AG Gardelegen urteilt erneut wegen restlichen SV-Honorars gegen VN der HUK-Coburg (31 C 391/07 vom 10.04.2008)

Das AG Gardelegen hat mit Urteil vom 10.04.2008 – 31 C 391/07 – HUK-VN verurteilt, 449,88 € nebst Zinsen sowie weitere Anwaltskosten in Höhe von 47,48 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 06.09.2007 in Gardelegen sowie um die Tragung der Kosten des Rechtsstreites.

Der Kläger ist Eigentümer des PKWs mit dem Kennzeichen SAW-… Dieses Fahrzeug des Klägers wurde durch einen Einparkvorgang des Beklagten mit seinem bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten PKW am 06.09.2007 in beschädigt. Die 100%ige Eintrittspflicht des Beklagten aus dem Schadensereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach dem Verkehrsunfall beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro L. mit der Schadensschätzung und trat bereits am 06. September 2007 seine Ansprüche gegen den Unfallgegner aus dem Verkehrsunfall zur Sicherheit an die Autoreparaturwerkstatt A.M. GmbH in G. ab. Der Kläger machte seine Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten, der HUK-Coburg, geltend. Am 07.09.2007 erklärte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten ihre Eintrittspflicht. Am 10.09.2007 erstellte der SV L. sein Schadensgutachten. In diesem stellte er fest, dass die Wiederherstellungskosten des Fahrzeugs des Klägers 1.117,96 € netto betragen und eine Wertminderung in Höhe von 200,00 € an dem klägerischen Fahrzeug eingetreten ist.
Für die Erstellung seines Gutachtens stellte der SV dem Kläger einen Betrag in Höhe von 449,88 € in Rechnung. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.09.2007 verlangten diese unter Vorlage des Gutachtens und der Rechnung des Sachverständigen vom 10.09.2007 von der Haftpflichtversicherung des Beklagten die vorerst vorzunehmende Schadenserstattung in Höhe von insgesamt 2.027,39 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Reparaturkosten netto in Höhe von 1.117,96 €, Gutachterkosten von 449,88 €, Wertminderung von 200,00 € und einer Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 €, wobei eine 1,3 Gebühr bei einem Streitwert von 1.797,84 € zugrunde gelegt worden ist.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, sie hätten die Haftung dem Grunde nach bereits mit Schreiben vom 07.09.2007 gegenüber dem Kläger anerkannt. Sie baten um Einreichung der Reparaturrechnung zur Regulierung und wiesen die Zahlung der Gutachterkosten sowie der Zahlung einer Unkostenpauschale von mehr als 25,00 Euro zurück.

Mit der am 15.10.2007 erhobenen Klage hat der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter verfolgt. Die Klage ist dem Beklagten am 30.11.2007 zugestellt worden.
Die Reparaturfirma A.M., bei welcher der Kläger sein Fahrzeug in Reparatur gegeben hatte, erstellte unter dem 26.11.2007 eine Rechnung für die Reparatur des klägerischen Fahrzeuges in Höhe von 1.384,00 € brutto. Am 30.11.2007 bezahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten diese Reparaturrechnung. Am 06.12.2007 zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten weiter die Unfallkostennebenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie die verlangte Wertminderung von 200,00 € ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht sowie Anwaltsgebühren in Höhe von 182,07 € auf der Grundlage einer 1,0 Geschäftsgebühr. Die Gutachterkosten wurden nicht ersetzt.

Mit Schriftsatz vom 25.01.2008 hat der Kläger die Klage in Höhe von 1.525,03 € in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Nebenkosten erklärte er die Klage in Höhe von 182,07 € für erledigt. Der Beklagte hat sich diesen Erledigungserklärungen angeschlossen.

Der Kläger meint, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei erforderlich gewesen. Weiter müsse die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten eine Unfallkostenpauschale von 30,00 € bezahlen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren seien in Höhe einer 1,3 Gebühr zu erstatten, da es sich um einen überdurchschnittlich schwierigen Fall gehandelt habe. Die Beklagte war der Meinung, Sachverständigenkosten seien in dem vorliegenden Schadensfall nicht zu erstatten, da es sich hier um einen Bagatellschaden gehandelt habe, der vom SV selbst nur mit 1.117,96 € netto veranschlagt worden sei. Es fehle insoweit an dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB, wenn nur ein Bagatellschaden vorliege. Weiter seien die Rechtsanwaltsgebühren überhöht.  

Das Amtsgericht hat der Klage fast vollumfänglich stattgegeben. Der Beklagte haftet zu 100 % aus dem Verkehrsunfall vom 06.09.2007. 
Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Sachverständigengutachtens des SV L. gem. § 249 BGB zu ersetzen. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteile, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH-Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 305 aus 03). Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte dann die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten darf, wenn die Bagatellschadensgrenze überschritten ist. Hierbei ist wiederum für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH-Urteil vom 30.11.04 a.a.O.). Es kommt also darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines SV für geboten erachten durfte (vgl. BGH a.a.O.). Der ermittelte Schadensumfang kann dabei nach § 287 ZPO ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich aus Sicht des Geschädigten erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen,  wie z. B. ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes, ausgereicht hätten.

Noch im Jahr 2005 lag die von der Rechtsprechung angenommene Bagatellgrenze bei 700,00 € (vgl. AG Heidenheim, Urteil vom 20.04.2005, Aktenzeichen 7 C 204/05; AG Freiberg Urteil vom 20.10.2005, Aktenzeichen 4 C 692/05, zitiert nach Juris).

Selbst wenn sich die Bagatellgrenze mittlerweile auf einen Betrag um die 1.000,00 € erhöht haben sollte, durfte der Kläger die Beauftragung des SV mit Erstattung eines Schadensgutachtens für notwendig und erforderlich halten. Der SV L. hat in seinem Gutachten die Nettoreparaturkosten mit 1.117,96 € angegeben und eine Wertminderung in Höhe von 200,00 €. Weiter spricht für die Einholung eines SV-Gutachtens in dem vorliegenden Fall, dass der SV regelmäßig eine Wertminderung durch den eingetretenen Schaden an dem Fahrzeug feststellen kann. Dies entfällt bei Kostenvoranschlägen.
Der Höhe nach wurden die Sachverständigenkosten nicht angegriffen. Sie sind danach in voller Höhe zu erstatten.
Die von dem Kläger angegebene Unkostenpauschale ist auf 25,00 € zu reduzieren. In der Rechtsprechung werden, soweit ersichtlich, regelmäßig Beträge zwischen 20,00 € und 25,00 € zugesprochen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007 – 4 O 194/07 – mit weiteren Nachweisen).

Verzugszinsen stehen dem Kläger in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2007 (Rechtshängigkeit) zu. Außergerichtliche Anwaltsgebühren hat der Beklagte dem Kläger in Höhe einer 1,3 Gebühr zu ersetzen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht für die außergerichtlichen Schadensregulierungen eine Anwaltsgebühr in Höhe von einer 1,3 Gebühr zu.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

Hinsichtlich der von dem Kläger verlangten Sachverständigenkosten unterlag der Beklagte. Soweit der Kläger mit einem Betrag von 5,00 € unterlag war diese Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering und hat keine höheren Kosten veranlasst

Im Übrigen war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO zu entscheiden, nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Soweit übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vorliegen, hat das Gericht gem. § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreites unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass auch die Kosten der Erledigung des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte regelmäßig die Kosten ersetzt verlangen kann, die bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt zu zahlen sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 249 Rn. 26a). Auch die Wertminderung ist gem. § 249 BGB zu ersetzen. Die Wertminderung einer Sache ist regelmäßig ein Schaden, auch wenn sie sich noch nicht in einem Verkauf konkretisiert hat (vgl. BGH NJW 1997, 2595). Ebenso ist die Unfallpauschale gem. § 249 6GB zu ersetzen (siehe oben). Die Unfallkostenpauschale sowie die Wertminderung hätte der Beklagte über seinen Haftpflichtversicherer, die HUK-Coburg, ohne weiteres bereits im September 2007 entrichten können. Für die Zurückhaltung dieser Beträge hat der Beklagte auch keinen Grund angeführt, so dass letztlich sämtliche Kosten dem Beklagten aufzuerlegen waren.

Dies ein umfangreiches Urteil des AG Gardelegen.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Gardelegen urteilt erneut wegen restlichen SV-Honorars gegen VN der HUK-Coburg (31 C 391/07 vom 10.04.2008)

  1. Andreas sagt:

    Welche Gerichtskosten hat denn die HUK in diesem Fall erzeugt, das ist mit Sicherheit noch für die Leser interessant.

    Denn um 5,- Euro zu sparen, die bereits an Zins wieder angefallen sind, wurden doch sicherlich 200,- Euro Gerichtskosten in den Sand gesetzt, oder?

    Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    für diesen Rechtsstreit sind je Partei ca. 160,– Euro, also für zwei Anwälte 320,– Euro und Gerichtskosten von rund 135,– Euro, insgesamt als 455,– Euro entstanden. Nur weil die Klagesumme von rund 450,– Euro rechtswidrig zurückgehalten wurde, wurde eine Summe gleicher Größenordnung noch verballert, um ein negatives Urteil zu erhalten, das dann hier bei Captain-Huk eingestellt werden konnte. Die Versichertengemeinschaft läßt schön grüßen. Einen schönen Nachmittag noch und Zeit zum Grübeln.
    Euer Willi Wacker

  3. Andreas sagt:

    Das muss man sich mal geben:

    Für die Einsparung von 5,- Euro wurde das 90fache in den Sand gesetzt. Na das hat sich ja gelohnt!

    Grüße

    Andreas

  4. virus sagt:

    Aber bitte nicht vergessen, der viele Aufwand am Gericht, Akten vorholen – Schreiben einheften – Akte Richter vorlegen – Schreiben zur Stellungnahmen und Terminansetzung- alles Arbeiten wo der Steuerzahler (die Versichtengemeinschaft) mitzahlt, denn sicher decken die Gebühren nicht den tatsächlichen Aufwand.

    Spielen wir das Spiel der HUK – Mensch (Geschädigter) ärgere dich nicht – noch ein Weilchen.

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