Mietwagenkosten: AG Zweibrücken verurteilt HDI auf der Basis von Schwacke (6 C 480/09 vom 21.05.2010)

Mit kurzem Urteil vom 21.05.2010 (6 C 480/09) hat das AG Zweibrücken die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 482,77 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Mahnkosten  verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer-Liste ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagen­kosten gem. §§7,18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

a)

Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken.

Insbesondere ist die Abtretung nicht gem. § 134 BGB i.V.m. dem Gesetz über außer­gerichtliche Rechtsdienstleistungen nichtig. Nach der amtlichen Begründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR Drucksa­che 632/06, Seite 110 f) wird als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit ausdrücklich die Geltendmachung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadenregulierung genannt.

In dieser Begründung heißt es: „Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 Rechtsberatungs-gesetz bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderung durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es im Wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zu­letzt BGH, VI ZR 268/04 vom 15.11.2005, Versicherungsrecht 2006, 283), soll dies künftig nicht mehr gelten (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 04.12.2009, Az.: 1 S 32/09, Bl. 251ffd.A.).

Im Übrigen ergeben sich auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksam­keit der Abtretung. Zwar mangelt es der Sicherungsabtretungserklärung an dem Da­tum und dem Ort der Unterzeichnung, jedoch ist die Sicherungsabtretungserklärung anhand der in ihr enthaltenen Information ausreichend bestimmbar, sodass die Abtre­tungserklärung auch wirksam ist.

b)

Die zur Anmietung des Fahrzeuges geltend gemachten zusätzlichen Kosten waren in Höhe von weiteren 482,77 € erforderlich (§ 249 BGB).

Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2006,1506 ff; BGH, NJW 2008, 2910 ff). Als Ausfluss des aus dem Grundsatz des erforderlichen hergeleiteten Wirt­schaftlichkeitsgebotes kann der Geschädigte allerdings nicht unbeschränkt jegliche Kosten ersetzt verlangen. Vielmehr ist er gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wäh­len (BGH, NJW 2008, 2910 ff). Der BGH hat in der Vergangenheit mehrfach entschie­den, dass für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatz-tarifes der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im Postleitzahlgebiet des Geschädigten ermitteln darf (BGH, NJW 2008, 2910; BGH, NZV 2008, 339 ff). Bedenken gegen die Anwendung dieser Grundsätze, insbesondere einer Schätzung gem. § 287 ZPO, bei Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 bestehen aus Sicht des Gerichts nicht.

Soweit die Beklagte auf die Fraunhofer Liste zur Berechnung der tatsächlich angefal­lenen Mietwagenkosten abstellt, tritt der ggf. bestehende Vorteil der Anonymität, der die Studie des Fraunhofer Instituts bietet, jedoch hinter dem Nachteil der geringeren Datenerfassung und auch der Zusammenfassung der Vergleichsgebiete (größere Ge­biete wurden zusammengefasst) gegenüber. Nach Auffassung des Gerichts kann die Studie des Fraunhofer Instituts im Entscheidungsfall daher keine geeignete Schät­zungsgrundlage sein.

Da der klägerseits ursprünglich geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.699,97 € noch unter dem von der Schwacke-Liste 2009 vorgegebenen Betrag liegt, ist die Klagefor­derung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 652,77 € grundsätzlich – unter Berücksichtigung von § 287 ZPO – nicht zu beanstanden.

Da jedoch der Geschädigte bei der Klägerin ein Mietfahrzeug der Mietwagenklasse 6 gemäß Schwacke-Liste Automietwagenklasse U/2009 anmietete und er selbst ein Fahrzeug der Schwacke-Liste Automietwagenklasse U/2009 der Mietwagenklasse 6 fuhr, musste ein Abzug von 10 % der Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenauf­wendung, d.h. in Höhe von 170,- €, berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 6 U 188/07; OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009, Az.: 7 U 499/09; zitiert jeweils nach Juris).

Der Klägerin steht somit der geltend gemachte Betrag in Höhe von 482,77 € – aus ab­getretenem Recht –  zu.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Zweibrücken.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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