Misst der BGH – je nach Senat – mit zweierlei Maß oder ziehen am Ende doch alle an einem Strang in Richtung der Versicherungswirtschaft?

Wie schon des Öfteren festgestellt, triftet der VI. Zivilsenat des BGH in seinen Entscheidungen immer weiter ab von den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen des § 249 BGB hin zu Gunsten der Versicherer. Insbesondere bei den Urteilen zur fiktiven Abrechnung und bei den Mietwagenkosten ist diese Tendenz seit Jahren deutlich erkennbar. Aktuell kann man diesen Trend auch bei den Sachverständigenkosten feststellen. Zu den SV-Kosten hatte der IV. Zivilsenat (Versicherungssenat) des BGH bereits im Jahr 2012 eine (schadensersatzrechtlich) völlig korrekte Entscheidung abgesetzt, die inhaltlich im deutlichen Widerspruch steht zur fehlerhaften Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13). Nach Ansicht des IV. Senats stand es außer Frage, dass der Schädiger seiner Versicherung die entstandenen SV-Kosten – ohne wenn und aber – vollumfänglich zu erstatten habe. Mit der sog. Indizwirkung von bezahlten oder unbezahlten Rechungen sowie sonstigem juristischem Quark, mit dem der VI. Zivilsenat die Erstattung der Schadensposition Sachverständigenkosten (zu Lasten der Geschädigten) aktuell torpediert, hatte sich der IV. Zivilsenat nicht mal ansatzweise auseinandergesetzt. Die entsprechende Entscheidung (IV ZR 251/10) hatten wir bereits am 03.04.2014 bei Captain HUK veröffentlicht. Hier nun ein Beitrag zu dieser Thematik, der uns freundlicherweise zur Veröffentlichung überlassen wurde.

Versicherungsregress zu den Gutachterkosten

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kfz-Haftpflichtversicherer die von ihm aufgewendeten Gutachterkosten gegen seinen eigenen Versicherungsnehmer regressieren kann, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.01.2012, IV ZR 251/10 Stellung genommen.

Sachverhalt:

Im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit hatte der Versicherungsnehmer mit seinem PKW die Grundstücksmauer eines innerörtlichen Anwesens durchbrochen.
Ein zur Ermittlung der Schadenshöhe beauftragtes Sachverständigengutachten gelangte zu einer Schadenshöhe von 4.657,17 €. Das Gutachten kostete 702,04 €.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer regulierte auf der Basis dieses Gutachtens den dem Grundstückseigentümer entstandenen Schaden und zahlte auch die Gutachterkosten ohne daran auch nur irgendetwas zu kürzen.
Alle regulierten Beträge verlangt der Kfz-Haftpflichtversicherer dann im Regresswege von seinem eigenen Versicherungsnehmer zurück.
Amts- und Landgericht haben der Klage des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den eigenen Versicherungsnehmer in vollem Umfang stattgegeben. Die von der Berufungskammer des Landgerichts Ingolstadt zugelassene Revision wurde vom Versicherungsnehmer geführt, vom Bundesgerichtshof aber mit dem bezeichneten Urteil zurückgewiesen.

Mit überzeugender Begründung hält der Bundesgerichtshof den Versicherungsnehmer für verpflichtet, dem klagenden Haftpflichtversicherer auch diejenigen Kosten zu erstatten, die dieser für das Sachverständigengutachten in Höhe von 702,04 € aufgewendet hatte.

Grundvorschrift für den Regress des Haftpflichtversicherers gegen den eigenen
Versicherungsnehmer ist § 116 Absatz 1 Satz 3 VVG.
Danach kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer den „Ersatz der Aufwendungen“ verlangen, die „er“ den Umständen nach für „erforderlich halten durfte“.

Zur Erforderlichkeit der Gutachterkosten in Höhe von 702,04 € führt der Bundesgerichtshof aus:

„Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Absatz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH-Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356, II 5 a; vom 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 19/89, 953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 aaO).

Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).

b) Auch der Angriff der Revision gegen die Sachverständigenkosten greift nicht durch. Zwar kann die Höhe des Sachschadens ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens sein. Der hier unstreitig eingetretene Schaden von 3.479,00 € bewegt sich aber außerhalb der sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 aaO unter II 5 c; Erman/Westermann, BGB 13. Auflage § 249, Randnummer 99; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage § 26, Randnummer 4).“

Fazit:

Für die Erforderlichkeit der Höhe der Gutachterkosten stellt der Bundesgerichtshof nur
auf die Erforderlichkeit der Einholung des Gutachtens selbst ab.

War die Einholung des Gutachtens erforderlich, was dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte nicht alleine in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (vergl. OLG Jena aaO), dann sind auch die Gutachterkosten der Höhe nach zu ersetzen.
Eine Prüfung dahingehend, ob die Gutachterkosten der Höhe nach erforderlich sind, findet nicht statt. Der Schädiger muss selbst überteuerte Gutachterkosten an den Geschädigten erstatten, falls das geschädigte Unfallopfer ein technischer Laie ist und deshalb nicht in der Lage ist, die Höhe der durch seinen Begutachtungsauftrag ausgelösten Gutachterkosten zu beeinflussen (BGH vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, Leitsatz c).

Folge:

1. Wenn ein Versicherer den Schaden bei seinem eigenen Versicherungsnehmer regressieren kann, dann erfolgt eine kürzungslose Regulierung des Schadens an das Unfallopfer auch bezüglich der beliebten Kürzungsposition der Gutachterkosten.

2. Gutachterkosten hat der Versicherungsnehmer im Regresswege – also als Schadensersatz – schon dann in voller Höhe an seinen Versicherer erstatten, wenn der Geschädigte aus seiner subjektiven Sicht die Einholung eines Gutachtens für geboten erachten durfte. Dies ist schon alleine dann anzunehmen, wenn der Geschädigte seinen Schaden nicht selbst beziffern kann (OLG Jena aaO).

3. Nun vergleiche man bitte einmal diese versicherungsfreundliche Rechtsprechung mit Urteilen, die zu Lasten von Unfallopfern ergehen, die Gutachterkosten einklagen müssen in Fällen, in denen der Versicherer seine Schadensersatzleistung nicht gegen den eigenen Versicherungsnehmer regressieren kann.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Misst der BGH – je nach Senat – mit zweierlei Maß oder ziehen am Ende doch alle an einem Strang in Richtung der Versicherungswirtschaft?

  1. P.v.L. sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    danke für diesen objektiven und aufhellenden Beitrag. Man sieht, wie nah Irrungen und Wirrungen sowie auch vom Zweck her bestimmte Interpretationen beieinander liegen. Allein von daher kann es kaum verwundern, dass auf Landgerichts- und Amtsgerichtsebene so unterschiedliche Ergebnisse bezüglich der Schadenersatzverpflichtung fast täglich festzustellen sind.

    P.v.L.

  2. HR sagt:

    Sehr geehrte Redaktion,

    zu diesem Thema wird sich die Erkenntnis bewahrheiten, dass, wer Wind säht, Sturm ernten wird.

    HR

  3. Glöckchen sagt:

    Wäre der BGH nicht gem.§132 GVG verpflichtet gewesen,beim IV.Senat anzufragen,ob er an seiner Rechtsprechung in der IV ZR 251/10 festhält?
    Geschehen ist eine solche Anfrage wohl nicht.

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