AG Berlin-Mitte verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachvereständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 18.7.2016 – 4 C 3290/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“ aus Witten beginnen wir diese Woche mit einem positiven Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Wieder einmal zeigt sich, dass die HUK-COBURG nur in der Lage ist, alles zu bestreiten, ohne substantielle Begründung. Der BGH hatte ihr betreits in dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ins Versicherungsstammbuch geschrieben, dass einfaches  Bestreiten grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. BGH aaO Rn. 8). Gleichwohl wird in Negierung der BGH-Rechtsprechung bestritten, was nur zu bestreiten ist, praktisch ins Blaue hinein! Das erkennende Amtsgericht Mitte in Berlin hat der HUK-COBURG aber den rechten Weg gewiesen. Auch das von der HUK-COBURG vorgebrachte BGH-Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 – wurde durch das erkennende Gericht gut „abgebügelt“. Vielleicht schreibt sich die HUK-COBURG dieses Urteil in ihr Versicherungsstammbuch? Beachtenswert für die HUK-COBURG wäre es allemal. Lest selbst das Urteil des AG Mitte und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil gem. § 495a ZPO

Geschäftsnummer:      4 C 3290/15                                zugestellt an :

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

gegen

die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstahdsmitgl. Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 4, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren am 18.07.2016, bei dem Schriftsätze bis zum 14.07.2016 eingereicht werden konnten, durch den Richter B.

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 177,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2015 zu zahlen.

2. .Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § ,313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gemäß §§ 7, 18 StVG, 823, 249, 398 BGB, 115 VVG in Höhe des tenorierten Betrages ein Anspruch aus abgetretenem Recht.

Der Kläger ist zur Geltendmachung des Anspruches auf Sachverständigenkosten der Geschädigten aus abgetretenen Recht gemäß § 398 BGB aktivlegitimiert. Mit Abtretungserklärung vom 26. März 2015 hat der Geschädigte … seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger
abgetreten. Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt, denn sie betrifft lediglich die Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10).

Die Beklagte bestreitet ohne Erfolg mit Nichtwissen, dass Herr … Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges sei und dass er seine Ansprüche an den Kläger abgetreten habe. Der Kläger hat eine Abtretungsvereinbarung vorgelegt. Die Beklagte selbst hat vorprozessual bereits einen Großteil der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen gezahlt und ging offenbar davon aus, dass der Geschädigte Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeuges und der Kläger aktivlegitimiert bezüglich der Sachverständigenkosten ist. Von dieser Position kann die Beklagte im Prozess nur dann abrücken, wenn sie nachträglich bekannt gewordene, berechtigte Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung vorträgt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 – juris Rn. 34). Dies hat sie nicht getan.

Ob der Kläger – wie die Beklagte geltend macht – die Forderung an die … GmbH abgetreten hat, kann vorliegend dahinstehen, denn jedenfalls hat diese eine Prozessstanschafterklärung im Hinblick auf die hier streitgegenständjiche Rechnung abgegeben (vgl. K 6 zur Klageschrift, Bl. 43 der Akte).

Die mangelnde Aktivlegitimatipn ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Umstand, dass der Geschädigte selbst im Parallelverfahren 111 C 3201/15 den Anspruch auf Sachverständigenkosten geltend macht. Die Akte ist beigezogen worden. Entgegen der Darstellung der Beklagten macht der dortige Kläger nicht geltend, den Anspruch nicht an den hiesigen Kläger abgetreten zu haben. Vielmehr hat dort der Beklagte geltend gemacht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert und hat dabei auf die Abtretungserklärung vom 26. März 2015 verwiesen, deren Authentizität er im hiesigen Verfahren bestreitet. Der Geschädigte hat auf die Klageerwiderung bisher nicht repliziert.

Die Abtretung der Ersatzforderungen an den Sachverständigen verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Forderungseinziehung stellt sich als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, die nach § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (vgl. KG Berlin, Urteil vom 30, April 2015 – 22 U 31/14 – juris Rn. 35).

Auch der Höhe nach ist die Forderung berechtigt.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13 und Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13). Hinsichtlich der Darlegung der Erforderlichkeit der Sächverständigenkosten der Höhe nach ist zu unterscheiden, ob der Geschädigte die Forderung nach erfolgter Begleichung der Sachverständigenrechnung selbst geltend macht (unter 1) oder der Sachverständige die abgetretene Forderung geltend macht (unter 2):

1)   Der Geschädigte selbst genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe im Hinblick auf die Sachverständigenkosten grundsätzlich durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schätzung nach § 287 ZPO zumindest ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Denn auch danach kann, sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine. Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Etwas anderes kann nur dann gelten, sofern das Honorar des Sachverständigen auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13).

2) Abweichende Grundsätze gelten nach Auffassung des Gerichts, wenn – wie hier – der Sachverständige nach Abtretung des Anspruches des Geschädigten die Begleichung des Restes seiner Rechnung begehrt, die noch nicht vollständig beglichen ist. Denn dann ist zu berücksichtigen, dass erforderlich nur Sachverständigenkosten sein können, die der Geschädigte dem Sachverständigen auch schuldet (vgl. hierzu: KG, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14). In diesem Fall bedarf der Vertragsinhalt zwischen Sachverständigen und Geschädigten genauerer Prüfung. Maßgeblich sind dabei in dieser Reihenfolge: Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Geschädigten und Sachverständigen, eine Taxe, eine ortsübliche Vergütung und erst zuletzt eine Bestimmung durch den Sachverständigen im Rahmen der Billigkeit (§§ 632 Abs. 2, 315 BGB).

Eine konkrete Vergütungsvereinbarung liegt vorliegend darin, dass bereits im Rahmen der Beauftragung vereinbart wurde, dass die Abrechnung anhand der BVSK-Befragung 2013 HB III erfolgen sollte. Dies ergibt sich aus der Abtretungsvereinbarung (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift).

Dass diese Werte für die Geschädigte erkennbar weit über dem Üblichen gelegen hätten, ist nicht ersichtlich, denn die Honorarvereinbarung nimmt gerade Bezug auf die BVSK-Befragung, die eine zulässige Orientierungshilfe für die Angemessenheit von Sachverständigengebühren ist (vgl. KG, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 – juris Rn. 38).

Die in Rechnung gestellte Grundgebühr entspricht der Vereinbarung. Denn in dieser ist ausdrücklich der Honorarbereich III vereinbart, der bei einem Reparaturkosten bis 2.750 EUR netto (hier: 2.569,78 EUR) eine Grundgebühr von 431 EUR vorsieht.

Die Berechnung der Nebenkosten ist nicht zu beanstanden, denn die angesetzten Werte für die Porto/Telefon-Schreibkosten, die Fahrtkostenpauschale sowie die Fotosätze entsprechen den Nebenkosten des HSB III in der BVSK-Befragung. Sie sind damit nach Auffassung des Gerichts bereits nicht überhöht. Insofern die Beklagte pauschal darauf verweist, dass auch ein Laie die Überhöhung der Nebenkosten hätte erkennen können, geht dies fehlt. Ein Geschädigter hat regelmäßig keine Kenntnisse über die im Rahmen von Sachverständigenbeauftragung üblichen Nebenkosten. Bei diesen besteht bekanntermaßen eine hohe Spannbreite. Etwas anderes ergibt sich aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 26. April 2016 (VI ZR 50/15). Dort hat der BGH keine neuen Grundsätze aufgestellt, sondern lediglich bestätigt, dass dem Geschädigten grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise obliegt (vgl. a.a.O. juris Rn. 13 f.). Hieraus folgt für den vorliegenden Fall nichts. Denn nachdem die Preisvereinbarung auf eine Honorarbefragung Bezug nimmt, die gerade ein zulässiger Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit von Sachverständigenkosten ist, sprach für den Geschädigten nichts dafür, dass diese nicht angemessen sind.

Entgegen der Auffassung des Beklagten entfällt ein Anspruch auch nicht deshalb, weil dem Geschädigten in Höhe der übersteigenden Kosten kein Schäden entstanden ist. Vielmehr ist ein entsprechender Anspruch des Sachverständigen entstanden, der diesen lediglich nicht gegen Geschädigten, sondern nach Abtretung gegen den Schädiger geltend macht. Diese Vorgehensweise ist von der Privatautonomie der Beteiligten gedeckt.

Als Nebenanspruch steht dem – vorsteuerabzugsberechtigten – Kläger die Freistellung von dem durch das vorprozessuale Tätigwerden des Klägervertreters entstandenen Gebührenanspruch in Höhe von 70,20 € netto zu (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale aus einem berechtigten Streitwert von bis zu 500 EUR). Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Ohne Erfolg wendet die Beklagten,ein, dass eine Rechnungslegung nicht erfolgt sei. Zwar kann nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Diese Bestimmung betrifft jedoch lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der §§ 10 RVG, 14 UStG entspreche. Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – VI ZR 63/10 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Ansatz einer 1,3-Gebühr nicht zu beanstanden, denn Umfang und Schwierigkeit der Sache sind als durchschnittlich zu beurteilen. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes war auch nicht bereits deshalb nicht erforderlich, da die Beklagte in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Fällen nicht gezahlt hat. Denn es war nicht auszuschließen, dass dieser dies auf ein rechtsanwaltliches Schreiben mit Ankündigung der Klage im vorliegenden Fall.tun würde.

Der Zinsanspruch ergibt sich § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

Die Berufung war mangels Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen (vgl. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO) nicht zuzulassen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Berlin-Mitte verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachvereständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 18.7.2016 – 4 C 3290/15 -.

  1. RA Schepers sagt:

    Da hat die Versicherung ja wieder mal bestritten was zu bestreiten geht.

    Eigentum, Abtretung (wobei sie sich im Parallelverfahren auf die Abtretung beruft…), Fälligkeit des RA-Honorars, Höhe des RA-Honorars.

    Nur § 138 ZPO, den kennt die Versicherung wohl nicht…

  2. Juri sagt:

    Sehr geehrter Herr Scheppers, es ist immer wieder das selbe Anwaltsbüro das hier für die HUK vorträgt und sich regelmäßig verbiegt. Es gibt halt Leute die für Geld fast alles machen einschließlich der Selbstdemontage. Ist der der Ruf erst ruiniert lebt es sich völlig ungeniert und wenn sie nicht gestorben sind lügen sie bis in alle Ewigkeit oder die HUK pleite ist – amen.

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