit 605 € im Bereich unter HBIII und IV und nur etwas über HBII, über welchem 90% aller Mitglieder liquidieren. Die BVSK Erhebung stellt jedoch letztlich eine geeignete und anerkannte Überprüfungsgrundlage dar, denn sie gibt wieder, was auf dem Markt für Gutachten samt den Einzelpositionen und sodann im Gesamtpreis verlangt wird. Auf eben diesen Markt stößt der Geschädigte aber, auch wenn die Beklagte sich Tableaus erstellt, auf welche der Geschädigte ihrer Ansicht nach treffen sollten. Auch diese Schätzungsstütze im Rahmen des § 287 ZPO stellt dar, dass keine deutliche Überhöhung vorliegt, welche für den Geschädigte. Der Geschädigte durfte die Aufwendungen für die Einholung des Gutachtens daher für erforderlich halten und hat gegen keine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen. Auch im sonstigen Verkehrsschadensrecht ist im Übrigen anerkannt, dass geringfügig höhere Kosten als im Durchschnitt erforderlich, ersatzfähig sind, und insoweit etwa das sog. Werkstattrisiko vorliegt. Entsprechendes gilt hier bei geringfügigen Überhöhungen ebenso.

dd) Die Kosten für Telekommunikation, Porto etc. sind mit jeweils 17,50 € ebenfalls nicht evident überhöht. Ein Geschädigter stößt der Höhe nach auch auf ähnliche Pauschalen für entsprechende Leistungen, etwa wenn er anwaltliche Tätigkeit für nur etwas über hundert Euro in Anspruch nimmt, werden dort sogleich Pauschalen von 20 € (statt hier 30 €) für ähnliche Nebenkosten hinsichtlich Porto, Telefon und Schreibarbeit fällig. Eine gravierende Überhöhung muss der Geschädigte damit aber hier insoweit nicht erkennen.

Auch die Kosten wegen der Schreibarbeiten nicht mit 61,60 €. Ein Gutachten kann grundsätzlich auch mündlich erstattet werden. Diese Kosten sind nicht derart hoch, dass eine deutliche Überhöhung für jedermann erkennbar wäre.

Bezüglich der Ermittlungs- und EDV Kosten ist zwar zu bemerken, dass diese nach BVSK Tableau nicht vorgesehen sind. Diese Summe ist jedoch gegenüber den gesamten Gutachterkosten, welche maßgeblich im Vergleich sind, da die Gesamtheit der Leistung geschuldet ist, nicht evident.

ff) Auch ist keine evidente Überhöhung der Rechnung im Zusammenhang mit den Fotokosten von 2,50 € pro Bild zu erkennen, auch nicht, dass diese für einen Laien erkennbar nicht erforderlich waren in der Anzahl. Der Betrag an sich von 2,50 € ist nicht derart überhöht, dass dies für jedermann sogleich auffallen muss, zumal nicht lediglich die Kosten der Fotografie zu beachten sind, sondern im Gesamtpreis auch der Zeitaufwand. Weiter ist auch nicht ausreichend substantiiert dargestellt, dass die Fotografien der Anzahl nach nicht erforderlich gewesen und dies für den Geschädigten erkennbar gewesen wäre. Es sind im Gutachten auch 13 Fotografien befindlich, mithin wurden diese offenbar auch erstellt. Das vorgelegte Gutachten steht bereits der Behauptung der Beklagtenseite entgegen, dass die Fotos nicht erstellt worden wären.

Der Einwand, dass ein zweiter Fotosatz und auch eine weitere Ausfertigung nicht erforderlich sei greift nicht durch. Gerade nachdem die Versicherer die Originalfotosätze und das Gutachten verlangen und der Geschädigte somit die Fotografien aus der Hand gibt, ist beachtlich, dass dieser gefährdet ist, sodann in Beweisnot zu geraten in anschließenden Prozessen, da die Gegenseite nunmehr nur teilweise wegen Einwänden zur Ursache oder der Höhe bei Berechnung mit eigenen Programmen Reparaturnotwendigkeit anerkennt.

Auch ist zu sehen, dass Auftraggeber der Geschädigte ist. Dem Auftraggeber steht das Werk zu. Eine Rückgabe des Gutachtens durch Versicherungen erfolgt in aller Regel nicht. Sofern die Beklagte die Ansicht vertritt, dass hier auch nachträglich der Geschädigte noch an Fotografien kommen könnte und auch ein Speichern möglich sei, ist zu sehen, dass dies eine Speicherung der hochauflösenden Fotografien voraussetzen würde, was mit nicht geringem Speichervolumen bei einer Vielzahl an Gutachten beim Sachverständigen einherginge. Vergleicht man nunmehr den damit einhergehenden Daueraufwand des Speichems und Bereitstellens ausreichender Speichermedien / Server gegenüber den Kosten weniger Fotografien, ist jedenfalls ein evident überhöhtes Vorgehen bei der erforderlichen und anzuerkennenden Sicherung der Schadensbilder nicht zu erkennen.

Im Hinblick auf die Gesamtsumme bei Ansätze eines Grundhonorars unter BVSK-Durchschnitt, ist eine insgesamt überhöhte Rechnung nicht zu erkennen.

Selbst wenn man das Wissen einer Werkstatt herbeiziehen würde, ist nicht ersichtlich, bezüglich welcher Positionen mit welchem Sonderwissen hier einer Werkstatt welche „Überhöhungen“ auffallen müssten, nachdem die Positionen allenfalls mit Schwankungen innerhalb nach BVSK üblicher Nebenkostenberechnungen liegen ggf. mit geringster Schwankung in einzelner Position darüber hinaus.

Der Klage war insgesamt stattzugeben.

II.

Der Anspruch auf die Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 286 I S. 2 , 288 I, 291 BGB.

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO.

IV.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

V.

Der Streitwert war gem. §§ 69, 38 GKG, §§ 3 ff. ZPO nach richterlichem Ermessen in Höhe der Klageforderung festzusetzen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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