AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.1.2016 – 105 C 997/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir für Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG. Der Sachverständige hatte hier selbst ohne Anwalt geklagt. Da er den Rechtsstreit gewonnen hat, zeigt dies, dass die angerufenen Gerichte auch den schlüssigen Klagen Privater gegen die scheinbar übermächtige HUK-COBURG – hier die HUK 24 AG – zum Erfolg verhelfen. Gleichwohl sollte aber überlegt werden, ob es bei der Fülle der Urteile in Sachverständigenkostenfragen nicht besser ist, die Hilfe eines qualifizierten Verkehrsrechtlers mit Arbeitsschwerpunkt im Schadensersatzrecht in Anspruch zu nehmen, denn die erforderlichen Anwaltskosten sind grundsätzlich notwendige Rechtsverfolgungskosten, die der Schädiger regelmäßig zu ersetzen hat. Nun zum Fall.  Wieder einmal hat die HUK 24 AG die berechneten Sachverständigenkosten nach eigenem Gutdünken gekürzt, was einer Schädigerversicherung nicht zusteht. Der gekürzte Betrag, auf den der Geschädigte einen Restschadensersatzanspruch besaß, wurde erfüllungshalber abgetreten. An wen der Anspruch abgetreten wurde, spielt letztlich keine Rolle, denn durch die Abtretungsvereinbarung verändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht. Dementsprechend machte der klagende Sachverständige keinen Werklohnanspruch, sondern einen abgetretenen Schadensersatzanspruch geltend. Die Klage hatte – zu Recht – Erfolg. Lest selbst das Urteil des AG Halle / Saale und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

105 C 997/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

HUK24 AG, ges. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 07.12.2015 am 15.01.2016 durch die Richterin am Amtsgericht L.-M. für Recht erkannt:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,55 € Restforderung der zur Gutachterrechnung 16610-Gu 07.05.2012 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2012 zu zahlen.

(2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2012 zu zahlen.

(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

(4) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

(5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(6) Die Berufung wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 99,55 € festgesetzt.

von der Darstellung des

Tatbestand

wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Das Amtsgericht Halle ist nach § 23 Nr. 1 GVG und § 32 ZPO zuständig.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten … , gemäß §§ 398 S. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 VVG Anspruch auf Zahlung der noch aus der Rechnung vom 07.05.2012 offenstehenden Forderung in Höhe von 99,55 €.

Die Beklagte hat an den Kläger auf die Gesamtforderung i.H.v. 619,55 € gemäß Schreiben vom 22.05.2012 einen Betrag i.H.v. 520,00 € gezahlt, weshalb eine Differenz i.H.v. 99,55 € offen blieb.

Der Klage liegt der Verkehrsunfall vom 30.04.2012 in Halle/Trotha zu Grunde, bei welchem der Geschädigte … als Halter und Eigentümer des Pkw Skoda Octavia 1.8T mit amtlichen Kennzeichen … und das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug von Frau … mit amtlichen Kennzeichen … beteiligt waren.

Zur Feststellung des Umfangs und der Höhe der am Fahrzeug der Geschädigten entstandenen Schäden wurde durch das Kfz-Schadenbüro … des Klägers ein Sachverständigengutachten erstellt, für welches die erbrachte Leistung am 07.05.2015 i.H.v. 619,55 € berechnet wurde. Die Beauftragung erfolgte durch den Geschädigten.

Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dennoch zahlte die Beklagte auf die Gutachterkosten einen Betrag in Höhe von lediglich 520,00 €.

Der Geschädigte … hat dem Kläger die Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall betreffend der Gutachterkosten sicherungshalber zur teilweisen Erfüllung des Schadensersatzanspruches wirksam abgetreten, weswegen auf den Inhalt der Abtretung auf Anl. KS1, Bl. 10 der Akte verwiesen wird.

Der Geschädigte … war auch zur Abtretung berechtigt. Er ist vorliegend als berechtigter Eigentümer anzusehen.

Das bisherige Verhalten der Beklagten lässt auf die rechtmäßige Eigentümerstellung des Geschädigten … schließen. So hat die Beklagte den Geschädigten als Berechtigten anerkannt, indem sie den Sachschaden am PKW bereits zu 100 % gegenüber dem Geschädigten und auch die Gutachterkosten in Höhe von mehr als 80 % bereits reguliert hat. Daraus ergibt sich, dass die Eigentümerstellung des Geschädigten bisher zwischen den Parteien unstreitig war.

Die Begleichung des Sachschadens gegenüber dem Geschädigten und insbesondere die Begleichung von mehr als 80 % der Gutachterkosten in Verbbindung mit der Auszahlungsbestätigung vom 22.05.2012 (Anlage A2, Blatt 28 der Akte) gegenüber dem Kläger stellen insofern ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, zumal in der Regel die Versicherer die Berechtigung des Anspruchstellers vor einer Zahlung prüfen werden, um unnötige Zahlungen an Nichtberechtigte zu übermitteln.

Sofern die Beklagte nun versucht, im vorliegenden Rechtsstreit vor Gericht die Eigentümer- und Besitzerstellung des Geschädigten … zu bestreiten, stellt dies gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßendes, widersprüchliches Verhalten dar, wenn die Beklagte nicht beweist, dass die Eigentümerstellung nicht gegeben ist.

Sofern sie also anführt, dass … nicht Eigentümer ist, weil eine Finanzierung nicht abgeschlossen ist, dann muss sie dies beweisen.

Die Beklagte hat den Besitz und das Eigentum des Geschädigten lediglich bestritten und behauptet, dass die Finanzierung des PKW des Geschädigten noch nicht abgeschlossen sei. Einen Beweis dazu hat sie nicht geführt.

Die Ausführungen der Beklagten über das Verhalten des Klägers in anderen Rechtsstreiten kann nur dazu dienen, beim Gericht Zweifel an den Ausführungen des Klägers zur Eigentümerstellung im konkreten Rechtsstreit hervorzurufen. Ein Beweis für das Nichtbestehen des Eigentums am Kfz durch den Geschädigten kann daraus nicht abgeleitet werden.

Die Abtretung an den Kläger ist wirksam, so dass die Aktivlegitimation des Klägers gegeben ist.

Zu Recht durfte der Geschädigte … auch das Kfz-Sachverständigenbüro … als Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen, weshalb von der Beklagten im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die als Herstellungsaufwand anfallenden, objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten zu ersetzen sind.

Für die Begutachtung des Unfallfahrzeuges sind ausweislich der Rechnung vom 07.05.2012 Kosten in Höhe von 619,55 € brutto entstanden, wovon durch die Beklagte bisher nur ein Teilbetrag in Höhe von 520,00 € beglichen wurde.

Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger auch zur Erfüllung der noch offenen 99,55 € verpflichtet.

Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand, ohne dass im Rahmen des Erforderlichen eine Preiskontrolle durchgeführt werden kann. Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnendes Honorar ist erstattungsfähig, wovon im vorliegenden Fall das Gericht ausgeht.

Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können nur erhoben werden, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident dem Geschädigten ins Auge springen muss, was vorliegend nicht der Fall ist (BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des §§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch von dem Geschädigten nicht zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (a. a. 0.).

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 S. 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich der Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihn, in seiner Lage, ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen.

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet insbesondere die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über dem üblichen Preis liegt. Wissenstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle.

Vorliegend gehören die restlichen Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat unstreitig über die Werklohnleistung ortsüblich und angemessen abgerechnet. Streit besteht über die Vergütung der in der Rechnung ausgewiesenen Nebenkosten.

Die vom Kläger angesetzten Nebenkosten sind ebenfalls durch die Beklagte zu erstatten. Auch die gesonderte Ausweisung von zum Teil auch pauschalierten Nebenkosten Positionen in der Rechnung des Klägers, hätte der Geschädigte hier nicht als offensichtlich unüblich oder überhöht erkennen können und zurückweisen müssen.

Eine Rechnungsüberprüfung findet durch das Gericht nicht statt. Hier muss auf die Erkennbarkeit durch den Kunden des Gutachters abgestellt werden. In der Regel sind also ohne gesonderten Vortrag über besondere Wissens- und Erkenntnismöglichkeiten das Wissen und die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Laien zugrunde zu legen. Für diesen müssten die Kosten gar als willkürlich festgesetzt erscheinen (vergleiche Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05-, juris, Rn. 51).

Sofern also die gesamten Nebenkosten allein deswegen als erheblich überhöht anzusehen sind, weil sie mehr 25 % des Grundhonorars ausmachen, wie die Beklagte es vorträgt, so muss man darauf abstellen, dass dies für den Geschädigten geradezu ins Auge hätte springen müssen und er daraufhin verpflichtet gewesen wäre, die Nebenkostenpositionen zurückzuweisen.

Die Nebenkosten werden in einer Gutachten-Rechnung in der Regel als Einzelpositionen zu Fahrtkosten, Schreibkosten, Portokosten und andere ausgewiesen. Ob diese Kosten zusammengenommen mehr als 25 % des Grundhonorars ausmachen, ist allerdings für den Geschädigten erst nach einer eigenen Berechnung nachzuvollziehen und springt ihm somit nicht sofort ins Auge.

Die deutliche Überhöhung müsste daher schon aus den ausgewiesenen Einzelbeträgen offensichtlich erkennbar sein, damit daraus eine Pflicht zur Zurückweisung der Nebenkosten für den Geschädigten entsteht.

Auch diese offensichtliche Erkennbarkeit ist vorliegend nicht gegeben. Alle vom Kläger ausgewiesenen Nebenkosten bewegen sich innerhalb des in der BVSK-Befragung ermittelten Durchschnittsbereichs für Nebenkosten oder überschreiten diesen nur unerheblich.

Selbst davon ausgehend, dass sich ein besonders verständiger Kunde zur Überprüfung der Rechnung möglicherweise die BVSK-Befragung zu Rate ziehen würde, wäre vorliegend auch dann nicht davon auszugehen gewesen, dass er die vom Kläger angesetzten Nebenkosten als deutlich überhöht erkannt hätte.

Jedoch ist der Kunde zu einer solchen Überprüfung nicht verpflichtet, so dass ein durchschnittlicher Kunde die Nebenkosten als angemessen hingenommen hätte. Auch kann einem Kunden nicht zugemutet werden, dass er überprüft, welche Nebenkosten für den Gutachter tatsächlich angefallen sind.

Für den Geschädigten war daher nicht erkennbar, dass die vom Kläger angesetzten Nebenkosten überhöht waren.

Sofern die Nebenkosten nach Ansicht der Klägerin weiterhin als überhöht angesehen werden, so ist sie insoweit nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte der Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und gegen das Sachverständigenbüro hätte geltend machen können (vergl.: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 -, juris, Rn. 54).

Den Geschädigten … trifft vorliegend auch kein Auswahlverschulden hinsichtlich des vorliegend beauftragten klägerischen Sachverständigen.

Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen zunächst mehrere Kostenvoranschläge einzuholen und auf dieser Grundlage eine Art Marktforschung zu betreiben (vergleiche Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 -, juris, Rn. 50).

Der damit einhergehende Aufwand sowie die zeitlichen Verzögerungen in der Schadensregulierung hätten hierbei in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Zweck der Schadensfeststellung gestanden.

Der Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten ist auch nicht, wie von der Beklagten behauptet, durch Erfüllung erloschen.

Die von der Beklagten angeführte Abfindungserklärung des Geschädigten … (Anlage A1, Blatt 27 der Akte) bezieht sich insofern nur auf Personenschäden, was an dem ersten Satz der Erklärung „Am 30.04.2012 erlitt(en) ich (wir) einen Schaden, betrifft hier Ansprüche aus einem Personenschaden.“ zu erkennen ist.

Zwar ist im weiteren Verlauf der Erklärung festgehalten, dass alle Schadensersatzansprüche aus dem Unfall/Schadensereignis endgültig und vollständig abgefunden seien, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind. Jedoch kann sich dies in der vorliegenden Erklärung nur auf alle möglichen Ansprüche aus dem Unfallereignis beziehen, sofern sie aufgrund des Personenschadens des Herrn … entstanden sind.

Die Willenserklärung des Herrn … kann gerade wegen der Einschränkung „betrifft hier Ansprüche aus Personenschäden“ nur so ausgelegt werden, dass durch die Zahlung der Beklagten nicht andere Ansprüche aus dem Schadensereignis, die nicht auf dem Personenschaden beruhen, abgegolten werden sollen. Andernfalls wäre diese Einschränkung in der Erklärung überflüssig.

Die Abfindungserklärung kann daher schon allein wegen der offensichtlichen Begrenzung auf Ansprüche aus Personenschaden aus dem Unfall nicht dem Kläger als Erfüllung entgegen gehalten werden.

Der Kläger hat auch einen Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 280, 286 BGB seit dem 17.07.2012. Die Beklagte befindet sich mit Ablauf der ersten Mahnfrist am 17.06.2012 seit dem 18.06.2012 in Verzug. Der Kläger hat jedoch Verzugszinsen erst ab dem 17.07.2012 beantragt.

Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 280, 286 BGB.

Für die nach Eintritt des Verzuges vom Kläger versandten weiteren 2 Mahnungen sind 5,00 €, also 2,50 € für je eine formularmäßige Mahnung, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO als angemessen anzusehen.

Der Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadensgeringhaltungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Die Beklagte hat mehrfach auch nach Mahnungen oder dem Tätigwerden eines Rechtsanwaltes noch Teilzahlungen geleistet (AG Halle (Saale), Urteil vom 12.03.2014 – 99 C 290/13). Insofern kann durch den Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte grundsätzlich jedwede Zahlung über einen bestimmten Betrag hinaus endgültig verweigert. Daher ist die Beklagte zunächst in Verzug zu setzen und außergerichtlich zur Zahlung zu bewegen.

Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auf die verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen, besteht nicht. Eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch ist nicht zu erkennen. Zwar begründet § 256 BGB einen Anspruch auf Verzinsung von Aufwendungen gegen denjenigen, der die Aufwendungen zu erstatten hat, und zwar von der Zeit der Aufwendung an (BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014, juris; BGH, Urteil vom 07.04.2011 -I ZR 34/09, NJW2011, 2787; OLG Karlsruhe, NJW2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 – 7 U 204/11, juris). Dieser Zinsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn ein Aufwendungsersatzanspruch gegeben ist. Nach der zitierten BGH-Entscheidung kann dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen Ge-richtskostenvorschuss jedoch nur auf der Grundlage der §§ 91 f. ZPO erwachsen, also dann, wenn im Rahmen einer verfahrensbeendenden Entscheidung des angerufenen Gerichts eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten ergeht. Für diesen Aufwendungsersatzanspruch trifft § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO eine abschließende Verzinsungsregelung. Demnach ist auf Antrag des Ausgleichsberechtigten auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrages bei Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Eine gesetzliche Regelung für eine Verzinsung von verfahrensbezogenen Aufwendungen der ersatzberechtigten Prozesspartei für die Zeit vor Eingang des Festsetzungsantrages im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht ersichtlich. Den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB hat er nicht schlüssig begründet. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt – hier dem Ausgleich der von der Klägerseite verauslagten Gerichtskosten -, im Verzug befand. Eine andere rechtliche Begründung für den geltend gemachten Anspruch hat der Kläger auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertbemessung ergibt sich aus § 3 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Gründe gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Fragen der Erforderlichkeit von Gutachterkosten wurden mit dem Urteil des BGH vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) höchstrichterlich entschieden. Zur Darlegungslast angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hat das Landgericht Halle mit Urteil vom 12.11.2014 (Az. 2 S 82/14) entschieden. Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechtes eine Entscheidung des Berufungsgerichtes.

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2 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.1.2016 – 105 C 997/14 -.

  1. H.Walter sagt:

    Wahrscheinlich ist die vom Sachverständigen persönlich eingebrachte Klage die Folge leidvoller Erfahrungen mit der nicht zufriedenstellenden Arbeit vormals beauftragter Rechtsanwälte, die in der Regel auch nicht so engagiert sein können, wie der betroffenen Geschädigte oder Sachverständige.
    Das ewige Gejammer um die nicht lukrative Tätigkeit bewirkt ein übriges. Wer will sich beispielseise bei dieser Spezies noch für schlappe 100,00 € Sreitwert engagieren/einbringen? Das es aber unter einem anderen Blickwinkel auch sehr positive Seiten haben kann, wird so gut wie nie erkannt. Auch da sind – wie überall im Leben- jedoch Klavierspieler deshalb weniger gefragt als Pianisten und wer sich richtig engagiert und hervorragend organisieren kann, verdient sogar u.a. auch durch Folgemandate noch Geld damit. Mein Onkel Josef sagte immer: „Junge, lass die Finger von die Dinger“ und das hat der engagierte Kollege hier wohl auch mit Erfolg beherzigt.

    H.Walter

  2. Iven Hanske sagt:

    WW hat Recht, es macht kein Sinn ohne Anwalt, denn die Aufwendungen bekommt nur ein Anwalt – v o l l s t ä n d i g – ersetzt. Ich habe in 10 Fällen in unterschiedlichen Bundesländern, wie auch hier, ohne Anwalt erfolgreich geklagt, aber die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind äußerst unterschiedlich, selbst am AG Halle, ausgefallen.

    Es ist § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuwenden:

    „Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.“

    Aber leider zählt in Halle § 91 ZPO nur für Anwälte bzw. wird dieser negativ für mich ausgeschmückt.
    Ich habe, da der Kläger selbständig ist, den zustehenden Höchstsatz ohne Begründungspflicht von 21,00 Euro die Stunde (entsprechend OLG Naumburg in Anlehnung an § 22 JVEG) angesetzt und dann noch auf RVG gekürzt, da es laut ZPO heißt

    „In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.“

    Bei Porto und Telefon sollte § 104 ZPO Anwendung finden:

    „Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind.“

    Für die gefertigten Schriftsätze des Klägers inkl. der Kopien für das Gericht und für die Beklagte sollten die ersten 50 Seiten mit 0,50 Euro und ab der 51 Seite mit 0,15 Euro berücksichtigt werden. Hierbei sind natürlich auch die Kopien für die Akte des Klägers erforderlich und die entsprechenden Kosten nach § 91 ZPO zu erstatten.

    Leider sind unterschiedliche KFBs in Sachsen Anhalt, Sachsen, in Thüringen, in Niedersachsen, in Bayern, in Baden Württemberg und in Berlin die Folge, so dass eine BGH Entscheidung, zum hiesigen Einzelfall, anstrebenswert wäre bzw. erarbeitet wird. So sind zwar in der Gerichtsakte die Schriftsätze und Faxe und Verweise auf den Internetauftritt des Klägers mit vielen Urteilen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm), aber das reicht z.B. in Halle nicht aus die Porto-Telefonpauschale zu begründen.

    Hier zur Abschreckung ein LG Halle Beschluss, solltet ihr jedoch helfen können, so würde ich mich zu jeder Anmerkung freuen, denn im Grundsatz geht es um § 249 BGB (vollständiger Schadensersatz), den der Schädiger bzw. seine Vers. nicht zahlen will. Augenscheinlich denkt man nun es wären die restlichen Gutachterkosten gemeint, aber das ist ein Irrglaube, denn das Ziel der Vers. ist es den unabhängigen objektiven Gutachter (der Dorn im Auge), mit allen Mitteln und allen Bestreiten, vom Markt zu drängen um billigst Schadensersatz zu leisten bzw. nach Vorgabe der Vers. nur die Billigst-Werkstätten bzw. Ihr eigenes Netz zu bewirtschaften und die Anwälte außen vor zu halten bzw. die Gerichte mit unrealen Konstruktionen (BVSK, Fraunhofer usw.) zu täuschen. Es scheint die Gier der Versicherungsvorstände zu Lasten der Versicherungsnehmer und der Geschädigten ist unersättlich.

    So empfehle ich folgenden Spielfilm:

    http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/beitrag/video/2733962/Nur-nicht-aufregen!

    Landgericht Halle

    Geschäfts-Nr.: 4 T 15/16
    104 C 2293/15 Amtsgericht Halle (Saale)

    Beschluss

    ln der Beschwerdesache

    Iven Hanske, Trothaer Straße 48, 06116 Halle,

    Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

    gegen

    ….

    Beklagter, Antragsgegner und Beschwerdegegner,

    hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle
    durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. G…. als Einzelrichter am 13. Mai 2016

    beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    Gründe:

    1. Die sofortige Beschwerde ist aus den durchgängig zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung unbegründet. Die Kammer macht sich diese zu eigen und ergänzt sie lediglich zur ergänzenden Erläuterung an den Kläger wie folgt:

    Das Amtsgericht geht zunächst zu Recht davon aus, dass zeitlicher Aufwand einer Partei für die Prozessvorbereitung wie Durcharbeiten des Prozessstoffes und die Vorbereitung von Terminen nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig ist. Jede Prozesspartei ist gehalten, den üblicherweise mit der Vorbereitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens verbundenen Zeitaufwand entschädigungslos auf sich zu nehmen (OLG Naumburg, Beschluss vom 28. Dezember 2011, 2 W 75/11, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Verweisen auf gleichlautende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte). Dies ergibt sich mittelbar aus § 91 Absatz 1 Satz 2 ZPO, wonach der obsiegenden Partei nicht jeder Zeitaufwand für die Prozessführung, sondern nur derjenige ersetzt wird, der für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die Anreise zu diesen entsteht (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014, V ZB 102/13, Rn. 6, zitiert nach Juris).

    Der Kläger missversteht auch diese von ihm zu Unrecht in Anspruch genommene höchstrichterliche Entscheidung unter einem weiteren Gesichtspunkt. Der Bundesgerichtshof geht hier gerade nicht davon aus, von der in einem Prozess obsiegenden Partei in Anspruch genommene materielle Kostenersatzansprüche seien immer schon dann anzusetzen, wenn die gegnerische Partei ihnen nicht entgegen trete. Gegenstand der zitierten Entscheidung ist vielmehr, dass prozessuale Kostenersatzansprüche der obsiegenden Partei dann im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind, wenn ihnen unstreitige materielle Gegenansprüche entgegenstehen (Rn. 14). Unstreitiges Vorbringen kann also die Höhe des Erstattungsanspruches allenfalls reduzieren, aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht erweitern.

    Auch soweit das Amtsgericht die geltend gemachte Zahl von Kopien für nicht glaubhaft gemacht hält, folgt die Kammer dem Amtsgericht. Es oblag nicht dem Amtsgericht, dem Kläger seine Angaben zu widerlegen. Vielmehr oblag nach § 104 Absatz 2 Satz 1 ZPO dem Kläger die Last der Glaubhaftmachung. Nach gerichtlicher Würdigung mussten also die überschießenden Beträge als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Soweit sie der Kostenrechtspfleger des Amtsgerichts eben nicht als überwiegend wahrscheinlich einordnete, schließt sich auch die Kammer als Beschwerdegericht aus den auch insoweit uneingeschränkt überzeugenden Gründen des Amtsgerichts dessen Bewertung an.

    Soweit der Kläger im Übrigen in nicht unerheblichem Umfang Kopien diverser Gerichtsentscheidungen vorgelegt hat, sind die Kosten derartiger Kopien regelmäßig schon dann nicht im Sinne des § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten, wenn diese Entscheidungen in einschlägigen Fachzeitschriften oder gängigen juristischen Datenbanken veröffentlicht sind (Flockenhaus, in: MusielakA/oit, ZPO, 13. Aufl., Rn. 35 Stichwort „Ablichtungen (Abschriften)“.

    2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

    3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen. Die Entscheidung der Kammer beruht lediglich auf Rechtsfragen, die in der Rechtsprechung geklärt sind und nicht mehr einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedürfen.

    Dr. G….

    Schade dass der Vorsitzende nicht konkreter vorgetragen hat.
    Ich stelle hier ein KFB, der Beklagte äußert sich nicht und das Gericht kürzt eigenmächtig, was soll ich am BGH missverstehen:

    BGH V ZB 102/13 vom 07.05.2014:

    „Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.“

    Ich gebe dem Richter Dr. Gr… Recht, wenn er die Kopien für einschlägige Entscheidungen nicht Ersatzpflichtig hält, aber leider weiß man in Halle nicht, ob diese Beachtung finden oder berücksichtigt werden.

    So kennt z.B. die Vizepräsidentin Richterin E. Ihr eigenes OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 nicht mehr und verweist, feige ohne Zulassung der Berufung, auf das längst überholte OLG Dresden um den Versicherungen, wo es nur geht zu helfen. Bei ihr sind z.B. 5,00 Euro über dem Mittelwert des Mittelwertes der BVSK Befragung, eine für den Geschädigten ex ante erkennbare und sittenwidrig überhöhte Gutachterabrechnung, was Sie berechtigt in den Markt einzugreifen. Gehts noch? Leider verbreitet Sie das in Ihrer Funktion als auch zu Ihren befreundeten Richter Kolleginnen wie z.B. Richterin L., die sich nun gedreht hat und auch diesen Unsinn (wenigstens mit Zulassung der Berufung) verbreitet.

    Übrigens hat man es am LG schwerer, da der Ehemann der Präsident des LG Halle ist und so die befreundete Richterin K. zur Berufung beeinflussen könnte.

    Ich wünschte mir die Karriereleiter der Richterin E. würde schnell wo anders ein Weg finden. So ist der Karriereweg von Dessau über Halle nach Saarbrücken, doch ein schöner, oder?

    🙂 Meine Empfehlung gebe ich gern 😉

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