AG Pfaffenhofen a.d. Ilm entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 13.11.2015 – 1 C 351/15 – gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor sich die Redaktion in die Feierlichkeiten zum Jahreswechsel begibt, wollen wir Euch noch eine kritisch zu betrachtende Entscheidung aus Pfaffenhofen zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt geben. Der Geschädigte, dessen berechtigte Schadensersatzansprüche auf Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes nur unzureichend von der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG erfüllt wurden, klagte berechtigterweise den Differenzbetrag aus der Sachverständigenkostenrechnung bei dem zuständigen Gericht in Pfaffenhofen ein. Und was macht der zuständige Richter? Er hängt dem Geschädigten den dolo-agit-Einwand an. Zum einen ist dieser Einwand, der sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergibt, wenn überhaupt, nur im Verhältnis zum Sachverständigen anwendbar, wenn dieser aus abgetretenem Recht den Restbetrag aus seiner eigenen Rechnung gegenüber der Schädigerversicherung geltend macht. Hier klagte aber der Geschädigte selbst aus eigenem Recht gemäß § 823 BGB. Daher ist der vom Gericht angewandte Einwand völlig absurd. Anstatt das Verfahren kurz und schmerzlos mit den Grundsatzentscheidungen des BGH aus den Urteilen vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – abzuhandeln, schaufelt es sich seitenweise sein eigenes Unfähigkeitsgrab. Dümmer geht es wirklich nimmer. Die Coburger müssen sich doch am Boden kugeln vor Lachen. Andererseits ist aber festzuhalten: Dass es diesen Prozess mit der Verurteilung der HUK-COBURG zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages und der Zinsen sowie der überwiegenden Kosten nicht gegeben hätte, wenn die HUK-COBURG, wie es das Gesetz vorsieht, die berechneten Sachverständigenkosten vor dem Prozess vollständig erstattet hätte. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Die gesamte Redaktion und der Autor wünschen einen guten Rutsch ins neue Jahr sowie Glück, Gesundheit und Erfolg im Jahr 2016. Kommt gut ins neue Jahr und bleibt uns auch im Jahr 2016 treu. Einige sachliche Kommentare mehr als im Jahr 2015, das wünschen wir uns für das kommende Jahr 2016.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm

Az.: 1 C 351/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. lim durch den Richter am Amtsgericht M.-S. am 13.11.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an das KFZ Sachverständigenbüro … auf das Konto bei der … mit der IBAN: … (Verwendungszweck: Az: …) einen Betrag in Höhe von 132,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 145,02 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im darüber hinaus geltend gemachten Rahmen jedoch als unbegründet abzuweisen.

Die Klägerin hat grds. Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 02.03.2015 als Teil des dabei entstandenen Schadens gem. §§ 249 ff. BGB.

Die Schadensverursachung und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig, ebenso wie das Bestehen des Anspruchs auf Ersatz angefallener Sachverständigenkosten dem Grunde nach.

Die Parteien streiten nur über die Höhe der zu ersetzenden Sachverständigenkosten.

Die Klägerin hat vorliegend noch einen weiteren Anspruch auf Zahlung auch der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 132,52 €.

Dabei ist zunächst von folgender Grundüberlegung auszugehen:

Grundsätzlich sind auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, zitiert nach Beck-online).

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen; als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, was jedoch nicht vom Geschädigten verlangt, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 7). Es darf das Grundanliegen des § 249 BGB nicht aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, wobei bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGB a.a.O.).
Auch bei Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe dabei regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen.

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, da sich hierin die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen; zwar sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend, jedoch bildet ein Indiz für die Erforderlichkeit die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 8).

Es obliegt daher dem Schädiger, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, und dies für den Geschädigten auch erkennbar war, wobei der Geschädigte grundsätzlich weder nach einem Sachverständigen mit günstigeren Honorartarifen recherchieren muss, noch etwa die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen muss (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267).

Für den Geschädigten gilt dabei, dass er auch dann einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenvergütung hat, wenn die Gutachterkosten nach genauerer Betrachtung und näherer Prüfung im Einzelfall überhöht sind.

Dies gilt aber nicht, wenn der Sachverständige selbst seinen Anspruch geltend macht, und nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch dann nicht, wenn – wie hier – die Klägerin als Geschädigte auf Zahlung an den Sachverständigen direkt klagt.

Während es bei der Schadensregulierung des Geschädigten darauf ankommt, dass die Abrechnung des Sachverständigen nicht auffällig willkürlich oder erkennbar überhöht und in keinen außergewöhnlichen Missverhältnis von Preis und Leistung steht, sind diese Grundsätze nicht übertragbar auf die Fälle, in denen der Sachverständige selbst gegenüber der Versicherung abrechnet oder der Geschädigte auf Zahlung an den Sachverständigen direkt klagt.

Die Begründung dafür ist darin zu sehen, dass nur der Geschädigte nicht verpflichtet ist, „Marktforschung“ in Bezug auf die Gebührenrahmen von Sachverständigen anzustellen.

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht in der Position, die es ihm ermöglicht, zu seiner Schadensregulierung zunächst herauszufinden, in welchem Rahmen sich die Sachverständigenhonorar und die Sachverständigenvergütungen üblicherweise bewegen.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, Beck RS 2014, 16279, nicht ausdrücklich mit dieser Frage auseinandergesetzt, d.h. diese problematisiert.

Im Rahmen der dolo-agit-Einrede können allerdings dem hier klagenden Geschädigten, der auf Zahlung direkt an den Sachverständigen klagt, anders als bei Klagen des Geschädigten auf Zahlung an sich selbst, Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenrechnung entgegengehalten werden.

Den ausschlaggebenden Grund hierfür ist, dass ansonsten die geltend gemachten Sachverständigenkosten überhaupt nicht, auch nicht durch die Gericht überprüft werden könnten, wenn allein auf den Geschädigten abzustellen wäre und nur darauf, ob für den Geschädigten aus dessen subjektiver Sicht eine Überhöhung der Sachverständigenkosten erkennbar gewesen sei.

Die Rechtsprechung möchte den Unfallgeschädigten schützen, der möglicherweise aus Unwissenheit eine zu hohe Forderung akzeptiert.

Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil die Geschädigte nicht bezahlt hat. Die Rechtsprechung dient nicht dem Schutz des Sachverständigen; denn der Sachverständige muss selbst wissen, welche Forderung der Höhe nach gerechtfertigt ist und welche nicht.

Die Beklagten wären insofern völlig rechtlos gestellt, da sie sich zwar die Rechte des Geschädigten gem. §§ 315 III BGB bzw. 280, 631 I, 812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen könnten. Dabei wäre aber wiederrum allein die subjektive Erkennbarkeit des Geschädigten maßgeblich. Das würde einen Zirkelschluss bedeuten, weil auch bei einer solchen Abtretung die Beklagten nicht die Möglichkeit hätten, andere Einwendungen geltend zu machen als die subjektive Erkennbarkeit des Geschädigten.

Nachdem durch die Klage auf Zahlung direkt an den Sachverständigen der Honoraranspruch des Sachverständigen offensichtlich gerade nicht erfüllt wurde, ändert sich jedenfalls an der ursprünglichen Darlegungs- und Beweislast nichts im Hinblick auf den Vergütungsanspruch nach den §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB, auch wenn es genau genommen um Schadenersatzansprüche des Geschädigten geht.

Während bei der Abrechnung des Geschädigten ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist, bei dem sogar im Einzelfall erhöhte Gutachterkosten noch als „erforderlich“ iSd. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen werden, gilt in hiesiger Fallkonstellation gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherung eine engere Betrachtungsweise.

Dies wurde auch durch den Beschluss des OLG München vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15 insoweit bestätigt. Dort wurde festgestellt, dass eine Kürzung des Sachverständigenhonorars nur bei für einen Laien erkennbarer in sich evident fehlerhafter Abrechnung in Betracht kommt, was durch den Schädiger oder der Versicherung nachzuweisen wäre.

Allerdings gilt diese Erleichterung dann nicht, wenn der Sachverständige nicht durch den Geschädigten selbst gewählt wurde, sondern die Schadensregulierung quasi aus einer Hand von dritter Seite übernommen wurde.

Ein solcher Fall lag streitgegenständlich aber nicht vor.

Der Sachverständige … hatte hierzu ausgesagt: „Die Person, dem das Fahrzeug verfügungsweise gehört hat, hat mich beauftragt. Wir kennen uns seit ca. einem Jahr über Sachverständigentätigkeit. Wir kennen uns über Unfallschäden und Kundschaft von ihm. Der Herr … hat eine kleine Werkstatt. In der Vergangenheit habe ich von ihm schon Kunden bekommen. Hier handelt es sich um sein eigenes Fahrzeug. Er hat mich beauftragt ein Schadensgutachten zu erstellen. Ich habe mal gefragt, weil ich gesehen, dass im Fahrzeugschein A bzw. Angelika steht. Da bin ich davon ausgegangen, dass das seine Frau ist. Es hat sich im nachhinein rausgestellt, dass es die Mutter ist. Es handelt sich um sein Fahrzeug. Wenn’s sein Fahrzeug ist, dann tut auch er mich beauftragen.“

Wegen des Klageantrags auf Veurteilung zur Zahlung direkt an den Sachverständigen waren die geltend gemachten Sachverständigenkosten näher und genauer auf dessen Erforderlichkeit zu prüfen.

Dabei ist nicht von Bedeutung, ob eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde oder nicht; denn „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB kann nur die übliche Vergütung entsprechend § 632 Abs. 2 BGB sein.

Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistung gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (vgl. BGH VersR 2006, 1131).

Da es im Bereich von Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmethoden und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, ist die übliche Vergütung durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen.

Das Gericht zieht als Schätzgrundlage die BVSK-Honorartabelle heran.

Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite hat der BGH die BVSK-Honorartabelle nicht als ungeeignet angesehen, sondern allein die Ansicht des Berufungsgerichts nicht beanstandet.

Vielmehr kann diese als Schätzgrundlage weiterhin verwandt werden.

Hierzu hat das LG Nürnberg-Fürth, 8. Zivilkammer, Urteil vom 29.02.2012, Az. 8 S 2791/11 ausgeführt: „An den Befragungen haben sich jeweils deutlich über 600 Sachverständigenbüros aus verschiedenen Regionen beteiligt. Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen zu werden. Andere, als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich. (…) Auch das von der Beklagten als Anlage vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK-HUK ist zur Ermittlung des ortsüblichen Honorars nicht geeignet. Aus der Bereitschaft einer Versicherung bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugt, mag sich langfristig ein verändertes übliches preisgünstigeres Honorar entwickeln, das dann auch Niederschlag in den Befragungen finden müsste. Solange aber die Sachverständigen nur bei einigen Versicherungen zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarberechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen, angemessenen Preis entspricht (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321). Schließlich kann auch kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321).“

Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an.

Auch im Hinblick auf die Nebenforderungen war die BVSK Honorartabelle heranzuziehen.

Hierzu führt das LG Nürnberg-Fürth ergänzend aus: „Neben dem Grundhonorar hält das Gericht grundsätzlich auch (pauschale) Nebenkosten für erstattungsfähig. Dass neben dem Grundhonorar üblicherweise keine Nebenkostenpauschalen abgerechnet werden, ergibt sich aus den BVSK-Honorarbefragungen gerade nicht. Vielmehr ist es nach dem Ergebnis der Befragungen durchaus üblich, weitere Nebenkosten (pauschal) in Rechnung zu stellen. Das Gericht sieht, dass vielleicht nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die in Rechnung gestellten Einzelpositionen im Rahmen des Üblichen bewegen, vermag das Gericht dies nicht zu beanstanden (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321).“

Dem wird auch durch das erkennende Gericht gefolgt.

Danach können neben dem Grundhonorar noch weitere Nebenkosten angesetzt und abgerechnet werden.

Die Berechnung ergab somit:

Das Grundhonorar konnte mit 410,00 € angesetzt werden.

Fotokosten konnten ebenfalls mit 40,00 € berechnet werden.

Fahrtkosten konnten auch It. Rechnung mit 32,90 € brücksichtigt werden.

Telefon- und Portokosten konnten mit pauschal 40,00 € angesetzt werden.

Schreibkosten konnten wie berechnet mit 32,50 € berücksichtigt werden.

Schreibkosten bzw. Kopiekosten konnten allerdings nur für 13 Seiten mit 7,50 € in die Abrechnung eingestellt werden. Ein Doppel war ausreichend, weitere Kopien waren entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht erforderlich.

Audatex-Abrufkosten wurde mit 19,00 € belegt, nicht allerdings die Grundkosten. Diese könnten allenfalls prozentual berücksichtigt werden, wofür aber die Klagepartei hätte ausreichend hierzu vortragen müssen.

Damit errechnet sich hieraus ein Betrag in Höhe von 555,90 €. Zuzüglich MwSt. beliefen sich die berechtigten Sachverständigenkosten auf 661,52 €. Abzüglich der Zahlung in Höhe von 529,00 € bestand somit noch ein Restanspruch in Höhe von 132,52 €.

In diesem Umfang war die Klage neben den Verzugszinsen begründet, darüber hinaus war sie als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Pfaffenhofen a.d. Ilm entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 13.11.2015 – 1 C 351/15 – gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrter Willi Wacker,

    zunächst einmal für das neue Jahr 2016 alles Gute und vor allen Dingen Gesundheit. Dabei halte ich es mit J.-W.v.Goethe :

    „Ein neues Jahr hat neue Pflichten,
    ein neuer Morgen ruft zu frischer Tat.
    Stets wünsche ich ein fröhliches Verrichten,
    und Mut und Kraft zur Arbeit früh und spät. “

    „Im neuen Jahre Glück und Heil,
    Auf Weh und Wunden gute Salbe!
    Auf groben Klotz ein grober Keil!
    Auf einen Schelmen anderthalbe!“
    §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

    Was nun das Urteil des AG Pfaffenhofen betrifft, so sehe ich in den Entscheidungsgründen durchaus auch positive Aspekte.

    Zwar scheint es zumindest so, dass man trefflich darüber streiten könne, ob Überlegungen zur Frage der „Üblichkeit“ schadenersatzrechtlich überhaupt erforderlich sind. Wenn man allerdings die Definition des BGH zur Frage der Üblichkeit nicht übergehen will, löst sich das „Problem“ von selbst.

    Mit besten Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  2. G.v.H. sagt:

    Guten Tag, Willi Wacker,

    auch von mir bzw. von uns alle guten Wünsche zum Jahreswechel verbunden mit dem Dank für die bisher geleistete Arbeit, die nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.

    Wenn das angesprochene Urteil teilweise auch mit einigen Fragezeichen zu versehen ist so betrifft das sicherlich auch 2 Sätze der Entscheidungsgründe wie folgt:

    „Für den Geschädigten gilt dabei, dass er auch dann einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenvergütung hat, wenn die Gutachterkosten nach genauerer Betrachtung und näherer Prüfung im Einzelfall überhöht sind.“

    „Dies gilt aber nicht, wenn der Sachverständige selbst seinen Anspruch geltend macht, und nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch dann nicht, wenn – wie hier – die Klägerin als Geschädigte auf Zahlung an den Sachverständigen direkt klagt.“

    Die Zahlungsverpflichtung für nicht erforderliche bzw. überhöhte Gutachterkosten ergibt sich nicht nur aus der BGH-Rechtsprechung, jedoch ohne den Nachsatz :…“wenn die Gutachterkosten nach genauerer Betrachtung und näherer Prüfung im Einzelfall überhöht sind.“

    Diese Überprüfungsnotwendigkeit hat der u.a. auch der BGH ausdrücklich verneint bzw. verboten im Zusammenhang mit einer ex post Betrachtung, weil eine solche nicht die Sichtweite des Geschädigten entspricht und generell seine Beurteilungsmöglichkeiten übersteigt.

    Dies soll allerdings nicht gelten,wenn der Sachverständige selbst seinen Anspruch geltend macht, und nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch dann nicht, wenn – wie hier – die Klägerin als Geschädigte auf Zahlung an den Sachverständigen direkt klagt.

    Nach meinem Verständnis klagt ein Sachverständiger nicht seinen werkvertraglich begründeten Honoraranspruch ein, sondern schadenersatzrechtlich einen Restanspruch seines Auftraggebers auf Ersatz rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten und dies auf Grund einer Honorarvereinbarung und sicherungsghalber aus abgetretenem Recht. DAS ändert nach meiner Beurteilung doch nicht einen Deut an der bestehenden Schadenersatzverpflichtung. Eine solche „Ausdeutung“ ist ja bekanntlich in den verschiedensten Bereichen des Schadenersatzes festzustellen.-

    Es darf darüber hinaus aber auch unterstellt werden, das sowohl Form als auch Inhalt der Kürzungsschreiben sowie die damit anschließend gemachten Erfahrungen eine entgültige Zahlungsverweigerung erkennen lassen. Wäre für einen solchen Fall die Anspruchsbegründung auf Zahlung an den Sachverständigen verfehlt ?

    Mit besten Grüßen

    G.v.H.

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