Restliche Sachverständigenkosten – wieder Urteil gegen HUK-Coburg (39 C 2495/07 – 19 vom 20.03.2008)

Diesmal hat das Amtsgericht Hanau mit Urteil vom 20.03.2008 (39 C 2495/07 – 19) die HUK-Coburg verurteilt, 98,14 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Kläger macht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung einen restlichenSchadensersatzanspruch geltend. Das Amtsgericht Hanau hat der Klage statt gegeben.

Aus den Gründen:
Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 3 PflVG in Höhe von 98,14 €. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den Unfallschaden vom 7.4.2007  ist unstreitig. Streitig sind nur noch restliche Sachverständigenkosten.

Der Kläger als Geschädigter ist hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten aktivlegitimiert, nachdem er – nach Sicherungsabtretung von Ansprüchen an den Sachverständigen – dessen Kosten voll bezahlt hat.
Der Einwand der vermeintlichen Nicht-Prüffähigkeit und damit Nicht-Fälligkeit geht an der Sache vorbei. Es geht nicht um vertragliche Ansprüche zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, sondern um ohne weiteres fällige Schadensersatzansprüche, nachdem der Kläger mit der Begleichung der Sachverständigenkosten in Vorlage getreten ist, da die Beklagte nicht (vollständig) an den SV gezahlt, hat.

Was die Höhe der Sachverständigenkosten angeht, kann die Beklagte nicht mit den Argumenten kommen, die der Auftraggeber dem Werkunternehmer entgegenhalten könnte. Denn sie ist nicht die Auftraggeberin des SV und kann demgemäß dem Schadenersatzanspruch des Klägers keine vertraglichen Einwendungen im Verhältnis zum SV entgegenhalten. Entscheidend ist alleine, ob der Schädiger dem Geschädigten SV-Kosten auch dann in voller Höhe zu erstatten hat, wenn sie ggf. zum Teil überhöht sind – was die Beklagte hier einwendet – oder ob der Schädiger diese in voller Höhe zahlen muss. Diese Frage ist – mit den gebotenen Einschränkungen grundsätzlich – zu bejahen. Die Rechtsprechung hierzu ist kontrovers, wobei die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH zu dieser Fallkonstellation (Anspruch zwischen Geschädigtem und Schädiger) nicht einschlägig ist.

Für das hier erkennende Gericht ist nicht entscheidend die Tatsache, dass der SV nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Entscheidend erscheint vielmehr die Frage, ob dem Geschädigten hinsichtlich des Anfalls der konkreten Sachverständigenkosten entgegen gehalten werden kann, dass er ggf. überhöhte Kosten zu Lasten des Schädigers veranlasst hat.

Nach § 249 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand zu ersetzen sind die Kosten, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zweckmäßigerweise aufwenden würde. Dabei ist stets eine subjektive Betrachtungsweise nach den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten angezeigt. Das bedeutet hinsichtlich der SV-Kosten, dass der Geschädigte ohne weiteres einen SV in seiner Nähe mit der Begutachtung eines Schadens beauftragen darf. Preisvergleiche muss und kann er vorher gar nicht ernsthaft anstellen. Denn im Gegensatz zu Mietwagenkosten gibt es keine entsprechenden festen „Kostentabellen‘, nach denen der SV ohne vorherige Inaugenscheinnahme des Schadens, die schon die ersten Kosten verursachen dürfte, abrechnet, egal ob dieser nach Zeitaufwand oder nach Gegenstandswert abrechnet. Insofern kann der Geschädigte bzgl. der SV-Kosten keine einfachen und kostenlosen Preisvergleiche anstellen…

Hat mithin ein SV – ohne jegliches Verschulden des Geschädigten, wie hier im Falle des Klägers – ggf. zu hohe Kosten abgerechnet (wobei dies bei der streitgegenständlichen Restforderung von 98,14 € nur geringfügig sein kann, alles andere als offenkundig und höchst streitig ist), so geht das im Rahmen des § 249 BGB zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht zu Lasten des Letzteren. Vielmehr hat der Schädiger dem Geschädigten die vollen SV-Kosten zu ersetzen.

Der Amtsrichter des AG Hanau hat genau die bereits hier mehrfach im Block dargestellte Trennung zwischen dem vertraglichen Verhältnis zwischen Kunden und Sachverständigen und die deliktischen Ansprüche des Geschädigten gegen Schädiger und Haftpflichtversicherung getrennt. Bei der Geltendmachung der restlichen SV-Kosten als Schadensersatz kommt es auf die Angemessenheit der SV-Kosten nicht an, sondern nur auf die Erforderlichkeit.

Erfreulicherweise kommen immer mehr Amtsrichter zu dieser Erkenntnis. Im Schadensersatzrecht haben die werkvertraglichen Gesichtspunkte nichts zu suchen.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Restliche Sachverständigenkosten – wieder Urteil gegen HUK-Coburg (39 C 2495/07 – 19 vom 20.03.2008)

  1. DerHukflüsterer sagt:

    Ja, Leute wie man sieht, fast € 100.- wollte hier die Huk-Coburg wieder einem Unfallopfer abschwindeln.
    Warum hat das aber nicht funktioniert?
    In Verbindung mit unabhängigen Sachverständigen und Verkehrsrechtsanwälten + Captain-Huk, funktionieren diese Gaunereien halt nicht mehr.

    Also Leute klagen klagen klagen,
    und mit Halali die Coburger jagen!

    Geklagt soll werden auch im kleinsten Ort in unserem Lande,
    jeder soll sie bald erfahren,die Huk-Coburgische Schande.

    Und den anderen Vereinseigenen SV welche das Geld zu Gunsten bekannter Honorarabsprachen verschenken und weiter verschenken wollen, sei freundlicherweise gesagt:
    300-400 ausgefertigte Gutachten jährlich x verschenkte € 100,00 ergibt für mich einen Betrag für einen wunderschönen Urlaub und für Euch nicht einmal eine Spendenquittung.
    Den Mitgliedsbeitrag für Eueren Abspracheverein erspare ich mir auch und verwende ihn ebenso für etwas Gutes.
    Eine Frage zum Schluss sollte noch erlaubt sein.
    Wie lange wird es Eurer Meinung nach noch daueren, bis alle Versicherer mit Herrn F. ausgemacht haben dass Ihr zukünftig noch weniger „Gebühren“ zu bekommen habt?
    Die Autovermieter hatten auch einmal zweierlei Tarife bevor man sie stark dezimiert hat.Der Gedanke muss doch erschreckend sein, wenn plötzlich alle Versicherer auch die gleichen Pauschalen u. Dumpingpreise wollen wie man sie der HUK-COBURG anbiedert.

  2. virus sagt:

    Der Hukflüsterer:
    „Wie lange wird es Eurer Meinung nach noch daueren, bis alle Versicherer mit Herrn F. ausgemacht haben dass Ihr zukünftig noch weniger “Gebühren” zu bekommen habt?“

    Dies war für uns der ausschlaggebende Fakt, uns auf keinerlei Honorarabzüge vom 1. Tage an und war er auch noch so minimal, einzulassen.

    Grüße, auch an W.W.

    Virus

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